Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Informationen für den Kalendermonat Dezember 2008

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Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Steuerrecht:

Wirtschaftsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht

Arbeitszeugnis: Anspruch auf Zeugnisergänzung bei Fehlen bestimmter Angaben

Soweit für eine Berufsgruppe oder in einer Branche der allgemeine Brauch besteht, bestimmte Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers im Zeugnis zu erwähnen, ist deren Auslassung regelmäßig ein (versteckter) Hinweis für den Zeugnisleser, der Arbeitnehmer sei in diesem Merkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten (beredtes Schweigen).

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat der Arbeitnehmer daher in einem solchen Fall einen Anspruch darauf, dass ihm ein ergänztes Zeugnis erteilt wird. Dies würden die Grundsätze von Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit gebieten (BAG, 9 AZR 632/07).

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Kündigungsrecht: Kündigung einer Gleichstellungsbeauftragten

Macht eine Gemeinde von der Möglichkeit Gebrauch, das Amt der Gleichstellungsbeauftragten in Zukunft einer ehrenamtlichen Kraft zu übertragen, besteht für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der bisher hauptberuflich im Arbeitsverhältnis beschäftigten Gleichstellungsbeauftragten ein dringendes betriebliches Erfordernis.

Das musste sich eine Angestellte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sagen lassen, die seit sieben Jahren mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden bei der beklagten Gemeinde als Gleichstellungsbeauftragte arbeitete. Gemäß § 5a der Niedersächsischen Gemeindeordnung ist die Beklagte verpflichtet, eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Aufgabe kann nach dem Gesetz auch ehrenamtlich erfüllt werden. Nach einem Anfang 2006 gefassten Ratsbeschluss sollte das Amt der Gleichstellungsbeauftragten in Zukunft nicht mehr hauptberuflich, sondern ehrenamtlich wahrgenommen werden. Mit Zustimmung des Personalrats kündigte die Beklagte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. Juni 2006.

Die von der Gleichstellungsbeauftragten erhobene Klage blieb vor dem BAG – wie schon in den Vorinstanzen – ohne Erfolg. Die Gemeinde sei nach Ansicht der Richter berechtigt, die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ehrenamtlich erledigen zu lassen. Sie habe unter den rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten die ihr am zweckmäßigsten erscheinende auswählen dürfen. Anhaltspunkte für einen Missbrauch dieses Rechts lägen nicht vor (BAG, 2 AZR 560/07).

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Kündigungsrecht: Faustschlag führt zur Kündigung

Greift der Arbeitnehmer den Arbeitgeber tätlich an, rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung.

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Arbeitnehmers, der seinem Chef im Streit einen Faustschlag versetzt hatte. Daraufhin war ihm fristlos gekündigt worden. Im Prozess hatte er vorgetragen, in Notwehr gehandelt zu haben. Der Chef habe ihn zuvor mit der flachen Hand gegen die Brust gedrückt.

Dies ließen die Richter jedoch nicht ausreichen. Auch wenn es zuvor zu dieser Handlung des Vorgesetzten gekommen sei, sei dadurch keine Notwehrhandlung in Form eines Faustschlags gerechtfertigt (LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 196/08).

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Urlaubsrecht: So wird der Mindesturlaub für Teilzeitkräfte berechnet

Nach dem Bundesurlaubsgesetz steht jedem Arbeitnehmer ein Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Kalenderjahr zu. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Also ist auch der Samstag ein Arbeitstag. Deshalb beträgt der Mindestjahresurlaub bei einer Vollzeitbeschäftigung in einer Fünf-Tage-Woche anteilig 24 : 6 x 5 = 20 Arbeitstage (= vier Wochen).

Für Teilzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit von weniger als fünf Tagen in der Woche ist der Mindestjahresurlaub dementsprechend umzurechnen. Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten ist der Urlaubsanspruch nicht in Bezug zu einer Woche, sondern zu einem Zeitraum zu setzen, in dem sich der Arbeitsrhythmus nach dem betrieblichen Ablauf wiederholt.

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Baurecht

VOB/B: Hemmung der Gewährleistungsfrist durch Nachbesserung nach Abnahme

Bessert der Auftragnehmer nach Abnahme nach, wird bei Vereinbarung der VOB/B die Gewährleistungsfrist grundsätzlich gehemmt, bis die Mängelbeseitigungsarbeiten abgenommen sind.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber um eine möglicherweise verjährte Forderung. Die Richter machten deutlich, dass die Hemmung auch ende, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigere, weil er eine weitere Erfüllung des Vertrags ablehne. Die Hemmung ende ferner, wenn der Auftraggeber die Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung verweigere und der Auftragnehmer seinerseits die weitere Mängelbeseitigung ablehne. Erbringe dagegen der Auftragnehmer die Mängelbeseitigungsleistungen und würden diese abgenommen, beginne mit der Abnahme die neue Gewährleistungsfrist des § 13 Nr. 5 Satz 3 VOB/B (BGH, VII ZR 32/07).

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Nachbesserung: Eindeutige und endgültige Verweigerung der Nachbesserung

Bietet der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung nicht in der vertraglich vorgesehenen Art und unter der Bedingung vorheriger bauseitiger Maßnahmen an, liegt darin eine eindeutige und endgültige Verweigerung der Nachbesserung.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin. Die Richter stellten heraus, dass dem Auftraggeber in diesem Fall auch ohne Fristsetzung mit Androhung des Auftragsentzugs ein Kostenvorschuss- bzw. -erstattungsanspruch zustehe (OLG Brandenburg, 12 U 36/07).

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Biogasanlage: Genehmigungsfähigkeit im Außenbereich

Eine Biogasanlage wird auch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs betrieben, wenn der landwirtschaftliche Betrieb, in dem die Anlage eingesetzt werden soll, vollständig auf die Erzeugung von Biomasse ausgerichtet ist.

Diese Klarstellung traf das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Landwirts, der auf einem gepachteten Hof eine Biogasanlage betreiben wollte. Da die zuständige Behörde die Genehmigung verweigerte, zog er vor Gericht.

Die Richter gaben seiner Klage statt und verpflichteten die Behörde zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Dabei wiesen sie auf die Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) hin. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist, und wenn es

Diese Voraussetzungen seien nach Ansicht der Richter erfüllt. So könne ein landwirtschaftlicher Betrieb auch vorliegen, wenn er überwiegend auf angepachteten Flächen betrieben werde, sofern hinreichende Indizien für die Dauerhaftigkeit des Betriebs vorlägen. Weiterhin werde eine Biogasanlage auch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs betrieben, wenn der Landwirt und Betriebsinhaber den landwirtschaftlichen Betrieb vollständig auf die Erzeugung von Biomasse ausrichte und beabsichtige, diese in der geplanten Biogasanlage einzusetzen. Die Erzeugung von Biomasse sei nämlich Landwirtschaft im Sinne des BauGB. Einer darüber hinausgehenden – anderen – landwirtschaftlichen Produktion bedürfe es deshalb nicht, um die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfähigkeit zu erfüllen (OVG Rheinland-Pfalz, 1 A 10253/07).

