Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Informationen für den Kalendermonat Oktober 2006

Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss im Impressum und die Hinweise zum Haftungssauschluss unter der Rubrik "Aktuelles“. Durch das Lesen der vorliegenden allgemeinen Informationen entsteht insbesondere kein Vertrag und kein Mandatsverhältnis. Die Bereitstellung der vorliegenden Informationen stellt keine Rechtsberatung oder steuerrechtliche Beratung dar. Allgemeine Informationen wie die vorliegenden können Rechtsberatungen nicht ersetzen.

Rückruf-Service

Die Schilderung Ihres konkreten Rechtsproblems und die Absendung als E-Mail lösen noch keine Gebühren aus. Sie gehen noch kein Risiko ein. Erst wenn Sie mein Honorarangebot annnehmen sollten, enststehen Ihnen Kosten. Bitte bedenken Sie, dass die Kommunikation per E-Mail nicht sicher ist. Ich werde Sie in der Mail in der ich mein Honorarangebot übermittle daher nochmals fragen, ob die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage per E-Mail oder per herkömmlicher Post, Telefon oder vor Ort gewünscht wird.

Anfrage per E-Mail

Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Steuerrecht:

Wirtschaftsrecht:

Abschließende Hinweise:

Zum Anfang

Arbeitsrecht

Kündigungsrecht: Welche Gründe berechtigen zu einer fristlosen Kündigung?

Eine fristlose Kündigung setzt voraus, dass ein „wichtiger Grund“ gegeben ist. Die Verfehlung des Mitarbeiters muss also so schwer wiegen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Beachten Sie: Es geht nicht darum, ob es dem Arbeitgeber zumutbar ist, den Arbeitnehmer auf Dauer weiterzubeschäftigen. Maßgeblich ist allein, ob eine Weiterbeschäftigung für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist hinzunehmen ist! Bedenken Sie, dass eine Fortbeschäftigung des Mitarbeiters bei kurzen Kündigungsfristen eher zumutbar ist als bei längeren Fristen.

Nachfolgend finden Sie einige Beispiele, die Ihnen einen Überblick über die Rechtsprechung zur fristlosen Kündigung geben.

1. Beleidigungen von Vorgesetzten und Kollegen
Grobe Beleidigungen eines Vorgesetzten oder Kollegen können grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 2 AZR 418/01).

Allerdings begründet nicht schon jede unangenehme, provokante oder kritische Äußerung eines Mitarbeiters eine fristlose Entlassung. Nur besonders schwere, bewusste und gewollte Kränkungen aus gehässigen Motiven stellen einen Grund dar.

Es kommt auch auf die Situation an, in der die Äußerung getätigt wird. Wurde der „Übeltäter“ zum Beispiel vorher provoziert, stellt die Beleidigung keine so schwerwiegende Pflichtverletzung dar als wenn sie „aus heiterem Himmel“ erfolgt.

Beachten Sie: Auch die betrieblichen Umstände und Gepflogenheiten am Arbeitsplatz sind zu beachten – denn in der Baubranche herrscht ein rauerer Umgangston als zum Beispiel in einer Bank. Die Bezeichnung eines Kollegen als „fauler Sack“ erregt auf einer Baustelle in der Regel keine große Empörung, die gleiche Äußerung in einer Bank wird hingegen als Beleidigung empfunden werden.

Wichtig: Für Äußerungen über Vorgesetzte, die ein Arbeitnehmer im vertraulichen Gespräch mit einem befreundeten Kollegen tätigt, gelten besondere Maßstäbe. Konnte der Arbeitnehmer nämlich davon ausgehen, dass der Gesprächspartner die Aussage vertraulich behandelt, so rechtfertigt diese keine Kündigung, selbst wenn sie dem Arbeitgeber dennoch zu Ohren kommt.

2. Tätlichkeiten und Bedrohungen
Tätlichkeiten sind im Arbeitsverhältnis ein Tabu und können daher zu einer fristlosen Kündigung führen. Dies gilt für einen Angriff auf einen Vorgesetzten genauso wie für eine Schlägerei unter Mitarbeitern. So hat die Rechtsprechung einen „Tritt in den Hintern“ eines Kollegen für eine fristlose Kündigung genügen lassen (BAG, 2 AZR 280/04). Auch hier gilt, dass die „Schmerzgrenze“ auf der Baustelle höher anzusiedeln ist als im Büroalltag.

Beachten Sie: Auch eine Bedrohung kann das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so stark belasten, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. So hat die Rechtsprechung die Ankündigung eines Arbeitnehmers, den Arbeitgeber „kaputt zu schlagen“ als Grund für eine fristlose Kündigung anerkannt (BAG, 2 AZR 36/03).

3. Diebstahl, Betrug und Unterschlagung
Nicht nur die erwiesene Straftat, auch der Verdacht einer strafbaren Handlung kann eine außerordentliche Kündigung begründen. Der Arbeitgeber muss aber die entsprechenden Nachweise und Anhaltspunkte liefern. Eine Verdachtskündigung setzt zudem voraus, dass der Mitarbeiter zuvor angehört wurde.

Auch vermeintliche Bagatelldelikte, die im Einzelfall nur einen geringen Schaden im Unternehmen verursachen (Diebstahl geringwertiger Sachen wie zum Beispiel Schrauben oder Kleinwerkzeug, Arbeitszeitbetrug durch falsche Angaben bei der Zeiterfassung/Stundenzetteln) können das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber so entscheidend beeinträchtigen, dass eine Fortsetzung der Zusammenarbeit unzumutbar ist (BAG, 7 AZR 474/83).

Beachten Sie: Es muss gleichwohl stets eine Interessenabwägung durchgeführt werden! Denn besondere Umstände können im Einzelfall eine Kündigung unwirksam werden lassen. Hat der Arbeitgeber beispielsweise stets hingenommen, dass der eine oder andere Schraubenzieher in den heimischen Werkzeugkasten wandert, muss er erst deutlich machen, dass dies künftig keinesfalls mehr akzeptiert wird. Auch wenn der Diebstahl von geringwertigen Dingen durch einen langjährigen und zuverlässigen Mitarbeiter für den Arbeitgeber besonders enttäuschend ist, wird dies für eine fristlose Kündigung nicht ausreichen, wenn der Mitarbeiter den Fehler eingestanden hat, sich entschuldigt und mit einer erneuten Verfehlung nicht zu rechnen ist.

4. Alkoholkonsum am Arbeitsplatz
Auch der Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz kann eine fristlose Entlassung rechtfertigen. Das setzt aber voraus, dass den Mitarbeitern verboten wurde, Alkohol zu trinken. Außerdem müssen die Mitarbeiter hier zunächst abgemahnt werden. Nur in Ausnahmefällen berechtigt ein einmaliger Verstoß gegen ein betriebliches Alkoholverbot zur fristlosen Kündigung. Das gilt zum Beispiel für Berufskraftfahrer oder Kranführer. Denn von diesen Mitarbeitern geht wegen der Art der verrichteten Tätigkeiten eine besondere Gefahr für Dritte aus, die der Arbeitgeber nicht hinnehmen darf.

