Informationen für den Kalendermonat August 2007
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Inhaltsverzeichnis:
Arbeitsrecht:
- Berufsausbildungsverhältnis: Wann ist eine vorzeitige Auflösung möglich?
- Teilzeitanspruch: Anspruch auf Elternteilzeit
- Reisekosten: Fahrtkostenerstattung bei Leiharbeitnehmern
- Dienstwagen: Trotz Versetzung in den Innendienst muss vertraglich zugesicherter Dienstwagen nicht herausgegeben werden
Baurecht:
- Verkehrssicherungspflicht: Auch Maßnahmen neben der markierten Baustelle müssen gesichert werden
- Liquidität: Bauhandwerkersicherung gilt nicht für Nachtragsansprüche
- Wohnungskauf: Exklusive Eigentumswohnung muss bestimmten Schallschutz einhalten
Familien- und Erbrecht:
- Kindesunterhalt: Kein Mehrbedarf für Kindergartenbeitrag
- Kann der vermeintliche Vater den für ein „Kuckuckskind“ geleisteten Unterhalt vom wirklichen Vater zurückverlangen?
- Kindesunterhalt: Mit 38 muss das Studium abgebrochen werden...
- Erbrecht: Voraussetzungen für eine wirksame Ausschlagung eines Minderjährigen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
- Aktuelle Gesetzgebung: Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten
- Wohnraummiete: Mieterhöhung, wenn die vermietete Wohnung tatsächlich größer als vertraglich vereinbart ist
- Gesundheitsgefährdung: Keine fristlose Kündigung ohne Abmahnung
- Gewerbemietrecht: Hohe Innentemperatur als Mietmangel
Verbraucherrecht:
- Reiserecht: Neue Anmeldepflicht für Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr bei Ein- oder Ausreise
- Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag beschließt neues Versicherungsvertragsrecht
- Autokauf: Rücktritt ist trotz versäumter Inspektion möglich
- Vereinsrecht: Klage gegen unrechtmäßigen Vorstand auf Unterlassung
Verkehrsrecht:
- Kinderunfall: Kinder unter 10 Jahren haften grundsätzlich nicht für Unfälle im Straßenverkehr
- Schmerzensgeldrente: Abänderung ist nur in engen Grenzen möglich
- Fahrverbot: Keine Kreditaufnahme zur Abwendung der Folgen eines Fahrverbots
- Sichtfahrgebot: Wer bei Dunkelheit auf ein verunfalltes Auto auffährt, trägt ein Mitverschulden
Steuerrecht:
- Jahressteuergesetz 2008: Erneut viele steuerrechtliche Änderungen geplant
- Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag stimmt neuem Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht zu
- Ein-Prozent-Regel: Keine Abgeltung von Unfallkosten
- Doppelte Haushaltsführung: Anerkennung auch bei zeitgleicher Tätigkeit am Hauptwohnsitz
- Steuerfreie Vergütung: Für ehrenamtliche Tätigkeit möglich
- Geldwerter Vorteil: Neues zu Arbeitgeberdarlehen
Wirtschaftsrecht:
- Aktuelle Gesetzgebung: Wagniskapitalbeteilung und Steuererleichterungen für junge Unternehmen
- Rechtsform: „gGmbH“ ist keine zulässige Firmierung
- Anerkennungsverfahren: TÜV-sein darf nicht jeder
- Prozesszinsen: Auch für nicht klagende Gesellschafter
Abschließende Hinweise:
Arbeitsrecht
Berufsausbildungsverhältnis: Wann ist eine vorzeitige Auflösung möglich?
Wenn sich im Laufe eines Ausbildungsverhältnisses ernsthafte Probleme ergeben, liegt der Gedanke an eine vorzeitige Beendigung nahe. Diese ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. Welche dies sind und was im Übrigen zu beachten ist, zeigt der folgende Beitrag.
Die einseitige Beendigung
Bei allen Kündigungen von Ausbildungsverhältnissen gilt grundsätzlich Folgendes:
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
- Bei minderjährigen Auszubildenden muss die Kündigung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter erklärt werden. Ebenso kann eine Kündigung von Seiten des Auszubildenden nur durch seinen gesetzlichen Vertreter erfolgen.
Beachten Sie: Die/der Auszubildende kann wie jeder andere Arbeitnehmer einen gesetzlichen Sonderkündigungsschutz genießen wegen
- Schwangerschaft (§ 9 Mutterschutzgesetz),
- Elternzeit (§ 18 Bundeserziehungsgeldgesetz),
- Grundwehrdienst (§ 2 Arbeitsplatzschutzgesetz),
- Zugehörigkeit zum Betriebsrat oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 15 Kündigungsschutzgesetz) oder
- Schwerbehinderung (§ 85 Sozialgesetzbuch IX).
Die einseitige Beendigung innerhalb der Probezeit
Die Probezeit dauert mindestens einen Monat, längstens vier Monate. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit
beendet werden: Beide Seiten können ohne Angabe von Gründen und ohne Wahrung einer bestimmten Frist kündigen. Die Kündigung
kann auch mit einer Auslauffrist versehen werden. Diese muss allerdings so bemessen sein, dass sie nicht zu einer unangemessen
langen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führt.
Die einseitige Beendigung nach der Probezeit
Nach Ablauf der Probezeit ist eine (fristlose) Kündigung nur noch aus einem wichtigen Grund möglich. Abgesehen davon kann
der Auszubildende das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben
oder wechseln will. Diesen Kündigungsgrund muss der Auszubildende im Schreiben angeben und darf ihn nicht vortäuschen.
Hinsichtlich eines wichtigen Grunds gelten dieselben Grundsätze, wie sie für normale Arbeitsverhältnisse entwickelt wurden. Zusätzlich sind jedoch die Besonderheiten des Berufsausbildungsverhältnisses zu beachten. Insbesondere muss sich der Grund für die Kündigung konkret auf das Ausbildungsverhältnis auswirken, und zwar in einem Maße, dass dessen Fortsetzung unzumutbar ist. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen beider Seiten abzuwägen.
Kündigung durch den Ausbilder
Für eine vom Ausbilder veranlasste Kündigung kommen vor allem folgende wichtige Kündigungsgründe in Betracht:
- Nichtteilnahme am Berufsschulunterricht trotz wiederholter Abmahnung oder unter Vorspiegelung des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung,
- beharrliche Weigerung, Berufsschularbeiten zu erledigen oder ein ordnungsgemäßes Berichtsheft zu führen,
- nachhaltige Nichterfüllung der Lernpflichten,
- wiederholte Unpünktlichkeit trotz wiederholter Abmahnung,
- Straftaten gegenüber dem Ausbilder,
- massive rassistische Äußerungen und Handlungen oder Verbreitung neonazistischer Thesen,
- eigenmächtiger Urlaubsantritt,
- nach der Probezeit erkannte Eignungsmängel, die zur Unerreichbarkeit des Ausbildungsziels führen,
- nach der Probezeit auftretende gesundheitliche Probleme (zum Beispiel Allergien), die eine Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb unmöglich machen,
- langandauernde Krankheit, bei der mit einer Genesung während der Ausbildungszeit nicht mehr zu rechnen ist,
- Betriebsstilllegung, die Ausbildung kann nicht fortgeführt werden,
- Arbeitsmangel, der eine weitere Ausbildung unmöglich macht,
- Verlegung der Ausbildungsstätte, so dass dadurch die Ausbildung unzumutbar wird.
Beachten Sie: Der Arbeitgeber muss auch die bereits zurückgelegte Ausbildungszeit berücksichtigen. Eine Kündigung kurz vor Abschluss der Ausbildung dürfte somit kaum noch zulässig sein.
Kündigung durch den Auszubildenden
Auch der Auszubildende kann aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere in folgenden Fällen:
- Der Ausbilder hat nicht die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten oder ist persönlich nicht geeignet,
- seine Ausbildung ist mangelhaft,
- dem Ausbilder wird die Berechtigung zur Ausbildung entzogen,
- der Ausbilder verletzt das Jugendarbeitsschutzgesetz,
- er verstößt gegen die Ausbildungs- und Erziehungspflicht,
- er beleidigt den Auszubildenden grob oder wird tätlich.
Wichtig: Ein wichtiger Kündigungsgrund vonseiten des Ausbilders oder des Auszubildenden ist nur kündigungsrelevant, wenn er den Schluss rechtfertigt, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel nicht erreichen wird, so dass Sinn und Zweck der Ausbildung in Frage gestellt werden.
Regeln für eine Kündigung aus wichtigem Grund
Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund gilt Folgendes:
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Einmalige Verfehlungen sind in der Regel nicht geeignet, eine Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. Vor Ausspruch einer Kündigung muss der Auszubildende zunächst abgemahnt werden. Dies gilt natürlich nicht bei betriebsbedingten Gründen.
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Im Kündigungsschreiben müssen die Gründe für die Kündigung angegeben werden, andernfalls ist die Kündigung nichtig. Das heißt: Es müssen die Tatsachen benannt werden, die Grund für die Kündigung sind. Nicht ausreichend sind zusammenfassende Wertungen wie „schlechtes Benehmen“ oder „Störung des Betriebsfriedens“ – der Ausbilder muss konkret werden.
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Der Ausbilder kann die Kündigung nur auf Gründe stützen, die ihm längstens zwei Wochen bekannt sind. Innerhalb dieser Frist sollte die Kündigung auch zugehen.
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Bevor über die Kündigung in einem gerichtlichen Verfahren prozessiert wird, muss ein Schlichtungsverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle durchgeführt werden. Dieses Verfahren hemmt die Zwei-Wochen-Frist.
Die einvernehmliche Beendigung
Die Ausbildung endet regelmäßig mit Ablauf der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungszeit. Kurzfristige Verträge
für einzelne Stufen einer Ausbildung sind nicht mehr zulässig. Auch im Übrigen ist eine Befristung nicht möglich.