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Unterhalt: Geschiedene Frau kann Unterhaltsanspruch bei neuen Unterhaltspflichten des Manns verlieren

Eine geschiedene Ehefrau kann ihren Unterhaltsanspruch verlieren, wenn der geschiedene Ehemann gegenüber einem Kind und dessen Mutter, die wegen der Betreuung des Kindes nicht erwerbstätig ist, unterhaltspflichtig wird.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden und dem Vater für seine beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Mann hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 320 EUR verpflichtet. Beide waren über 12 Jahre in kinderloser Ehe verheiratet. Die Ehefrau war zu Beginn der Ehe zunächst berufstätig gewesen, jedoch später erwerbsunfähig geworden. Sie bezieht ein eigenes Renteneinkommen von rund 980 EUR. Nach der Scheidung wurde ein Sohn des Antragstellers aus einer neuen Beziehung geboren. Mit der Begründung, er sei seinem Sohn und dessen Mutter, die nicht erwerbstätig ist, unterhaltspflichtig, möchte der Antragsteller erreichen, dass er seiner geschiedenen Ehefrau keinen Unterhalt mehr schuldet.

Das Amtsgericht hatte dem Antragsteller Prozesskostenhilfe versagt, weil es meinte, die mit ihm nicht verheiratete Mutter seines Sohnes und die geschiedene Ehefrau seien unterhaltsrechtlich gleichrangig und der Antragsteller schulde der geschiedenen Ehefrau deshalb Unterhalt in unveränderter Höhe. Das OLG sah das jedoch nicht so und bescheinigte der beabsichtigten Klage auf Abänderung des Unterhalts hinreichende Erfolgsaussicht. Vom Einkommen des Antragstellers sei zunächst der Unterhalt für das Kind abzuziehen, das beiden Frauen nach neuem Unterhaltsrecht im Range vorgehe. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob die beiden Frauen unterhaltsrechtlich gleichrangig seien. Im zweiten Rang stünden neben Elternteilen, die ein Kind betreuen, nur Ehegatten, die lange Zeit verheiratet waren. Als „lang“ sei eine Ehe bisher von der Rechtsprechung erst ab etwa 15 Jahren angesehen worden. Nach neuem Recht komme noch hinzu, dass der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte ehebedingte Nachteile erlitten haben müsse. Die Krankheit der Ehefrau sei zwar während der Ehe aufgetreten, aber nicht durch die Ehe ausgelöst worden. Unabhängig von der Rangfrage stehe der geschiedenen Ehefrau voraussichtlich auch deshalb kein Unterhalt mehr zu, weil ihr Unterhaltsbedarf jetzt durch ihr eigenes Renteneinkommen gedeckt sei. Weil der Antragsteller weiteren Personen unterhaltspflichtig geworden sei, verringere sich nicht nur sein eigenes Einkommen, sondern auch der Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau. Dieser dürfte mit 1/3 aller nach Abzug des Kindesunterhalts noch verfügbaren Mittel anzusetzen sein. Da die Rente der geschiedenen Ehefrau etwa 1/3 des Gesamteinkommens aller Erwachsenen ausmache, dürfte ihr kein Unterhalt mehr zustehen (OLG Celle, 10 WF 322/08).

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Familien- und Erbrecht

Versorgungsausgleich: Voraussetzungen für Ausschluss wegen Unterhaltsverletzung

Der Versorgungsausgleich kann wegen einer Verletzung der Unterhaltspflicht ausgeschlossen sein.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig muss diese Unterhaltspflichtverletzung aber von einigem Gewicht sein, sodass die Folgen des Ausschlusses nicht unangemessen sind. Dazu müssen über die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht geben. Das könne etwa bei einer gröblichen Unterhaltspflichtverletzung der Fall sein, wenn der Ausgleichspflichtige dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung des Lebensbedarfs geraten ist (OLG Schleswig, 10 UF 22/08).

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Geschiedenenunterhalt: Keine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit um jeden Preis

Anders als gegenüber minderjährigen Kindern ist der Unterhaltsschuldner gegenüber seinem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht verpflichtet, seine Leistungsfähigkeit um jeden Preis wiederherzustellen und dazu jede zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Unterhaltsrechtsstreit. Die Richter machten deutlich, dass der Unterhaltsschuldner in einem solchen Fall vielmehr in gewissem Umfang in seiner Entscheidung sowohl hinsichtlich der Art als auch des Orts der von ihm angestrebten Erwerbstätigkeit frei sei. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte müsse daher die Entscheidung zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit hinnehmen, wenn sich diese Entscheidung nicht als leichtfertiger Verzicht auf sonstige Verdienstmöglichkeiten darstelle (OLG Celle, 17 UF 141/07).

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Unterhalt: Leistungen bei eheähnlichen Gemeinschaften

In welcher Höhe sind Unterhaltsleistungen an den nicht ehelichen Lebenspartner steuerlich zu berücksichtigen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Frage jetzt beantwortet.

Bei Unterhaltsleitungen, die an einen eheähnlichen Partner erbracht werden, sind zwei Varianten in Bezug auf die steuerliche Abzugsfähigkeit zu unterscheiden.

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Testament: Erbunwürdigkeit durch Gebrauch einer unechten Urkunde

Der Gebrauch einer unechten Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuchs rechtfertigt den Vorwurf der Erbunwürdigkeit. Schon deshalb kommt eine Verzeihung des Erblassers nicht in Betracht.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Ehefrau, die zusammen mit ihrem Mann ein gemeinschaftliches Testament mit wechselseitiger Erbeinsetzung errichtet hatte. Dabei hatte sie den Text geschrieben und für sich selbst und mit dem Namen ihres Mannes unterzeichnet. Dieses Testament zeigt der Ehemann einem Zeugen mit den Worten: „Das haben wir gemacht.“ Der Mann wollte das Testament noch beurkunden lassen, ist jedoch zuvor verstorben. Die Ehefrau legte im Erbscheinsverfahren dieses Testament vor. Sie wurde im Rahmen einer Anfechtungsklage für erbunwürdig erklärt. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.

