Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Informationen für den Kalendermonat August 2009

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Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschaftsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang

Arbeitsrecht

Kündigungsschutzklage: Verschuldenszurechnung des gewerkschaftlichen Bevollmächtigten

Beauftragt ein Arbeitnehmer einen bevollmächtigten Vertreter einer Gewerkschaft damit, für ihn eine Kündigungsschutzklage einzulegen, so wird ihm zugerechnet, wenn der Vertreter die Klage schuldhaft nicht fristgerecht einreicht. Eine nachträgliche Klagezulassung ist dann nicht möglich.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers hin, dem eine Kündigung seines Arbeitgebers zugegangen war. Am selben Tag rief er den für ihn zuständigen Leiter der Geschäftsstelle seiner Gewerkschaft an und vereinbarte mit ihm einen Termin im Gewerkschaftsbüro, um die Klageerhebung in die Wege zu leiten. Als der Arbeitnehmer im Büro erschien, war der Geschäftsleiter wegen anderer Pflichten abwesend. Der Kläger übergab seine Unterlagen an eine Mitarbeiterin, um die Klageerhebung zu veranlassen. Bei gewöhnlichem Gang der Dinge wären die Unterlagen ohne Weiteres alsbald zur Klageerhebung an die DGB-Rechtsschutz GmbH weitergeleitet worden. Die DGB-Rechtsschutz GmbH übernimmt als zentrale Einrichtung die Prozessvertretung für Mitglieder von DGB-Gewerkschaften. Im Zusammenhang mit Bauarbeiten gerieten die Unterlagen jedoch für mehrere Wochen in Vergessenheit und tauchten erst nach Ablauf der Klagefrist wieder im Büro der Geschäftsstelle auf. Daraufhin erhob die DGB-Rechtsschutz GmbH für den Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und beantragte deren nachträgliche Zulassung.

Der Antrag hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes. Danach muss ein Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, wenn er sich gegen die Wirksamkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wenden will. War er trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage rechtzeitig zu erheben, ist die Klage auf seinen Antrag hin nachträglich zuzulassen. Hat der Arbeitnehmer die verspätete Klageerhebung dagegen selbst verschuldet, kann die Klage nicht nachträglich zugelassen werden. Die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam. Dieselbe Folge tritt ein, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, aber sein Prozessbevollmächtigter die verspätete Klageerhebung verschuldet hat. Das gilt nicht nur für bevollmächtigte Rechtsanwälte, sondern ebenso für bevollmächtigte Vertreter einer Gewerkschaft, die dann ihrerseits den Klageauftrag an die DGB-Rechtsschutz GmbH weitergeben.

In dem betreffenden Fall sei der Arbeitnehmer selbst zwar schuldlos an der Fristversäumung gewesen. Er habe seinerseits mit der Beauftragung der Gewerkschaft alles zur Klageerhebung Nötige getan. Indes müsse er sich das Verschulden des von ihm mit der Klageerhebung beauftragten Gewerkschaftsvertreters zurechnen lassen. In der Geschäftsstelle der Gewerkschaft hätten Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die rechtzeitige Bearbeitung fristgebundener Klageaufträge sicherzustellen. Daran habe es hier gefehlt (BAG, 2 AZR 548/08).

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Abmahnung: Weigerung, an einem Personalgespräch teilzunehmen

Ein Arbeitgeber ist nicht befugt, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten, in dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte Vertragsänderung (hier: Absenkung der Arbeitsvergütung) gehen soll.

Das musste sich ein Arbeitgeber vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sagen lassen. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten wollte er das 13. Gehalt seiner Mitarbeiter mindern. Zu diesem Zweck fand ein Gespräch mit einer Gruppe von Arbeitnehmern statt, zu der auch der Kläger gehörte. Die Arbeitnehmer waren aber mit der Vertragsänderung nicht einverstanden. Daraufhin lud der Arbeitgeber die Arbeitnehmer jeweils zu Einzelgesprächen. Hier wollte er sein Anliegen weiterverfolgen. Der Arbeitnehmer erschien zwar im Büro des Personalleiters. Er erklärte jedoch, nur zu einem gemeinsamen Gespräch unter Einbeziehung der übrigen Mitarbeiter bereit zu sein. Ein solches gemeinsames Gespräch lehnte der Arbeitgeber seinerseits ab und erteilte ihm eine Abmahnung. Begründung: Verweigerung der Arbeitsleistung (in Form eines Personalgesprächs).

Die Klage des Arbeitnehmers auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte hatte vor dem BAG Erfolg. Die Richter machten deutlich, dass der Arbeitnehmer zur Teilnahme an dem Personalgespräch nicht verpflichtet war. Zwar könne der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz bereits festgelegt seien. Auch könnten Weisungen zur Ordnung und dem Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb erfolgen. Das Weisungsrecht beinhalte dagegen nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten, in dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte Vertragsänderung gehen soll. Von dem Personalgespräch sei nämlich weder Arbeitsleistung noch Ordnung oder Verhalten im Betrieb, sondern ausschließlich eine vom Arbeitgeber gewünschte Änderung des Arbeitsvertrags betroffen gewesen (BAG, 2 AZR 606/08).

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Kündigungsrecht: Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz kann Abmahnung entfallen

Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann je nach Umfang und Intensität eine fristlose oder ordentliche Kündigung rechtfertigen, eine wirksame Abmahnung ist nicht in jedem Fall erforderlich.

Dies gilt auch bei nur verbalen sexuellen Belästigungen.

Das musste ein Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein spüren, der einer Kollegin ein Handybild gezeigt hatte, auf dem eine nackte Frau mit gespreizten Beinen zu sehen war. Eine andere Kollegin hatte er alkoholisiert bei ihrem Nachtdienst angerufen und sie dabei mit sexuellen Äußerungen bedacht. Als Reaktion des Arbeitgebers erfolgte eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung unter Einhaltung der siebenmonatigen Kündigungsfrist.

Die hiergegen eingelegte Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb erfolglos. Die Richter führten aus, dass die Verhaltensweise des Arbeitnehmers als sexuelle Belästigung zu werten sei. Er habe wissen und respektieren müssen, dass sein Verhalten weder erwünscht noch geduldet sei. Die sofortige Kündigung sei auch gerechtfertigt. Selbst unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit sei weder eine Abmahnung noch eine Versetzung ausreichend, um auf das an den Tag gelegte Verhalten maßvoll zu reagieren. Im Hinblick auf die Tatsache, dass es nicht zu handgreiflichen sexuellen Übergriffen gekommen sei, sei dem Arbeitgeber allerdings die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten (LAG Schleswig-Holstein, 3 Sa 410/08).

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Kündigungsrecht: Leih-Arbeitnehmer muss vor Stamm-Arbeitnehmer entlassen werden

Beschäftigt ein Arbeitgeber dauerhaft Leih-Arbeitnehmer, muss er zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung eines Stamm-Arbeitnehmers zunächst den Einsatz des Leih-Arbeitnehmers beenden, soweit dieser auf einem für die Stammarbeitskraft geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt wird.