Allerdings kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit durch einen einvernehmlichen (schriftlichen!) Aufhebungsvertrag beendet werden. Dabei dürfen aber keine zwingenden Schutzvorschriften des Berufsbildungsgesetzes umgangen werden. Es kann z.B. kein automatisches Ende des Ausbildungsverhältnisses vereinbart werden, falls bestimmte Noten in der Berufsschule nicht erreicht werden.
Fazit
In allen Fällen der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kommt es auf den speziellen Einzelfall an. Immer muss eine besondere Wertung durchgeführt werden. Sowohl Ausbilder als auch Auszubildender sollten daher fachlichen
Rechtsrat in Anspruch nehmen.
Teilzeitanspruch: Anspruch auf Elternteilzeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben gegen ihren Arbeitgeber während der Elternzeit Anspruch auf eine zweimalige Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Dieser Anspruch auf sog. Elternteilzeit kann erstmals geltend gemacht werden, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer verbindlich festgelegt hat, für welche Zeiträume Elternzeit „verlangt“ wird.
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Rechtsstreit einer Arbeitnehmerin hin. Die Richter machten deutlich, dass der Arbeitgeber die Vereinbarung von Elternteilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen könne. Diese lägen u.a. vor, wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar sei, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden könne oder keine Beschäftigungsmöglichkeit bestehe. Diese Umstände müsse der Arbeitgeber darlegen. Es reiche nicht aus, wenn er sich auf den Hinweis zurückziehe, der Arbeitsplatz sei mit einem anderen Arbeitnehmer nachbesetzt worden. Dies gelte insbesondere, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer angekündigten Elternzeit den Personalbestand durch eine unbefristete Neueinstellung dauerhaft erhöhe (BAG, 9 AZR 82/07).
Reisekosten: Fahrtkostenerstattung bei Leiharbeitnehmern
Auch einem Leiharbeitnehmer steht eine Aufwandsentschädigung für Fahrtkosten und eine Fahrzeitvergütung zu.
Darauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem Fall hin, in dem der Arbeitsvertrag keine Erstattung vorsah. Der Manteltarifvertrag verwies darauf, dass die durch wechselnde Einsatzorte entstehenden zusätzlichen erstattungsfähigen Aufwendungen des Arbeitnehmers auf der betrieblichen Ebene geregelt werden. Das LAG stellte folgende Grundsätze auf:
- Der Leiharbeitnehmer hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Einsatzort beim Entleiher, soweit diese die Kosten für die Fahrt von seiner Wohnung zum Betriebssitz seines Arbeitgebers (= Verleiher) übersteigen.
- Muss der Arbeitnehmer auf Anweisung des Verleihers weitere Mitarbeiter vom Betriebssitz des Verleihers zum Einsatzort beim Entleiher mitnehmen, hat er zudem Anspruch auf Fahrtkostenersatz für die Strecke von seiner Wohnung zur Betriebsstätte des Verleihers. Denn in diesen Fällen erfolgt die Fahrt zum Betriebssitz allein auf Anordnung und im Interesse des Verleihers.
- Vergütungspflichtige Arbeit ist auch die Fahrtzeit des Leiharbeitnehmers, der zur Erfüllung seiner Haupttätigkeit außerhalb der Betriebsstätte seines Arbeitgebers zu den jeweiligen Einsatzorten fährt, weil sie den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(LAG Köln, 13 Sa 881/06)
Dienstwagen: Trotz Versetzung in den Innendienst muss vertraglich zugesicherter Dienstwagen nicht herausgegeben werden
Ist ein Dienstwagen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses auch zur Privatnutzung überlassen, rechtfertigt die Versetzung vom Außen- in den Innendienst keine Herausgabe des Pkw.
Dies musste sich ein Arbeitgeber sagen lassen, der von einem Mitarbeiter nach dessen Versetzung die Herausgabe des Firmenwagens verlangte. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg schrieb dem Arbeitgeber ins Stammbuch, dass die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Überlassung des Pkw ein Teil der Vergütung sei. Das Herausgabeverlangen komme einer einseitigen Lohnkürzung gleich, die ebenfalls unzulässig sei (LAG Berlin-Brandenburg, 10 Sa 2171/06).
Baurecht
Verkehrssicherungspflicht: Auch Maßnahmen neben der markierten Baustelle müssen gesichert werden
Auch wenn der Bauunternehmer eine Baustelle als solche markiert und abgeschirmt hat, sollte er zusätzlich darauf achten, dass sich im unmittelbaren Anschluss an diese Baustelle keine weiteren Gefahrenquellen für Passanten oder Fußgänger auftun. Er haftet nämlich für Unfälle, die in diesem Zusammenhang passieren.
Das ergibt sich aus einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Bamberg, in dem ein Bauunternehmen Anschlussarbeiten im Zuge eines Hausbaus durchgeführt hatte. Für den Fußgängerverkehr war ein schmaler Fußweg freigegeben. Im Anschluss an die markierte Baustelle hatte das Bauunternehmen den Fahrbahnbelag geöffnet und das so entstandene Loch mittels einer – vom Fahrbahnbelag nicht zu unterscheidenden – Stahlplatte abgedeckt. Diese Abdeckplatte war drei Zentimeter höher als der Fahrbelag und stand kantig ab. Als ein Fußgänger die Abdeckplatte übersah, stolperte er wegen des Kantenunterschieds und verletzte sich. Er beschuldigte das Bauunternehmen, seine Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben und verlangte Schmerzensgeld.
Das OLG unterbreitete einen Vergleichsvorschlag, den beide Parteien annahmen. Das Bauunternehmen sei verpflichtet gewesen, Maßnahmen zu ergreifen, um einen Sturz zu vermeiden, so das OLG. Es hätte die Stahlplatte entweder farblich kenntlich machen müssen oder aber den Unterschied im Höhenniveau anpassen müssen. Da keine der beiden Maßnahmen erfolgt waren, habe das Unternehmen seine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Dem Passanten attestierte das OLG ein Mitverschulden in Höhe von 42 Prozent. Er hätte die Sturzstelle aufmerksamer begehen müssen, weil an ihr Erdverschmutzungen vorhanden waren. Der Passant hätte also damit rechnen müssen, dass auch an der Sturzstelle Bauarbeiten durchgeführt worden waren (OLG Bamberg, 5 U 232/06).
Liquidität: Bauhandwerkersicherung gilt nicht für Nachtragsansprüche
Eine Bauhandwerkersicherung nach § 648a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die ein Bauunternehmer von seinem Auftraggeber bekommen hat, deckt nur den vertraglichen Leistungsumfang des ursprünglichen Vertrags ab.
Nach einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) muss der Bürge jedoch nicht eintreten, wenn der Bauunternehmer während oder nach Abschluss der Vertragsabwicklung zu Mehrleistungen aufgefordert (Nachträge) hat. Als Auftragnehmer muss er für diese Nachtragsleistungen das Insolvenzrisiko seines Auftraggebers tragen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Entscheidung inzwischen bestätigt und die Nichtzulassungsbeschwerde des Bauunternehmens zurückgewiesen (BGH, XI ZR 80/06).
Hinweis: Der Bauunternehmer tut in solchen Fällen also gut daran, wegen Nachtragsforderungen rechtzeitig eine zusätzliche Sicherheit gemäß § 648a BGB zu verlangen (KG, 10 U 231/04).
Wohnungskauf: Exklusive Eigentumswohnung muss bestimmten Schallschutz einhalten
Wird für den Kauf von Eigentumswohnungen in einer neu zu errichtenden Eigentumswohnanlage mit „exklusive Eigentumswohnungen“ und „Maßstab für Traum-Wohnungen“ geworben, darf der Erwerber erwarten, dass eine Trittschalldämmung erreicht wird, die die aktuellen DIN-Vorgaben einhält.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem Streit zwischen dem Erwerber der Eigentumswohnung und der Bauträgerin hin. Gleichzeitig machten die Richter deutlich, dass jeder einzelne Erwerber aus dem jeweiligen Vertrag mit den Baubeteiligten einen individuellen Anspruch auf mangelfreie Werkleistung auch in Bezug auf das gesamte Gemeinschaftseigentum habe. Liege kein abweichender Beschluss der Wohnungseigentümer vor, sei jeder Erwerber berechtigt, seine Ansprüche auf Erfüllung des Vertrags auch hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums gegen den Vertragspartner selbstständig geltend zu machen und diesen in Verzug zu setzen. Das ergebe sich daraus, dass der selbstständig die Mängelbeseitigung verfolgende Erwerber grundsätzlich im wohlverstandenen Interesse aller Wohnungseigentümer handele. Damit erstrecke sich die Klagebefugnis des einzelnen Eigentümers auch auf solche Mängel am Gemeinschaftseigentum, die außerhalb des räumlichen Bereichs seines Sondereigentums liegen (OLG Stuttgart, 5 U 201/06).
Familien- und Erbrecht
Kindesunterhalt: Kein Mehrbedarf für Kindergartenbeitrag
Besucht ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten, begründet der Kindergartenbeitrag keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern ist regelmäßig im geschuldeten Tabellenunterhalt enthalten.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) seien die Kindergartenkosten zwar Bedarf des Kindes, soweit der Besuch in seinem sozialpädagogischen Interesse liege. Diese Kosten seien allerdings schon in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten. Sie seien deswegen kein Mehrbedarf des Kindes. Dies gelte bereits für den Tabellenbetrag der 1. Einkommensgruppe. Das Kind könne daher vom Unterhaltspflichtigen neben dem Tabellenunterhalt keine weiteren Zahlungen für den Kindergartenbetrag verlangen (BGH, XII ZR 158/04).
Kann der vermeintliche Vater den für ein „Kuckuckskind“ geleisteten Unterhalt vom wirklichen Vater zurückverlangen?
Der vermeintliche Vater kann den für ein „Kuckuckskind“ geleisteten Unterhalt grundsätzlich erst dann erstattet verlangen, wenn die Vaterschaft des wirklichen Vaters in dem speziell dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist.
Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Berufung des Scheinvaters zurückgewiesen, dessen Zahlungsklage gegen den biologischen Vater schon in erster Instanz erfolglos war.
Zur Begründung haben die Richter ausgeführt: Zwar sei bereits in einem früheren Verfahren gerichtlich festgestellt worden, dass der Kläger nicht der Vater des während seiner Ehe geborenen Kindes sei. Gleichwohl könne er den wirklichen Vater erst dann wegen des von ihm gewährten Unterhalts in Anspruch nehmen, wenn die Vaterschaft des biologischen Vaters in dem speziell dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren festgestellt worden sei. Ein solches Verfahren könne aber ausschließlich von den antragsberechtigten Personen eingeleitet werden. Dies seien die Mutter des Kindes bzw. das volljährige Kind sowie der biologische Vater – nicht jedoch der Scheinvater. Diese Beschränkung sei nach der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsatz nicht treuwidrig. Das gelte auch, wenn die für das gerichtliche Vaterschaftsanerkennungsverfahren allein antragsberechtigten Personen keinen Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Verfahrens stellen würden, obwohl alle Beteiligten davon ausgehen, dass der Beklagte auch tatsächlich der wirkliche Vater des Kindes sei.
Hinweis: Im Hinblick auf die gegenwärtig zu der Gesamtproblematik geführte verfassungsrechtliche Diskussion hat das OLG gegen seine Entscheidung die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen (OLG Hamm, 11 UF 210/06).
Kindesunterhalt: Mit 38 muss das Studium abgebrochen werden...
Um den Mindestunterhalt des Kindes sicherzustellen ist eine Unterhaltspflichtige gehalten, ihr mit 38 Jahren noch nicht beendetes Studium zu unterbrechen und sich um eine Erwerbsstelle zu bemühen.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Kindesmutter, die nach einer fast abgeschlossenen Ausbildung als Zahnarzthelferin (mit hervorragender Beurteilung) mit 31 Jahren das Abitur nachgeholt hatte. Anschließend hatte sie ein Studium der Zahnmedizin aufgenommen, die Mindeststudienzeit aber mittlerweile überschritten.
Nach Ansicht der Richter gingen die Belange ihres Sohnes vor, da dieser noch ohne Schulabschluss sei. Da die Frau keinen Betreuungsunterhalt mehr leisten müsse, habe sie damit rechnen müssen, auf Barunterhalt in Anspruch genommen zu werden. Unter diesen Umständen sei es ihr zumutbar, das außerordentlich spät begonnene Studium zu unterbrechen und sich um eine Erwerbsstelle zu bemühen. So könnte sie das Existenzminimum ihres Sohnes sichern (OLG Hamm, 7 WF 217/06).
Erbrecht: Voraussetzungen für eine wirksame Ausschlagung eines Minderjährigen
Soll die Erbschaft eines Minderjährigen ausgeschlagen werden, muss grundsätzlich die Genehmigung des Familiengerichts eingeholt werden.
Auf die Genehmigung kann jedoch nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg in dem Fall verzichtet werden, dass die Erbschaft dem Kind erst infolge der Ausschlagung eines vertretungsberechtigten Elternteils zugefallen ist. In diesem Zusammenhang wiesen die Richter darauf hin, dass die gesetzlich vorgesehene Genehmigungspflicht der Wahrung der Vermögensinteressen des Kindes diene. Dabei sehe die Genehmigungsbedürftigkeit der Rechtsgeschäfte für das Kind folgende Systematik vor:
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Grundsatz: Die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie der Verzicht auf einen Pflichtteil bedürfen der familiengerichtlichen Genehmigung.
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Ausnahme: Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn der Anfall an den Minderjährigen erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils eintritt, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt.
Grund: Hat der Elternteil, der das Kind (gemeinsam mit dem anderen Elternteil) vertritt, das Erbe ausgeschlagen, ist nach der Lebenserfahrung anzunehmen, dass der Anfall auch für das Kind nachteilig ist oder sonst ein guter Grund für die Nichtannahme der Erbschaft vorliegt.
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Rückausnahme: Trotz Erbanfalls bei Minderjährigen aufgrund Ausschlagung eines Elternteils ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn der Elternteil neben dem Kind zum Erben berufen war.
Grund: Sind z.B. Vater und Kind als Erben nach der verstorbenen Mutter zu Erben berufen, führt die Ausschlagung des Vaters dazu, dass das Kind Alleinerbe wird. Schlägt der Vater das Erbe für das Kind aus, liegt kein Erbschaftserwerb beim Kind vor. Dasselbe gilt, wenn ein Elternteil als Testamentserbe und für sein testamentarisch zum Ersatzerben eingesetztes Kind das Erbe ausschlägt, um damit die eigene gesetzliche Erbfolge herbeizuführen. Eine Genehmigung ist auch erforderlich, wenn ein Elternteil die infolge seiner eigenen Ausschlagung mehreren Kindern angefallene Erbschaft für einzelne Kinder ausschlägt, für eines der Kinder aber annimmt. Denn der Elternteil handelt hier, um die Erbschaft in eine bestimmte Richtung zu lenken. Dies aber soll der gerichtlichen Kontrolle unterliegen.
(OLG Naumburg, 3 WF 194/06).
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Aktuelle Gesetzgebung: Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten
Die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Das Gesetz soll die Verwaltung von Eigentumswohnungen vereinfachen und verweist das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen an die Zivilgerichte.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
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Der Gesetzentwurf lässt verstärkt Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer zu:
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Die Wohnungseigentümer können künftig beispielsweise mit Mehrheit über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Sie können dabei etwa einen Maßstab zugrunde legen, der sich am individuellen Verbrauch orientiert.
Beispiel: Hat das Haus einen Fahrstuhl, können die Wohnungseigentümer über die Verteilung der Kosten für Strom und Wartung künftig mit einfacher Mehrheit der (in der Wohneigentümerversammlung anwesenden) Miteigentümer beschließen. Liegt etwa im 4. Stock eine häufig besuchte Arztpraxis, können die Miteigentümer dies bei der Entscheidung über die Verteilung der Kosten berücksichtigen. Bislang konnte eine andere Kostenverteilung als nach Miteigentumsanteilen nur einstimmig beschlossen werden, es sei denn, die Wohnungseigentümer hatten in der Gemeinschaftsordnung (Teilungserklärung) etwas anderes vereinbart.
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Die Wohnungseigentümer können ferner bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme in einem konkreten Fall (z.B. Sanierung der Tiefgarage) von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen bzw. der Regelung der Gemeinschaftsordnung abweichen und einen für diesen Fall passenden Maßstab wählen. Dazu braucht es eine Mehrheit von mindestens ¾ aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer, die mehr als ½ der Miteigentumsanteile halten (doppelt qualifizierte Mehrheit). Dies führt zu gerechteren Ergebnissen, da es für die Kostentragung künftig auf den Nutzen für die einzelnen Miteigentümer ankommt. Bislang konnten Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen nur nach Miteigentumsanteilen bzw. nach dem Maßstab der Gemeinschaftsordnung verteilt werden. Die Kosten für Baumaßnahmen mussten nur diejenigen Miteigentümer tragen, die der Maßnahme zugestimmt hatten.
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Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind auch möglich, wenn die Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum modernisieren oder an den Stand der Technik anpassen wollen, etwa durch den Einbau eines Fahrstuhls oder durch Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung. Auch für diese Modernisierungsmaßnahmen war bisher in aller Regel Einstimmigkeit erforderlich. Das hat insbesondere in älteren Wohnanlagen für Unsicherheit gesorgt und häufig zu einem Modernisierungsstau geführt.
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Die Novelle verbessert die Informationsmöglichkeiten über den Inhalt der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft. Dazu wird eine Beschluss-Sammlung beim Verwalter eingeführt. Das kommt insbesondere Erwerbern von Wohnungseigentum zugute, die sich besser Klarheit darüber verschaffen können, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen.
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Die rechtlichen Verhältnisse zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, den Wohnungseigentümern und den Gläubigern der Gemeinschaft werden klarer geregelt. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums rechtsfähig. Diese Rechtsprechung hat in manchem Punkt Klarheit geschaffen und einiges vereinfacht, aber auch eine Vielzahl von Folgeproblemen entstehen lassen. Die WEG-Novelle trägt der Entscheidung des BGH Rechnung und gibt der Praxis gleichzeitig die nötige Klarheit. Das betrifft vor allem die Frage der Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Forderungen gegen die Gemeinschaft. Die Außenhaftung der Wohnungseigentümer bleibt erhalten, wird aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt. Damit zahlt jeder Miteigentümer im Außenverhältnis das, was er im Innenverhältnis auch den anderen Miteigentümern schuldet. So bleibt die Höhe der Außenhaftung für ihn berechenbar. Beträgt zum Beispiel der Miteigentumsanteil 1/10, so haftet dieser Eigentümer dem Handwerker bei einer Rechnung von 1.000 EUR auf 100 EUR.
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Künftig richtet sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und nicht mehr wie bisher nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG). Das FGG-Verfahren ist häufig aufwendiger als das der ZPO. Das ist für Wohnungseigentumssachen nicht länger gerechtfertigt, da sich ihr Gegenstand von dem eines normalen Zivilprozesses nicht unterscheidet.
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Schließlich gibt es für sog. Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer künftig ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung. Dadurch wird die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder -unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.
Wohnraummiete: Mieterhöhung, wenn die vermietete Wohnung tatsächlich größer als vertraglich vereinbart ist
Bei der Berechnung einer zulässigen Mieterhöhung kommt es ausschließlich auf die im Vertrag angegebene Wohnfläche an. Ist die Wohnung tatsächlich größer als im Vertrag angegeben, ist dies unerheblich.
Diese mieterfreundliche Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Mieterin, in deren Mietvertrag die Wohnfläche mit 121,49 m² angegeben war. Tatsächlich betrug sie aber 131,80 m². Als der Vermieter die Zustimmung der Mieterin zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete verlangte, hatte er seiner Berechnung die tatsächliche Wohnungsgröße zugrunde gelegt. Die Mieterin lehnte die Zustimmung ab. Nach ihrer Ansicht müsse es auf die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße ankommen.
