Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Informationen für den Kalendermonat Juni 2008

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Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Steuerrecht:

Wirtschaftsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht

Kündigungsrecht: Tarifliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit

Durch Tarifvertrag kann von den gesetzlichen Regelungen der Kündigungsfristen abgewichen werden. Die Tarifvertragsparteien sind dabei nicht verpflichtet, für Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungsdauer verlängerte Kündigungsfristen vorzusehen. Es besteht insofern kein Differenzierungsgebot zugunsten älterer Arbeitnehmer.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Kündigungsrechtsstreit hin. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit 20 Jahren im Betrieb des Arbeitgebers tätig war. Der Arbeitgeber beschäftigte regelmäßig weniger als 20 Arbeitnehmer. Als der Arbeitgeber seinen Betrieb stilllegen wollte, kündigte er dem Arbeitnehmer am 14. November zum 31. Dezember. Der einschlägige Manteltarifvertrag sah für alle Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern in Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten eine einheitliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende vor. Der Arbeitnehmer machte geltend, die tarifliche Regelung sei unwirksam. Das Arbeitsverhältnis ende daher erst mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende, also am 30. Juni des Folgejahres.

Das BAG sah das nicht so. Es wies die Kündigungsschutzklage – wie schon die Vorinstanzen – ab. Zwar sehe das Gesetz nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber vor. So betrage die gesetzliche Kündigungsfrist nach 20-jähriger Zugehörigkeit zum Betrieb sieben Monate zum Monatsende. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen stünden aber nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Nach Ansicht der Richter hätten die Tarifvertragsparteien hier von ihrer Befugnis zur Bestimmung abweichender Fristenregelungen einen nicht zu beanstandenden Gebrauch gemacht. Es sei nicht unbillig, wenn sie für Kleinbetriebe unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit einheitliche Kündigungsfristen vorgesehen hätten (BAG, 2 AZR 21/07).

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Geschlechtsspezifische Benachteiligung: Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung

Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem männlichen Mitbewerber, so hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen.

An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keine strengen Anforderungen zu stellen. Die betroffene Arbeitnehmerin war im Bereich „International Marketing“, dem der „Vizepräsident“ E. vorstand, als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Als die Stelle des E. frei wurde, besetzte der Arbeitgeber diese mit einem männlichen Kollegen und nicht mit der schwangeren Arbeitnehmerin. Diese begehrte die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden. Der Arbeitgeber behauptet, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Das BAG hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Es hat angenommen, die Arbeitnehmerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechts-spezifische Benachteiligung vermuten lassen können. So habe der Arbeitgeber die Schwangerschaft gekannt. Die weiteren Behauptungen der Arbeitnehmerin, sie sei Vertreterin des E. gewesen und dieser habe ihr auch seine Nachfolge in Aussicht gestellt, muss das Landesarbeitsgericht ebenso berücksichtigen wie die Behauptung der Arbeitnehmerin, sie sei bei der Mitteilung ihrer Nichtberücksichtigung damit getröstet worden, dass sie sich auf ihr Kind freuen solle (BAG, 8 AZR 257/07).

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Kündigungsrecht: Kündigung per Telefax ist unwirksam

Eine per Telefax erklärte Kündigung wahrt die nach § 623 BGB erforderliche Schriftform nicht und ist daher nichtig.

Mit dieser Entscheidung bestätigte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz die nahezu einhellige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung. Nach Ansicht der Richter entfalle die Nichtigkeit der Kündigung auch nicht, weil die andere Partei mit der nicht formgerechten Kündigung einverstanden gewesen sei. Ein derartiges Einverständnis ersetzte den Mangel der Form nicht (LAG Rheinland-Pfalz, 9 Sa 416/07).

Hinweis: Ebenfalls unwirksam ist die Kündigung per SMS (LAG Hamm, 10 Sa 512/07).

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Abmahnung: Berufung gegen das sogenannte „Kopftuchverbot“ wurde zurückgewiesen

Das Kopftuchverbot für Lehrerinnen während des Unterrichts gilt auch für einen „Kopftuchersatz“.

Diese Klarstellung traf nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf im Fall einer Lehrerin in Nordrhein-Westfalen. Die Muslimin hatte gegen eine Abmahnung geklagt, die ihr wegen des Tragens einer Mütze während des Unterrichts erteilt worden war.