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin auf die entsprechende Klage eines fest beschäftigten Arbeitnehmers. Die Richter betonten dabei, dass ein zur Krankheitsvertretung beschäftigter Leih-Arbeitnehmer gleichwohl auf einem Dauerarbeitsplatz eingesetzt werde, wenn der Vertretungsbedarf ständig und ununterbrochen anfalle und der Arbeitgeber hierfür im Tätigkeitsbereich der zu kündigenden Stammarbeitskraft dauerhaft Personal beschäftige. Ein solcher – geeigneter – Arbeitsplatz stehe dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung eines Stamm-Arbeitnehmers entgegen (LAG Berlin-Brandenburg, 12 Sa 2468/08).

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Baurecht

Baumangel: Folgen der Beseitigung von nachteiligen Auswirkungen

Lässt der Besteller nur die nachteiligen Auswirkungen eines Baumangels auf die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes, an dem die Bauleistungen erbracht werden, durch bauliche Maßnahmen beseitigen, so liegt darin keine Ersatzvornahme im Sinne des § 633 Abs. 3 BGB a.F.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Bauherrn, der längere Türen bei einem mit zu geringer Höhe eingebrachten Estrichbelag eingebaut hatte. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Unternehmer in einem solchen Fall zur Mängelbeseitigung verpflichtet bleibe. Ausnahme sei lediglich, wenn die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart hätten (BGH, VII ZR 15/08).

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Werklohn: Skonto ist auch bei etwas zu hohem Einbehalt zulässig

Der Auftraggeber von Bauleistungen darf ein vereinbartes Skonto auch bei einem etwas überhöhten Mängeleinbehalt abziehen.

So entschied das Landgericht (LG) Coburg im Fall eines Bauherrn, der auf Klempner- und Dachdeckerarbeiten rund 61.000 EUR bezahlt hatte. Knapp 6.400 EUR hatte er einbehalten, weil wegen eines Fehlers der klagenden Baufirma während der Bauarbeiten Regenwasser in das Gebäude eingedrungen war und einen erheblichen Schaden verursacht hatte. Letztlich stellte sich eine Schadenshöhe von knapp 6.000 EUR heraus. Trotz des Einbehalts wollte der Bauherr von der Schlussrechnung rund 2.200 EUR abziehen, weil der Bauunternehmer ihm im Vertrag das Skontorecht eingeräumt hatte. Dieser wiederum war der Ansicht, die Rechnung sei nicht vollständig binnen der Skontofrist bezahlt. Seine Forderung könne sich darum nicht um die drei Prozent Skonto reduzieren.

Das LG gab jedoch dem Bauherrn recht. Dieser hätte die Schlussrechnung nicht vollständig bezahlen müssen, weil er den weitaus größten Teil der Gesamtforderung rechtzeitig bezahlt hatte. Dabei habe er vom Bestehen einer entsprechenden Schadenersatzforderung ausgehen dürfen, als er den Einbehalt vornahm. Dass sich die Schadenersatzforderung letztlich als geringfügig niedriger als der Einbehalt herausstellte, sei für die Skontoberechtigung unschädlich (LG Coburg, 14 O 712/07).

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Baugenehmigung: Pferdehaltung und Wohnnutzung

Eine Pferdehaltung ist in Gebieten, die einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet entsprechen, regelmäßig unzulässig. Hingegen kann sie in einer Umgebung, die keiner Gebietsart zuzuordnen ist, sondern sich als Gemengelage darstellt, zulässig sein. Dies ergibt sich aus zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz.

Im ersten Fall wandte sich ein Hauseigentümer gegen eine Baugenehmigung, die seinem Nachbarn für einen Pferdestall erteilt worden war. Er machte geltend, dass die Zulassung des Stalls angesichts eines Abstands von zirka 10 m zu seinem Wohnhaus rechtswidrig sei. Seine Klage hatte Erfolg. Die Zulassung des Pferdestalls, so die Richter nach einer Ortsbesichtigung, verletze den Hauseigentümer in seinen Rechten. Der Stall solle nämlich in einer Umgebung verwirklicht werden, die einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet entspreche. In solchen Gebieten sei eine Pferdehaltung regelmäßig nicht genehmigungsfähig. Außerdem seien mit der Pferdehaltung typischerweise auch Nachteile für die Umgebung durch Gerüche sowie durch Fliegen und Ungeziefer, mit denen selbst bei sorgfältiger Pflege der Pferde zu rechnen sei, verbunden. Von daher sei die Baugenehmigung gegenüber dem Ehepaar auch angesichts der geringen Entfernung des Stalls zum Wohnhaus rücksichtslos.

In dem zweiten Fall klagte der Eigentümer dagegen, dass ihm die Baugenehmigung für fünf bereits errichtete Pferdeboxen und eine Sattelkammer auf seinem Grundstück versagt wurde. Die Boxen standen neben einer Reit- und Longierhalle, die ihm bereits 1983 genehmigt worden war. In diesem Fall gab das Gericht der Klage statt. Der Eigentümer, so die Richter, habe Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung. Die Umgebung, in der die Halle und die Pferdeboxen stünden, könne weder als allgemeines oder reines Wohngebiet noch als Misch- oder Dorfgebiet qualifiziert werden. Es stelle sich vielmehr als Gemengelage dar. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, seien in der Nachbarschaft des Grundstücks bauliche Anlagen vorhanden, in denen eine hobbymäßige Tierhaltung von Pferden, Ziegen, Schafen oder Hühnern stattfinde. Zudem befänden sich in der genehmigten Halle zeitweise Pferde. In einer derartigen Umgebung könnte eine Pferdehaltung zugelassen werden. Zudem ließen es die fünf Pferdeboxen und die Sattelkammer aufgrund ihrer konkreten Lage auch nicht an der gebotenen Rücksichtnahme gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung fehlen (VG Koblenz, 1 K 1256/08.KO und 1 K 1257/08.KO).

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Familien- und Erbrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag verabschiedet Erbrechtsreform

Der Bundestag hat heute die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Erb- und Verjährungsrechts verabschiedet. Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen:

Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe

Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils; diese Höhe bleibt durch die geplanten Neuerungen unberührt. Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:

Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe

Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.

Beispiel: In Zukunft kann auch der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat oder die Lebensgefährtin des Erblassers eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine „unbillige Härte“ darstellen würde.

Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch

Schenkungen des Erblassers können zu einem Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings zehn Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt.

Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.

Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich

Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.

Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000 – 20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte, die Schwester zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 Euro. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 Euro.

Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen

Änderungsbedarf hat sich auch im Verjährungsrecht ergeben. Mit dem Gesetzentwurf wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Dagegen unterliegen die familien- und erbrechtlichen Ansprüche noch immer einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Dies führt zu Wertungswidersprüchen in der Praxis und bereitet Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten.

