Gebäudeversicherung zahlt nicht - Was tun?
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Rechtsanwalt Fathieh berät und vertritt Sie mit seiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt professionell und kompetent in versicherungsrechtlichen Fragen.
Es können jederzeit unvorhergesehene Ereignisse eintreffen, die große Schäden an Immobilien verursachen. Sei es ein Sturm, ein Blitzeinschlag oder ein Wasserrohrbruch – allen diesen Risiken ist eine Immobilie ausgesetzt. Oftmals ist die Reparatur oder Sanierung mit hohen Kosten verbunden. Ist ein Schaden eingetreten, freut man sich, wenn zuvor eine Gebäudeversicherung abgeschlossen wurde. Umso größer ist die Enttäuschung, wenn die Versicherung nicht zahlt oder nur eine Teilleistung erbringt. Rechtsanwalt Fathieh aus Heidelberg informiert Sie, wann eine Versicherung den Schaden übernehmen muss und wie man gegen eine Leistungsverweigerung vorgeht.
Was ist versichert?
Über die Gebäudeversicherung lassen sich Schäden am Haus oder an der Eigentumswohnung sowie am festen Inventar versichern. Dazu zählen zum Beispiel auch Schäden an Nebengebäuden wie Garagen oder Carports, Heizungsanlagen, Badewannen, Fußböden oder Briefkästen. Die Gebäudeversicherung sollte unter allen Umständen diese drei Risiken abdecken:
Schäden durch Wasser: Es sind grundsätzlich nur Schäden durch Leitungswasser versichert. Umfasst sind demnach Schäden durch einen Wasserrohrbruch, Schäden an sanitären Einrichtungen und Heizungsanlagen (beispielsweise durch Frost) sowie undichte Trink- und Abwasserleitungen. Ebenso abgedeckt sind Schäden an Klima-, Solarheizungs- und Wasserlöschanlagen. Oftmals ist nicht bekannt, dass auch Folgeschäden nach einem Rohrbruch wie beispielsweise Schimmel versichert sind.
Schäden durch Feuer: Die Versicherung leistet für Schäden am Haus durch Feuer. Diese können entstehen durch Blitzeinschlag, Brand, Explosion von beispielsweise beschädigten Gasleitungen oder Implosion zum Beispiel von eines defekten Fernsehers. Auch für Schäden an fest eingebauten Installationen kommt die Versicherung auf.
Schäden durch Stürme: Umfasst sind Schäden durch Stürme, Gewitter oder Hagel. Damit die Versicherung leistet, muss allerdings ein Sturm von mindestens der Windstärke 8 den Schaden verursacht haben. Etwas anderes gilt nur bei Hagelschäden, bei denen die Versicherung für den Schaden unabhängig von der Windstärke aufkommt. Zu Sturmschäden zählen beispielsweise abgedeckte Dächer, umgekippte Schornsteine, Schäden durch umfallende Bäume und Hagelschaden an Dach und Fenster und Jalousien. Ebenso leistet die Versicherung bei Folgeschäden, wenn es zum Beispiel durch ein zerbrochenes Fenster ins Haus regnet.
Wichtig zu wissen ist, dass die Versicherung nur die Schäden abdeckt, welche in den Vertragsbedingungen ausdrücklich vereinbart wurden. Daher ist es äußerst ratsam, die Vertragsbedingungen genau zu lesen.
Elementarschäden
Eine Elementarschadenversicherung bietet Schutz vor Schäden durch Hochwasser, Starkregen oder Überschwemmung. Sie schützt auch vor anderen Naturgefahren wie Lawinen, Erdrutsch, Schneedruck, Erdbeben oder einem Vulkanausbruch. Zu beachten ist, dass Elementarschäden grundsätzlich nicht von der Gebäudeversicherung umfasst sind, sondern zusätzlich in die Versicherung mit aufgenommen werden müssen. Dies ist besonders empfehlenswert für Gebäude in der Nähe von einem Fluss oder in den Bergen.
Welche Leistungen übernimmt die Gebäudeversicherung?
Die Versicherung übernimmt Leistungen für Schäden, die durch eine der oben genannten Gefahren entstanden sind. Somit deckt sie Kosten für die Beseitigung der Schadensursache, notwendige Reparaturen und Sanierung sowie Aufräumarbeiten ab. Zu den Leistungen der Gebäudeversicherung zählt ferner die Kostenübernahme für die Sicherung des Grundstückes und Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung, aber auch bei völliger Zerstörung für den Abbruch des Gebäudes. Sie kommt auch für die Behebung von Folgeschäden und ggf. einen Mietausfall auf. Bei Schadensfalleintritt werden somit die gesamten Kosten für die Behebung des Schadens übernommen. Dies ist sogar dann der Fall, wenn aufgrund vollkommener Zerstörung das gesamte Haus wiederaufgebaut werden muss.
Wann zahlt die Gebäudeversicherung nicht?
Grundsätzlich zahlt die Gebäudeversicherung nicht für Schäden:
An beweglichen Gegenständen: Nicht versichert sind bewegliche Gegenstände wie beispielsweise Möbel, Dekoration oder elektrische Haushaltsgeräte. Diese können durch eine Hausratsversicherung geschützt werden.
Elementarschäden: Elementarschäden durch beispielsweise Überschwemmung werden nicht übernommen, außer dies wurde vorher in die Versicherung mit aufgenommen.
An unfertigen Gebäuden: Für Schäden, die während des Baus entstehen, kommt die Versicherung nicht auf, sondern diese müssen zusätzlich versichert werden. Auch wird nicht geleistet für Schäden an unfertigen oder leerstehenden Gebäuden.