Das LAG hielt die Abmahnung jedoch für rechtmäßig und wies ihre Klage ab. Es sah das Tragen einer Mütze, die das gesamte Kopfhaar und die Ohren der Klägerin verdeckt, als Ersatz für ein Kopftuch an. Die Klägerin habe mit ihrer Kopfbedeckung eine durch das Schulgesetz NRW untersagte religiöse Bekundung vorgenommen. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass sich bei der Beurteilung des Rechtsstreits die Grundrechte auf Religionsfreiheit sowohl der Klägerin als auch der Schülerinnen und Schüler gegenüberstünden. Nach Abwägung dieser Grundrechte sei allerdings die sogenannte negative Religionsausübung vorrangig. Es sei auch keine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erkennbar, da hier arbeits- und dienstrechtliche Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Erziehungsauftrag der Klägerin vorlägen (LAG Düsseldorf, 5 Sa 1836/07).

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Baurecht

Vertragsrecht: Vertragsgegenstand definieren heißt Haftung minimieren

Ausführende Unternehmen sind auch in vermeintlich eindeutigen Fällen immer gut beraten, den geschuldeten Leistungserfolg (= Vertragsgegenstand) genau zu regeln und sich dies vom Auftraggeber auch gegenzeichnen zu lassen. Damit sparen Sie sich im Falle eines Falles eine Menge Ärger, nämlich dann, wenn es im Nachhinein Streit um die Leistung gibt.

Das zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, bei dem das ausführende Unternehmen alles richtig gemacht hatte und deshalb gewann. Es ging um die Dimensionierung einer neuen Heizungsanlage. Der Auftraggeber stellte sich auf den Standpunkt, der Heizungsbauer habe mangelhaft gearbeitet, weil die neue Ölheizung den Nennwärmebedarf des Gebäudes nicht abdecken konnte. Das wurde auch durch ein Sachverständigen-Gutachten bestätigt. Der Heizungsbauer konnte dem Gericht im Prozess aber nachweisen, dass mit dem Bauherrn vereinbart gewesen war, dass die neue Ölheizung die alte nur ersetzen sollte, das Haus im Übrigen aber wie bisher mit Holz beheizt werden sollte. Deshalb hatte die Heizung die vereinbarte Beschaffenheit. Die Leistung war mangelfrei. Dies bestätigte auch der Bundesgerichtshof (BGH). Er hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers zurückgewiesen (OLG Frankfurt, 1 U 71/05; BGH, VII ZR 91/07).

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Zusatzleistung: Anspruch auf Abschlagszahlung auch ohne Vereinbarung über Höhe der Vergütung

Der Auftragnehmer kann für eine geforderte und ausgeführte Zusatzleistung auch dann eine Abschlagszahlung verlangen, wenn noch keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zustande gekommen ist.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Leipzig. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass der Auftragnehmer berechtigt sei, die Arbeiten bis zur Zahlung des Auftraggebers einzustellen, wenn dieser eine Abschlagszahlung verweigere. Voraussetzung sei allerdings, dass er dem Auftraggeber eine Nachfrist gemäß § 16 Nr. 5 Abs. 3 Satz 3 VOB/B gesetzt habe (LG Leipzig, 4 HK O 7871/03).

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Haftung: Bedenkenhinweis-Pflicht auch bei Fachplanungen

Bei der Frage, wie Umkleideräume belüftet werden müssen, handelt es sich um eine grundlegende, nicht an spezielle Normen oder Richtlinien gebundene Fragestellung. Ein in der Lüftungstechnik fachlich kompetentes Unternehmen muss erkennen, dass für Umkleideräume eine eigene Zuluftführung und damit eine separate Lüftungsanlage erforderlich ist – und deswegen entsprechende Bedenken anmelden, wenn eine separate Lüftung fehlt. Das hat das Landgericht (LG) Rottweil einem Lüftungsbauer ins Stammbuch geschrieben und den Unternehmer für die mangelhafte Lüftung zu 25 Prozent in die Haftung genommen.