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Erbrecht: Ausgleichsansprüche von Miterben untereinander verjähren erst nach 30 Jahren

Wird ein Erbe nach Verteilung des Nachlasses von einem Pflichtteilsberechtigten auf Auszahlung seines Pflichtteils in Anspruch genommen, kann der in Anspruch genommene Erbe von den anderen Miterben auch noch zehn Jahre nach dem Erbfall anteiligen Ausgleich verlangen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall einer Erblasserin, die im Jahr 1999 verstarb. Beerbt wurde sie nach dem Testament von ihrer Tochter und ihren beiden Enkeln. Der Nachlass betrug über 300.000 EUR. Erst nach Aufteilung des Nachlasses meldete sich ein weiterer Sohn der Erblasserin und verlangte von dem Kläger seinen Pflichtteil von rund 66.000 EUR. Der Kläger wurde im Rahmen eines anderweitigen Rechtsstreits zur Auszahlung des Pflichtteils verurteilt. Vier Jahr später verlangte der Kläger von seiner Schwester, die 1999 Miterbin geworden war, den anteiligen Ausgleich des an den Sohn der Erblasserin gezahlten Pflichtteils. Diese meinte aber, der Anspruch sei lange verjährt.

Das Landgericht Oldenburg hatte die Klage abgewiesen, weil es die Ausgleichsansprüche des Klägers als verjährt angesehen hat. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG entschieden, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch um einen erbrechtlich begründeten Anspruch handele. Dieser unterliege einer 30-jährigen Verjährungsfrist. Eine solch lange Verjährungsfrist sei auch sinnvoll. Maßgebliche erbrechtliche Verhältnisse könnten nämlich oftmals erst geraume Zeit nach dem Erbfall geklärt werden (OLG Oldenburg, 12 U 3/09).

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Kindesunterhalt: Pflicht zur Nebentätigkeit bei gesteigerter Unterhaltspflicht

Im Rahmen seiner gesteigerten Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft muss der Unterhaltspflichtige, insbesondere wenn er nur teilschichtig arbeitet, eine weitere Beschäftigung suchen, um zusätzliche Mittel für den Kindesunterhalt zu erwirtschaften.

Hierauf machte das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in Saarbrücken aufmerksam. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass er sich bei eigener Arbeitslosigkeit durch intensive Suche um eine Erwerbsstelle bemühen müsse. Bei Arbeitsstellen mit geringeren Einkommen sei entweder eine neue Arbeitsstelle oder eine weitere Beschäftigung zu suchen, um zusätzliche Mittel zu erlangen, etwa zusätzliche Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten. Komme der Unterhaltspflichtige dem nicht nach und lege nicht dar, seiner Obliegenheit vollständig gerecht geworden zu sein, müsse er sich so behandeln lassen, als ob er über ein solches Einkommen verfüge (Saarländisches OLG, 9 WF 115/08).

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Namensrecht: Keine Änderung des Familiennamens

Der bloße Wunsch, einen anderen Namen zu tragen, rechtfertigt keine Namensänderung. Hierfür bedarf es wichtiger Gründe, die das Interesse der Allgemeinheit an der Beibehaltung des Namens überwiegen.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines volljährigen Mannes, der von Geburt an den Familiennamen seiner Mutter trug. Seine Eltern waren nicht verheiratet. Da die Mutter aus ihrer früheren Ehe einen weiteren Sohn mit in die Beziehung brachte, hatten die Eltern entschieden, dass auch der Kläger den aus der früheren Ehe der Mutter resultierenden Familiennamen tragen sollte. Der Mann begehrte mit seiner Volljährigkeit eine Änderung seines Familiennamens in den seines Vaters. Es sei ihm unzumutbar, den Namen eines – für ihn – fremden Manns, nämlich den des verstorbenen ersten Ehemanns seiner Mutter, zu tragen. Seine Eltern hätten von Anfang an vorgehabt, ihm die endgültige Wahl seines Familiennamens mit seiner Volljährigkeit zu überlassen. Die Behörde lehnte seinen Antrag mit der Begründung ab, er habe keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung geltend gemacht. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Mann hiergegen Klage.

Diese blieb vor dem VG ebenfalls ohne Erfolg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Familienname eines Menschen grundsätzlich für die gesamte Lebenszeit erworben und nicht frei abänderbar sei. Es sei zu berücksichtigen, dass dem Familiennamen eine Ordnungsfunktion im Rechtsverkehr zukomme. Unter diesem würden Verträge geschlossen und Qualifikationen, wie Schulabschlüsse und Ähnliches, erworben. Zwar sei nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Namensänderung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Manns durch einfache Erklärung seiner Eltern beim Standesamt möglich gewesen. Mit dem 18. Geburtstag trete jedoch eine gewisse Namensfestigkeit ein. Eine Änderung sei nur noch möglich, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertige. Hierfür reiche der bloße Wunsch nach einem neuen Namen ebenso wenig aus wie das nachvollziehbare Anliegen, das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Vater zu dokumentieren. Auch die Absicht, sich von einem Teil der Familie zu distanzieren, stelle keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar (VG Koblenz, 5 K 279/09.KO).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Miethöhe: Bei Mieterhöhung gilt die im Vertrag genannte Quadratmeterzahl

Bei einer Mieterhöhung ist die vertraglich vereinbarte Wohnfläche auch für den Fall zugrunde zu legen, dass die tatsächliche Wohnfläche (zum Nachteil des Mieters) eine geringere Größe aufweist.

Diese eher mieterunfreundliche Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Mieterin in Hamburg. In ihrem Mietvertrag war die Wohnfläche mit 55,75 qm angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche betrug aber nur 51,03 qm. Als die Vermieterin von ihr die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangte, legte sie bei der Berechnung die zu hohe Quadratmeterzahl aus dem Mietvertrag zugrunde. Die Mieterin verweigerte daraufhin ihre Zustimmung, sodass es zum Rechtsstreit kam.

Dieser ging letztlich zulasten der Mieterin aus. Der BGH bescheinigte ihr, dass bei einem Mieterhöhungsverlangen die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche und nicht die geringere tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen sei, wenn die Flächenabweichung nicht mehr als 10 Prozent betrage. In einem solchen Fall liege die Abweichung innerhalb der Toleranzgrenze für die Verbindlichkeit von Wohnflächenvereinbarungen. Dies hatte der BGH auch bereits für den Fall einer zum Nachteil des Vermieters wirkenden Flächenabweichung angenommen. Die vertragliche Festlegung einer größeren als der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche sei keine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den gesetzlichen Bestimmungen über Mieterhöhungen abweiche und deshalb unwirksam wäre. Erst bei einem Überschreiten der Erheblichkeitsgrenze von 10 Prozent sei es dem jeweils nachteilig betroffenen Vertragspartner nicht mehr zumutbar, sich an dieser Vereinbarung festhalten zu lassen. Erst dann sei die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich (BGH, VIII ZR 205/08).