So sah es auch der BGH. Der Mieter könne nach dem Gesetz vom Mieter unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur örtlichen Vergleichsmiete verlangen. Maßgebend hierfür sei insbesondere die Größe der Wohnung. Dabei komme es grundsätzlich auf die vertraglich vereinbarte Wohnfläche an. Die Angabe der Wohnfläche von 121,49 m² im Mietvertrag der Parteien sei keine unverbindliche Objektbeschreibung. Es liege vielmehr eine rechtsverbindliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Wohnung vor. Die davon abweichende tatsächliche Wohnungsgröße sei jedenfalls nicht maßgebend, wenn die Wohnflächenabweichung nicht mehr als 10 Prozent betrage. Dies hatte der BGH bereits für den umgekehrten Fall eines Mieterhöhungsverlangens, bei dem die tatsächliche Wohnfläche geringer war als angegeben, entschieden (BGH, VIII ZR 192/03). Gleiches gelte auch hier. Erst bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 Prozent könne es dem Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr zugemutet werden, an der vertraglichen Vereinbarung über die Wohnungsgröße festgehalten zu werden. Diese Grenze sei im vorliegenden Fall jedoch nicht überschritten. Die zulässige Mieterhöhung hätte daher vorliegend nach der im Vertrag angegebenen Wohnfläche berechnet werden müssen (BGH, VIII ZR 138/06).
Gesundheitsgefährdung: Keine fristlose Kündigung ohne Abmahnung
Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters, dessen Mietvertrag mit der Begründung befristet war, dass das bestehende Gebäude nach Vertragsablauf abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden solle. Ein Jahr vor Ablauf erklärte der Mieter die außerordentliche Kündigung wegen Schimmelpilzbefalls und hierdurch verursachter Gesundheitsschäden (Hautausschlag, Asthmaanfälle). Einige Tage später zog er aus und zahlte keine Miete mehr.
So einfach könne er sich die Sache jedoch nicht machen, urteilten die Richter. Auch eine erhebliche Gesundheitsgefährdung gebe dem Mieter kein sofortiges Lösungsrecht mehr. Vielmehr müsse einer hierauf gestützten außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich entweder eine Abhilfefrist oder eine Abmahnung vorausgehen. Die anderslautende, bis zur Mietrechtsreform gültige Rechtslage gelte nicht mehr (BGH, VIII ZR 182/06).
Gewerbemietrecht: Hohe Innentemperatur als Mietmangel
Die Raumtemperatur in einem als Spielsalon genutzten gewerblichen Mietobjekt darf 26 Grad nicht überschreiten, es sei denn, draußen herrschen Temperaturen von mehr als 32 Grad.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter wiesen allerdings auch darauf hin, dass bei Außentemperaturen über 32 Grad die Innentemperatur in jedem Fall mindestens sechs Grad niedriger als die Außentemperatur liegen müsse. Der Vermieter müsse insofern hierfür die erforderlichen baulichen Voraussetzungen schaffen. Dabei dürfe er aber nicht das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich ändern, insbesondere die Fensterflächen durch feste Elemente schließen (OLG Hamm, 30 U 131/06).
Verbraucherrecht
Reiserecht: Neue Anmeldepflicht für Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr bei Ein- oder Ausreise
Seit 15. Juni 2007 müssen Reisende die neuen Anmeldepflichten für mitgeführte Barmittel beachten.
Bargeldverkehr zwischen der EU und Nicht-EU-Staaten
Bei der Einreise in die Europäische Union (EU) oder der Ausreise aus der EU müssen Barmittel von 10.000 EUR oder mehr angemeldet
werden. Reisende trifft damit erstmals eine Anmeldepflicht, die eigenständig und ohne Aufforderung erfüllt werden muss.
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Anmeldung grundsätzlich bei der Zollstelle schriftlich abzugeben, über die in die EU ein- oder ausgereist wird. Anzugeben sind dabei u.a.
- der mitgeführte Betrag und die Art der Barmittel (Bargeld, Schecks, Reiseschecks, Zahlungsanweisungen, Solawechsel, Aktien, Schuldverschreibungen und fällige Zinsscheine),
- die Personalien des Anmeldepflichtigen,
- die Personalien des Eigentümers,
- die Personalien des Empfängers,
- der Verwendungszweck der Barmittel und
- die Herkunft der Barmittel.
Bei der Berechnung, ob der Schwellenwert von 10.000 EUR überschritten wird, ist der Gesamtwert der von einer Person mitgeführten Barmittel maßgebend. Bei der Umrechnung ausländischer Währungen wird der jeweilige Geldkurs am Tag der Ein- oder Ausreise zugrunde gelegt.
Ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht durch Nicht- oder Falschanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 b Zollverwaltungsgesetz dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1 Million Euro geahndet werden kann.
Bargeldverkehr zwischen der Bundesrepublik und anderen EU-Mitgliedsstaaten Im grenzüberschreitenden Bargeldverkehr zwischen der Bundesrepublik und anderen EU-Mitgliedsstaaten wird an der seit 1998 in der Bundesrepublik praktizierten Form der Bargeldkontrolle festgehalten. Danach müssen mitgeführtes Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel nur nach Aufforderung durch die zuständigen Beamten und Beamtinnen lediglich mündlich angezeigt werden. Der Schwellenwert, ab dem die Anzeigepflicht greift, wird jedoch von bisher 15.000 Euro in Anpassung an die EU-Regelung auf 10.000 Euro abgesenkt. Im Gegensatz zum EU-Recht bleiben dabei auch weiterhin Edelmetalle und Edelsteine als gleichgestellte Zahlungsmittel anzeigepflichtig.
Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1 Million Euro bewehrt ist.
Hintergrund der Änderung
Durch die Änderungen werden die in den EU-Mitgliedsstaaten bisher praktizierten Verfahren der Überwachung des Verkehrs mit
Finanzmitteln nunmehr an den Außengrenzen der EU vereinheitlicht. Ziel der Anmeldepflicht an den EU-Außengrenzen und deren
Kontrolle durch die zuständigen Behörden (in der Regel die Zollbehörde) ist es,
- Geldbewegungen illegaler Herkunft über die EU-Außengrenzen hinweg vorzubeugen,
- das Einfließen von Erlösen aus Straftaten in die europäische Gemeinschaft noch wirksamer zu verhindern und zu verfolgen (Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche),
- Personen, die in Kontakt mit terroristischen Vereinigungen stehen und hohe Geldbeträge mit sich führen, zu identifizieren und
- das von diesen Personen mitgeführte Geld sicherzustellen, um so eine grenzüberschreitende Finanzierung des Terrorismus zu unterbinden.
Zur Bekämpfung der Geldwäsche überwacht in der Bundesrepublik Deutschland der Zoll die Einhaltung der Anmeldepflicht bei allgemeinen Zollkontrollen und besonderen Barmittelkontrollen bei der Ein- und Ausreise. Daneben führen die mobilen Kontrollgruppen des Zolls im gesamten Bundesgebiet Kontrollen der Reisenden, des mitgeführten Gepäcks und der Beförderungsmittel durch.
Ergeben sich aufgrund der Barmittelanmeldung bzw. aufgrund der Barmittelkontrolle Anhaltspunkte für Geldwäsche und/oder für die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung, können die Barmittel im Verwaltungswege zunächst für drei Tage sichergestellt werden, um die Herkunft oder den Verwendungszweck der Barmittel aufzuklären. Diese Frist kann durch richterliche Entscheidung bis zu einem Monat verlängert werden.
Die Pflicht zur Abgabe einer Anmeldung und die Überwachung dieser Pflicht durch die Zollverwaltung führt zu keiner Einschränkung des freien Kapitalverkehrs. Barmittel dürfen auch in Zukunft in unbeschränkter Höhe genehmigungsfrei mitgeführt werden.
Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag beschließt neues Versicherungsvertragsrecht
Der Deutsche Bundestag hat nunmehr die Reform des Versicherungsvertragsrechts verabschiedet.
Da das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) noch aus dem Jahre 1908 stammt, wird es den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes nicht mehr vollständig gerecht. Um das VVG mit der rechtspolitischen und tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte wieder in Einklang zu bringen, reichten punktuelle Änderungen oder Ergänzungen nicht mehr aus. Es erfolgte daher eine vollständige Reform, die zahlreiche Neuerungen mit sich bringt:
- Bei der Lebensversicherung werden die Versicherten angemessen an den mit ihren Prämien erwirtschafteten Überschüssen beteiligt.
- Erstmals erhält der einzelne Versicherungsnehmer auch einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven.
- Die Beratung und Information der Kunden beim Abschluss von Versicherungen soll deutlich verbessert werden.
- Das Alles- oder Nichts-Prinzip wird aufgegeben. Das heißt, künftig erhält der Versicherte auch dann anteilig Versicherungsschutz, wenn er zum Beispiel den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
I. Mehr Verbraucherschutz
1) Verbesserte Beratung und Information der Versicherungsnehmer
Die Versicherer müssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrags künftig besser beraten und informieren. Wenn Anlass
besteht, ist auch im laufenden Vertragsverhältnis zu beraten.
Beispiel: Will ein Versicherungsnehmer einen Lebensversicherungsvertrag kündigen, sollte u.a. auf die Möglichkeit hingewiesen werden, den Vertrag ohne Prämienzahlung fortzusetzen.
Die Beratung ist auf die Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer abzustellen. Der Rat muss klar und verständlich erteilt werden. Die Beratung muss dokumentiert werden. Im Streitfall erleichtert das dem Versicherungsnehmer die Beweisführung, z.B. wenn er den Versicherer wegen einer fehlerhaften Beratung auf Schadenersatz in Anspruch nehmen will. Der Versicherungsnehmer kann auf Beratung und/oder Dokumentation verzichten, etwa weil es sich um eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits umfassend informiert ist (keine „Zwangsberatung“). Der Verzicht ist allerdings nur wirksam, wenn er durch gesonderte schriftliche Erklärung erfolgt und der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen Auswirkungen des Verzichts (z.B. die genannten Beweisprobleme) hingewiesen hat. Dadurch wird der Versicherungsnehmer vor einem übereilten Verzicht geschützt. Wenn der Vertrag über einen selbstständigen Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder Dokumentationspflichten für den Vermittler entsprechend. Verletzen Versicherer oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten, sind sie schadenersatzpflichtig.