Zum Anfang

Betriebliche Übung: Urlaubsübertragung auf das gesamte folgende Kalenderjahr

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer Urlaub ohne Rücksicht auf das Bestehen von Übertragungsgründen während des gesamten folgenden Kalenderjahres beanspruchen kann.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verstoße eine derartige Regelung nicht gegen die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), weil sie günstiger sei als die gesetzlich vorgesehene, auf den 31. März des Folgejahres befristete Übertragung. Eine solche Regelung könne nach Ansicht des BAG auch Gegenstand einer betrieblichen Übung sein. Dazu reiche es jedoch nicht, dass ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer behauptet, der Resturlaub sei stets im gesamten Folgejahr gewährt worden. Vielmehr müsse er Tatsachen vortragen (und gegebenenfalls beweisen), aus denen sich die begehrte „betriebliche Übung“ ergebe. Dazu gehöre, dass er

Hinweis: Arbeitgeber vermeiden Streitigkeiten, wenn sie im Arbeitsvertrag eindeutig regeln, bis wann der Urlaub übertragen werden kann. Dabei kann folgende Formulierung gewählt werden: „Resturlaubstage müssen vor dem 1. April (alternativ kann jeder später liegende Zeitpunkt vereinbart werden) des nächsten Jahres genommen werden, sonst verfallen sie“ (BAG, 9 AZR 200/04).

Zum Anfang

Kündigungsrecht: Beweislast für behauptete Unterschlagung

Will ein Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung auf die Behauptung stützen, der Arbeitnehmer habe Beträge aus der Einlösung von Schecks unterschlagen, muss er im Einzelnen diese Unterschlagung darlegen und unter Beweis stellen.

Auf diese prozessuale Feinheit machte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln einen Arbeitgeber aufmerksam und erklärte seine Kündigung für unwirksam. Die Richter führten aus, dass sich der Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht mit Erfolg auf den Standpunkt stellen könne, der Arbeitnehmer müsse die Ablieferung der Beträge beweisen. Es gelte auch hier der Grundsatz, dass der Kündigende die Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände trage, die als wichtiger Grund geeignet sein könnten (LAG Köln, 14 Sa 21/06).

Zum Anfang

Bewerbungsverfahren: Entschädigung bei Benachteiligung eines Schwerbehinderten

Wer beim Einstellungsverfahren einen schwerbehinderten Bewerber benachteiligt, ist gesetzlich verpflichtet, diesem eine Entschädigung zu zahlen. Dies gilt auch, wenn der schwerbehinderte Bewerber selbst ohne Benachteiligung die Stelle gar nicht erhalten hätte.

Das Arbeitsgericht Kiel wies die Klage eines schwerbehinderten Bewerbers auf Entschädigung trotzdem ab. Es stellte klar, dass eine Benachteiligung des Schwerbehinderten nur in Frage komme, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehinderung kenne. Dies war nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall: Die insgesamt 60 Bewerbungen seien vom Arbeitgeber zunächst gar nicht durchgelesen, sondern nur nach Wohnortnähe zum Arbeitsort sortiert worden. Dabei sei die Bewerbung des Klägers wegen dessen weit entfernten Wohnorts aussortiert worden.

Das Gericht macht deutlich, dass eine Entschädigung zudem nur fällig sei, wenn sich der Bewerber ernstlich um die ausgeschriebene Stelle bemühe und nicht nur die Entschädigung abkassieren möchte. Genau dieses ernstliche Bemühen vermisst das Gericht beim Kläger: Nachdem der Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers erfahren hatte (nach Besetzung der ursprünglichen Stelle), lud er ihn mehrfach zu einem Vorstellungsgespräch für eine nahezu identische Stelle ein. Der Kläger nahm diese Möglichkeit nicht wahr und tat das Angebot pauschal als nicht ernsthaft ab. Sein Verhalten führte beim Arbeitsgericht zu dem Schluss, dass er von vornherein kein wirkliches Interesse an der Stelle gehabt habe. Gegen das Urteil ist mittlerweile Berufung beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eingelegt worden (Arbeitsgericht Kiel, 5 Ca 1995/05).

Zum Anfang

Baurecht

Fertighaus: Hersteller muss Tragfähigkeit eines Kellers prüfen

Den Fertighaushersteller trifft grundsätzlich die Pflicht, einen von einem Dritten errichteten Keller auf seine Eignung und Tragfähigkeit zum Aufbau des Fertighauses zu prüfen.

Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. einem Bauherren Recht. Dieser hatte bei einem Fertigbauhersteller ein Fertighaus bestellt. Den Keller ließ er durch ein anderes Unternehmen erstellen. Wegen eines Mangels bei der Kellererstellung war das Kellermauerwerk nicht in der Lage, dem Druck des anschließend darauf errichteten Rohbaus Stand zu halten. Die Arbeiten des Fertighausherstellers wurden daraufhin wegen Einsturzgefahr eingestellt.

Das OLG wies nun die Klage des Fertighausherstellers auf Zahlung von Werklohn zurück. Nach Ansicht des Gerichts leide das Fertighaus an einem erheblichen Mangel. Auch wenn der Fertighaushersteller den Keller selbst nicht erstellt habe, falle dessen fehlende Standsicherheit in seinen Verantwortungsbereich. Er habe nämlich vor dem Aufsetzen des Fertighauses den Keller und die Bodenplatte überprüfen müssen. Wäre er dieser vertraglichen Verpflichtung nachgekommen, hätte er die fehlende Standfestigkeit erkennen müssen. Dies habe er jedoch pflichtwidrig unterlassen. Seinem Werklohnanspruch stünden daher die Schadenersatzansprüche des Bauherren gegenüber (OLG Frankfurt a.M., 23 U 10/98).

Zum Anfang

Bauüberwachung: Architekt kann sich nicht auf Fehler des Vorplaners berufen

Auch der nur mit der Ausführungsplanung und Bauüberwachung beauftragte Architekt schuldet eine Leistung, die zur Herstellung eines den genehmigten Bauvorlagen entsprechenden und mangelfreien Bauwerks führt. Auf Fehler des Vorplaners bei der Genehmigungsplanung kann er sich grundsätzlich nicht berufen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Streit eines Bauherren mit seinem Architekten. Zugunsten des Architekten wies das OLG aber auch darauf hin, dass im Einzelfall geprüft werden müsse, zu welchem Zeitpunkt der Architekt die Mängel der ihm zur Verfügung gestellten Vorleistungen hätte erkennen können. Erst ab diesem Zeitpunkt sei ihm eine Pflichtverletzung anzulasten, bzw. treffe ihn insbesondere ein Schuldvorwurf (OLG Karlsruhe, 17 U 168/04).

Zum Anfang

VOB/B: Verzugsschaden bei zu später Herausgabe einer Bürgschaft

Ist ein Auftraggeber mit der Herausgabe einer Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaft in Verzug, kann der Bauunternehmer von ihm verlangen, dass er die Avalkosten ersetzt, die im Verzugszeitraum anfallen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hingewiesen. Voraussetzung sei, dass der Bauunternehmer beim Auftraggeber die Herausgabe der Bürgschaft angemahnt und deutlich gemacht habe, dass es ihm um die Begrenzung der Avalkostenbelastung gehe (OLG Koblenz, 5 U 1806/05).

Zum Anfang

Bebauungsplan: Eigentümerrechte dürfen nicht ohne Grund eingeschränkt werden

Ein Bebauungsplan ist unwirksam, wenn er ohne Grund die Rechte der betroffenen Eigentümer einschränkt.

Diese Klarstellung traf das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Bezug auf einen Bebauungsplan der Stadt Neustadt an der Weinstraße. Dieser betraf ein Gebiet am östlichen Stadtrand. Er ließ dort nach seiner Änderung großflächige Handelsbetriebe zu, schloss jedoch weitgehend solche Sortimente aus, die üblicherweise in der Innenstadt angeboten werden. Im benachbarten Plangebiet hatte die Stadt jedoch innerstädtische Einzelhandelsbetriebe zugelassen. Ein betroffener Eigentümer fühle sich durch die Einschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit seines Grundstücks beeinträchtigt und erhob Klage gegen den Bebauungsplan.