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Kostenerstattung: Anspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

Ist die vertragliche Endrenovierungsklausel unwirksam, kann der Mieter einen Erstattungsanspruch gegen den Vermieter haben, wenn er im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausgeführt hat.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte ein Mieter, der 2004 die Wohnung renoviert hatte. Als er nach eigener Kündigung 2006 auszog, nahm er erneut eine Endrenovierung vor. Nunmehr macht er geltend, dass ihm ein Ersatzanspruch für die durchgeführte Endrenovierung zustehe, weil keine wirksame Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen bestanden habe. Er verlangt einen Betrag in Höhe von 1.620 EUR (9 EUR je qm Wand- und Deckenfläche). In den ersten Instanzen blieb er erfolglos.

Der BGH sprach ihm jedoch grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch zu. Es liege eine ungerechtfertigte Bereicherung des Vermieters vor, weil der Mieter die Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel und damit ohne Rechtsgrund erbracht habe. Dabei bemesse sich der Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Es müsse allerdings berücksichtigt werden, dass Mieter bei Ausführung von Schönheitsreparaturen regelmäßig von der im Mietvertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen lassen. Dann bemesse sich der Wert der Dekorationsleistungen üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen. Um die hier erforderlichen Feststellungen zu treffen, hat der BGH den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen (BGH, VIII ZR 302/07).

Zum Anfang

Rückgabe: Vorenthalten der Mietsache auch bei unterlassener Beseitigung von Einbauten

Der Mieter enthält dem Vermieter das Mietobjekt auch vor, wenn er nach dem Auszug Einbauten oder Einrichtungen trotz entsprechender Verpflichtung nicht beseitigt.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Bisher war in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Vermieter das Mietobjekt vom Mieter vorenthalten wird, wenn dieser es in einem verwahrlosten oder verschlechterten Zustand zurückgibt. Das gilt nach Ansicht der Richter nun auch für den Fall, dass der Mieter nach dem Auszug Einbauten oder Einrichtungen trotz entsprechender Verpflichtung nicht beseitigt. Dabei erstreckt sich die Beseitigungspflicht ohne besondere Absprache der Mietvertragsparteien nicht nur auf vom Mieter eingebrachte Einrichtungen. Sie gilt vielmehr auch für solche, die er vom Vormieter übernommen hat. Rechtsfolge ist, dass der Vermieter für die Zeit des Vorenthaltens als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete weiterverlangen kann (OLG Düsseldorf, I-24 U 7/08).

Zum Anfang

Kündigungsrecht: Mietpreishöhe kann nach fristloser Kündigung auch höher angesetzt werden

Ist der Vermieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, verstößt er nicht gegen seine Pflicht zur Minderung des Kündigungsfolgeschadens, wenn er die Räume nicht zur nach dem gekündigten Mietvertrag geschuldeten Miete, sondern zu einer marktgerechten höheren Miete anbietet.

So entschied das Kammergericht (KG) in Berlin. Die Richter machten darüber hinaus deutlich, dass der Vermieter auch nicht gehalten sei, jede beliebige Person als Nachfolgemieter zu akzeptieren. Daher trage der gekündigte Mieter die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der nicht akzeptierte Nachfolgemieter ein ernstzunehmender Interessent war, der die Mietzahlung ausreichend sicher gewährleistet hätte. Nur wenn er diesen Nachweis erbringen könne, könne er dem Vermieter die Verletzung der Schadensminderungspflicht vorhalten und sich erfolgreich gegen dessen Forderungen zur Wehr setzen (KG, 8 U 183/08).

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Verbraucherrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Verbesserungen für Ehrenamtliche im Verein

Der Deutsche Bundestag hat zwei Gesetze zu Verbesserungen im Vereinsrecht beschlossen, insbesondere eine Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände und Vorschriften, mit denen elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister erleichtert werden.

Mit den beiden Gesetzen sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Ehrenamt verbessert werden. Die Neuregelungen sollen eine angemessene Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände bringen. Sie werden künftig nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen müssen. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, Anmeldungen zum Vereinsregister auf elektronischem Weg zu erledigen. Zu den Vorhaben im Einzelnen:

Haftungsbegrenzung für Vereins- und Stiftungsvorstände

Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beinhaltet angemessene Haftungserleichterungen für Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von maximal 500 EUR im Jahr erhalten. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Vereinsvorstände. So wird gewährleistet, dass Vereine und Vorstandsmitglieder die vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen ohne negative haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen können. Eine Haftung soll nunmehr nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit greifen.

Beispiel: Um die Vereinskasse zu entlasten, organisiert der Vorstand eines Tennisvereins für den Vereinsparkplatz einen Winterdienst durch Vereinsmitglieder. Das für die Diensteinteilung zuständige Vorstandsmitglied übersieht versehentlich eine E-Mail, mit der sich ein für den Winterdienst vorgesehenes Vereinsmitglied krank meldet. Nach ergiebigen Schneefällen in der Nacht fährt am nächsten Tag ein Vereinsmitglied auf dem nicht geräumten Vereinsparkplatz glättebedingt mit dem Auto gegen einen Zaunpfeiler. Da dem zuständigen Vorstandsmitglied nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, haftet es weder gegenüber dem Mitglied für den Schaden am Auto noch gegenüber dem Verein für den Schaden am Zaun.

Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Beispiel: Der Unfall auf dem Vereinsparkplatz betrifft nicht das Auto eines Vereinsmitglieds, sondern den Lieferwagen eines vom Verein beauftragten Handwerkers. Der Handwerker kann vom Vorstandsmitglied den vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordern. Das Vorstandsmitglied kann jedoch intern vom Verein verlangen, das dieser dem Handwerker den Schadenersatz leistet.

Elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister

Mit dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen werden die noch notwendigen Voraussetzungen zur Zulassung elektronischer Anmeldungen zu den Vereinsregistern geschaffen. Anders als bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern bleiben beim Vereinsregister aber weiterhin alle Anmeldungen auch in Papierform möglich. Denn die Länder können die elektronische Anmeldung nur neben der Anmeldung in Papierform vorsehen. Neben den Vorschriften zur elektronischen Anmeldung enthält das Gesetz weitere registerrechtliche Änderungen, die Anmeldungen und Eintragungen erleichtern und den Informationswert des Vereinsregisters erhöhen. Zudem werden einige überholte Vorschriften aus dem Vereinsrecht aufgehoben, andere an die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung angepasst.

Über die im Bundestag beschlossenen Gesetze muss noch im Bundesrat entschieden werden. Er wird sich mit den beiden Gesetzen voraussichtlich im September befassen.