Der BGH unterstellte in seiner Entscheidung zwar, dass der Ehemann mit der Fälschung seiner Unterschrift für die begrenzten Zwecke, denen das Schriftstück nach seiner Vorstellung dienen sollte, einverstanden war. Dies lasse sich aber nicht als Verzeihung im Sinne des Erbrechts werten. Der Ehemann wollte seinen letzten Willen noch notariell beurkunden lassen. Entsprechend habe es sich bei dem Schriftstück nur um einen Entwurf gehandelt. Als er das Schriftstück bei seinem Gespräch mit dem Zeugen verwendete, habe er nicht wissen können, dass es nicht mehr zur notariellen Protokollierung kommen werde. Dagegen seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Ehemann es gebilligt hätte, dass die Frau das Schriftstück nach seinem Tod als angeblich gültiges Testament im Erbscheinsverfahren vorlege. Dadurch habe sie von einer unechten Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuchs Gebrauch gemacht. Dies rechtfertige den Vorwurf der Erbunwürdigkeit. Daher komme eine Verzeihung nicht in Betracht (BGH, IV ZR 138/07).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Juristische Person: Im Zweifel liegt Mietverhältnis über Geschäftsräume vor

Mietet eine juristische Person ein Reihenhaus an, um es teils als Büroraum für ihren Geschäftsbetrieb zu nutzen und teils ihrem Geschäftsführer als Wohnung zur Verfügung zu stellen, handelt es sich um einen Mietvertrag über Geschäftsräume mit den hierfür geltenden Kündigungsfristen.

Mit diesem Argument verurteilte der Bundesgerichtshof (BGH) eine GmbH zur Zahlung ausstehender Miete. Im Streit zwischen der Gesellschaft und dem Vermieter war die Frage, mit welcher Kündigungsfrist die GmbH den Mietvertrag hatte kündigen können.

Die Richter stellten klar, dass es sich bei dem hier vorliegenden Vertrag nicht um einen Wohnraummietvertrag handele. Dieser wäre bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ende des übernächsten Monats kündbar gewesen. Es liege vielmehr ein Mietvertrag über Geschäftsräume vor, der nur bis zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres durch ordentliche Kündigung beendet werden könne. Bei der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliege, müsse auf den Zweck abgestellt werden, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolge. Wolle er die Räume weitervermieten oder sonst Dritten – auch zu Wohnzwecken – überlassen, seien die Vorschriften des Wohnraummietrechts nicht anwendbar. Entscheidend sei also, ob der Mieter die Räume nach dem Vertrag zu eigenen Wohnzwecken anmiete. Dies sei bei einer juristischen Person schon begrifflich nicht möglich, da die Gesellschaft nicht selber „wohnen“ könne. Im vorliegenden Fall sei daher die längere Kündigungsfrist anwendbar gewesen, die GmbH müsse daher die Miete für die Differenzmonate nachzahlen (BGH, VIII ZR 282/07).

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Pkw-Stellplatz: Kein Anspruch auf Winterdienst

Der Mieter eines Pkw-Stellplatzes hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Winterdienst des Vermieters.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Autofahrers, der auf einem kleinen Privatparkplatz einen Stellplatz gemietet hatte. Als er sich bei einem Sturz wegen Schnee und Eisglätte verletzte, verlangte er von dem Vermieter Schadenersatz.

Die OLG-Richter wiesen seine Klage jedoch ab. Der Vermieter sei hier nicht zur Durchführung von Winterdienstmaßnahmen verpflichtet gewesen. Selbst bei öffentlichen Parkplätzen bestehe eine Streupflicht lediglich bei großer Ausdehnung und großem Fassungsvermögen oder bei einem schnellen Fahrzeugwechsel. Eine generelle Pflicht, den gesamten Parkplatz von Glatteis zu befreien und zu streuen, existiere auch hier nicht. Vielmehr sei ausreichend, die Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Platzes oder zum gefahrlosen Erreichen des Wagens sicherzustellen. Nach Ansicht der Richter könnten auf dem kleinen Privatparkplatz keine strengeren Regeln gelten. Die öffentliche Straße mit Gehweg sei dort in wenigen Schritten zu erreichen. Dem Mieter könne daher zugemutet werden, auf winterliche Glätte zu achten und etwaige Gefahren auf einer kurzen Strecke selbst zu meistern. Eine völlige Mangel- und Gefahrenfreiheit werde auch von einem vernünftigen Verkehrsteilnehmer nicht erwartet. Dieser stelle sich in der Regel auch auf die winterlichen Verhältnisse durch eigene Vorkehrungen (z.B. geeignetes Schuhwerk; Mitnahme von Hilfsmitteln zur Schnee- oder Eisbeseitigung etc.) ein (OLG Düsseldorf, 24 U 161/07).

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Mietmangel: Bei Vertragsschluss bekannte Lärmbelästigung berechtigt nicht zur Mietminderung

Ist bei Vertragsschluss bekannt, dass es wegen einer Großbaustelle zu Lärmbelästigungen und sonstigen Beeinträchtigungen kommen wird, kann darauf später keine Mietminderung gestützt werden.

Das musste sich die Betreiberin eines Restaurants vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden sagen lassen. Sie hatte über lange Zeit die Miete gemindert und dies mit erheblichen Lärmbeeinträchtigungen und der eingeschränkten Zugänglichkeit infolge von Tiefgaragenbauarbeiten begründet. Der Vermieter hatte wegen der Zahlungsrückstände das Mietverhältnis gekündigt und Räumungsklage erhoben.

Das OLG erklärte diese Kündigung nun für wirksam und verurteilte die Restaurantbetreiberin zur Räumung des Ladenlokals. Zwar seien die gerügten erheblichen Beeinträchtigungen des Restaurantbetriebs infolge der umfangreichen und länger andauernden Bauarbeiten im Grundsatz geeignet, einen Mangel der vermieteten Sache zu begründen. Dass die Vermieterin die Mängel nicht abstellen könne, ändere daran nichts. Im vorliegenden Fall sei ein Anspruch auf Minderung aber ausgeschlossen. Das folge daraus, dass der Mieterin bei Abschluss des Mietvertrags bereits bekannt gewesen sei, dass innerhalb der vertraglich auf zehn Jahre befristeten Mietzeit in direkter Nachbarschaft eine Tiefgarage gebaut werden würde. Auf Mängel, die dem Mieter aber bei Vertragsschluss bekannt (oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben) seien, könne kein Minderungsbegehren gestützt werden (OLG Dresden, 5 U 1030/08).

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WEG: Verwalter muss in der Gewährleistungsfrist Gebäude auf Baumängel überprüfen

Zu den Pflichten des Verwalters gehört auch die Überprüfung des Gebäudes auf Baumängel innerhalb des Laufs der Gewährleistungsfrist.

Dies schrieb das Oberlandesgericht (OLG) München einem Gebäudeverwalter ins Stammbuch, der die Mängelprüfung versäumt hatte. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass ein entdeckter Mangel an einem mehrfach vorhandenen Bauteil Veranlassung zu einer weitergehenden Prüfung gebe. Werde ein Mangel an einem Balkon gerügt und für berechtigt anerkannt, so müsse der Verwalter baugleiche weitere Balkone ebenfalls auf das Vorhandensein eines Mangels untersuchen (OLG München, 32 Wx 79/08).