Das OVG sah dies ebenso und entschied, dass die Nutzungseinschränkungen für das Grundstück unter Berücksichtigung der im anderen Plangebiet entstandenen baulichen Situation abwägungsfehlerhaft sei. Zwar werde in beiden Plangebieten zulässigerweise dasselbe städtebauliche Grundkonzept verfolgt, nämlich der Ausschluss typisch innerstädtischer Einzelhandelsnutzungen am Stadtrand. Dennoch habe die Stadt in dem anderen Planungsgebiet solche Nutzungen über das eigentliche Selbstbedienungswarenhaus hinaus in einem erheblichen Umfang zugelassen. Rechtfertigende Gründe für die vergleichsweise eingeschränkte bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks des Eigentümers ließen sich der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans aber nicht entnehmen (OVG Rheinland-Pfalz, 8 C 10156/06.OVG).

Zum Anfang

Familien- und Erbrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesregierung möchte Anfechtung von „Scheinvaterschaften“ ermöglichen

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen ermöglicht. Staatliche Behörden sollen danach künftig die Befugnis erhalten, Vaterschaftsanerkennungen anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt.

Dabei sollen keine Hürden für die Vaterschaftsanerkennung aufgebaut werden. Entsprechend soll das Gesetz nur dann ein Anfechtungsrecht geben, wenn eine Vaterschaftsanerkennung ausschließlich auf Vorteile im Staatsangehörigkeits- und Ausländerrecht zielt.

Beispiel: Eine alleinerziehende ausländische Frau lebt mit ihrem vierjährigen Sohn in Deutschland. Ihre Aufenthaltsgenehmigung läuft ab und wird nicht verlängert. Mit Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung ist sie ausreisepflichtig, muss also Deutschland verlassen. Um dies zu vermeiden, zahlt sie einem Obdachlosen mit deutscher Staatsangehörigkeit Geld dafür, dass er die Vaterschaft für ihren Sohn anerkennt. Weder die Mutter noch der „frischgebackene Vater“ haben ein Interesse daran, dass letzterer seinen „Sohn“ jemals treffen wird. Durch die Anerkennung wird der Sohn nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht automatisch deutscher Staatsbürger, seine Mutter darf dann auch in Deutschland bleiben.

Das geplante Gesetz soll die folgenden wesentlichen Inhalte haben:

Der Regierungsentwurf will das Konzept der Kindschaftsrechtsreform von 1998 wahren. Diese hat die Elternautonomie gestärkt und die Entstehung von Familien gefördert, indem sie das Zustandekommen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung allein an formgebundene Erklärungen des Vaters (Anerkennung) und der Mutter (Zustimmung) knüpft. Vor 1998 war im Regelfall für die Anerkennung die Zustimmung eines Amtspflegers erforderlich. Dies wurde mit Recht als eine unnötige Bevormundung der Eltern empfunden. Deshalb hat der Gesetzgeber 1998 bewusst auf Kontrollmechanismen verzichtet, weil der Anerkennende in der Regel Verantwortungsbereitschaft für das Kind zeigt.

Zum Anfang

Elternunterhalt: Unterhaltspflichtigen Kindern muss Schonvermögen verbleiben

Sollen Kinder zum Unterhalt für ihre Eltern herangezogen werden, müssen sie hierfür nicht ihr gesamtes Vermögen einsetzen. Um die eigene Altersvorsorge sicherzustellen, muss ihnen ein Schonvermögen verbleiben. Einschließlich entsprechender Versicherungen beträgt dieses rund 100.000 EUR.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, deren Mutter in einem Pflegeheim lebte. Da die Mutter die Kosten hierfür nicht aus dem eigenen Einkommen decken konnte, bezog sie Sozialhilfe. Die Tochter erzielte ein geringes monatliches Einkommen und war daher aus ihren laufenden Einkünften nicht zur Zahlung von Elternunterhalt leistungsfähig. Gleichwohl verlangte das Sozialamt von ihr eine Erstattung der gezahlten Sozialhilfe. Begründet wurde das damit, dass sie über ein Vermögen in Höhe von insgesamt rund 113.400 EUR verfügte, das in Lebensversicherungen, Wertpapieren, Gold und Schmuck sowie auf Girokonten angelegt war. Davon wollte die ledige und kinderlose Tochter eine angemessene Eigentumswohnung erwerben.

Der BGH entschied, dass die Tochter ihr Vermögen nicht für den Unterhaltsanspruch der Mutter einsetzen müsse. Das Vermögen diene der angemessenen eigenen Altersvorsorge. Zwar müsse ein Unterhaltspflichtiger im Rahmen des Verwandtenunterhalts grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich nach Ansicht des BGH aber daraus, dass nach dem Gesetz auch sonstige Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen seien. Zudem brauche er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden. Er müsse seinen Vermögensstamm nicht verwerten, wenn ihn dies von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde oder die Verwertung mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre. Auch die Verwertung eines angemessenen, selbst genutzten Immobilienbesitzes könne regelmäßig nicht gefordert werden. Schließlich sei dem Unterhaltspflichtigen auch ein weiteres Vermögen zu belassen, das er für eine angemessene eigene Altersvorsorge vorgesehen habe. Auf die Art der Anlage komme es dabei nicht an. Es stehe dem Unterhaltspflichtigen frei, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter treffe. Die Höhe des insoweit zu belassenden Schonvermögens errechne sich wie folgt: Der Unterhaltspflichtige sei im Rahmen des Elternunterhalts berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu fünf Prozent seines Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden. Dann sei es nur konsequent, ihm auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen, wie er es mit diesen Aufwendungen im Laufe eines Erwerbslebens ansparen könne. Diesen Betrag hat der BGH mit rund 100.000 EUR bemessen (BGH, XII ZR 98/04).

Zum Anfang

Unterhaltsanspruch: Nicht erwerbstätiger geschiedener Ehegatte erhält nicht automatisch Unterhalt

Allein der Umstand, dass ein geschiedener Ehegatte nicht erwerbstätig ist, löst noch keinen Unterhaltsanspruch aus. Vielmehr muss hinzukommen, dass Bemühungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, erfolglos geblieben sind.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Unterhaltsstreit eines geschiedenen Ehepaars. Es führte aus, dass ein geschiedener Ehegatte grundsätzlich verpflichtet sei, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Er könne nur Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit finde. Dabei müsse er unter Einsatz aller Mittel angemessene Anstrengungen unternehmen, um eine Anstellung zu finden. Vorliegend hielt das OLG die Bewerbungen der Ehefrau (September 2003 siebenmal, Oktober 2003 einmal, Juni 2005 einmal, Juli 2005 sechsmal, August 2005 dreimal und September 2005 zweimal) nicht für ausreichend (OLG Naumburg, 4 UF 2/06).

Zum Anfang

Unterhaltsrecht: Unberechtigte Strafanzeige kann den Unterhaltsanspruch kürzen

Stellt eine erwachsene unterhaltsberechtigte Tochter eine unberechtigte Strafanzeige gegen ihren Vater, muss sie damit rechnen, dass ihr Unterhaltsanspruch gekürzt wird.

Diese Erfahrung musste eine Jurastudentin machen, die ihren Vater auf Unterhalt verklagt hatte. Im Prozess hatte der Vater gegenüber dem Unterhaltsanspruch zum einen eingewandt, dass seine Tochter in der Vergangenheit jeden Kontakt mit ihm abgelehnt habe. Zudem habe sie gegen ihn zu Unrecht eine Strafanzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr erstattet.