Wichtig: Das Urteil bestätigt, dass Gerichte immer höhere Anforderungen an die Prüfungs- und Hinweispflichten stellen. Das gilt selbst, wenn der Auftraggeber mit der Planung spezialisierte Ingenieurbüros beauftragt hat (LG Rottweil, 3 O 163/07).

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Denkmalschutz: Stadt muss unrentables Denkmal übernehmen

Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes kann die Übernahme des Denkmals durch die jeweilige Gemeinde verlangen, wenn ihm die Erhaltung des Gebäudes wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg hin und verpflichtete die Stadt Lüdenscheid, ein Grundstück mit einer ehemaligen Fabrikhalle aus dem Jahr 1914, die in die Denkmalliste eingetragen ist, unter Zahlung einer Entschädigung zu übernehmen. Die Bezirksregierung Arnsberg hatte diese Verpflichtung auf Antrag der bisherigen Eigentümerin ausgesprochen. Die dagegen gerichtete Klage der Stadt hat das VG nun abgewiesen.

Die Richter führten aus, dass der Eigentümer nach den Bestimmungen des Denkmalschutzrechts die Übernahme eines Denkmals durch die Gemeinde verlangen könne, wenn es ihm wegen seiner Pflicht zur Erhaltung des Denkmals wirtschaftlich nicht zuzumuten sei, das Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Eigentümer eines in die Denkmalliste eingetragenen Baudenkmals könne zwar nicht verlangen, das Objekt mit denselben Renditeerwartungen wie eine beliebige andere Immobilie zu verwerten. Es könne ihm aber nicht zugemutet werden, den Erhalt des Denkmals dauerhaft aus seinem übrigen Vermögen zu finanzieren oder sonst dauerhaft defizitär zu arbeiten. Die bisherige Eigentümerin, die an dem Verfahren als Beigeladene beteiligt war, habe überzeugend dargelegt, dass ihr die gewerbliche Vermietung eines großen Teils der Räumlichkeiten kaum noch möglich sei. Dies beruhe im Wesentlichen auf Maßnahmen nach dem Denkmalschutzgesetz. Die Sanierung der einfach verglasten Eisensprossenfenster mit zum Teil jugendstilhaften Formen zu Kosten, die in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu dem zu erwartenden Mietertrag stünden, sei aufgrund der fehlenden denkmalrechtlichen Erlaubnis nicht möglich. Die angestrebte wesentlich verbesserte Wärmedämmung und Belüftung als Voraussetzung für eine verbesserte Vermietbarkeit sei angesichts der denkmalrechtlichen Vorgaben wirtschaftlich sinnvoll nicht zu erreichen. Die Mehrkosten der Fenstersanierung durch die Erfordernisse des Denkmalrechts gegenüber einer Sanierung ohne Berücksichtigung dieser Bestimmungen beliefen sich nach den im Vorfeld des Prozesses eingeholten Angeboten und weiteren Feststellungen auf ca. 200.000 Euro. Diese Investition sei der bisherigen Eigentümerin angesichts des zu erwartenden Ertrags und ihrer sonstigen wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten (VG Arnsberg, 14 K 162/07).

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Familien- und Erbrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag verabschiedet Gesetz zum besseren Schutz von Kindern

Der Deutsche Bundestag hat das „Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ beschlossen. Damit sollen Familiengerichte künftig zum Schutz vernachlässigter oder misshandelter Kinder frühzeitiger eingreifen können. Die Gesetzesänderungen beruhen auf den Vorschlägen einer Expertengruppe, der insbesondere Praktiker aus den Familiengerichten und der Kinder- und Jugendhilfe angehörten. Aus dem Abschlussbericht dieser Experten ergibt sich, dass Familiengerichte bei Kindeswohlgefährdungen häufig viel zu spät angerufen werden – so spät, dass die Gerichte den Eltern nicht selten nur noch die Sorge entziehen können. Wird das Familiengericht dagegen frühzeitig angerufen, kann den Familien durch andere Maßnahmen geholfen werden, damit Kinder nicht von ihren Eltern getrennt werden müssen.