Durch Brand: In der Regel sind auch Brandschäden, die durch selbst entzündete Feuerstellen entstehen, nicht versichert. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie den Kamin angezündet haben und dadurch ein Schaden entstanden ist.
Durch Krieg: Schäden, die durch Krieg oder Unruhen entstehen, sind nicht versichert.
Durch offenes oder undichtes Fenster: Wenn ein Sturm Schäden verursacht, die durch offenes oder undichtes Fenster entstanden sind, kommt die Versicherung für diese ebenso nicht auf.
Gründe für eine Leistungsverweigerung
Schaden nicht versichert: Ein Grund für eine Leistungsverweigerung ist schlichtweg, dass der Schaden nicht versichert wurde und somit die Versicherung zur Leistung nicht verpflichtet ist.
Unterversicherung: Auch kann die Versicherung nur einen Teil des Schadens übernehmen, wenn eine sog. Unterversicherung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn im Verhältnis zum Wert der Immobilie eine zu niedrige Versicherungssumme vereinbart wurde. Ist zum Beispiel der Wert der Immobilie gestiegen, aber die Versicherungssumme wurde nicht erhöht, darf der Versicherer die Leistung kürzen und nur aufkommen für Schäden im Verhältnis zur vereinbarten Versicherungssumme. Daher ist es entscheidend, dass eine angemessene Versicherungssummer zu Beginn vereinbart wird und, falls der Wert der Immobilie steigt, die Versicherungssumme auch anzupassen.
Da der Versicherungsnehmer oftmals keine Vorstellung von einer angemessenen Versicherungssumme hat, ist er auf fachkundigen Rat angewiesen. Die Versicherung ist dazu verpflichtet, den Versicherungsnehmer über eine angemessene Versicherungssumme zu beraten oder ihn darauf hinzuweisen, den Rat eines Sachverständigen einzuholen. Erfolgt dies nicht, kann sie sich im Schadenfall nicht auf eine Unterversicherung berufen. Auch kann ein sog. Unterversicherungsverzicht vereinbart werden. Dann übernimmt die Versicherung die vollen Kosten, selbst wenn diese die Versicherungssumme übersteigen.
Verletzung der Obliegenheiten: Auch kann eine Verletzung von Obliegenheiten dazu führen, dass die Versicherung die Leistung verweigert. Unter Obliegenheiten versteht man die vertraglich im eigenen Interesse vereinbarten Pflichten durch den Versicherungsnehmer. Verletzungen von Obliegenheiten können zum Beispiel Falschangaben bei Vertragsschluss oder die Nichtmeldung von einer nachträglichen Gefahrenerhöhung sein.
Grobe Fahrlässigkeit: Auch darf die Versicherung die Leistung kürzen, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit seitens des Versicherungsnehmers selbst verursacht wurde. Bei leichter Fahrlässigkeit muss die Versicherung den Schaden aber übernehmen. Daher ist die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit oftmals umstritten. Grobe Fahrlässigkeit wurde beispielsweise dann angenommen, als jemand eine Pfanne mit Öl auf dem eingeschalteten Herd vergessen und anschließend den Raum für eine längere Zeit verlassen hat. Die Feststellung, ob nun grobe oder leichte Fahrlässigkeit vorliegt, ist häufig nicht eindeutig und von der Entscheidung des zuständigen Richters abhängig. Ein Rechtsanwalt kann Sie in solchen Fällen unterstützten.
Wichtig zu wissen ist auch, dass selbst im Falle von grober Fahrlässigkeit die Leistung nicht komplett verweigert werden darf. Das sog. „Alles-oder-nichts-Prinzip“ wurde abgeschafft. Allein bei Vorsatz muss die Versicherung überhaupt nicht leisten.
Empfohlene Vorgehensweise bei Schadenseintritt
Ist ein Schaden eingetreten, sollten Sie unverzüglich Ihren Versicherer informieren und den Schaden melden. Dabei ist es wichtig, die Schadensursache und das Ausmaß des Schadens in allen Einzelheiten zu beschreiben und Beweise durch Foto oder Video aufzunehmen. Auch ist es empfehlenswert, den Schaden nicht aufzuräumen. Allerdings sollten Sie Schutzmaßnahmen ergreifen, die eine Vergrößerung des Schadens verhindern. Bis zur Leistungsübernahme können dann durchaus ein paar Wochen vergehen, aber erkundigen Sie sich regelmäßig nach dem Stand des Verfahrens.
Was tun, wenn nicht gezahlt wird?
Wenn Sie eine angemessene Bearbeitungszeit abgewartet haben, aber die Leistung nicht eingetroffen ist, können Sie eine Zahlungsaufforderung mit einer Frist von vier Wochen schicken. Eine angemessene Wartezeit beträgt dabei mindestens fünf Wochen.
Wurde Ihr Leistungsantrag abgelehnt, sollten Sie die Begründung für die Ablehnung überprüfen. Stellt sich die Begründung als unzureichend heraus, können Sie eine Beschwerde einreichen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte ein Rechtsanwalt kontaktiert werden, der die Rechtslage in Ihrem Fall überprüft und Ihnen Ihre weiteren Möglichkeiten aufzeigt.
Hilfreich kann auch ein privates außergerichtliches Sachverständigengutachten sein. Dieses kann die Schadenshöhe feststellen und dazu beitragen, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Wann sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren?
Wenn Sie den Schaden gemeldet haben und die Versicherung nicht zahlt, sollten Sie einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Dieser kann die Rechtslage in Ihrem konkreten Fall überprüfen. Rechtsanwalt Fathieh berät Sie kompetent und professionell und steht Ihnen gerne zur Seite.
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