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Verbraucherrecht

Reiserecht: Keine Erstattung des gesamten Pauschalreisepreises bei verspätetem Anschlussflug

Kommt es bei einer Pauschalreise zu einer Verspätung des Hinflugs von mehr als fünf Stunden, kann der Reisende nicht vom gesamten Pauschalreisevertrag zurücktreten und den vollen Reisepreis erstattet verlangen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte ein Mann, der bei einem Reiseveranstalter eine vierzehntägige Studienreise nach Island einschließlich Flug ab Düsseldorf über Amsterdam nach Reykjavik gebucht hatte. Wegen eines technischen Defekts konnte das für den Weiterflug von Amsterdam nach Reykjavik vorgesehene Flugzeug nicht planmäßig um 14 Uhr starten. Nach sechs Stunden vergeblicher Wartezeit flog der Mann auf eigene Kosten von Amsterdam nach Düsseldorf zurück. Er hat sich zur Kündigung des Reisevertrags gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigt gesehen und dazu auf Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen verwiesen. Die Verordnung gewährt Fluggästen bei Verspätungen ab fünf Stunden einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten, gegebenenfalls mit einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort. Nach dem Wortlaut der Verordnung bestehen diese Ansprüche gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

Mit der Klage hat der Reisende die Rückzahlung des vollen Reisepreises abzüglich einer vom Reiseveranstalter geleisteten Teilerstattung sowie die Begleichung der Kosten des Rückflugs nach Düsseldorf verlangt.

In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg, der BGH wies die Revision des Reisenden zurück. Die Richter bestätigen damit ihre bisherige Auffassung, dass die Verordnung unmittelbar nur Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht aber gegen den Reiseveranstalter begründe. Die Erstattungsregelung bei Verspätungen ab fünf Stunden sei auf reine Luftbeförderungsverträge zugeschnitten. Da Pauschalreisen komplexe Leistungen des Reiseveranstalters zum Gegenstand hätten, komme einer Flugverspätung dort nicht zwangsläufig das gleiche Gewicht zu. Ob sich der Reisende aus dem gesamten Reisevertrag lösen könne, entscheide sich maßgeblich danach, ob die Reise erheblich beeinträchtigt und die Kündigung des Reisevertrags deshalb gerechtfertigt sei. Dies sei aufgrund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hätte der Reisende von der vierzehntägigen Reise einen oder maximal zwei Tage verpasst. Dies stelle keine so erhebliche Beeinträchtigung dar, dass eine Kündigung des gesamten Pauschalreisevertrags gerechtfertigt sei (BGH, X ZR 37/08).

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Versicherungsrecht: Versicherungsschutz für Motorradklau während einer Probefahrt

Wird einem Motorradbesitzer während einer Probefahrt sein Motorrad entwendet, kann sich der Teilkaskoversicherer nicht in jedem Fall auf Leistungsfreiheit berufen.

Das ist der Tenor einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, mit dem einem Motorradbesitzer 10.650 EUR als Entschädigung aus der Teilkaskoversicherung zugesprochen wurden. Dieser wollte sein Motorrad verkaufen und hatte eine Zeitungsanzeige geschaltet. Darauf erschien ein Interessent auf einem älteren Yamaha-Motorrad FJ 1100, der sich als „Josef Krause“ vorstellte. Einen Personalausweis ließ sich der Verkäufer nicht vorlegen. Er überließ dem Kaufinteressenten sein Fahrzeug zu einer kurzen Probefahrt, ohne die Fahrzeugpapiere mitzugeben. Während der Probefahrt verschwand der angebliche Herr Krause mit der BMW und ließ sein altes Motorrad zurück. Später stellte sich heraus, dass es als Bastlerfahrzeug für 600 EUR erworben und nicht umgemeldet worden war. Der Versuch, den angeblichen Käufer zu ermitteln, blieb daher ohne Erfolg. „Herr Krause“ war in Wahrheit nicht existent. Die Versicherungsgesellschaft verweigerte die Zahlung der Entschädigung mit der Begründung, der Motorradfahrer sei Opfer eines – nicht versicherten – Betrugs geworden. Jedenfalls habe er grob fahrlässig gehandelt, als er das hochwertige Motorrad dem unbekannten Käufer zu einer örtlich und zeitlich nicht begrenzten Probefahrt überlassen habe.

Die OLG-Richter gaben dem Motorradbesitzer recht. In seinem Fall liege eine „Entwendung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Der Verkäufer habe, als er das Motorrad zur Probefahrt an den angeblichen Kaufinteressenten zu einer zeitlich und räumlich begrenzten Probefahrt überließ, seinen „Gewahrsam“ an der Maschine nicht aufgeben wollen, dieser sei nur gelockert gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Fahrzeugschein nicht mit übergeben worden sei. Der Interessent habe sich bei seiner Probefahrt nur im Gebiet der kleinen Ortschaft bewegen sollen, in der der Eigentümer wohnt. Obwohl der Eigentümer des BMW-Motorrads sich keinen amtlichen Ausweis zeigen ließ und nicht um Hinterlassung einer Sicherheit für die Zeit der Probefahrt bat, sei die Versicherung nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls von ihrer Zahlungspflicht frei geworden. Zwar seien die Versäumnisse des Verkäufers als sorgfaltswidrig anzusehen. Sie würden aber keinen groben Verstoß darstellen, weil der Kaufinteressent sein zum Straßenverkehr zugelassenes Motorrad zurückgelassen habe. Der Verkäufer habe danach annehmen dürfen, den Interessenten im Notfall auch über das Kennzeichen ermitteln zu können. Auch habe die hinterlassene Maschine in den Augen des Verkäufers einen gewissen Wert dargestellt (OLG Köln, 9 U 188/07).

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Gefälschte Scheckbestätigung: Bank muss bei unzulänglicher Prüfung Schadenersatz leisten

Kommt eine Bank der Bitte um Prüfung eines Schecks nur unzureichend nach, haftet sie für den dadurch entstandenen Schaden.