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Aktuelle Gesetzgebung: E-Justice im Grundbuchverfahren

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren beschlossen. Damit wird der rechtliche Rahmen für E-Justice im Grundbuchverfahren abgesteckt. Darüber hinaus enthält das Gesetz Regelungen, um den Gesellschaften bürgerlichen Rechts (sog. BGB-Gesellschaften oder GbR) nach der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit durch den Bundesgerichtshof weiterhin eine verlässliche und effektive Teilnahme am Grundstücksverkehr zu ermöglichen.

Zu den Regelungen im Einzelnen:

Elektronischer Rechtsverkehr im Grundbuchverfahren

Die Grundbücher selbst werden in Deutschland bereits weitgehend in elektronischer Form geführt. In einem nächsten Schritt wird nun die elektronische Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Grundbuchamt ermöglicht. Die für eine Grundbucheintragung erforderlichen Urkunden können künftig als elektronische Dokumente übermittelt und vom Grundbuchamt in einer elektronischen Akte aufbewahrt werden. Das Gesetz gibt den rechtlichen Rahmen für ein medienbruchfreies elektronisches Grundbuchverfahren vor. Von der Übermittlung der Eintragungsunterlagen an das Grundbuchamt über die Bearbeitung durch den Rechtspfleger bis hin zur Ablage in der elektronischen Akte und der Eintragungsmitteilung an die Verfahrensbeteiligten können alle Verfahrensschritte nun elektronisch erfolgen. Die strengen Formerfordernisse des papiergebundenen Grundbuchverfahrens werden übernommen. Eine zur Eintragung im Grundbuch erforderliche Erklärung bedarf auch in den Fällen des elektronischen Rechtsverkehrs der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung. Von der notariellen Urkunde übermittelt der Notar dem Grundbuchamt eine beglaubigte elektronische Abschrift, die eine zuverlässige Prüfung der Authentizität und der Integrität des elektronischen Dokuments ermöglicht.

Der elektronische Rechtsverkehr hat sich bereits in anderen gerichtlichen Verfahren – insbesondere dem Handelsregisterverfahren – bewährt. Seine Praxiseinführung im Grundbuchverfahren wird voraussichtlich sukzessive erfolgen. Zeitpunkt und Umfang der Einführung bestimmen die jeweiligen Landesregierungen. Dabei können Notare, die Hauptkommunikationspartner der Grundbuchämter, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet werden. Bürgerinnen und Bürger werden sich hingegen auch künftig in herkömmlicher Form an die Grundbuchämter wenden können.

Teilnahme von Gesellschaften bürgerlichen Rechts am Immobilienverkehr

Lange Zeit war unter Juristen umstritten, wer bei Grundstücksgeschäften einer BGB-Gesellschaft Eigentümer wird – die Gesellschafter oder die Gesellschaft als solche. Mittlerweile hat sich der Bundesgerichtshof festgelegt, dass die Gesellschaft selbst Grundstückseigentümerin werden kann und dann im Grundbuch entweder unter Angabe ihres Gesellschaftsnamens oder unter Angabe ihrer Gesellschafter einzutragen ist.

Diese Rechtsprechung führt zu Schwierigkeiten bei Immobiliengeschäften mit BGB-Gesellschaften. Die Namen der Gesellschafter sind entweder gar nicht mehr aus dem Grundbuch erkennbar oder sie werden zwar genannt, gelten aber nicht mehr als „echter Grundbuchinhalt“. Das hat unter anderem zur Folge, dass die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb nicht mehr anwendbar sind.

Beispiel: Im Grundbuch ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen. Als ihre Gesellschafter sind A, B und C genannt. Nun tritt C seinen Anteil an der BGB-Gesellschaft an D ab, im Grundbuch bleibt aber weiterhin C als Gesellschafter genannt. Ein Erwerber des Grundstücks kann sich hier nicht auf den Grundbuchinhalt verlassen. Schließt er einen Vertrag mit den im Grundbuch genannten Personen, erwirbt er kein Eigentum.

Diese Schwierigkeiten werden mit dem neuen Gesetz beendet. Künftig sind bei Grundstücksgeschäften einer BGB-Gesellschaft stets auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die Regelungen über den Gutglaubensschutz stellen sicher, dass man sich auf die Eintragung der Gesellschafter im Grundstücksverkehr verlassen kann.

In dem obigen Beispiel kann der Erwerber künftig Eigentümer werden (sog. gutgläubiger Eigentumserwerb), wenn er nichts davon weiß, dass C seinen Anteil abgetreten hatte.

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Kreditkarte: Kartenanbieter muss nachweisen, dass Karteninhaber die Umsätze veranlasst hat

Ein Kreditkartenunternehmen muss darlegen und beweisen, dass die abgerechneten Umsätze von dem berechtigten Kreditkarteninhaber veranlasst worden sind.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Streit zwischen einem Kreditkartenunternehmen und seinem Kunden. Dieser wollte den belasteten Betrag nicht zahlen. Er behauptete, die Transaktion nicht durchgeführt zu haben.

Die Richter machten deutlich, dass grundsätzlich für ein Tätigwerden des Karteninhabers der Beweis des ersten Anscheins spreche. Ein solcher komme aber nicht in Betracht, wenn mehrere plausible Geschehensabläufe denkbar seien und insbesondere nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kreditkarte missbraucht worden sei. Im Fall des körperlosen Verfahrens, also einer Buchung allein unter Verwendung der Kartennummer, werde dabei ein Verlust der Karte nicht vorausgesetzt. Könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Kreditkarte von einem unbefugten Dritten benutzt worden sei, spreche ebenfalls nicht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die Verwendung der Karte durch unsachgemäße Aufbewahrung o.Ä. ermöglicht hat, wenn der unbefugte Dritte die Daten auch auf andere Weise ohne Verschulden des Karteninhabers erlangt haben könne. Der auf der Karte aufgedruckten Kreditkartennummer kann insoweit nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie einer PIN-Nummer. Im Ergebnis musste der Karteninhaber daher die von ihm bestrittene Belastung nicht bezahlen (OLG Celle, 3 U 2/09).

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Schadenersatzrecht: Fußgänger muss nicht vor schließender Schranke gewarnt werden

Wer unter einer für Kraftfahrzeuge geöffneten Parkplatzschranke hindurchgeht, muss damit rechnen, dass diese sich plötzlich schließt. Widmet der Fußgänger dem Schlagbaum gleichwohl nicht die nötige Aufmerksamkeit und wird er infolgedessen am Kopf getroffen, muss er seinen Schaden alleine tragen.