Ziel des neuen Gesetzes ist, dass die Familiengerichte rechtzeitig eingreifen. Es erlaubt den Familiengerichten, frühzeitiger und stärker auf die Eltern einzuwirken, damit diese öffentliche Hilfen in Anspruch nehmen, die zur Stärkung ihrer Elternkompetenz erforderlich sind.
Das neue Gesetz enthält insbesondere folgende Änderungen:

Besserer Schutz auch im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens
Die Jugendämter sollen prüfen, ob eine Gefährdung des Kindes vorliegt, wenn Eltern trotz Aufforderung nicht an einer Früherkennungsuntersuchung für ihr Kind teilnehmen. Diese Untersuchungen – auch bekannt als U1 bis U9 – sind ein seit 1971 erfolgreich eingesetztes Instrument zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes gefährden. Sie können außerdem helfen, schwere Formen der Kindesvernachlässigung oder Kindesmisshandlung aufzudecken. Die ganz überwiegende Mehrheit der Eltern kümmert sich verantwortungsvoll und gut um ihre Kinder. Nehmen Eltern nicht an einer Früherkennungsuntersuchung teil, kann dies viele verschiedene Gründe haben. Daraus allein ergibt sich noch kein konkreter Hinweis auf eine Gefährdung des Kindeswohls. Kommen jedoch weitere Umstände hinzu, die für eine Vernachlässigung oder Misshandlung des Kindes sprechen, muss das Jugendamt dies überprüfen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Familie dem Jugendamt bereits als Risikofamilie bekannt ist.

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Ehegattenunterhalt: Rechtsprechungsänderung zum Wohnvorteil bei mietfreiem Wohnen

Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zumindest regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie es sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt.

Dabei müsse nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auf den Mietzins abgestellt werden, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechend kleinere Wohnung zahlen müsste. Sei die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig sei oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt hätten, seien solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass von dem Vorteil mietfreien Wohnens grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen seien. Der Eigentümer lebe nur in Höhe der Differenz günstiger als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten könne aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiere und daher eine einseitige Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten stattfinde, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstands ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall sei (BGH, XII ZR 22/06).

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Ausbildungsunterhalt: Kein Unterhalt für volljähriges Kind bei nicht planvoll und zielstrebiger Aufnahme einer Ausbildung

Der Unterhaltspflichtige muss keinen Ausbildungsunterhalt leisten, wenn keine planvolle und zielstrebige Aufnahme einer Ausbildung beim Unterhaltsberechtigten erkennbar ist.

Das musste sich ein 26-jähriger vom Oberlandesgericht (OLG) Schleswig sagen lassen, als er seine Eltern auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch nehmen wollte. Die Richter wiesen bereits seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, da die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg habe.

Grundsätzlich habe der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung. Dieser Anspruch sei jedoch vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung stehe auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit aufzunehmen und zu beenden. Zwar müsse der Verpflichtete nach Treu und Glauben Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen seien. Verletze dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büße es seinen Unterhaltsanspruch ein. Es müsse sich dann darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Ein solches zielstrebiges Angehen der Ausbildung sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen gewesen. Der Unterhaltsberechtigte hatte nach seinem Abitur zunächst Zivildienst geleistet und sodann vier Semester studiert. Dann hatte er das Studium der Informations- und Elektrotechnik abgebrochen. Anschließend hatte er sich arbeitssuchend gemeldet und zwei Jahre lang ergebnislos „diverse“ Bewerbungen geschrieben sowie über das Arbeitsamt „diverse“ Fortbildungen gemacht. Anschließend arbeitete er ein Jahr lang ehrenamtlich in einem Kinderhort. Nunmehr besucht er eine berufsbildende Schule mit der Absicht, Erzieher zu werden (OLG Schleswig, 15 WF 225/07).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Nebenkosten: Wasserkosten müssen nicht nach Verbrauch umgelegt werden

Der Vermieter ist zu einer Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch nicht verpflichtet, solange nicht alle Mietwohnungen eines Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet sind.

Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter fest. Der Vermieter hatte die Wasserkosten wie in der Vergangenheit auch flächenbezogen abgerechnet, obwohl die Wohnung nach einer Modernisierung nun über einen Wasserzähler verfügte. Der Mieter war nur bereit, die Kosten für den gemessenen, tatsächlichen Verbrauch zu tragen, nicht jedoch die erheblich höheren Kosten nach einem Flächenmaßstab.