Das ließ das Oberlandesgericht (OLG) Hamm für eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs gelten und wies die Klage teilweise ab. Die Richter wiesen darauf hin, dass eine Beschränkung oder gar der vollständige Wegfall der Unterhaltsverpflichtung u.a. in Betracht komme, wenn ein volljähriges Kind sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil schuldig mache. Der Verpflichtete brauche dann nur einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe zu leisten, welcher der Billigkeit entspricht. Die Unterhaltsverpflichtung könne sogar ganz entfallen, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre. Im vorliegenden Fall rechtfertige es zwar allein die fehlende Bereitschaft der Tochter zu einer eigenständigen Kontaktaufnahme mit ihrem Vater noch nicht, den ihr zustehenden Unterhaltsanspruch auch nur teilweise zu kürzen. Das folge schon daraus, dass ihr Verhalten vor dem Hintergrund der tiefgreifenden Zerstrittenheit der Eltern zu sehen sei. Diese strahle ersichtlich auf das Eltern-Kind-Verhältnis aus. Anders verhalte es sich dagegen mit der Strafanzeige, die sie gestützt auf den Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr gegen ihren Vater gestellt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehe kein Zweifel daran, dass die Tochter eine völlig harmlose und zudem zufällige Begegnung mit dem Vater bewusst wahrheitswidrig unrichtig dargestellt habe. Sie habe ihn so verleumdet und einem unberechtigten Ermittlungsverfahren ausgesetzt. Dieses Verhalten einer volljährigen Tochter sei durch den bestehenden Konflikt auf Elternebene weder zu erklären noch zu entschuldigen. Es könne nur als schwere Verfehlung bewertet werden, die zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs führen müsse (OLG Hamm, 11 UF 218/05).

Zum Anfang

Umgangsregelung: Gericht darf keine psychologischen Beratungsgespräche anordnen

Das Familiengericht ist nicht befugt, die Teilnahme der Eltern an fachpsychologischen Beratungsgesprächen anzuordnen, um eine Umgangsregelung anzubahnen.

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg einen erstinstanzlichen Familienrichter in seine Grenzen. Dieser hatte die zerstrittenen Eltern verpflichten wollen, an fachpsychologischen Gesprächen bei der Erziehungsberatungsstelle teilzunehmen. Damit sollte eine künftige Umgangsregelung für die gemeinsamen Kinder vorbereitet werden.

Auf die Beschwerde der Eltern hob des OLG diese Anordnung wieder auf. Zwar sei die Teilnahme der Eltern an psychologisch-pädagogischen Hilfemaßnahmen bzw. einer Familientherapie eine sinnvolle Maßnahme, die Eltern zu ihrer Wohlverhaltenspflicht anzuhalten. Es bestehe jedoch keine gesetzliche Grundlage, nach der eine zwangsweise Teilnahme gerechtfertigt wäre. Eine Beratung gegen den Willen der Eltern werde zudem kaum Erfolg versprechend sein. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass die Teilnahme auch in erheblicher Weise das Persönlichkeitsrecht der Eltern berühre (OLG Nürnberg, 9 WF 1546/05).

Zum Anfang

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

WEG: Was kann der Eigentümer bei Schäden am Sondereigentum von der Gemeinschaft verlangen?

Entstehen Schäden am Sondereigentum, sind die Eigentümer oft unterschiedlicher Ansicht über die Vorgehensweise. Der betroffene Eigentümer dringt verständlicherweise auf eine alsbaldige Beseitigung. Die anderen Eigentümer, die durch den Schaden i.d.R. nicht beeinträchtigt sind, scheuen oft die Kosten.

Beispiel: M. besitzt eine Eigentumswohnung, die in einem ca. 30 Jahre alten Gebäude belegen ist. Kürzlich bildete sich Schimmel im Sondereigentumsbereich. Als Fehlerquelle kommt in Betracht, dass die Außendämmung nur 3 cm dick ist. Das entsprach den bauordnungsrechtlichen Anforderungen des Errichtungsjahres des Gebäudes, nicht jedoch den heutigen Anforderungen (mindestens 7 cm). Der Sondereigentümer verlangt von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, dass diese auf Kosten aller Eigentümer die Außendämmung auf den neuesten technischen Stand bringt. Verwalter V. lehnt dies ab. Er meint, M. müsse auf seine Kosten die Innendämmung erneuern, da Schadensursache allenfalls eine marode Innendämmung sei, für die M. verantwortlich sei.

Der geschilderte Fall betrifft eine wohnungseigentumsrechtliche Standardsituation. Es geht darum, dass ein Eigentümer behauptet, das gemeinschaftliche Eigentum befinde sich in einem Zustand, der zu Schäden im Sondereigentumsbereich führt. Der Sondereigentümer verlangt, die Schadensquelle auf Kosten aller zu beseitigen, die anderen Wohnungseigentümer wollen sich aber nicht an den Kosten beteiligen. Sie argumentieren vielmehr, es handele sich um ein Problem, das nur den betroffenen Sondereigentümer etwas angehe. Daher müsse er allein die Kosten tragen. In vergleichbaren, häufig vorkommenden Fällen sind folgende Punkte zu beachten, die der Betroffene üblicherweise mit seinem Anwalt abstimmen sollte:

Zum Anfang

Altmängel: Kein Zurückbehaltungsrecht des Mieters gegenüber früherem Vermieter

Wird vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter verkauft, verliert der Mieter dem Alteigentümer gegenüber sein Zurückbehaltungsrecht an der rückständigen Miete wegen eines Mangels der Mietsache, der vor der Veräußerung entstanden ist. Vom Zeitpunkt der Veräußerung an ist nur noch der neue Eigentümer zur Mangelbeseitigung verpflichtet. Der Mieter kann daher nur die ab dem Eigentumsübergang geschuldete Miete bis zur Mangelbeseitigung verweigern.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters, der wegen eines Wasser- und Schimmelflecks über zehn Monate die Miete gemindert hatte. Da in der Zwischenzeit das Wohnhaus verkauft worden sei, müsse der Mieter die bis zum Eigentumsübergang geminderte Miete an den alten Eigentümer nachzahlen. Er dürfe diesen Teilbetrag nicht zurückhalten, da der alte Eigentümer keinen Einfluss mehr auf die Mängelbeseitigung habe. Der BGH bestätigt damit seine Rechtsprechung, dass durch den Eigentumsübergang hinsichtlich der vertraglichen Ansprüche eine Zäsur eintritt. Das heißt:

Hinweis: Zu den Letzteren zählt auch der Anspruch des Mieters auf Erhaltung der Mietsache in gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt unabhängig davon, ob der Mangel vor oder nach dem Eigentumsübergang entstanden ist (BGH, VIII ZR 284/05).

Zum Anfang

Betriebskosten: Wer trägt das Leerstandsrisiko?

Wenn („kalte“) Betriebskosten vereinbarungsgemäß nach dem Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamtwohnfläche umzulegen sind, muss der Vermieter die auf leer stehende Wohnungen entfallenden Betriebskosten grundsätzlich selbst tragen.

Hierauf musste sich ein Vermieter verweisen lassen, der die Kosten der leer stehenden Wohnungen in seinem Mietshaus „auf mehrere Schultern“ verteilen wollte. Ein Umlageschlüssel für die Betriebskosten war in den Mietverträgen nicht angegeben. In der Vergangenheit rechnete der Vermieter die Betriebskosten nach dem Anteil der Fläche der Mietwohnung an der Gesamtwohnfläche ab. Nun wollte er die leer stehenden Wohnungen bei der Umlage der verbrauchsabhängigen Betriebskosten außer Betracht lassen.