Das musste sich eine Bank vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sagen lassen, die von einem Kunden verklagt worden war. Der Kunde wollte über das Internet seinen Jahreswagen für 42.300 Euro an einen vorgeblichen niederländischen Geschäftsmann verkaufen. Dieser hatte in einem Fax angekündigt, bei Abholung werde das Auto mit einem bankbestätigten Scheck bezahlt. Kurz danach erhielt der Bankkunde ein weiteres Telefax, angeblich von einer niederländischen Bank, in dem ein Angestellter Peter B. bestätigte, dass der Geschäftsmann einen Scheck über 42.300 Euro unwiderruflich zugunsten des Klägers ausgestellt habe. Für Rückfragen war eine Telefonnummer angegeben. Abgebildet war auch der vermeintliche Scheck. Diese Unterlagen ließ der Kunde bei der Bank mit der Bitte um Prüfung vorlegen. Die Bankangestellte rief daraufhin bei der angegebenen Telefonnummer an und eine Frau bestätigte ihr, dass über den auf ein gesondertes Konto gebuchten Betrag nur noch mit diesem Scheck verfügt werden könne. Das gab die Angestellte so an den Kunden weiter. Aufgrund dieser Information händigte der Kunde am nächsten Tag dem Abholer gegen Original des angeblichen Schecks den Wagen aus. Der Scheckeinzug schlug jedoch fehl. Es handelte sich nicht um einen Scheck, sondern lediglich um ein Einzahlungsformular. Eine Bankverbindung bei der niederländischen Bank bestand nicht und auch einen Angestellten Peter B. gab es dort nicht. Schließlich war auch die angegebene Vorwahl für den Niederlassungsort der Bank falsch.

Das OLG sprach dem Kunden einen Schadenersatz in Höhe von 40.000 Euro wegen Verletzung der vertraglichen Verpflichtung zur Überprüfung des Telefaxschreibens zu. Dabei gingen die Richter davon aus, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag oder jedenfalls ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zustande gekommen sei. Die Bank hätte es übernommen, die vorgebliche Scheckbestätigung auf ihre Echtheit und Authentizität zu prüfen. Die Bank habe gewusst, dass es dem Kunden auf eine Überprüfung durch eine fachkundige Person ankam und es für ihn um eine weitreichende finanzielle Entscheidung ging. Die Bankangestellte hätte sich danach nicht damit begnügen dürfen, nur die angegebene Nummer anzurufen. Sie hätte diese zur Überprüfung vielmehr selbstständig ermitteln müssen. Das gelte umso mehr, da sie erkannt habe, dass dem vermeintlichen Scheck die gesetzlichen Scheckbestandteile nach deutschem Recht fehlten. Die Verdachtsmomente hätten Anlass zur Prüfung sein müssen, wie ein ordnungsgemäßer Scheck einer niederländischen Bank bezeichnet ist und welche Bestandteile er aufweisen müsse. Diese Pflichtverletzung würden die Schadenersatzhaftung der Bank begründen, denn bei ordnungsgemäßer Prüfung wäre aufgefallen, dass es sich weder um einen Scheck gehandelt habe, noch dass ein Peter B. bei der niederländischen Bank beschäftigt war (OLG Karlsruhe, 17 U 212/07).

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Reality TV: Schmerzensgeld für Aussendung im Fernsehen

Überrumpelt ein Fernsehsender im Rahmen einer Reality-TV-Berichterstattung eine gefilmte Person und ringt ihr in dieser Situation ein Einverständnis zur Sendung der Bilder ab, kann gleichwohl ein Schadenersatzanspruch bestehen.

Das musste sich ein Fernsehsender sagen lassen, der in seinem Programm über die Arbeit einer Gerichtsvollzieherin berichtet hatte. Im Fernsehen war zu sehen, wie die Gerichtsvollzieherin mit Hilfe eines Schlossers in Begleitung von zwei Polizeibeamten und einem Kamerateam die Wohnung eines gesuchten Schuldners betrat. Dort traf sie den nur mit einer Unterhose bekleideten Kläger, der bei der Kontrolle seines Ausweises vor laufender Kamera seinen Namen nannte. Allerdings war der aus der Slowakei stammende Kläger – wie sich noch während des Drehs herausstellte – nicht der gesuchte Schuldner. Gesendet wurde trotzdem. Der Kläger verklagte daraufhin den Sender wegen der Ausstrahlung dieser für ihn entwürdigenden Szene auf Schmerzensgeld. Der Fernsehsender verteidigte sich damit, den Kläger aufgeklärt und von ihm die Zustimmung für die Ausstrahlung erhalten zu haben. Der Kläger trug hingegen vor, er sei überrumpelt worden und der deutschen Sprache gar nicht ausreichend mächtig gewesen.

Das Landgericht (LG) München I hielt den Schmerzensgeldanspruch für berechtigt und verurteilte den Fernsehsender zur Zahlung eines Betrags von 5000 EUR. Die Richter sahen es als eine Überrumpelung an, von zwei Polizisten aus dem Schlaf geweckt zu werden, die den Ausweis verlangen. Hinzu käme, dass das Kamerateam durch das Betreten der Wohnung den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt und eben diese Situation dann ausgenutzt habe, um dem Kläger ein Einverständnis abzuringen. Ein solch sittenwidrig erworbenes Einverständnis sei nichtig. Es habe daher keine wirksame Einwilligung des Klägers in die schwerwiegende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gegeben (LG München I, 9 O 18165/07).

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Verkehrsrecht

Geschwindigkeitsüberschreitung: Erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen

Wird zum angewandten Messverfahren, mit dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist, lediglich mitgeteilt, der Betroffene sei mit einer „stationären Geschwindigkeitsmessanlage“ gemessen worden, ist das nicht ausreichend, um nachzuvollziehen, ob das Messergebnis mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden ist.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies insofern darauf hin, dass der Richter nach ständiger Rechtsprechung dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellungen der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen müsse. Hierzu gehörte u.a., dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der gemessenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteile und darüber hinaus darlege, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden seien. Die bloße Mitteilung „stationäre Geschwindigkeitsmessanlage“ sei insoweit nicht ausreichend. Aus ihr könne nicht nachvollzogen werden, ob das Messergebnis mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden sei. Das Urteil sei daher aufzuheben (OLG Hamm, 5 Ss OWi 255/08).

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Nutzungsausfallschaden: Geschädigter ist an seine Abrechnung gebunden

Der Geschädigte ist im nachfolgenden Prozess jedenfalls dann an seine ursprüngliche Schadensabrechnung gebunden, wenn diese nicht lediglich vorläufig war und er mit einer nachfolgenden Abrechnung eine Schadensposition (hier: Mietwagenkosten) geltend macht, die sich mit einer Position in der ursprünglichen Abrechnung (hier: Nutzungsausfall) ausschließt.

Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht (AG) Passau die Klage einer Frau ab, die nach einem Unfall einen Ersatzwagen gemietet hatte. Ihr Anwalt hatte die gegnerische Versicherung aufgefordert, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. In dem Schreiben hieß es: „Wir übersenden ... die Reparaturkostenrechnung ... und beziffern den Schaden, soweit derzeit möglich, wie folgt: Reparaturkosten netto ..., Nutzungsausfall für 19 Tage á 65 EUR = 1.235 EUR...“ Erst im Anschluss an dieses Schreiben erfuhr der Anwalt von der Mietwagenrechnung. Er reichte sie mit der Bitte um Regulierung nach. Das lehnte der Versicherer ab. Den Nutzungsausfall hatte er anstandslos gezahlt.