Beispiel: Will ein Autofahrer eine Vollkaskoversicherung für einen Urlaub in einem nicht-europäischen Land abschließen und wird ihm, z.B. weil der Vermittler nicht gefragt hat, ein Vertrag vermittelt, der nur für Europa gilt, ist der Vermittler wegen falscher Beratung schadenersatzpflichtig. Wird der Vertrag über einen angestellten Vertreter einer Versicherung abgeschlossen, ist der Versicherer schadenersatzpflichtig (d.h. in der Regel: er muss den Schaden ersetzen). Der Beratungsfehler kann über die Dokumentation, die dem Versicherungsnehmer zu übermitteln ist, festgestellt werden.
Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer künftig – wie bei anderen Verträgen auch – über die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen informieren, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht. Die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer erst mit dem Versicherungsschein sämtliche Vertragsunterlagen zuzuschicken (sog. Policenmodell), wird dem Interesse des Verbrauchers nicht gerecht, möglichst frühzeitig und umfassend über den Vertragsinhalt informiert zu werden. Welche Informationen dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, wird in der geplanten Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG Info-V) geregelt werden. Insoweit bestehen auch EU-rechtliche Vorgaben, u.a. in der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher.
Allerdings kann der Versicherungsnehmer als mündiger Verbraucher darauf verzichten, vor Abgabe der Vertragserklärung über einzelne Vertragsbestimmungen und/oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen informiert zu werden. Zu seinem Schutz geht dies auch hier nur durch gesonderte schriftliche Erklärung. Der Verzicht kann insbesondere von Interesse sein, wenn es dem Versicherungsnehmer darum geht, den Versicherungsschutz möglichst schnell zu erhalten und er keinen eingehenden Informationsbedarf hat, etwa weil der von ihm gewünschte Vertrag für ihn überschaubar ist oder er sich selbst bereits umfassend informiert hat.
2) Vorvertragliche Anzeigepflichten
Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Umstände
anzeigen muss, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das
versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Verstöße des Versicherungsnehmers gegen
die Anzeigepflicht berechtigen den Versicherer nur noch zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich
falsche Angaben gemacht hat. In den anderen Fällen kann der Versicherer den Vertrag lediglich unter bestimmten Voraussetzungen
mit Wirkung für die Zukunft kündigen oder die Fortsetzung zu anderen Bedingungen verlangen. Der Versicherer muss seine Rechte
innerhalb einer Ausschlussfrist (drei Jahre in der privaten Krankenversicherung, sonst fünf oder – bei vorsätzlichem oder arglistigem Handeln – zehn Jahre) geltend machen, da eine Rückabwicklung eines Vertrags oder eine rückwirkende Anpassung
nach vielen Jahren den Versicherungsnehmer unzumutbar belasten kann.
Beispiel: Wohnungseigentümer A gibt beim Abschluss einer Hausratversicherung nicht an, dass sich im Erdgeschoss des Hauses ein Hotel (mit der Folge erhöhten Publikumsverkehrs) befindet. Wird in seine Wohnung eingebrochen, kann sich die Versicherung auf diesen Umstand nur berufen, wenn sie den Versicherungsnehmer vor dem Vertragsschluss ausdrücklich danach gefragt hatte, ob sich in dem Haus Gewerbebetriebe befinden. Ein Rücktritt der Versicherung vom Vertrag kommt zudem nur in Betracht, wenn A die Existenz des Hotels vorsätzlich verschwiegen hatte.
3) Direktanspruch in der Pflichtversicherung
Bei einer Pflichtversicherung wird dem Geschädigten künftig in bestimmten Fällen ein Direktanspruch gegen den Versicherer
eingeräumt. Ein solcher direkter Anspruch bestand bislang lediglich im Pflichtversicherungsgesetz, das für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
gilt. Künftig wird der Geschädigte darüber hinaus bei allen Pflichtversicherungen den Versicherer unmittelbar in Anspruch
nehmen können, wenn
- über das Vermögen des Schädigers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
- ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist,
- die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder
- der Aufenthalt des Schädigers unbekannt ist.
So wird dem Geschädigten in diesen für ihn besonders ungünstigen Fällen erleichtert, seine Ersatzansprüche zu realisieren.
Beispiel: Ein Mandant gewinnt einen Schadenersatzprozess gegen seinen Architekten wegen eines Planungsfehlers. Über das Vermögen des Architekten wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Mandant kann zukünftig direkt die Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen und ggf. auf Schadenersatz verklagen.
II. Gerechterer Interessenausgleich
1) Einheitliches Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen wird vereinheitlicht. Es besteht unabhängig vom Vertriebsweg. Insbesondere können
nach dem neuen Recht auch Handwerker und Freiberufler, nicht nur Verbraucher, einen Vertrag widerrufen. Die Widerrufsfrist
beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche
Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt worden sind. Die im geltenden Recht vorhandene absolute Ausschlussfrist
von einem Jahr entfällt ersatzlos.
2) Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips
Verletzt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss vertragliche Pflichten oder andere Obliegenheiten grob fahrlässig, bemessen
sich die Folgen künftig danach, wie stark sein Verschulden wiegt. Das derzeit noch geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip wird
aufgegeben. Bislang hat ein Versicherungsnehmer z.B. keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Demgegenüber hat er Anspruch auf volle Entschädigung, wenn ihm lediglich einfache
Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Es gilt das Prinzip „Null oder 100 Prozent“. Nach neuem Recht bleibt es bei vorsätzlichen Verstößen dabei, dass der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei
wird. Einfach fahrlässige Verstöße bleiben für den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers
gegen Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig versagt
werden.
Beispiel: Ein Versicherungsnehmer verlässt für mehrere Stunden sein Haus; ein von der Straße aus nicht einsehbares Erdgeschossfenster steht in Kippstellung. Es wird eingebrochen. Dies Verhalten kann als grob fahrlässig anzusehen sein, so dass die Hausratversicherung nach geltendem Recht nicht zahlt. Zukünftig wird die Versicherung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumindest eine Quote leisten.
3) Das Prinzip der „Unteilbarkeit der Prämie“ wird abgeschafft
Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres von der Versicherung gekündigt oder durch Rücktritt beendet,
muss der Versicherungsnehmer künftig die Prämie auch nur noch bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Nach dem geltenden Recht schuldet
er die volle Jahresprämie auch, wenn der Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode (regelmäßig ein Jahr),
sondern im Laufe des Versicherungsjahres endet.
Beispiel: Kündigt der Versicherer den Vertrag aufgrund Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers zum 1. Juli eines Jahres und endet die Versicherungsperiode am 31. Dezember dieses Jahres, so sind die Beiträge nach geltendem Recht bis einschließlich Dezember zu zahlen. Nach neuem Recht sind sie lediglich bis Ende Juni zu zahlen.
4) Wegfall der Klagefrist
Bedeutsam für die Versicherungsnehmer ist auch der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der Versicherungsnehmer
seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich
abgelehnt hat (§ 12 Abs. 3 VVG). Diese Sonderregelung, die auf eine einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist zulasten der
Versicherungsnehmer hinausläuft, ist nicht mehr zu rechtfertigen.
III. Modernisierung der Lebensversicherung
Die Lebensversicherung hat für die private Altersvorsorge eine herausgehobene Bedeutung. Auch in der Lebensversicherung wird die Stellung des Versicherungsnehmers deutlich verbessert; die Transparenz wird erhöht. Folgende Änderungen sind hervorzuheben:
1) Anspruch auf Überschussbeteiligung
Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer einen
Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Die Grundsätze für die Verteilung der Überschüsse werden bestimmt. Möglich
bleibt es, Verträge ohne Überschussbeteiligung abzuschließen, die bislang aber kaum praktische Bedeutung haben.
Zur Beteiligung an den stillen Reserven:
Der Versicherungsnehmer soll – wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Überschussbeteiligung vorgibt – in Zukunft angemessen auch an den noch nicht realisierten Gewinnen beteiligt werden (sogenannte stille Reserven), soweit sie
durch seine Beiträge erzielt worden sind. Die Versicherungsunternehmen müssen die stillen Reserven offenlegen und den Versicherungsnehmer
jährlich über den auf ihn entfallenden Teil unterrichten. Die Hälfte der stillen Reserven, die durch die Beiträge des Versicherungsnehmers
erwirtschaftet worden sind, ist bei Beendigung des Vertrags auszuzahlen. Die andere Hälfte verbleibt im Unternehmen, um Wertschwankungsrisiken
ausgleichen zu können. Dieses Verfahren sichert dem einzelnen Versicherungsnehmer eine Beteiligung an den Reserven, berücksichtigt
aber auch das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erhaltung von Reserven. Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls
beide Aspekte betont.
Zur Geltung für laufende Verträge:
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat jeder Versicherungsnehmer diesen Anspruch, und zwar für die Restlaufzeit seines Vertrags
nach Inkrafttreten. Bereits erfolgte Überschussbeteiligungen für die Zeit vor Inkrafttreten bleiben unberührt.
2) Modellrechnung
Der Versicherungsnehmer ist darüber zu unterrichten, welche Leistungen zu erwarten sind. Die Angaben müssen realistisch sein
und dem Versicherungsnehmer deutlich machen, dass es sich nur um Prognosen und nicht um garantierte Leistungszusagen handelt.
Um Missbrauchsgefahren zu verhindern, werden die Versicherer verpflichtet, eine Modellrechnung zu überlassen, bei der die
mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung realistischer Zinssätze dargestellt wird.