Dies wurde ihm jedoch durch den Bundesgerichtshof (BGH) versagt. Durch die jahrelange einvernehmliche Abrechungspraxis habe sich eine stillschweigende Vereinbarung über die Art und Weise der Betriebskostenabrechnung ergeben. Eine Änderung dieser Vereinbarung sei einseitig durch den Vermieter nicht möglich. Sie könne nur durch eine Vertragsänderung herbeigeführt werden. Dazu bedürfe es aber der Zustimmung der Mieter. Diese Zustimmung könne vorliegend auch nicht durch eine Gerichtsentscheidung ersetzt werden, da der Vermieter keinen Anspruch darauf habe. Er trage allein das Vermietungsrisiko und müsse daher das Leerstandsrisiko tragen. Dies gelte nicht nur für verbrauchsunabhängige Betriebskosten, sondern auch für verbrauchsabhängige, die – wie hier – wegen fehlender Erfassung des Verbrauchs der einzelnen Mieter nach der Wohnfläche abgerechnet werden (BGH, VIII ZR 159/05).

Zum Anfang

WEG: Keine eigenmächtige Entscheidung des Verwalters über Rechtsverteidigung

Ein eigenmächtiges Handeln des WEG-Verwalters kann für ihn unangenehme Folgen haben.

Das musste jetzt ein Verwalter erfahren. Er hatte eine Antragsschrift zugestellt bekommen, in der ein Wohnungseigentümer die Eigentümergemeinschaft wegen einer bestimmten Instandsetzungsmaßnahme verklagt hatte. Der Verwalter führte daraufhin das gerichtliche Verfahren durch, ohne zuvor die Eigentümer zu unterrichten. Das Verfahren ging für die Gemeinschaft verloren. Sie musste die Verfahrenskosten tragen. Diese Kosten verlangte sie im Wege des Schadenersatzes vom Verwalter zurück.

Mit Erfolg: Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied, dass der Verwalter ohne gesonderte Ermächtigung nicht befugt sei, Ansprüche gegen die Gemeinschaft abzuwehren. Es sei Sache der Eigentümergemeinschaft, derartige Entscheidungen zu treffen. Ggf. müssten sie hierzu eine gesondert einzuberufende Eigentümerversammlung abhalten. Letztlich seien die Wohnungseigentümer die „Herren des Verfahrens“ (OLG Köln, 16 Wx 237/05).

Zum Anfang

Verbraucherrecht

Cigarillo-Werbung: Bei der Anzeigenwerbung muss ein Warnhinweis erfolgen

Auch bei der Werbung für Cigarillos muss ein Warnhinweis zur Gesundheitsschädlichkeit des Rauchens gegeben werden.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt verbraucherfreundliche Auswirkungen, auch wenn sie eigentlich im Wettbewerbsrecht ergangen ist. Der BGH hatte bereits 1993 der für Zigaretten werbenden Tabakindustrie aufgegeben, den für die Verpackung von Tabakwaren vorgeschriebenen Warnhinweis auch in der Werbung sichtbar werden zu lassen. Die Tabakindustrie hielt in ihren „Werberichtlinien“ bei der Werbung für Zigaretten einen entsprechenden Warnhinweis für angebracht, nicht aber für Cigarillos und sonstige Tabakwaren. Dieser Differenzierung maß der BGH aber keine Bedeutung bei. Nicht die vom werbenden Unternehmen oder Unternehmensverbänden selbst erstellten Richtlinien seien maßgeblich. Abzustellen sei vielmehr auf das Verhaltensgebot des UWG, im vorliegenden Fall zum Schutz des Verbrauchers vor Gefahren für seine Gesundheit. Es müsse von einer allgemeinen sittlichen Verpflichtung ausgegangen werden, im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung, das Bewusstsein der Schädlichkeit des Rauchens wachzuhalten. Im Hinblick auf die hochgradigen Gesundheitsgefahren des Rauchens sei das Unterbleiben eines Warnhinweises eine wettbewerbsrechtlich unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher. Der Genuss von Cigarillos sei in etwa so gesundheitsschädlich wie das Rauchen von Zigaretten (BGH, I ZR 234/03).

Zum Anfang

Lebensversicherung: Bezugsrecht bei vorzeitig gekündigter Rentenversicherung

Das Bezugsrecht einer zu Gunsten der Ehefrau abgeschlossenen Rentenversicherung ist nicht widerruflich, wenn ihr unmittelbar im Versicherungsschein ab dem Erreichen des 60. Lebensjahres durch die Versicherung eine Rente „gewährt“ wird. Der nach Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Insolvenzverwalter fällig gewordene Rückkaufswert fällt damit nicht in die Insolvenzmasse.

Mit dieser Entscheidung „rettete“ das Kammergericht (KG) in Berlin die Alterssicherung einer Ehefrau. Ihr Mann – ein Bäckermeister – hatte für sie als Versicherte eine „Rentenversicherung für Frauen“ abgeschlossen. Nachdem noch vor Ende der Beitragszahlungsdauer das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mannes eröffnet worden war, kündigte der Insolvenzverwalter die Rentenversicherung und verlangte die Auszahlung des Rückkaufswerts.

Das KG entschied, dass er die Auszahlung nicht verlangen könne. Der Rückkaufswert stehe vielmehr der Ehefrau zu. Sie habe einen eigenen, unmittelbaren Anspruch auf die vorgesehenen Rentenleistungen ab dem Erreichen ihres 60. Lebensjahres. Wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertrags könne dieser Fall jedoch nicht mehr eintreten. Entscheidend sei daher, ob der Ehefrau ein unwiderrufliches Bezugsrecht auch auf den Rückkaufswert zustehen sollte. Dazu sei durch Auslegung zu ermitteln, ob sie das Recht auf die Versicherungsleistung sofort oder erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls, also dem Erreichen des 60. Lebensjahrs, erwerben sollte. Maßgeblich für die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts sei, was im Verhältnis der Vertragsparteien (Ehemann und Versicherer) vereinbart und bestimmt war. Für die Unwiderruflichkeit spreche danach, dass schon nach dem Wortlaut des Versicherungsscheins „der Rentenversicherung für Frauen“ von einer bindenden Leistungszusage an die Ehefrau auszugehen war:

Diese Auslegung bestätige auch Sinn und Zweck der Versicherung, die ersichtlich der Altersvorsorge der Ehefrau dienen sollte (KG, 6 U 139/05).

Zum Anfang

Altenpflegeheim: Schadenersatz für Sturz

Ist ein an schwerer Altersdemenz leidender Patient bereits mehrfach gestürzt, muss das Altenpflegeheim Schadenersatz leisten, wenn er erneut stürzt, weil ihn die Pfleger alleine am Waschbecken haben stehen lassen.

Durch diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken kam ein Ehemann doch noch zu seinem Recht und zu Schadenersatz. Seine in einem privaten Altenpflegeheim untergebrachte Frau war an den Folgen eines Sturzes verstorben. Hierzu war es gekommen, als eine Pflegerin sie am Waschbecken stehen ließ, um den Toilettenstuhl bereitzustellen.

Das OLG sah darin eine fahrlässige Unachtsamkeit der Pflegerin. Für diese Vertragsverletzung müsse das Pflegeheim einstehen. Aufgrund der besonderen Umstände hätte nicht darauf vertraut werden dürfen, dass die Patientin auch nur kurze Zeit ohne Hilfe sicher stehen bleiben würde. Das „fast maximale Sturzrisiko“ sei durch die Erkrankung und einen vorangegangenen Sturz im selben Jahr, der zu einer Oberschenkelfraktur geführt hatte, begründet gewesen. Da der Schmerzensgeldanspruch, den das OLG mit 8000 EUR für das vor dem Tod ertragene Leiden der Frau beziffert hat, auf den Ehemann als Erben übergegangen ist, war dieser nunmehr mit seiner Klage erfolgreich (OLG Zweibrücken, 4 U 68/05).