Nach Ansicht der Richter sei zwischen den Parteien keine Änderung des Abrechnungsmaßstabs vereinbart worden. Allein im Einbau der Wasseruhr könne eine solche Vereinbarung nicht gesehen werden. Der Vermieter sei auch nicht zu einer Umstellung der Abrechnungsmodalitäten verpflichtet. Der Abrechnungsmaßstab müsse für alle Mieter gleich sein. Der Vermieter müsse daher keine Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch vornehmen, solange nicht alle Mietwohnungen des Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet seien. Die Richter machten schließlich deutlich, dass Zweifel des Mieters an der Billigkeit des Abrechnungsmaßstabs nicht ausreichen würden, um eine Änderung des Umlageschlüssels zu rechtfertigen. Ein solcher Anspruch sei nach dem Willen des Gesetzgebers nur bei besonderen Ausnahmefällen möglich. Ein Ausnahmefall liege nur vor, soweit es im Einzelfall zu einer krassen Unbilligkeit komme. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen (BGH, VIII ZR 188/07).

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Nebenkosten: Mieter kann pauschale Verwaltungs- und Instandsetzungskosten bestreiten

Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug nicht umlagefähiger Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten vor, kann sich der Mieter einfach dagegen zur Wehr setzen.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Nach der Entscheidung der Richter genüge es, wenn der Mieter die Höhe des Abzugs schlicht bestreitet. Dann sei es Aufgabe des Vermieters, die Kosten nachvollziehbar so aufzuschlüsseln, dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können (BGH, VIII ZR 27/07).

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Gewerbemietrecht: Umlage von Verwaltungskosten

Wenn Ihr Unternehmen Gebäude im Betriebsvermögen hat, die Sie an Gewerbetreibende vermieten, sollten Sie Klauseln zur Umlage der Verwaltungskosten prüfen lassen. Im Moment streiten sich nämlich die Geister, ob es reicht, wenn im Mietvertrag steht, dass die „Kosten für die kaufmännische und technische Hausverwaltung“ auf den Mieter umgelegt werden, ohne dazu nähere Angaben zu machen:

Unser Tipp: Solange eine klärende Entscheidung durch den Bundesgerichtshof fehlt, sollten Sie die umgelegten Verwaltungskosten in der Höhe begrenzen, und zwar entweder durch eine Pauschale, durch Festlegung eines Prozentsatzes von der Nettomiete oder durch Ansatz eines bestimmten Betrags pro Quadratmeter.

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Tiefgarage: Wenn der große Wagen nicht auf den gemieteten Stellplatz passt...

Wer ein überdurchschnittlich großes Auto fährt, muss sich vor Abschluss des Mietvertrags selbst davon überzeugen, ob er den Wagen auf dem gemieteten Stellplatz überhaupt abstellen kann.

Dass musste sich ein Autofahrer vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Er hatte für seinen Porsche Cayenne einen Tiefgaragenplatz gemietet. Bereits fünf Tage später kündigte er den Vertrag aber wieder fristlos. Miete zahlte er keine. Daraufhin ging der Vermieter vor Gericht und verlangte den ausstehenden Mietzins von zu diesem Zeitpunkt insgesamt 460 Euro. Der Mieter weigerte sich zu zahlen. Er gab an, sein Fahrzeug habe eine Breite von 193 cm und passe nicht auf den Stellplatz. Der Vermieter habe ihm vor der Anmietung erklärt, dass er das Fahrzeug in der Garage abstellen könne. Seiner Meinung nach sei der Vermieter auch verpflichtet, den Stellplatz anderweitig zu vermieten. Der Vermieter erwiderte, dass der Beklagte zumindest rückwärts einparken könne. Dann könne er auch über die Fahrertüre ein- und aussteigen. Er habe auch nicht zugesichert, dass der Wagen auf den Parkplatz passe. Die Kündigung sei nicht wirksam.