3) Berechnung des Rückkaufswerts
Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist künftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen. Dies gilt auch,
wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Auch der Bundesgerichtshof hat so entschieden. Das Deckungskapital ist das Kapital,
das vorhanden sein muss, um die Ansprüche des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Der Rückkaufswert lässt sich so im Streitfall
klar bestimmen. Für die Berechnung des Rückkaufswerts wurde bisher auf den unklaren und deswegen nicht transparenten Begriff
des Zeitwerts der Versicherung abgestellt. Der nach dem Deckungskapital berechnete Rückkaufswert wird im Regelfall höher sein
als der nach dem Zeitwert berechnete. Allerdings ist dies nicht primäres Ziel der Änderung. Auch insoweit wird – im Sinne der für die Überschussbeteiligung ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – mehr Transparenz und Rechtsklarheit hergestellt. Diese Regelung gilt für ab dem 1. Januar 2008 neu abgeschlossene Verträge.
4) Frühstorno
Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden bei Kündigung auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt. Vorbild ist insoweit
das Modell der Riester-Rente. Der Rückkaufswert fällt damit in den ersten Jahren höher aus. Weil die gezahlten Prämien bisher
zunächst – und zwar häufig in den ersten zwei Vertragsjahren – mit den Abschlusskosten des Vertrags verrechnet werden, erhält der Versicherungsnehmer derzeit in der Regel keinen oder nur
einen sehr geringen Rückkaufswert bei frühzeitiger Vertragsbeendigung. Auch dies gilt für ab dem 1. Januar 2008 neu abgeschlossene
Verträge.
Beispiel: Ein 30 Jahre alter Versicherungsnehmer schließt eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.000 EUR ab. Kündigt der Versicherungsnehmer nach einem Jahr, erhielt er nach bislang geltendem Recht – vor der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs – keinen Rückkaufswert. Nach der Neuregelung und der dort vorgesehenen Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre beträgt der Rückkaufswert ca. 560 EUR.
5) Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten
Eine deutliche Verbesserung der Transparenz für die Verbraucher wird sich daraus ergeben, dass die Versicherer verpflichtet
werden sollen, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und offenzulegen (dies gilt nicht nur für die Lebens-,
sondern auch für die private Krankenversicherung). Insbesondere diese verbesserte Information des Verbrauchers wird – wie die Verbesserung der Transparenz überhaupt – auch den Wettbewerb unter den Versicherungsunternehmen fördern.
IV. Inkrafttreten
Das Gesetz wird am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Es wird dann für alle nach diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge gelten. Auf laufende Verträge (Verträge, die bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen werden; Altverträge) findet bis zum 31. Dezember 2008 altes Recht Anwendung, danach gilt auch für diese Verträge das neue Recht. Die Neuregelung der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung gilt auch für Altverträge schon ab dem 1. Januar 2008. Die Neuregelung der Berechnung der Rückkaufswerte gilt nur für Neuverträge, also für Verträge, die nach dem 1. Januar 2008 geschlossen werden.
Autokauf: Rücktritt ist trotz versäumter Inspektion möglich
Auch wenn der Käufer eines Neuwagens die vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervalle nicht einhält, kann er den Händler wegen eines Sachmangels in Anspruch nehmen.
So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in folgendem Fall entschieden: Rund 18 Monate konnte das Fahrzeug problemlos im 6. Gang gefahren werden, danach sprang der 6. Gang immer wieder heraus. Die Händlerin lehnte es ab, den Mangel zu beheben. Begründung: Der Käufer habe die vom Hersteller vorgegebenen Inspektionen nicht durchführen lassen. Der Käufer klagte auf Rücktritt vom Kaufvertrag. Der gerichtliche Sachverständige konnte zwar keine Schadenursache feststellen, aber er gab an, der Käufer jedenfalls sei nicht für das Problem verantwortlich. Die Richter verurteilten daraufhin die Händlerin: Das Fahrzeug sei infolge einer konstruktiven Schwäche mangelhaft. Zwar komme dem Käufer die Beweislastumkehr nicht zugute, weil der Mangel sich nicht innerhalb der ersten sechs Monate gezeigt habe. Der Nachweis der Mangelhaftigkeit bei Übergabe sei jedoch durch das Sachverständigengutachten geführt. Daran änderten auch die fehlenden Inspektionen nichts. Denn die Getriebeschwäche wäre bei einer rechtzeitigen Inspektion nicht erkannt, geschweige denn behoben worden (OLG Koblenz, 5 U 1518/06).
Vereinsrecht: Klage gegen unrechtmäßigen Vorstand auf Unterlassung
Tritt jemand fälschlicherweise als Vorstand auf, kann der Verein sich auf Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen und Unterlassung verlangen.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden. Im konkreten Fall ging es um einen Schulträgerverein, bei dem der gerade erst abgewählte Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen hatte und erneute Vorstandswahlen durchführte. Dieser „Gegenvorstand“ gab sich der Bank und den Schulbehörden gegenüber als rechtmäßig berufener Vorstand aus, tauschte die Türschlösser an den Geschäftsräumen des Vereins aus und nahm Unterlagen an sich. Wie das OLG feststellte, war der „Gegenvorstand“ dazu aber nicht befugt. Auch wenn er glaubte, rechtmäßig gewählt worden zu sein, bestand ein Unterlassungsanspruch des Vereins. Ein Verein müsse es jedenfalls nicht hinnehmen, dass sein Vorstand in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung abgewählt werde und sich mit einem nicht ordnungsgemäß gewählten Vorstand um die Organstellung als gesetzlicher Vertreter streiten müsse. Allein die Existenz eines Scheinvorstands beeinträchtige die Handlungsfähigkeit des Vereins so, dass er Unterlassung verlangen könne (OLG Brandenburg, 6 W 35/07).
Verkehrsrecht
Kinderunfall: Kinder unter 10 Jahren haften grundsätzlich nicht für Unfälle im Straßenverkehr
Kinder unter 10 Jahren sind im bewegten Straßenverkehr grundsätzlich überfordert. Sie haften daher nicht für Schäden, die sie in diesem Zusammenhang verursachen.
Auf diesen Grundsatz wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung noch einmal ausdrücklich hin. In dem Fall wollte ein achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad nach rechts in eine Seitenstraße abbiegen. An der Straßeneinmündung stand ein Pkw, der aus dieser Straße herausfahren wollte. Er hatte angehalten, um auf bevorrechtigten Verkehr zu achten. Der Blick auf die Einmündung war dem Kind zunächst durch eine ca. 2 m hohe Hecke versperrt. Bei weiterer Annäherung konnte es den Pkw aber zumindest aus einer Entfernung von ca. 20 m deutlich erkennen. Es übersah ihn jedoch aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit und fuhr frontal auf den stehenden Pkw auf.
Der BGH wies die Schadenersatzklage des Pkw-Fahrers ab. Nach Ansicht der Richter handele es sich hier um eine typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr. Trotz des vorübergehenden Anhaltens habe sich der Unfall im fließenden Verkehr und damit in einer typischen Überforderungssituation ereignet. Ob sich diese Überforderungssituation konkret ausgewirkt habe, oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sich verkehrsgerecht zu verhalten, sei unerheblich (BGH, VI ZR 109/06).
Schmerzensgeldrente: Abänderung ist nur in engen Grenzen möglich
Eine Schmerzensgeldrente kann im Hinblick auf den gestiegenen Lebenshaltungskostenindex abgeändert werden.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) müsse dazu aber eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergeben, dass die bisher gezahlte Rente ihre Funktion eines billigen Schadensausgleichs nicht mehr erfülle. Falls nicht besondere zusätzliche Umstände vorlägen, sei die Abänderung einer Schmerzensgeldrente bei einer unter 25 Prozent liegenden Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes in der Regel nicht gerechtfertigt (BGH, VI ZR 150/06).
Fahrverbot: Keine Kreditaufnahme zur Abwendung der Folgen eines Fahrverbots
Bei abhängig Beschäftigten ist eine Kreditaufnahme zur Abwendung der aus dem Fahrverbot folgenden finanziellen Belastungen i.d.R. nicht zumutbar.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Allerdings wiesen die Richter darauf hin, dass wegen der erforderlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer berufliche Folgen auch schwerwiegender Art zur Annahme des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte grundsätzlich nicht ausreichen würden. Vom Fahrverbot könne nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn dieses zu einer beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art (Existenzverlust bei Selbstständigen, Verlust des Arbeitsplatzes bei Arbeitnehmern) führen würde. Dem Betroffenen sei es grundsätzlich zuzumuten, berufliche Nachteile durch das Fahrverbot durch die Inanspruchnahme von Urlaub auszugleichen. Eine Kreditaufnahme, um die aus dem Fahrverbot resultierenden finanziellen Mehrbelastungen aufzufangen, sei aber nur ausnahmsweise angezeigt, wenn sie zumutbar sei. Bei abhängig Beschäftigten dürfte dies i.d.R. nicht der Fall sein. Bei Selbstständigen hingegen könne eine Kreditaufnahme ein zumutbares Mittel sein. Dann müsse das Gericht jedoch in den Urteilsgründen genaue Feststellungen zu Einkommen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen treffen (OLG Hamm, 2 Ss OWi 218/07).
Sichtfahrgebot: Wer bei Dunkelheit auf ein verunfalltes Auto auffährt, trägt ein Mitverschulden
Wer bei Dunkelheit auf ein am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug auffährt, das nach einem Unfall links an der Leitplanke zum Stillstand gekommen war, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Autofahrerin, die den Unfallgegner auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen hatte. Sie war auf das verunfallte Fahrzeug aufgefahren. Dabei erlitt sie eine Patellafraktur und musste sich einer Operation unterziehen. Sie warf dem Fahrer des zunächst verunfallten Pkw vor, das Fahrzeug habe unbeleuchtet am linken Fahrbahnrand gestanden. Zudem habe sich der Fahrer nicht um eine genügende rückwärtige Absicherung gekümmert.