Zum Anfang

Telefonwerbung: Anrufe ohne vorheriges Einverständnis des Verbrauchers sind wettbewerbwidrig

Erfolgt eine außerhalb der Kundenbeziehung vorgenommene Telefonwerbung ohne das vorherige Einverständnis des angerufenen Verbrauchers, verstößt sie gegen Wettbewerbsvorschriften und muss daher unterlassen werden.

Diese verbraucherfreundliche Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Es führte aus, dass Telefonwerbung als eine unlautere Wettbewerbshandlung zu qualifizieren sei, wenn sie einen Marktteilnehmer unzumutbar belästige. Eine solche unzumutbare Belästigung sei anzunehmen, wenn eine Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung erfolge. Auch könne sich das Unternehmen nicht mit „erschlichenen“ Einverständniserklärungen aus der Affäre ziehen. So bestehe kein Einverständnis des angerufenen Verbrauchers, weil er gegenüber dem Handyservice einer Telefongesellschaft unter Nr. 5 der vorformulierten Auftragsbedingungen erklärt habe, er sei damit einverstanden, dass der Handyservice ihn auch telefonisch über weitere interessante Angebote informiere. Diese Einverständniserklärung sei rechtlich unwirksam, da die Einwilligung gegenüber der Telefongesellschaft an versteckter Stelle mitten in einem vorformulierten Text untergebracht sei. Sie verstoße daher gegen das einzuhaltende Transparenzgebot. Wenn man die Einverständniserklärung des Verbrauchers dahin auslegen sollte, dass er auch mit der Werbung von Drittanbietern für andere Vertragsgegenstände einverstanden sei, wäre die Einwilligung zudem deshalb unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteilige. Denn für einen Verbraucher werde es angesichts des bestehenden Adressenhandels unüberschaubar, wer sich auf ein solches Einverständnis berufen könnte. Der Schutz des Verbrauchers vor belästigenden Anrufen wäre dadurch ausgehöhlt (OLG Hamm, 4 U 78/06).

Zum Anfang

Gesetzestexte: Das BGB auf Deutsch und Englisch

Wer sich über den genauen Wortlaut der geltenden Gesetze informieren möchte, kann dies im Internet tun. Dort stellt das Bundesjustizministerium auf einer Seite in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH Bürgerinnen und Bürgern das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos bereit. Auf den Webseiten sind rund 5.000 Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes in der aktuell geltenden Fassung barrierefrei verfügbar.

Wem dies noch nicht genug ist und wer gleichzeitig seine Englisch-Kenntnisse auffrischen möchte, kann das Bürgerliche Gesetzbuch dort auch auf Englisch genießen.

Zum Anfang

Verkehrsrecht

Tierischer Unfall: Landwirt haftet anteilig für Unfall mit Milchkuh

Ein Landwirt haftet anteilig für einen Fahrzeugschaden, der durch die Kollision eines Fahrzeugs mit der dem Landwirt entlaufenen Milchkuh entstanden ist.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Rechtsstreit entschieden. Eine von dem beklagten Landwirt gehaltene Milchkuh war in der Nähe der Weide auf die Straße gelangt und dort mit dem Pkw des Klägers kollidiert. Für die dem Kläger entstandenen Unfallkosten hafte der Landwirt nach Ansicht des OLG aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung zur Hälfte. Ein bei Nutztieren nach dem Gesetz in Betracht kommender Ausschluss der Haftung sei nicht anzunehmen, weil der Landwirt die Einhaltung der verkehrserforderlichen Sorgfalt bei der Beaufsichtigung der Kuh nicht ausreichend dargelegt habe. Die Behauptung des Landwirts, die Weide sei durchgängig mit einem mindestens 130 cm hohen, vierfachen Stacheldraht eingezäunt gewesen, reiche hierfür nicht aus. Die Tatsache, dass sich die Kuh auf der Straße befunden habe, stelle ein Indiz dafür dar, dass eine Ausbruchsmöglichkeit von der Weide bestanden habe. Daher müsse der Tierhalter darlegen und beweisen, dass die von ihm unternommenen Sicherungsmaßnahmen abstrakt geeignet gewesen seien, alle vernünftigerweise denkbaren Alternativen sicher auszuschließen. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Zum einen habe der Landwirt weder eine regelmäßige, dichte Kontrolle der Weideeinzäunung auf ihre Unversehrtheit vorgetragen. Zudem sei die durchaus nicht fernliegende Möglichkeit des – womöglich unbemerkten – Ausbrechens der Kuh auf ihrem Weg vom abendlichen Melken vom Stall auf die Wiese nicht ausgeräumt (OLG Hamm, 9 W 45/05).

Zum Anfang

Auffahrunfall: Geteilter Schadenersatz bei Bremsen ohne zwingenden Grund

„Wenn´s hinten kracht gibt´s vorne Geld...“ Diese alte Autofahrerweisheit trifft nicht immer zu, entschied nun das Kammergericht (KG) im Fall eines Auffahrunfalls. Ein Autofahrer war auf den vorausfahrenden Pkw aufgefahren, da dessen Fahrer ca. 100 Meter vor einer roten Ampel plötzlich stark gebremst hatte. Zu der Vollbremsung war es gekommen, weil der Fahrer mit dem Automatik-Fahrzeug nicht vertraut war. In der Vorstellung, die Kupplung zu bedienen, hatte er das Bremspedal voll durchgetreten.

Unter diesen Umständen könne er nach Ansicht des KG nicht damit rechnen, seinen Schaden vom Auffahrenden voll ersetzt zu bekommen. Komme starkes Bremsen ohne zwingenden Grund mit Unaufmerksamkeit und/oder unzureichendem Sicherheitsabstand zusammen, treffe den Bremsenden eine Mitschuld an dem Unfall. Seine Mithaftung sei umso größer, je unwahrscheinlicher ein starkes plötzliches Abbremsen sei. Im vorliegenden Fall hielten es die Richter für angemessen, den Schaden im Verhältnis 50:50 zu teilen (KG, 12 U 70/05).

Zum Anfang

Fahrverbot: Autotest mit Folgen

Mehr als 50 km/h zu schnell war ein PKW-Fahrer unterwegs, als er in eine Radarkontrolle geriet. Vor Gericht wies sich der Raser als Testfahrer einer Motorsportfachzeitschrift aus, konnte damit den Amtsrichter jedoch nicht beeindrucken: 160 EUR und ein Monat Fahrverbot war die Quittung für die all zu flotte „Testfahrt“. Dagegen wehrte sich der Betroffene beim Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken mit der Beschwerde, ohne Führerschein drohe ihm die Entlassung.

Ein solcher Verlust der beruflichen Existenz erschien auch dem OLG eine übergroße Härte für den Verkehrsverstoß. Sie hoben das Urteil daher auf und wiesen das Amtsgericht an, den Sachverhalt zur Frage des Jobverlusts zusätzlich aufzuklären.

Hinweis: Nicht jeder Autofahrer, auf den ein Fahrverbot zukommt, kann eine Tätigkeit als Testfahrer aufweisen. Dennoch kann auch bei ihm im Einzellfall von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden. Das ist z.B. der Fall, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes oder der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage droht. Es müssten allerdings genügend Umstände mitgeteilt werden, die ein Absehen vom Fahrverbot wegen Verlusts der Existenz rechtfertigen würden (OLG Zweibrücken, 1 Ss 51/06).