Der zuständige Richter gab dem Vermieter recht und verurteilte den Mieter zur Zahlung des Mietzinses. Er machte deutlich, dass die Kündigung das Mietverhältnis nicht beendet habe. Dabei könne dahinstehen, ob der Porsche Cayenne auf den Parkplatz passe und ob der Kläger erklärt habe, ein Abstellen des Fahrzeugs sei möglich. Selbst in diesem Fall stelle es jedenfalls eine grobe Fahrlässigkeit seitens des Mieters dar, wenn er sich auf eine solche Äußerung verlasse, ohne selbst die Geeignetheit des Stellplatzes zu überprüfen. Bei einem Fahrzeug mit derart überdurchschnittlichen Abmessungen hätte er den Stellplatz selbst vor Vertragsschluss ansehen müssen. Da ihm daher der Mangel durch eigene grobe Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei, könne er sich nicht auf diesen berufen. Entsprechend sei ihm eine Kündigung des Vertrags wegen Mangelhaftigkeit der gemieteten Sache nicht möglich. Da der Vertrag weiter bestehe, müsse der Vermieter auch den Stellplatz nicht anderweitig vermieten (AG München, 423 C 11099/07).

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Verbraucherrecht

Versicherungsrecht: Brandschaden durch kurzfristig nicht beaufsichtigten Fondue-Topf

Wer einen Fondue-Topf auf dem Herd kurzfristig nicht beaufsichtigt, weil er den Telefonhörer mit einem eingehenden Telefonat in einen Nachbarraum bringen will, handelt nur leicht fahrlässig.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Rechtsstreit zwischen einem Gebäude- und einem Haftpflichtversicherer. Dem Streit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mieter, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist und in dessen Versicherungsvertrag Deckungsschutz auch für Mietsachschäden vereinbart ist, verursachte an Weihnachten in seiner Wohnung einen Brandschaden. Er hatte Fett in einem Fondue-Topf auf dem Herd erhitzt und das Fett zunächst auch ständig beobachtet. Als ihn ein Telefonanruf erreichte, ging er ins Wohnzimmer, um den Hörer an seine Freundin weiterzugeben. Der Topf blieb dabei etwa zwei Minuten in der Küche unbeobachtet. Plötzlich gab es einen Knall und Rauch drang in das Wohnzimmer. Der Mieter konnte das Feuer zwar löschen, dennoch entstand hoher Sachschaden. Der Gebäudeversicherer entschädigte den Vermieter mit 18.000 Euro. Er verlangt nun vom Haftpflichtversicherer des Mieters einen Ausgleich.

Das OLG sprach dem Gebäudeversicherer einen Ausgleichsanspruch zu. Dabei wiesen die Richter zunächst auf die Rechtslage hin: Der Vermieter könne vom Mieter in derartigen Fällen nur Ersatz verlangen, wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. Sei der Brand dagegen nicht vom Mieter verschuldet, scheide eine Haftung aus. Dann müsse auch sein Haftpflichtversicherer nicht leisten. Falle dem Mieter dagegen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last, nehme die Rechtsprechung einen stillschweigenden Haftungsausschluss an. Allerdings billige sie in diesem Fall dem entschädigenden Gebäudeversicherer einen Ausgleichsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zu. Nach Ansicht der Richter greife diese Fallkonstellation vorliegend, da der Mieter nur leicht fahrlässig gehandelt habe. Zwar habe er seine allgemeine Sorgfaltspflicht verletzt, als er die Küche verlassen und den Topf unbeaufsichtigt gelassen habe. Da er jedoch sofort zurückkehren wollte, sei dieses Verschulden nur als leicht fahrlässig einzustufen. Entsprechend stehe dem Gebäudeversicherer ein Ausgleichsanspruch zu (OLG Karlsruhe, 12 U 126/07).

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Vereinsrecht: „Einfache Mehrheit“ ist absolute Mehrheit der gültigen Stimmen

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat klargestellt, was unter den Begriffen „einfache“ und „relative“ Mehrheit zu verstehen ist. Die „einfache“ Mehrheit erreicht ein Beschlussantrag bzw. Wahlvorschlag, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erforderlich ist, dass die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertrifft. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Die einfache Mehrheit entspricht somit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stehen bei einer Wahl mehr als zwei Kandidaten zur Auswahl, muss der Gewählte also mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen haben.