Das Landgericht hat in seinem Urteil eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zulasten der Autofahrerin für angemessen gehalten. Das OLG hat diesen Mithaftungsanteil nicht beanstandet. Die Richter führten aus, dass der Autofahrerin ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot zur Last gelegt werden müsse. Sie habe nur so schnell fahren dürfen, dass sie innerhalb der durch ihre Scheinwerfer ausgeleuchteten Strecke hätte anhalten können. Darüber hinaus habe sie gegen das allgemeine Sorgfaltsgebot verstoßen. Sie habe das Geschehen am rechten Fahrbahnrand, wo sich mehrere Personen aufgehalten hätten, nicht ausreichend beobachtet. Sie hätte damit rechnen müssen, dass sich zuvor ein Unfall ereignet habe. Durch ein kurzes Aufblenden hätte sie sich unschwer Gewissheit über die Verhältnisse auf dem vor ihr liegenden Fahrbahnabschnitt verschaffen können (OLG Koblenz, 12 U 258/06).
Steuerrecht
Jahressteuergesetz 2008: Erneut viele steuerrechtliche Änderungen geplant
Der aktuell vorliegende Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2008 sieht erneut eine Reihe von steuerrechtlichen Änderungen vor, die teilweise bereits mit der Gesetzesverkündung gelten sollen. Darüber hinaus sind aber auch Pläne für die Zukunft enthalten, wie etwa die Einführung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen anstelle der Lohnsteuerkarte ab dem Jahr 2011. Nachfolgend werden einige wichtige Änderungen des Gesetzesvorhabens vorgestellt:
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Das Instrument Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wird nach dem Gesetzentwurf auf die Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft beschränkt. Damit soll der Sonderausgabenabzug für die Übertragung von Geld-, Immobilien- und Wertpapiervermögen im Sinne einer Kapitalanlage nicht mehr möglich sein. Auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft sollen künftig nicht mehr Gegenstand einer begünstigten unentgeltlichen Vermögensübergabe sein können. Die Einschnitte sollen bei ab 2008 getroffenen Vereinbarungen sofort gelten und bei vorher abgeschlossenen Verträgen nach einer Übergangsfrist ab 2013.
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Aus Vereinfachungsgründen soll ab 2008 auf die bisherige Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten verzichtet werden, sodass die weiterhin begünstigten Versorgungsleistungen in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können und vom Empfänger im Gegenzug zu versteuern sind.
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Bestimmte im Ausland ansässige Personen, die im Inland steuerbare Einkünfte beziehen, können auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden. Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist u.a., dass sie entweder Einkünfte erzielen, die zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder aber deren nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (bislang) nicht mehr als 6.136 EUR im Kalenderjahr betragen. Beim Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht soll sich nun der Betrag für die nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte ab 2008 von 6.136 EUR auf 7.664 EUR erhöhen.
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Bei Darlehen, die ein zu mehr als 25 Prozent beteiligter Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft gibt, soll künftig grundsätzlich von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung und damit von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen werden. Das soll auch bei nahe stehenden Personen oder rückgriffberechtigten Dritten gelten. Alle mit dem Darlehen in Verbindung stehenden Gewinnminderungen sollen ab 2008 dem Abzugsverbot unterliegen. Darunter fallen insbesondere: Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen, Ausfall und Verzicht bei Gesellschafterdarlehen sowie Aufwendungen des Gesellschafters aus der Inanspruchnahme aus Sicherheiten oder Bürgschaften. Der Darlehensgeber hat aber die Möglichkeit, die Fremdüblichkeit nachzuweisen. Gelingt ihm das, entfällt das Abzugsverbot.
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Die steuerrechtliche Regelung gegen den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten soll radikal verschärft werden. Führt künftig eine Gestaltung zu einem Steuervorteil, muss der Steuerpflichtige beachtliche außersteuerliche Gründe nachweisen, etwa wirtschaftliche oder persönliche Motive. Gelingt der Nachweis nicht, entsteht der Steueranspruch kraft Gesetzes so, wie er bei vorausgesetzter rechtlicher Gestaltung entstanden wäre. Die Beweislast für das Vorhandensein von beachtlichen außersteuerlichen Gründen muss der Steuerpflichtige tragen. Diese geplante Neufassung würde alle Steuerpflichtigen ggf. dazu zwingen, jedes steuerlich relevante Vorhaben vorab im Wege einer kostenpflichtigen verbindlichen Auskunft klären zu lassen.
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Die Durchführung des Lohnsteuerabzugs soll ab 2008 einfacher gestaltet werden. Arbeitgeber haben stets den laufenden Lohn auf einen Jahresbetrag hochzurechnen und für den so ermittelten voraussichtlichen Jahresarbeitslohn die vollen Jahresfreibeträge zu berücksichtigen.
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Die Anmeldung der Kapitalertragsteuer soll grundsätzlich für ab 2009 zufließende Kapitalerträge auf elektronischem Weg erfolgen. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten (Referentenentwurf Jahrssteuergesetz 2008).
Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag stimmt neuem Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht zu
Am 6.7.2007 hat der Bundestag das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements verabschiedet („Hilfen für Helfer“). Damit soll das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger geregelt und Spender, Stiftungen und Vereine, Übungsleiter und engagierte Menschen unterstützt werden. Abweichend vom ursprünglichen Entwurf sind z.B. folgende geänderte Regelungen verabschiedet worden:
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Alle, die sich nebenberuflich im mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich engagieren, sollen nun einen Steuerfreibetrag von 500 EUR pro Jahr geltend machen können. Dies soll aber nur gelten, soweit die Steuerpflichtigen diesbezüglich nicht bereits aus anderen Regelungen (wie z.B. dem Freibetrag für Übungsleiter) profitieren.
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Für Spenden von bis zu 200 EUR soll künftig ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung als Nachweis ausreichen.
Folgende weitere Neuerungen sind ebenfalls verabschiedet worden:
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Der Freibetrag für Übungsleiter soll von aktuell 1.848 EUR auf 2.100 EUR erhöht werden. Alle darüber hinausgehenden Einnahmen sind dann steuerpflichtig.
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Spenden sollen weiterhin als Sonderausgaben abgezogen werden können. Allerdings soll der Höchstbetrag angehoben werden. Er soll entweder 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte betragen oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
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Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital soll auf 1 Mio. EUR angehoben werden.
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Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen von gemeinnützigen Körperschaften soll auf 35.000 EUR angehoben werden.
Hinweis: Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen von gemeinnützigen Körperschaften gilt z.B. auch für die Vereinsgaststätte, d.h. bleiben die jährlichen Einnahmen hier unter der Besteuerungsgrenze von jetzt 35.000 EUR, würde diese steuerfrei bleiben können (BMF, Pressemitteilung 78/2007).
Ein-Prozent-Regel: Keine Abgeltung von Unfallkosten
Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Firmenwagen zur Verfügung, müssen die Arbeitnehmer in der Regel den damit verbundenen sogenannten geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Der Vorteil wird in den meisten Fällen monatlich mit einem Prozent des Pkw-Bruttolistenpreises bewertet. Durch den Ansatz dieser pauschalen Ein-Prozent-Regel sind die Kosten abgegolten, die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Fahrzeugs veranlasst sind und typischerweise bei der Nutzung anfallen. Als geldwerter Vorteil werden Einnahmen eines Arbeitnehmers bezeichnet, die nicht aus Geld bestehen, wie z.B. eine Wohnung, die einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen wird. Der geldwerte Vorteil gehört grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Unfallkosten nicht von der Ein-Prozent-Regel erfasst werden. Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer also auf die Zahlung von Schadenersatz für einen während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Unfallschaden, können diese Kosten einen zusätzlichen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer darstellen, den er zu versteuern hat. Das ist immer dann der Fall, wenn die Schadenersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt.
Hinweis: Ein Werbungskostenabzug ist z.B. immer ausgeschlossen, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war (BFH, VI R 73/05).
Doppelte Haushaltsführung: Anerkennung auch bei zeitgleicher Tätigkeit am Hauptwohnsitz
Mehraufwendungen sind wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar. Dies kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) selbst für den Fall gelten, dass ein Arbeitnehmer neben einer Beschäftigung am Ort der Zweitwohnung zugleich einer Beschäftigung am Ort seiner Hauptwohnung nachgeht.
Danach steht der Annahme der doppelten Haushaltsführung nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer am Ort seiner zweiten Arbeitsstätte für die dortigen Arbeitseinsätze eine zweite Wohnung unterhält. Der Abzug von Mehraufwendungen ist damit nicht ausschließlich auf die Fälle beschränkt, in denen der Arbeitnehmer nur außerhalb des Ortes seiner Hauptwohnung beruflich tätig ist.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige als wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestags im Streitjahr 1996 zwei Arbeitsorte, nämlich Berlin und Bonn. Der BFH hält die Aufwendungen für die Zweitwohnung in diesem Fall sogar für unvermeidlich, da der Steuerpflichtige sie nicht durch Verlegung seines Hausstandes an einen Beschäftigungsort hätte vermeiden können (BFH, VI R 47/03).
Steuerfreie Vergütung: Für ehrenamtliche Tätigkeit möglich
Entschädigungszahlungen an Freiberufler für von diesen übernommene ehrenamtliche Tätigkeiten in Berufs- und Standesorganisationen sind in der Regel Ersatz für entgehende Betriebseinnahmen und die hierdurch verursachten Aufwendungen daher Betriebsausgaben.
Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Tätigkeiten der Freiberufler aus öffentlichen Kassen vergütet werden. Hier können Aufwandsentschädigungen steuerfrei bleiben, soweit sie nicht Verdienstausfall, Zeitverlust oder Haftungsrisiko abgelten und den Tätigkeitsaufwand nicht übersteigen.
Hinweis: Die Oberfinanzdirektion Rheinland macht darauf aufmerksam, dass die Finanzämter aktuell insbesondere prüfen, ob die Aufwandsentschädigung tatsächlich zur Bestreitung eines abzugsfähigen Aufwands erforderlich ist (OFD Rheinland, S 2246 – St 157).