Zum Anfang

Geldbuße: Keine Erhöhung bei vorsätzlichem Handytelefonat während der Autofahrt

Ein Verstoß gegen das Verbot der Mobil- oder Autotelefonnutzung des Fahrzeugführers während der Fahrt wird regelmäßig vorsätzlich verwirklicht.

Damit habe nach Ansicht des Kammergerichts (KG) der Vorsatz bereits in der Regelbuße von 40 EUR entsprechende Berücksichtigung gefunden. Es sei daher rechtsfehlerhaft, die Geldbuße wegen einer vorsätzlichen Begehungsweise zusätzlich zu erhöhen (KG, 3 Ws (B) 600/05).

Zum Anfang

Steuerrecht

Kinderbetreuungskosten: Aufwendungen können wie Betriebsausgaben angesetzt werden

Seit Jahresbeginn können Selbstständige erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bis zum 14. Geburtstag ihres Kindes wie Betriebsausgaben absetzen, wenn sie alleinerziehend oder wenn bei zusammenwohnenden Elternteilen beide Teile berufstätig sind.

In diesen Fällen können zwei Drittel der Aufwendungen bis zu einem Betrag von 4.000 EUR je Kind den Gewinn mindern. D.h., die Betreuungskosten mindern direkt die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Selbstständiger Arbeit und können im Verlustfall auch in andere Jahre übertragen werden. Dies hat ebenso Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben ist die Vorlage von Rechnungsbelegen und ein entsprechender Zahlungsnachweis.

Hinweis: Kinderbetreuungskosten können grundsätzlich bei dem Elternteil berücksichtigt werden, der sie geleistet hat. Sofern ein Elternteil gewerblich und der andere als Arbeitnehmer tätig ist, lohnt sich mit Blick auf die Gewerbesteuer eine Zuordnung zu den Betriebsausgaben (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung).

Zum Anfang

Entfernungspauschale ab 2007: Auswirkung auf pauschale Lohnsteuer

Neben der Ermittlung der Lohnsteuer nach der vorgelegten Lohnsteuerkarte ist für bestimmte Lohnbestandteile die Lohnsteuererhebung mit Pauschalsteuersätzen zulässig. Der ab dem 1.1.2007 gestrichene Werbungskostenabzug für die ersten 20 Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat auch Auswirkungen auf die pauschale Lohnversteuerung (15 Prozent) von Arbeitgeberzuschüssen. Denn der pauschalierbare Arbeitslohn, in Form von z.B. Fahrtkostenzuschüssen, ist betragsmäßig auf den möglichen Werbungskostenabzug beschränkt.

D.h., der Arbeitgeber muss individuell unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Anzahl der Arbeitstage errechnen, ob der Wert der übernommenen Aufwendungen den möglichen Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer nicht übersteigt.

Zum Anfang

Umsatzsteuererhöhung ab 1.1.2007: Warnung vor falschen Sparangeboten

Einige Unternehmer nutzen die zum Jahreswechsel anstehende Erhöhung des Umsatzsteuer-Regelsatzes von 16 auf 19 Prozent, um Verbraucher unter Vortäuschung vermeintlicher Steuervorteile zum Abschluss von Verträgen zu überreden. Deshalb warnt z.B. das Finanzministerium Rheinland-Pfalz vor Sparangeboten, mit denen man sich angeblich den derzeit geltenden Umsatzsteuersatz für die Zukunft sichern kann. So werden etwa Verträge mit einer Laufzeit von zum Teil bis zu über zwanzig Jahre mit dem falschen Versprechen angepriesen, gegen eine sofortige Vorauszahlung des gesamten Entgelts könne man dauerhaft die Umsatzsteuererhöhung umgehen.

Dabei ist die rechtliche Situation eindeutig und besagt: Es kommt im Einzelfall darauf an, wann die einzelne Lieferung und Dienstleistung tatsächlich ausgeführt wird. D.h., für alle Leistungen, die erst ab dem 1.1.2007 erbracht oder fertig gestellt werden, ist zwingend auch der dann geltende Steuersatz von 19 Prozent anzuwenden. Dabei ist es gleichgültig, ob darauf bereits im noch laufenden Jahr Anzahlungen geleistet werden oder gar die gesamte Leistung im Jahr 2006 im Voraus bezahlt wird. Keine Rolle spielen auch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und das Datum der Rechnung. Nur wenn die Lieferung oder Dienstleistung selbst auch noch im Jahr 2006 ausgeführt wird, gilt der aktuelle Steuersatz in Höhe von 16 Prozent.

Hinweis: Für einen Unternehmer bedeutet dies, dass in diesem Jahr eingenommene Vorauszahlungen für Leistungen in späteren Zeiträumen zunächst mit 16 Prozent zu versteuern sind. Sobald der Unternehmer die Leistung aber ggf. dann im Jahr 2007 erbringt oder fertig stellt, muss er die Differenz zu dem dann geltenden Steuersatz von 19 Prozent nachträglich entrichten bzw. in der Umsatzsteuervoranmeldung berücksichtigen. Je nach Vertragsgestaltung kann der Unternehmer diese Steuer seinem Kunden auch noch nachträglich in Rechnung stellen. Für Verträge, die in der Zeit vom 1.9. bis 31.12. 2006 geschlossen werden, gibt es den Anspruch des Unternehmers auf nachträgliche Preiserhöhung allerdings nur, wenn die Nachzahlung der höheren Umsatzsteuer ausdrücklich vertraglich festgelegt ist. Das ist zum Beispiel durch die Klausel gesichert „Preis zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer“ (Mitteilung des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz).

Zum Anfang

Vermieter: Überschusserzielungsabsicht ist auch bei dauerhaften Verlusten möglich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält strickt an seiner mehrfach vertretenen Auffassung fest, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und ohne Nachweispflicht davon auszugehen ist, dass ein Einnahmenüberschuss erwirtschaftet werden soll. Das hat zur Folge, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sind.

Auch kurzfristige Mietverträge sprechen nicht automatisch für eine nur befristet angelegte Vermietungsabsicht wenn die Vermietung im Ergebnis dauerhaft erfolgen soll. Wer eine möblierte Wohnung häufig wechselnden Mietern überlässt, verhält sich wie der Vermieter einer Ferienwohnung. Damit liegen keine besonderen Umstände vor, die gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechen und die das Anfordern einer Prognose über einen Totalüberschuss rechtfertigen.

Hinweis: Mit dieser Entscheidung wendet sich der BFH gegen die jüngst aufgekommene Neigung einiger Finanzgerichte, absehbar dauerhafte Verluste dem Bereich der Liebhaberei zuzuordnen. Im Kern dürfte das auch auf Ferienwohnungen übertragbar sein (BFH, IX R 35/05).

Zum Anfang

Selbstständige: Keine Steuerfreiheit für private Telefonnutzung

Die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen PC und Telekommunikationsgeräten verletzt nicht den Gleichheitssatz. Mit dieser Entscheidung zerstreut der Bundesfinanzhof (BFH) die Hoffnungen von Selbstständigen, ihren Gewinn nicht um private Nutzungsanteile z.B. von betrieblichen PCs erhöhen zu müssen. Denn die unterschiedliche steuerliche Behandlung ist gerechtfertigt:

So sollen Arbeitgeber die Möglichkeit haben können, ihren Arbeitnehmern die private Nutzung betrieblicher PC und Telekommunikationsgeräte ohne Erfassung eines Sachbezugs zu erlauben. Denn die Überwachung der Privatnutzung durch die Belegschaft stößt faktisch und arbeitsrechtlich an Grenzen.