Das zeigen Entscheidungen von Amts- und Landgericht Coburg, mit denen die Klage einer Fußgängerin gegen einen Betrieb auf Schadenersatz und Schmerzensgeld abgewiesen wurde. Die Frau wollte das Gelände des beklagten Betriebs überqueren, dessen Mitarbeiterparkplatz mit einem rot-weißen Schlagbaum gegen unbefugte Parker abgesperrt war. Die Schranke war mit einer Induktionsschaltung versehen, die ein Schließen verhinderte, solange sich metallene Gegenstände unter ihr befanden. Als die Frau unter der gerade geöffneten Schranke durchging, schloss sich diese, traf sie am Kopf und beschädigte ihre Brille. Sie forderte deshalb 4.000 EUR Schmerzensgeld und über 600 EUR Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Ihre Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Weder das Amts- noch das Landgericht Coburg konnte eine Pflichtverletzung des Unternehmens erkennen. Sie hielten weder das Aufstellen von Warnschildern noch einer Lichtschranke, die ein Schließen auch bei Personen unter der Schranke verhindert, für erforderlich. Der rot-weiße Schlagbaum sei für Fußgänger leicht zu erkennen. Bei einer geöffneten Schranke müsse man damit rechnen, dass sie sich jederzeit wieder absenke. Dies sei gerade Zweck einer Schranke. Zudem hätte die Klägerin ohne Weiteres außerhalb der Reichweite der Schranke an dieser vorbeigehen können. Für den Schaden sei sie daher selbst verantwortlich (AG Coburg, 15 C 1047/08; LG Coburg, 33 S 6/09).

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Verkehrsrecht

Unfallersatztarif: BGH verschärft die Aufklärungspflicht für Autovermieter

Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären.

Das verdeutlichte der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autofahrers, dessen Pkw bei einem Unfall ohne sein Verschulden stark beschädigt wurde. Er mietete darauf bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zum „Unfallersatztarif“. Darauf, dass die Durchsetzung dieses Tarifs gegenüber dem Versicherer des Unfallgegners auf Schwierigkeiten stoßen könnte, wies der Autovermieter nicht hin. Die Rechnung über rund 3.000 EUR wurde von der Versicherung nur zu ca. einem Drittel anerkannt. Gegen die Klage auf den offenen Rechnungsbetrag verteidigt sich der Autofahrer mit dem Einwand, auf die zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Regulierung der Mietwagenkosten hätte er hingewiesen werden müssen.

Das sah der BGH ebenso. Nach Ansicht der Richter setze die Aufklärungspflicht nicht erst ein, wenn die Mehrkosten über 30 Prozent des Normaltarifs lägen. Die Aufklärungspflicht bestehe grundsätzlich bereits, wenn der Vermieter einen Tarif anbiete, der über dem örtlichen Normaltarif liege (BGH, XII ZR 117/07).

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Mitverschulden: Unfall jenseits der Autobahnrichtgeschwindigkeit

Kollidiert ein Pkw auf der Autobahn mit einem kurz zuvor verunfallten und deshalb quer stehenden Transporter, wobei die Ausgangsgeschwindigkeit laut gerichtlichem Gutachten zwischen 153 bis 173 km lag, kann dessen Fahrer den Unabwendbarkeitsnachweis nicht erbringen. Er muss sich deshalb die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen.

So entschied das Landgericht (LG) Karlsruhe im Fall eines Pkw-Fahrers. Er könne daher nur einen Teil seines Schadens durch den Verursacher des Vorunfalls ersetzt verlangen. Dabei hat das Gericht die Betriebsgefahr des Pkw im Verhältnis zum Transporter mit 20 Prozent angesetzt. Der Vorunfall, in dessen Folge der Transporter zum Hindernis wurde, blieb unaufgeklärt. Das spielte für die Beurteilung des Gerichts aber auch keine Rolle.

Hintergrund: Eine über der Autobahnrichtgeschwindigkeit von 130 km/h liegende Fahrgeschwindigkeit führt im Normalfall nicht zu einem Mitverschulden im Sinne einer Vorwerfbarkeit. Denn die Geschwindigkeitsregel ist eben nur eine Empfehlung. Dennoch geht die Rechtsprechung davon aus, dass der „gedachte Idealfahrer“ nicht schneller fährt. Können der Halter bzw. der Fahrer nun nicht beweisen, dass der Unfall auch bei einer Geschwindigkeit von maximal 130 km/h nicht vermeidbar gewesen wäre, müssen sie sich die vom eigenen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen (LG Karlsruhe, 3 O 172/08).

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Verkehrsstrafrecht: Freispruch im Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

Der Zusammenstoß mit einem Pkw muss von einem Lkw-Fahrer nicht in jedem Fall bemerkt werden. Kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er den Unfall bemerkt hat, ist eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ausgeschlossen.

Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht (AG) im Fall eines Lkw-Fahrers. Ihm wurde zur Last gelegt, beim Rückwärtsfahren mit einem Pkw zusammengestoßen zu sein. Trotz des hohen Sachschadens soll er sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt haben.

Das AG hat den Kraftfahrer in der mündlichen Verhandlung jedoch von dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort freigesprochen. Die Verfahrenskosten wurden der Staatskasse auferlegt, der Lkw-Fahrer kann für die Dauer der Entziehung seiner Fahrerlaubnis eine Entschädigung geltend machen. Aus Sicht des Gerichts konnte nicht sicher nachgewiesen werden, dass der Mann den Verkehrsunfall bemerkt habe. Das Gericht stützt sich in seiner Entscheidung hauptsächlich auf die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens. Darin kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass zwar die an dem Pkw vorhandenen Schäden durch den Lkw verursacht worden seien. Gleichzeitig könne aber mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht festgestellt werden, dass dieser Anstoß für den Lkw-Fahrer im Fahrerhaus des Lkw akustisch wahrnehmbar und taktil bemerkbar gewesen sei. Damit bestehe die Möglichkeit, dass der Kraftfahrer den Unfall nicht wahrgenommen habe. Entsprechend könne er auch nicht verurteilt werden (AG Schwabach, 3 Cs 704 Js 67461/08).

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Verkehrsverstoß: Untätigkeit des Halters bei der Ermittlung schützt nicht vor Fahrtenbuch

Die Untätigkeit eines Fahrzeug-Halters bei der Ermittlung des Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß schützt nicht vor der Anordnung einer Fahrtenbuch-Auflage.

Daher hat das Verwaltungsgericht (VerwG) Leipzig die Klage einer Pkw-Halterin abgewiesen, die sich gegen die Anordnung richtete, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Mit dem auf die Frau zugelassenen Pkw war zuvor die innerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten worden. Auf den zugesendeten Anhörungsbogen reagierte die Frau nicht. Als das Bußgeldverfahren mangels Identifizierung des Fahrers erfolglos blieb, ordnete die Behörde an, dass die Frau für die Dauer von sechs Monaten für den betreffenden Pkw ein Fahrtenbuch führen müsste. Hiergegen erhob die Frau Klage. Sie trug vor, das Foto im Anhörungsbogen sei von so schlechter Qualität gewesen, dass sie die Person nicht habe identifizieren können. Ihr habe zudem ein Aussageverweigerungsrecht zugestanden, weil es sich vermutlich um ihren Lebenspartner gehandelt haben könnte.