Die Klage auf den Differenzbetrag hat das AG abgewiesen. Das erste Anwaltsschreiben sei auch unter Berücksichtigung der Einschränkung „soweit derzeit möglich“ dahin auszulegen, dass die aufgeführten Positionen und damit auch der Nutzungsausfall abschließend und verbindlich beziffert werden können, andere Positionen jedoch noch nicht. Die Versicherung habe darauf vertrauen dürfen, dass sämtliche vorhandenen Rechnungen dem Abrechnungsschreiben beigefügt seien. Wenn die Frau ihrem Anwalt die Mietwagenrechnung nicht zukommen lasse, falle dies in ihren Verantwortungsbereich.

Hinweis: Bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens kommt es daher entscheidend darauf an, dass der Rechtsanwalt umfassend informiert ist. Sie sollten daher auch auf Punkte aufmerksam machen, die Sie selbst möglicherweise für nebensächlich halten (AG Passau, 2 C 310/07).

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Unfallschadensregulierung: Mithaftung des Unfallverursachers für ärztlichen Kunstfehler

Wird der Verletzte eines Verkehrsunfalls ärztlich fehlerhaft behandelt, ist das haftungsrechtlich auch dem Unfallverursacher zuzuordnen, es sei denn, der Arzt hätte seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maße verletzt. Bei der Fehldeutung eines Röntgenbilds kann es sich um ein Versäumnis handeln, für das der Unfallverursacher neben dem Arzt als Gesamtschuldner haftet.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Frau, die bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall schwerste Verletzungen erlitten hatte. Im Krankenhaus wurden im Rahmen der unfallchirurgischen Notfallversorgung Röntgenbilder gemacht, die der Radiologe nach den Feststellungen des Gerichts fehlerhaft ausgewertet hat. Eine Verletzung der LWS wurde übersehen, weshalb der Unfallchirurg insoweit nichts unternahm.

Das OLG nahm einen ärztlichen Kunstfehler in Form einer Fehldeutung der Röntgenbilder an. Wegen der dadurch bedingten Verlängerung des Leidenswegs der Frau hielt es ein Schmerzensgeld von 3.000 EUR für angemessen. Für dieses Arztversagen habe der Unfallverursacher haftungsrechtlich gleichermaßen einzustehen wie die beklagten Ärzte. Ein Fehlverhalten Dritter bei der Schadensbeseitigung unterbreche den Zurechnungszusammenhang nur ausnahmsweise, z.B. bei einem völlig ungewöhnlichen und unsachgemäßen Verhalten des Dritten. Ein derart grobes Fehlverhalten des Radiologen liege hier nicht vor, eher ein leichtes Verschulden (OLG Koblenz, 5 U 1236/07).

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Entziehung der Fahrerlaubnis: Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad

Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kfz in fahruntüchtigem Zustand führen wird.

Diese Entscheidung traf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall eines Manns, der mit 2,09 Promille Fahrrad gefahren war. In zwei medizinisch-psychologischen Gutachten wurde ihm die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kfz hinreichend trennen zu können, da er sein Trinkverhalten nicht hinreichend stabil geändert habe. Daraufhin entzog ihm die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis zum Führen von Kfz der Klasse C1E (frühere Klasse 3).

Die dagegen gerichtete Klage hatte beim BVerwG keinen Erfolg. Nach der Wertung der Fahrerlaubnisverordnung begründe auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Kraftfahreignung. Dementsprechend könne von einem stark alkoholisierten Fahrradfahrer ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert werden. Darin sei zu klären, ob nach dem gezeigten Trinkverhalten, der Vorgeschichte und dem Persönlichkeitsbild des Betroffenen die Gefahr bestehe, dass er künftig auch ein Kfz unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen werde. Werde beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholgenuss und eine damit einhergehende Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setze die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens voraus. Das hat das BVerwG hier auf der Grundlage der vorliegenden Sachverständigengutachten verneint. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei damit rechtmäßig gewesen (BVerwG, 3 C 32.07).

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Steuerrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Koalition einigt sich bei Erbschaftsteuerreform

Bereits vor knapp zwei Jahren verpflichtete das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber zu einer Neuregelung der Erbschaftsteuer bis zum 31.12.2008. Am 6.11.2008 einigten sich die Spitzen von Union und SPD schließlich auf signifikante Änderungen im Vergleich zum bisherigen Entwurf. Nach der Lesung im Bundestag soll der Bundesrat schließlich am 12.12.2008 zustimmen, sodass das neue Gesetz ab dem 1.1.2009 zur Anwendung kommen kann.

Hier nun die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

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Beschäftigungssicherung: Maßnahmenpaket der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket zur Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung beschlossen. Die steuerlich interessantesten Punkte werden im Folgenden skizziert.

(Fraktionsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 12.11.2008).

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Krankengeld: Ohne Zusatzversicherung besteht ab 2009 kein Anspruch

Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, verlieren ab dem 1.1.2009 ihren Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld. Eine Informationspflicht der Krankenkassen besteht nicht. Der Anspruchsverlust erfolgt automatisch.

Hinweis: Die gesetzliche Krankenversicherung gewährt nur noch dann eine Krankengeldabsicherung, wenn der freiwillig gesetzlich Versicherte einen Wahltarif abschließt. Problematisch sind hierbei nicht nur die Zusatzkosten. Denn der Selbstständige bindet sich auch für drei Jahre an seine Krankenkasse. Bevor man sich für einen Wahltarif entscheidet, sollten Vergleichsangebote für eine private Zusatzversicherung eingeholt werden.

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Einkünfteerzielungsabsicht: Zur Vermietung von Messezimmern

Die Vermietung von Zimmern für Messezeiträume ist nach denselben Maßstäben zu beurteilen, die auch bei Ferienwohnungen angelegt werden. Denn in beiden Fällen wechseln die Bewohner regelmäßig und es kommt zu Leerständen.

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die Einkunftserzielungsabsicht nicht schon deshalb verneint werden kann, weil aufgrund fehlender räumlicher Trennung zum Wohnbereich eine jederzeitige Selbstnutzung möglich ist. Denn auch einzelne Zimmer können separat vermietet werden.

Hinweis: Bei ausschließlich an wechselnde Messe- oder Feriengäste vermietete Wohnungen ist ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Dies gilt aber nicht bei zumindest teilweise selbstgenutzten Objekten. Bei Ferien- oder Messezimmern muss eine Prognoserechnung zur Überschusserzielung selbst dann vorgelegt werden, wenn eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten, aber nicht ausgeübt wird (BFH, IX R 11/07).