Diese Situation ist aber nicht mit der der Selbstständigen vergleichbar, die betriebliche Geräte privat nutzen. Dort fehlt es an der Kontrolle Dritter, an arbeitsrechtlichen Problemen sowie am Interessensgegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (BFH, XI R 50/05).

Zum Anfang

Lohnsteuerkarte: Neue Freibeträge eintragungsfähig

In Kürze werden die Lohnsteuerkarten für das Jahr 2007 versandt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass neben den bislang üblichen voraussichtlichen Aufwendungen nun auch folgende weitere berücksichtigt werden können:

In besonderer Weise wirkt sich diese Möglichkeit bei haushaltsnahen Dienstleistungen aus. Denn die voraussichtlichen Abzugsbeträge werden mit dem Vierfachen der Steuerermäßigung auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

Der Aufwand für Kinderbetreuung und Dienste rund um Haus und Garten können auch noch für das laufende Jahr 2006 in Anspruch genommen werden, sofern der entsprechende Antrag bis zum 30.11.2006 gestellt wird. Dann erfolgt die Berücksichtigung des kompletten Freibetrags bei den verbleibenden Gehältern des laufenden Jahres. Sofern berufstätige Elternteile eine Berücksichtigung des Freibetrags im Lohnsteuerermäßigungsverfahren für Kinderbetreuungskosten beantragen, können sie noch eine Besonderheit nutzen: Die Aufwendungen werden wie Werbungskosten berücksichtigt, aber ohne dass zunächst die Pauschbetrags-Grenze von 920 EUR überschritten werden muss. Damit wird sogar schon ein unter der 920 EUR-Grenze liegender Aufwand eintragungsfähig. Generell sind die Aufwendungen berücksichtigungsfähig, deren zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2005 erbracht wurden.

Hinweis: Da zur Zeit des Druckauftrags für die Vordrucke zum Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2006 die Gesetzesänderung noch nicht bekannt war, musste die Finanzverwaltung eine zusätzliche Anlage kreieren. Nur in dieser können die Angaben zu Kinderbetreuungskosten und/oder haushaltsnahen Dienstleistungen eingetragen werden (OFD Koblenz , S 2365 A – St 323).

Zum Anfang

Wirtschaftsrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Frischer Wind für Genossenschaften

Ende August ist es in Kraft getreten: das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts. Es handelt sich um die umfangreichsten Änderungen des Genossenschaftsgesetzes seit mehr als 30 Jahren. Im Einzelnen gibt es Gesetzesänderungen in folgenden Bereichen:

Viele dieser Neuerungen werden nicht verpflichtend eingeführt. Vielmehr kann jede Genossenschaft frei entscheiden, ob sie zum Beispiel investierende Mitglieder zulässt oder ein Mindestkapital einführt. Das Gesetz enthält ferner die erforderlichen Regelungen zur Einführung einer neuen, supranationalen Rechtsform, der Europäischen Genossenschaft. Die neue Rechtsform soll die grenzüberschreitende Tätigkeit von Genossenschaften in der EU erleichtern.

Zum Anfang

Beherrschungsvertrag: Aufrechnung gegen Verlustausgleichsanspruch nicht generell unzulässig

Eine Aufrechnung gegen einen Verlustausgleichsanspruch ist nicht generell unzulässig.

Diese Ansicht vertrat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer GmbH-Alleingesellschafterin. Diese hatte mit der Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Darin hatte sie sich u.a. verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Den Vertrag kündigte sie jedoch aus wichtigem Grund rückwirkend. Als über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nahm sie der Insolvenzverwalter auf Zahlung des Verlustausgleichs in Anspruch. Hiergegen wehrte sie sich vornehmlich mit dem Einwand, sie habe gegen die geltend gemachte Forderung wirksam mit eigenen Gegenforderungen aufgerechnet.

Der BGH hob mit seiner Entscheidung die Vorinstanzen auf, die der Klage stattgegeben hatten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hält der BGH die Aufrechnung gegen einen Verlustausgleichsanspruch nicht generell für unzulässig. Voraussetzung sei allerdings, dass der Anspruch, mit dem aufgerechnet werde, vollwertig sei. Der BGH hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dies muss nun der Frage der Vollwertigkeit sowie eines eigenkapitalersetzenden Charakters der zur Aufrechnung gestellten Forderungen nachgehen (BGH, II ZR 238/04).

Zum Anfang

Krankheitsfall: Arbeitsunfähigkeits-Atteste reichen für Gehaltsfortzahlung aus

Die Gehaltszahlung eines GmbH-Geschäftsführers für den vertraglich vereinbarten „Krankheitsfall oder bei sonstiger unverschuldeter Verhinderung“ ist jedenfalls dann mangels Verschulden zu leisten, wenn der Geschäftsführer auf ärztliche Atteste vertraut hat und auf Grund dieser Atteste von seiner Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall eines GmbH-Geschäftsführers, der durch zwei verschiedene Ärzte über einen längeren Zeitraum wegen Depressionen krankgeschrieben war. Seitens der Gesellschaft wurde daraufhin die Arbeitsunfähigkeit bestritten und die Zahlung seines Gehalts eingestellt.

Die Klage des GmbH-Geschäftsführers auf Zahlung seines ausstehenden Gehalts war jedoch erfolgreich. Nach Ansicht des OLG reiche die Vorlage der Atteste für die nach dem Anstellungsvertrag vorgesehene Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall aus. Die Grundlagen der Atteste seien durch die schriftlichen Zeugenaussagen beider behandelnder Ärzte in ausreichender Weise bestätigt. Zumindest könne dem Geschäftsführer insoweit kein Verschulden angelastet werden, wenn er den Attesten folgend selbst von seiner Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei. Es komme deshalb nicht darauf an, ob er in der fraglichen Zeit tatsächlich krank war, weil er in diesem konkreten Fall berechtigterweise selbst davon ausgehen durfte. Das reiche nach der Vertragsgestaltung aus (OLG Oldenburg, 14 U 119/05).

Zum Anfang

Vereinsrecht: Verlängerungsklausel für Amtsperiode des Vorstands

In vielen Vereinssatzungen findet sich die Klausel, dass der Vorstand nach Ende seiner Amtsperiode im Amt bleibt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Das ist empfehlenswert – und auch zulässig.

Dies bestätigt eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts (KG). Der alte Vorstand kann den Verein weiterhin in vollem Umfang vertreten. Im konkreten Fall war der Vorstand nur für ein Jahr bestellt. Die Neuwahl scheiterte, weil die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig war. Der alte Vorstand kündigte einen Gebäudemietvertrag. Der Mieter klagte gegen die Kündigung mit der Begründung, der Vorstand vertrete den Verein nur noch kommissarisch und seine Befugnisse beschränkten sich darauf, die Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen. Dem widersprach das KG. Die Verlängerungsklausel sei rechtswirksam. Die Amtszeit ende erst mit der wirksamen Bestellung eines neuen Vorstands.

Hinweis: Dass der alte Vorstand weiterhin im Vereinsregister eingetragen ist, genügt nicht für die Berechtigung, den Verein vertreten zu können. Die Eintragung hat nämlich nur deklaratorischen (kundmachenden) Charakter. Es kommt also tatsächlich auf die Klausel zur Verlängerung der Amtsperiode an, wenn der Vorstand für den Verein Rechtsgeschäfte tätigen soll (KG, 8 U 172/05).

Zum Anfang

Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 beträgt 1,95 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Zum Anfang

Steuertermine im Monat Oktober 2006

Im Monat Oktober 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck – bis Dienstag, den 10. Oktober 2006.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck – bis Dienstag, den 10. Oktober 2006.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am Freitag, den 13. Oktober 2006. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

Zum Anfang

Inhaltsverzeichnis:

Zum Anfang