Das Gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Fahrtenbuchauflage vom Gesetz gedeckt und rechtmäßig sei. Danach könne die Behörde das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn – wie vorliegend – die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Damit solle die Nichtaufklärbarkeit zukünftiger möglicher Verkehrsverstöße verhindert werden. Unterstellt, das Foto sei tatsächlich von schlechter Qualität gewesen, sei die Frau verpflichtet gewesen, dies gegenüber der Behörde bereits im Bußgeldverfahren geltend zu machen. Sie habe insoweit durch bloße Untätigkeit die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Auch könne sie sich im Verfahren um die Fahrtenbuchauflage nicht auf ein – ihr im vorliegenden Fall überdies tatsächlich nicht zustehendes – Aussageverweigerungsrecht berufen (VerwG Leipzig, 1 K 1122/08).

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Steuerrecht

Krankenversicherung: Beitragssatz zum 1. Juli um 0,6 Prozent gesenkt

Der von Arbeitnehmern und Rentnern, Arbeitgebern und Rentenversicherung paritätisch finanzierte allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung ist zum 1.7.2009 von 14,6 auf 14,0 Prozentpunkte gesunken. Der ermäßigte Beitragssatz wurde von 14,0 auf 13,4 Prozent reduziert.

Wird der von den Versicherten allein zu tragende Anteil von 0,9 Prozent hinzugerechnet, liegt der allgemeine Beitragssatz statt bei 15,5 nunmehr bei 14,9 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Der ermäßigter Beitragssatz beträgt 14,3 Prozent (Bundesministerium für Gesundheit vom 30.6.2009).

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Bürgerentlastungsgesetz: Steuerpflichtige werden ab 2010 entlastet

Am 10.7.2009 hat der Bundesrat dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (kurz: Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) zugestimmt. Somit können Steuerpflichtige ab 2010 insbesondere ihre Aufwendungen zur Krankenversicherung steuerlich besser absetzen. Im Folgenden werden wichtige praktische Neuregelungen vorgestellt.

1. Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören – z.B. Beiträge zu Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen – können bis dato nur bis zu einer Höhe von 2.400 EUR bzw. 1.500 EUR steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze von 2.400 EUR gilt für diejenigen, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen, also z.B. für Selbstständige. Die Grenze von 1.500 EUR betrifft Steuerpflichtige, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten.

Ab 2010 werden die Höchstbeträge um jeweils 400 EUR erhöht. Überdies wurde geregelt, dass die Beiträge für eine (Basis-)Kranken- und Pflegepflichtversicherung ohne Beschränkungen abzugsfähig sind. Aufwendungen für Komfortleistungen – z.B. Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung – sind von dem unbeschränkten Abzug allerdings genauso ausgenommen wie die Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, sofern sie der Finanzierung des Krankengeldes dienen. Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Krankengeld, so ist der geleistete Beitrag pauschal um 4 Prozent zu kürzen.

Demnach können Steuerpflichtige, deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unter 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR liegen, in Höhe der Differenz zu den Höchstbeträgen auch andere Versicherungsbeiträge, wie z.B. Beiträge für Unfallversicherungen, steuerlich geltend machen.

Berechnungsbeispiel:

Ein lediger Arbeitnehmer hat im Jahr 2010 für sonstige Vorsorgeaufwendungen folgende Beträge gezahlt:

Da für die Kranken- und Pflegeversicherung 1.500 EUR geleistet wurden, kann der Steuerpflichtige noch weitere 400 EUR für andere Versicherungen steuermindernd geltend machen. Die Beiträge für die Krankenzusatz- und die Unfallversicherung sind somit als Sonderausgaben abzugsfähig.

Abwandlung des Beispiels:

Da die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig abzugsfähig sind, kann der Steuerpflichtige 2.000 EUR als Sonderausgaben geltend machen. Die restlichen Beiträge wirken sich aufgrund der bereits überschrittenen Höchstgrenze nicht mehr aus.

2. Weitere Maßnahmen

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Pendlerpauschale: Trotz Umwegen mit der Bahn zählt die kürzere Strecke

Bei der Berechnung der Entfernungspauschale ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Davon abweichend kann eine längere Strecke zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich mit der Frage beschäftigen, ob eine längere Wegstrecke auch zum Ansatz kommen kann, wenn ein Steuerpflichtiger – wie im Streitfall – für den täglichen Weg zur Arbeit durchgehend schienengebundene Verkehrsmittel nutzt. Die Richter urteilten, dass eine längere Strecke nur in solchen Fällen angesetzt werden kann, in denen der Steuerpflichtige eine längere Straßenverbindung gerade als solche nutzt und sich demzufolge auf eben dieser Straßenverbindung fortbewegt. In Analogie zu einem Urteil des Finanzgerichts München aus dem Jahr 2008 ist der Ansatz einer Schienenverbindung im Rahmen der Entfernungsermittlung somit nicht möglich.

Hinweis: Der Ansatz einer längeren Straßenverbindung ist allerdings bei nicht schienengeführten Verkehrsmitteln, wie etwa dem Bus, zulässig (FG Baden-Württemberg, 4 K 5374/08).

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Vorsteuer: Aufteilung ist auch ab 2004 nach dem Umsatzschlüssel möglich

Die Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien ist seit dem Jahr 2004 im Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen. Zwar ist per Gesetz auch eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze möglich, aber nur wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da der Flächenschlüssel aber einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab darstellt, bewirkt die Vorschrift in der Praxis faktisch einen Ausschluss des Umsatzschlüssels. Das Finanzgericht Niedersachsen hält dies nach einem aktuellen Urteil für europarechtswidrig.

Nach Auffassung des Finanzgerichts, das die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat, ist die einschränkende Regelung nicht mit der Mehrwertsteuer-Richtlinie vereinbar. Diese sieht nämlich den Umsatzschlüssel als Regelaufteilungsmaßstab vor. Die Finanzverwaltung argumentiert zwar, dass das Gemeinschaftsrecht die EU-Mitgliedstaaten ermächtigt, abweichende Bestimmungen über die Aufteilung der Vorsteuern zu treffen. Damit ist aber keine Regelung gerechtfertigt, die faktisch zum kompletten Ausschluss des Umsatzschlüssels führt. Zuvor hatte bereits der Bundesfinanzhof mehrfach betont, dass das Verhältnis der Ausgangsumsätze sachgerecht ist (FG Niedersachsen, 16 K 271/06).

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Elterngeld: Wechsel zu einer steuerlich unlogischen Steuerklasse zulässig

Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 Prozent der im Jahr vor der Geburt bezogenen Nettoeinkünfte, ist jedoch für Besserverdienende auf 1.800 EUR pro Monat gedeckelt. Wählten verheiratete Eltern eine steuerlich unlogische Steuerklasse, stuften die Elterngeldstellen dies oftmals als rechtsmissbräuchlich ein.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat nun gleich in zwei Fällen die Rechte verheirateter Eltern gestärkt. Er entschied, dass der veranlasste Lohnsteuerklassenwechsel bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen sei.

