Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung
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Die Rechtsanwälte Fathieh und Dr. jur. Opitz-Bonse beraten und vertreten Sie gerne in allen versicherungsrechtlichen Fragen.
Eine Versicherung wird abgeschlossen, um im Falle des Schadenseintritts abgesichert zu sein. Wenn die Versicherung trotz Schaden die Leistung aber verweigert, geraten viele in finanzielle Not. Ein häufiger Grund für eine Leistungsablehnung ist die Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht.
Was ist eine vorvertragliche Anzeigepflicht?
Gemäß § 19 Absatz 1 VVG ist eine vorvertragliche Anzeigepflicht die Pflicht des Versicherungsnehmers, den Versicherer vor Vertragsschluss über die ihm bekannten Gefahrumstände, welche für die abzuschließende Versicherung erheblich sind, aufzuklären. Gefahrerheblich sind alle Umstände, die geeignet sind, auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss zu nehmen, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung können gefahrerhebliche Umstände zum Beispiel bereits bestehende psychische oder physische Erkrankungen sein und bei einer Krankenversicherung bestimmte Vorerkrankungen. Der Versicherungsnehmer muss in der Regel vor Vertragsschluss einen Fragebogen ausfüllen, in dem er die ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände auflisten muss.
Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung
Ist ein Schaden eingetreten, führt die Versicherung eine sog. Leistungsprüfung durch, bei der geprüft wird, ob tatsächlich eine Leistungspflicht besteht. Stellt sich heraus, dass der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände verschwiegen oder wahrheitswidrige Angaben abgegeben hat, liegt eine Anzeigepflichtverletzung vor. Dies hat zur Folge, dass der Versicherer den Rücktritt, die Kündigung oder sogar die Anfechtung des Vertrages anstreben kann. Ist dies erfolgreich, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.
Beweislast
Die Beweislast liegt beim Versicherer. Dieser muss also beweisen, dass eine Anzeigepflicht im Sinne des § 19 Abs. 1 VVG bestand und der Versicherungsnehmer diese verletzt hat. Ferner muss der Versicherer auch nachweisen können, dass der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung belehrt wurde (§ 19 Abs. 5 VVG). Erst wenn der Versicherer sowohl eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers als auch eine ordnungsgemäße Belehrung beweisen kann, entfällt seine Leistungspflicht.
Ausnahmen der Anzeigepflicht
Ob tatsächlich eine Anzeigepflichtverletzung vorliegt, ist immer vom konkreten Einzelfall abhängig. Zu fragen ist, ob der Versicherungsnehmer überhaupt ausdrücklich (in Textform, § 19 Abs. 5 VVG) vor Vertragsschluss gefragt wurde, welche gefahrerheblichen Umstände bestehen. Erfolgte eine solche Nachfrage nur mündlich, ist dies für eine Anzeigepflichtverletzung nicht ausreichend. Ferner kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur von Umständen berichten, die ihm bekannt sind. Hat der Versicherungsnehmer selbst keine Kenntnis von dem Umstand, liegt selbstverständlich keine Pflichtverletzung vor.
Auch wenn tatsächlich eine Pflichtverletzung gegeben ist, ist die Schwere der Konsequenz immer abhängig davon, ob vorsätzlich, grob fahrlässig oder nur leicht fahrlässig ein erheblicher Umstand verschwiegen oder eine wahrheitswidrige Angabe abgegeben wurde.
Wann sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren?
Wenn die Versicherung die Zahlung aufgrund einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung verweigert, sollten Sie sofort einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Dieser kann prüfen, ob die Voraussetzungen für eine solche Pflichtverletzung tatsächlich gegeben sind. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Fathieh stehen Ihnen dabei gerne zur Seite.
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