Geldwerter Vorteil: Neues zu Arbeitgeberdarlehen
Als geldwerter Vorteil werden Einnahmen eines Arbeitnehmers bezeichnet, die nicht aus Geld bestehen, wie z.B. eine Wohnung, die einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen wird. Der geldwerte Vorteil gehört grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Bei einem Arbeitgeberdarlehen hatte der Bundesfinanzhof jüngst keinen geldwerten Vorteil angenommen, wenn der mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Zinssatz marktüblich ist.
Ein gutes Jahr später nimmt auch das Bundesministerium der Finanzen zu diesem Urteil Stellung. Danach fällt in allen offenen und ähnlich gelagerten Fällen nur noch dann Lohnsteuer zum Nachteil des Arbeitnehmers an, wenn sich ein Vorteil zwischen dem marktüblichen und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Zins ergibt. Dabei sind grundsätzlich die Konditionen bei Vertragsabschluss für die gesamte Vertragslaufzeit maßgebend, sofern kein variabler Zinssatz vereinbart ist.
Aus Vereinfachungsgründen wird nicht beanstandet, wenn Arbeitgeber für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten gewichteten Durchschnittszinssätze heranziehen. Davon darf ein Abschlag von vier Prozent vom Effektivzinssatz vorgenommen werden. Aus der Differenz zum Effektivzinssatz des Darlehens wird dann der geldwerte Vorteil berechnet.
Hinweis: Somit kommt es nicht mehr zur Anwendung der bislang gültigen starren Fünf-Prozent-Grenze. Das wirkt sich bei einem geringen Kapitalmarktniveau positiv aus. Liegt das allgemeine Zinsniveau hingegen deutlich über fünf Prozent, kann es künftig auch zur Lohnbesteuerung bei höher vereinbarten Sätzen kommen, was durch die festgelegte Pauschalgrenze von fünf Prozent bislang ausgeschlossen war (BMF, IV C 5 – S 2334/07/0009).
Wirtschaftsrecht
Aktuelle Gesetzgebung: Wagniskapitalbeteilung und Steuererleichterungen für junge Unternehmen
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen soll ein neues Wagniskapitalbeteiligungsgesetz geschaffen werden. Dadurch sollen Kapitalbeteiligungen in junge, insbesondere technologieorientierte Unternehmen steuerlich begünstigt werden. Das Gesetz soll zum 1.1.2008 in Kraft treten.
Gefördert werden sollen Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, die ihre Mittel in einen klar abgegrenzten Kreis von nicht börsennotierten, jungen Unternehmen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (= Zielgesellschaften) anlegen. D.h. konkret:
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Mindestens 70 Prozent des verwalteten Vermögens der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist in Zielgesellschaften anzulegen.
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Die Höchsthaltedauer der Anteile an einer Zielgesellschaft beträgt 15 Jahre.
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Die Zielgesellschaften dürfen bei Anteilserwerb ein Alter von höchstens zehn Jahren und ein Eigenkapital von maximal 20 Mio. EUR aufweisen.
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften müssen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anerkannt werden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
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Sie müssen über ein Mindesteigenkapital von 1 Mio. EUR und weiter über ausreichend qualifizierte Geschäftsleiter verfügen.
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Es sind Mindesttranchen an die Zielgesellschaft von 50.000 EUR vorgesehen.
Die steuerliche Förderung beinhaltet bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, dass die Tätigkeit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform der Personengesellschaft, die nur Anteile an Kapitalgesellschaften hält, als vermögensverwaltend gilt. Damit soll auf ihrer Ebene keine Gewerbesteuer anfallen. Als Beitrag zur Gegenfinanzierung soll die Tätigkeitsvergütung, die an die Initiatoren neben der quotalen Gewinnbeteiligung gezahlt wird, nur zu 40 Prozent statt bislang zu 50 Prozent steuerfrei sein.
Hinweis: Daneben ist auch eine Förderung für sogenannte Business Angels vorgesehen. Business Angels sind erfahrene Unternehmerpersönlichkeiten, die sich mit Kapital und Know-how unmittelbar in junge Unternehmen einbringen. Für solche Engagements soll der Freibetrag von 9.060 EUR auf 20.000 EUR steigen (Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)).
Rechtsform: „gGmbH“ ist keine zulässige Firmierung
Die Abkürzung „gGmbH“ stellt keine zulässige Angabe der Gesellschaftsform dar und kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München festgestellt. Das OLG gab damit dem Registergericht recht, das die Eintragung mit der Begründung abgewiesen hatte, „gGmbH“ sei kein zulässiger Rechtsformzusatz. Nach § 4 GmbH-Gesetz (GmbHG) muss die Firma die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten (GmbH, Ges.mbH oder Gesellschaft mbH). Eine Erweiterung dieses gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsformzusatzes ist nicht zulässig. Das OLG lässt dabei bewusst offen, ob der Begriff „gemeinnützig“ Bestandteil der Firma sein darf. Gegen eine Firmierung „XY gemeinnützige GmbH“ wäre also nichts einzuwenden. Das Kürzel „GmbH“ darf aber nicht durch Bestandteile ergänzt werden, die den Anschein erwecken, es handle sich hier um eine eigene Rechtsform.
Wichtig: Die Rechtsform gehört bei der GmbH zu den Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen. Eine unzulässige oder falsche Angabe kann mit Ordnungsgeld belegt werden und Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche Dritter nach sich ziehen. Auch Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs sind möglich.
Unser Tipp: Bei einer bereits eingetragenen GmbH sollte geprüft werden, ob eine Änderung der Firmierung (Satzungsänderung) nötig ist. Ist die Abkürzung „gGmbH“ nicht Teil des Registereintrags, sollte die Abkürzung auch im Geschäftsverkehr tunlichst nicht verwendet werden. Auf Geschäftsbriefen angegeben werden muss vielmehr die genaue Bezeichnung, die im Handelsregister eingetragen ist (OLG München, 31 Wx 084/06).
Anerkennungsverfahren: TÜV-sein darf nicht jeder
Nicht jeder kann sich als Kfz-Überwachungsorganisation anerkennen lassen.
Das musste nun eine GmbH & Co KG feststellen, deren einziger Kommanditist und zugleich alleiniger Geschäftsführer ein Diplomingenieur und Kfz-Sachverständiger war. Die Gesellschaft hatte beim rheinland-pfälzischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau ihre Anerkennung als Überwachungsorganisation zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen von Kraftfahrzeugen in Rheinland-Pfalz beantragt. Hierzu hatte sie u.a. eine Auflistung mit Namen von 126 als Partner und Vorvertragspartner bezeichneten Kfz-Sachverständigen und Sachverständigenbüros aus dem ganzen Bundesgebiet vorgelegt, jedoch weder Verträge noch Vorverträge mit diesen. Das Ministerium lehnte den Antrag ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für eine Anerkennung nicht erfüllt seien. Danach müsse die Organisation von mindestens 60 selbstständigen und hauptberuflich tätigen Kfz-Sachverständigen gebildet und getragen werden. 30 Prüfingenieure müssten zudem ihren Sitz im Land Rheinland-Pfalz, dem Anerkennungsgebiet, haben. Diesen Anforderungen genüge die Firma nicht.
Die von der GmbH & Co. KG beim Verwaltungsgericht (VG) Neustadt gegen die Ablehnung erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Ministerium habe die Anerkennung zu Recht versagt, denn der Klägerin gehöre außer ihrem einzigen Kommanditisten kein weiterer Sachverständiger an. Nachweise darüber, dass die genannten Partner und Vorvertragspartner ernsthaft beabsichtigen würden, der Klägerin beizutreten, habe diese auch im Gerichtsverfahren nicht vorgelegt. Damit werde die erforderliche Anzahl von 60 der Organisation angehörenden Prüfingenieuren nicht erreicht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei aber das Vorhandensein einer ausreichend leistungsstarken Organisation zentrale Voraussetzung für eine Anerkennung (VG Neustadt, 3 K 1345/06.NW).
Prozesszinsen: Auch für nicht klagende Gesellschafter
Bei einer aufgelösten Personengesellschaft kann jeder Gesellschafter gegen einen Feststellungsbescheid selbstständig klagen. Ein Gesellschafter, der davon Gebrauch macht und den Prozess gegen den Steuerbescheid allein führt, kann im Ergebnis auch Steuererstattungen an andere Gesellschafter erwirken. In diesen Fällen stehen dann auch den anderen Gesellschaftern Prozesszinsen zu. Dass sie zuvor selbst nicht geklagt haben, spielt damit keine Rolle.
Hinweis: Kommt es aufgrund eines erfolgreichen Musterverfahrens eines anderen Steuerzahlers zu Steuererstattungen, besteht allerdings für Dritte kein Anspruch auf Prozesszinsen (BFH, X R 19/06).
Abschließende Hinweise
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 beträgt 3,19 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
- vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
- vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
- vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
Steuertermine im Monat August 2007
Im Monat August 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis Freitag, den 10. August 2007 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Dienstag, den 7. August 2007.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis Freitag, den 10. August 2007 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Dienstag, den 7. August 2007.
Gewerbesteuerzahler (Monatszahler): Zahlung – mittels Barzahlung – bis Mittwoch, den 15. August 2007 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Sonntag, den 12. August 2007. In den Regionen, wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertrag ist, gelten folgende Termine: Barzahlung bis Donnerstag, den 16. August 2007 und Scheckzahlung bis Montag, den 13. August 2007.
Grundsteuerzahler (Monatszahler): Zahlung – mittels Barzahlung – bis Mittwoch, den 15. August 2007 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Sonntag, den 12. August 2007. In den Regionen, wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertrag ist, gelten folgende Termine: Barzahlung bis Donnerstag, den 16. August 2007 und Scheckzahlung bis Montag, den 13. August 2007.
Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15. August und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Montag, den 13. August 2007 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und grundsätzlich am Montag, den 20. August 2007 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. In den Regionen, wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertrag ist, ebenfalls am Montag, den 20. August 2007. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!