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Bewirtung: Voller Abzug bei erfolgsabhängiger Vergütung

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass ein leitender Angestellter mit erfolgsabhängiger Vergütung die Kosten für die Bewirtung der ihm unterstellten Mitarbeiter in voller Höhe als Werbungskosten abziehen kann.

Ob Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbracht werden oder ob sie zur privaten Lebensführung gehören, muss anhand des Einzelfalls entschieden werden. Ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum beruflichen Bereich kann dabei sein, dass der Angestellte eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält. Denn in einem solchen Fall hat er es in größerem Umfang selbst in der Hand, die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Das allein reicht indessen für die Zuordnung von Bewirtungsaufwendungen zu den Werbungskosten nicht aus. Hinzu kommen die konkreten Begleitumstände der jeweiligen Bewirtungen wie etwa Anlass, Ort der Veranstaltung und die Auflistung der Teilnehmer.

Hinweis: Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs greift die Kürzungsregel in Höhe von 30 Prozent nicht, da diese Abzugsbeschränkung dann nicht gilt, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt. Dies gilt insbesondere für ihm unterstellte Personen, die durch ihre Mitarbeit Einfluss auf die Höhe der variablen Bezüge des Bewirtenden nehmen (BFH, VI R 33/07).

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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Ermäßigung kann nicht verlagert werden

Im vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall hatten Eheleute im Streitjahr über 3.000 EUR für Handwerkerleistungen verausgabt, sodass ihnen grundsätzlich ein Einkommensteuer-Ermäßigungsanspruch in Höhe von 600 EUR zustand. Da sie allerdings ein geringes zu versteuerndes Einkommen hatten, setzte das Finanzamt keine Einkommensteuer fest und der Steuerermäßigungsanspruch verpuffte wirkungslos.

Die Eheleute sahen hierin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und begehrten die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe von 600 EUR bzw. die Feststellung eines vor- bzw. rücktragsfähigen Anrechnungsüberhangs. Das Finanzgericht gab jedoch dem Finanzamt recht und argumentierte, dass im Gesetz keine negative Einkommensteuer vorgesehen ist. Die Steuermäßigung für Handwerkerleistungen kann nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn im Jahr des Anspruchs eine Einkommensteuerschuld von mindestens 600 EUR besteht.

Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof hat das Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ob die Richter in München eine andere Auffassung vertreten werden, bleibt abzuwarten (FG Köln, 10 K 4217/07).

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Wirtschaftsrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Das neue GmbH-Recht

Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Damit ist die umfassendste Reform des GmbH-Rechts seit Bestehen des GmbH-Gesetzes von 1892 abgeschlossen.

Die grundlegende Modernisierung des GmbH-Rechts orientiert sich an folgenden Maximen: Flexibilisierung und Deregulierung auf der einen Seite, Bekämpfung der Missbrauchsgefahr auf der anderen. Besondere Neuerungen sind das Musterprotokoll für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen sowie eine neue GmbH-Variante, die ohne Mindeststammkapital auskommt.

Die wesentlichen Inhalte der Neuregelung im Einzelnen:

1. Beschleunigung von Unternehmensgründungen
Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wurde häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen, weil in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt werden.

a) Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen
Das neue GmbH-Recht kennt zwei Varianten der GmbH. Neben die bewährte GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 Euro tritt die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Sie bietet eine Einstiegsvariante der GmbH und ist für Existenzgründer interessant, die zu Beginn ihrer Tätigkeit wenig Stammkapital haben und benötigen – wie zum Beispiel im Dienstleistungsbereich. Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Diese GmbH darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten. Sie soll auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen.

Die Gesellschafter können jetzt individuell über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten ausrichten. Jeder Geschäftsanteil muss nun nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten. Bei Neugründungen bzw. Kapitalerhöhungen kann von vornherein eine flexible Stückelung gewählt werden, vorhandene Geschäftsanteile können leichter gestückelt werden.

Die Flexibilisierung setzt sich bei den Geschäftsanteilen fort. Geschäftsanteile können leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden.

Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung werden dadurch beseitigt, dass das Rechtsinstitut der „verdeckten Sacheinlage“ im Gesetz klar geregelt wird. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll (z.B. ein Fahrzeug). Die für die Praxis schwer einzuhaltenden Vorgaben der Rechtsprechung zur verdeckten Sacheinlage sowie die einschneidenden Rechtsfolgen, die dazu führen, dass der Gesellschafter seine Einlage im Ergebnis häufig zweimal leisten muss, wurden fast einhellig kritisiert. Das Gesetz sieht daher vor, dass der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Weiß der Geschäftsführer von der geplanten verdeckten Sacheinlage, liegt also eine vorsätzliche verdeckte Sacheinlage vor, so darf er in der Handelsregisteranmeldung nicht versichern, die Bareinlage sei erfüllt. Es gibt hier kein Recht zur Lüge.

b) Einführung von Musterprotokollen
Für unkomplizierte Standardgründungen (u.a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung gestellt. Die GmbH-Gründung wird einfacher, wenn ein Musterprotokoll verwendet wird. Die Vereinfachung wird vor allem durch die Zusammenfassung von drei Dokumenten (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) in einem bewirkt. Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft mit geringem Stammkapital wird die Gründung unter Verwendung eines Musterprotokolls darüber hinaus aufgrund einer kostenrechtlichen Privilegierung zu einer echten Kosteneinsparung führen.

c) Beschleunigung der Registereintragung
Die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister wurde bereits durch das Anfang 2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) erheblich beschleunigt. Danach werden die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen grundsätzlich elektronisch beim Registergericht eingereicht. Es kann dann unverzüglich über die Anmeldung entscheiden und die übermittelten Daten unmittelbar in das elektronisch geführte Register übernehmen.

Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter:

2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform
Durch ein Bündel von Maßnahmen wird die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern auch als „werbendes“, also am Markt tätiges Unternehmen erhöht. Gleichzeitig werden Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen.

a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland Als ein Wettbewerbsnachteil wurde bisher angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen Überseering und Inspire Art ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat – also auch in Deutschland – wählen können. Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt hatten deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG wird es deutschen Gesellschaften nunmehr ermöglicht, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen. Damit wird der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Das kann z.B. eine attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen.

b) Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
Nach dem Vorbild des Aktienregisters gilt künftig nur derjenige als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Weil die Struktur der Anteilseigner transparenter wird, lassen sich Missbräuche – wie z.B. Geldwäsche – besser verhindern.

c) Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
Die Gesellschafterliste dient als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, kann darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Eintragung zwar weniger als drei Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten aber zuzurechnen ist. Die vorgesehene Regelung schafft mehr Rechtssicherheit und senkt die Transaktionskosten. Bislang geht der Erwerber eines Geschäftsanteils das Risiko ein, dass der Anteil einem anderen als dem Veräußerer gehört. Die Neuregelung führt zu einer erheblichen Erleichterung für die Praxis bei Veräußerung von Anteilen älterer GmbHs.

d) Sicherung des Cash-Pooling
Das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche Cash-Pooling wird gesichert und sowohl für den Bereich der Kapitalaufbringung als auch den Bereich der Kapitalerhaltung auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt. Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft.