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Flexi II: Steuerliche Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen

Das Bundesfinanzministerium hat einen ausführlichen Einführungserlass zur steuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen nach dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (kurz Flexi-II, in Kraft seit dem 1.1.2009) veröffentlicht.

Nach Flexi-II werden Langzeitkonten als Wertguthaben klarer als bisher von anderen Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeit – wie Gleitzeit – abgegrenzt. Nur solche Arbeitszeitkonten sind Wertguthaben, die nicht den Ausgleich von täglichen Arbeitszeitschwankungen zum Ziel haben, sondern zum Ansparen von Geld vorrangig für längere Freistellungsphasen, z.B. für Pflegezeit, gedacht sind.

Die Ausführungen des Bundesfinanzministeriums gelten grundsätzlich ab dem 1.1.2009. Für bis 2008 eingerichtete Zeitwertkonten gibt es jedoch Übergangsregelungen. Bei solchen Zeitwertkonten-Modellen wird der Arbeitslohn nicht sofort ausgezahlt, sondern beim Arbeitgeber nur betragsmäßig erfasst und erst später in einer Phase der Freistellung ausbezahlt. Neu geregelt wurden insbesondere der Insolvenzschutz und die Portabilität der Zeitwertkonten auf die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Die Gutschriften von laufendem Arbeitslohn sowie Einmal- oder Sonderzahlungen auf dem Zeitwertkonto führen noch nicht zum Zufluss beim Steuerpflichtigen. Die Besteuerung wird erst bei Auszahlung während der Freistellung ausgelöst. Sofern das Guthaben zugunsten der betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt wird, wird dies steuerlich als Entgeltumwandlung anerkannt. Die steuerliche Behandlung richtet sich dann nach dem gewählten Durchführungsweg der Altersversorgung. Das Schreiben nimmt darüber hinaus zur Zeitwertkontengarantie Stellung, von der die steuerliche Anerkennung abhängt, und zur Übertragung des Guthabens bei Beendigung der Beschäftigung.

Begünstigt sind Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis, also auch Mini-Jobber. Bei befristeten Dienstverhältnissen werden Zeitwertkonten steuerlich nur dann anerkannt, wenn die angesparten Guthaben innerhalb der vertraglich vereinbarten Befristung durch Freistellung ausgeglichen werden. Der Zufluss auf Zeitwertkonten an Vorstandsmitglieder einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH führt hingegen sofort zu steuerpflichtigem Arbeitslohn oder kann eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen (BMF, IV C 5 – S 2332/07/0004).

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Wirtschaftsrecht

Bürgerentlastungsgesetz: Sanierungsklausel entschärft Verlustabzugsregel

Die für Kapitalgesellschaften maßgebende Verlustabzugsregel bewirkt u. a. den Untergang von Verlustvorträgen, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als 50 Prozent des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen. Durch das Bürgerentlastungsgesetz erfolgt eine Entschärfung, indem der Untergang von Verlusten bei einem Besitzerwechsel auf sanierungswillige Investoren ausgeschlossen ist.

Damit die Sanierungsklausel greift, muss zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

Hinweis: Die Kriterien finden rückwirkend ab 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.1.2010 Anwendung. Ab 2010 soll die Vorschrift grundlegend überarbeitet werden (Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags zum Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 19.6.2009).

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Handelsregister: Angemeldete Tatsachen können auf Richtigkeit überprüft werden

Bei begründeten Bedenken muss das Registergericht die Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen prüfen.

Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) München fest. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass sich bei solchen begründeten Bedenken die Prüfung der Anmeldung eines neuen Geschäftsführers auch darauf erstrecken könne, ob der Beschluss über die Bestellung des neuen Geschäftsführers von den Gesellschaftern der GmbH gefasst worden sei. Im vorliegenden Fall sei dies unsicher gewesen, da in kurzer Folge sich diametral widersprechende Geschäftsführerbestellungen und -abberufungen angemeldet worden seien (OLG München, 31 Wx 21/09).

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Unternehmenskauf: Werthaltigkeit von Kundenforderungen bestimmt den Unternehmenswert mit

Beim Unternehmenskauf kann die Werthaltigkeit von Kundenforderungen ein wichtiger Faktor für die Vorstellungen der Parteien vom Wert des Unternehmens sein.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Bleibe die tatsächliche Werthaltigkeit der Kundenforderungen hinter den bilanzierten Werten zurück, komme nach Ansicht der Richter daher ein Sachmangel des verkauften Unternehmens in Betracht. Die Rechtsfolgen eines solchen Sachmangels könnten bereits im Unternehmenskaufvertrag geregelt werden. So sei die dortige Bestimmung, dass der Kaufpreis nachträglich reduziert werden solle, wenn sich bestimmte Kundenforderungen als uneinbringlich herausstellten, üblicherweise als Regelung über die Modalitäten einer Minderung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu sehen (OLG Karlsruhe, 4 U 137/06).

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Private Pkw-Nutzung: Arbeitslohn versus verdeckte Gewinnausschüttung

Im Streitfall stellte eine GmbH ihrem mit 65 Prozent beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen Pkw zur Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag durfte der Geschäftsführer diesen Pkw auch privat nutzen. Der Bundesfinanzhof entschied nunmehr klarstellend, dass in einem solchen Fall Arbeitslohn und keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann hingegen in den Fällen anzusetzen sein, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmenwagen ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutzt. Unterbindet der Arbeitgeber die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Eine endgültige Entscheidung bedarf der wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls.

Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird in der Regel auf zwei Ebenen berücksichtigt. Bei der Kapitalgesellschaft ist der Gewinn um die unangemessene Vorteilsgewährung zu erhöhen. Auf Ebene des Gesellschafters ist danach zu unterscheiden, ob die Beteiligung im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten wird. Wenn der Gesellschafter die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen hält, unterliegt die Gewinnausschüttung nach der Gesetzessystematik grundsätzlich der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent. Allerdings sind eine ganze Reihe von Ausnahmen vorgesehen. So gilt die Abgeltungsteuer z.B. nicht für Gesellschafter, die an der Kapitalgesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt sind. In diesen Fällen und in Fällen, in denen die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird, erfolgt die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren, wonach 60 Prozent der Gewinnausschüttung steuerpflichtig sind (BFH, VI R 81/06).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 beträgt 0,12 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

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Steuertermine im Monat August 2009

Im Monat August 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.8.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.8.2009.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.8.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.8.2009.

Gewerbesteuerzahler: Zahlung – mittels Barzahlung – bis zum 17.8.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 14.8.2009.

Grundsteuerzahler: Zahlung – mittels Barzahlung – bis zum 17.8.2009 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 14.8.2009.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal am 17.8.2009 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 16.2.2009 und am 17.8.2009 zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.8.2009 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.8.2009 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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