Obwohl das Cash-Pooling als Methode der Konzernfinanzierung als ökonomisch sinnvoll erachtet wird, war aufgrund der neueren Rechtsprechung des BGH zu § 30 GmbHG in der Praxis Rechtsunsicherheit über dessen Zulässigkeit entstanden. Das MoMiG greift die Sorgen der Praxis auf und trifft eine allgemeine Regelung. Sie reicht über das Cash-Pooling hinaus und kehrt zur bilanziellen Betrachtung des Gesellschaftsvermögens zurück: Danach kann eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt, also der Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter die Auszahlung deckt und zudem vollwertig ist. Eine entsprechende Regelung gilt auch im Bereich der Kapitalaufbringung. Diese stellt allerdings strengere Anforderungen: Im Bereich der Kapitalaufbringung ist erforderlich, dass der Rückgewähranspruch nicht nur vollwertig, sondern liquide ist. Er muss also jederzeit fällig sein oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig gestellt werden können. Denn beispielsweise bei einem erst nach längerer Zeit kündbaren Darlehen ist eine Prognose sehr unsicher, ob der Rückzahlungsanspruch tatsächlich vollwertig ist. Zudem ist das Hin- und Herzahlen in der Anmeldung der Gesellschaft offenzulegen, damit der Registerrichter prüfen kann, ob die Voraussetzungen einer Erfüllungswirkung trotzdem gegeben sind.

e) Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts
Die sehr komplex gewordene Materie des Eigenkapitalersatzrechts wird erheblich vereinfacht und grundlegend dereguliert. Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die Organe und Gesellschafter der gesunden GmbH einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden sollen. Dazu wurden die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen im Insolvenzrecht neu geordnet; die sogenannten „Rechtsprechungsregeln“ nach § 30 GmbHG wurden aufgehoben. Eine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen gibt es nicht mehr.

Das MoMiG setzt den Kurs fort, die Fortführung und Sanierung von Unternehmen im Insolvenzfall zu erleichtern, den schon das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 eingeschlagen hatte. Hat ein Gesellschafter der GmbH Vermögenswerte zur Nutzung überlassen, kann er künftig seinen Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab dessen Eröffnung, nicht geltend machen. Dem Gesellschafter wird dafür ein finanzieller Ausgleich zugebilligt. Diese Regelung beseitigt die Gefahr, dass dem Unternehmen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gegenstände nicht mehr zur Verfügung stehen, die für eine Fortführung des Betriebs notwendig sind. Bestehen Sanierungschancen, wird es dem Insolvenzverwalter regelmäßig innerhalb der Jahresfrist möglich sein, eine Vereinbarung zu erreichen, die die Fortsetzung des schuldnerischen Unternehmens ermöglicht. Diese Regelung ersetzt die bisherige „eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung“.

3. Bekämpfung von Missbräuchen
Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH werden durch verschiedene Maßnahmen bekämpft:

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Unwirksam: Unbegrenzte Pflicht zur Übernahme von Verlusten

Eine Verpflichtung der Gesellschafter in einer GmbH-Satzung zur Übernahme von Verlusten ist als Nebenleistungspflicht unwirksam, wenn sie weder zeitlich begrenzt ist noch eine Obergrenze enthält.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) bewahrte einen GmbH-Gesellschafter vor einer Zahlungspflicht in erheblicher Höhe. Die Richter machten deutlich, dass die in der Gesellschaftssatzung verankerte Pflicht zur Verlustübernahme unwirksam sei. Nebenleistungspflichten müssten in der Satzung so konkret festgelegt sein, dass die verpflichteten Gesellschafter das Ausmaß der auf sie zukommenden Verpflichtungen ohne Weiteres zu überschauen vermögen. Diesen Anforderungen genüge eine Satzungsbestimmung nicht, nach der Verluste in unbestimmter Höhe zeitlich unbegrenzt übernommen werden müssen (BGH, II ZR 101/06).

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Sacheinlage: Veräußerungsgeschäft durch Einbringung eines Grundstücks

Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Verwaltungsauffassung ein Urteil gefällt, welches in der Praxis enorme Auswirkungen haben kann.

Im Streitfall ging es um die Einbringung eines Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in eine gewerbliche Personengesellschaft. Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass eine derartige Einbringung ertragsteuerlich auch insoweit als Veräußerungsgeschäft anzusehen ist, als der Einbringungswert in eine Kapitalrücklage eingestellt wird. Nach Verwaltungsansicht liegt hingegen keine entgeltliche Übertragung, sondern eine Einlage vor, soweit der Einbringungswert bei der aufnehmenden Personengesellschaft auf ein gesamthänderisch gebundenes Rücklagenkonto verbucht wird.

Hinweis: Das Urteil kann beim Einbringenden somit ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft auslösen. Denn wenn der Gesellschafter z.B. ein Grundstück einbringt, welches er vor fünf Jahren erworben hat, muss er die stillen Reserven als privates Veräußerungsgeschäft versteuern. Positiv ist hingegen, dass für die Gesellschaft ein Anschaffungsgeschäft vorliegt, welches zusätzliches Abschreibungspotenzial bietet (BFH, IV R 37/06).

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Steuersatz: Zur Abgrenzung bei Speisen und Getränken

Bei der Abgabe von Speisen und Getränken ist umsatzsteuerlich zu klären, ob eine Lieferung (Steuersatz: 7 Prozent) oder eine sonstige Leistung (Steuersatz: 19 Prozent) vorliegt. Zur Abgrenzungsproblematik hat sich die Finanzverwaltung nunmehr geäußert.

Eine sonstige Leistung liegt demnach vor, wenn das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt. Dabei führt jedes einzelne über die Vermarktung hinausgehende Element insgesamt zur Dienstleistung. Es handelt sich immer dann um eine Dienstleistung (Steuersatz: 19 Prozent), wenn

Hinweis: Es verbleibt hingegen bei einer Lieferung und damit beim Steuersatz von 7 Prozent, wenn

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 beträgt 3,19 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

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Steuertermine im Monat Dezember 2008

Im Monat Dezember 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis Mittwoch, den 10. Dezember 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Sonntag, den 7. Dezember 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis Mittwoch, den 10. Dezember 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Sonntag, den 7. Dezember 2008.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis Mittwoch, den 10. Dezember 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Sonntag, den 7. Dezember 2008.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis Mittwoch, den 10. Dezember 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Sonntag, den 7. Dezember 2008.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis Mittwoch, den 10. Dezember 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Sonntag, den 7. Dezember 2008.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Montag, den 15. Dezember 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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