Hiervon zu unterscheiden ist die „relative“ Stimmenmehrheit, bei der es genügt, dass eine Abstimmungsalternative mehr Stimmen erhält als eine der anderen. Im vorliegenden Fall hatte die Satzung des Vereins bestimmt, dass bei den Vorstandswahlen der Kandidat gewählt ist, der die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Andernfalls sollte eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen stattfinden. Bei der Wahl erhielten zwei Bewerber jeweils 8 Stimmen, einer 9 und einer 14. Der Verein ging davon aus, dass der Kandidat, der 14 Stimmen erhalten hatte, gewählt sei. Das Registergericht lehnte die Eintragung des neuen Vorstands aber mit der Begründung ab, dass die erreichte Mehrheit nicht der Satzungsregelung entsprach. Das OLG bestätigte diese Auffassung (OLG München, 31 Wx 78/07).

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Fortbildungsseminar: Teilnahmegebühr muss nicht gezahlt werden, wenn das versprochene „Diplom“ nicht erteilt wird

Wer gegen Gebühr an einem Lehrgang teilnimmt, hat ein erhebliches Interesse, am Ende einen allgemein anerkannten Abschluss zu erwerben. Wird dem Teilnehmer ein „Diplom“ versprochen, obwohl der Ausbilder ein solches nicht vergeben kann, braucht er die Lehrgangsgebühren nicht zu bezahlen.

Das entschied das Landgericht (LG) Coburg und wies die Klage einer privaten Kosmetikschule gegen eine fortbildungswillige Schülerin ab. Diese hatte sich zu einem dreiwöchigen Seminar im Fach Ganzheitskosmetik zum Komplettpreis von 2.680 EUR angemeldet. Sowohl in der Werbebroschüre als auch im Vertragstext hieß es, nach erfolgreichem Abschluss erhalte sie ein Diplom. Nach bestandener Prüfung gab es jedoch nur eine Bestätigungsurkunde. Die Schule war der Ansicht, mehr könne sie rechtlich nicht verleihen – und müsse es darum auch nicht. Außerdem seien die Begriffe „Diplom“ und „Urkunde“ im Sprachgebrauch gleichbedeutend. Sie verlangte die restlichen Lehrgangsgebühren in Höhe von 1.500 EUR.

So gehe es jedoch nicht, schrieben die Richter der Schule ins Stammbuch. Sie habe im Prospekt unzutreffend behauptet, der Schülerin am Kursende ein „Diplom“ zu verleihen. Diese Bezeichnung als akademischer Grad könnten aber nur Hochschulen vergeben, was wiederum der Durchschnittsverbraucher nicht wissen müsse. Vielmehr habe die Schülerin eine Qualifizierung durch eine staatliche Stelle erwarten dürfen. Diplom und Urkunde könnten nicht gleichgesetzt werden. Die Schülerin sei daher in die Irre geführt worden. Dies berechtige sie zum Rücktritt vom Vertrag. Darum müsse sie nichts mehr zahlen (LG Coburg, 33 S 4/08).

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GEZ-Gebühren: Zahlung auch bei einmonatiger Abwesenheit

Die bloße Ortsabwesenheit berechtigt nicht zu Abmeldung von Radio und Fernsehgerät. Rundfunkgebühren müssen also auch im Falle einer einmonatigen Abwesenheit weiter entrichtet werden.

Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Trier lag die Klage eines Rundfunkteilnehmers zugrunde, der Fernsehgerät und Radio wegen eines einmonatigen Auslandsaufenthalts abmelden wollte. Seine Wohnung stehe während dieses Zeitraums leer und die Geräte würden nicht genutzt. Der Südwestrundfunk hatte dieses Begehren mit der Begründung abgelehnt, dass die Gebührenpflicht nicht vom tatsächlichen Gebrauch der Geräte, sondern vielmehr davon abhänge, dass dieser Gebrauch möglich sei.

Diese Auffassung hat das VG nun bestätigt. Die Gebührenpflicht knüpfe nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an die tatsächliche Nutzung eines Rundfunkgeräts an. Ausschlaggebend sei alleine, dass ein solches Gerät bereitgehalten werde. Die tatsächliche Herrschafts- und Verfügungsgewalt über Wohnung und darin befindlichen Rundfunkempfangsgeräten bestehe jedoch grundsätzlich auch während einer längeren Ortsabwesenheit. Ein Rundfunkgerät werde erst dann nicht mehr zum Empfang bereitgehalten, wenn der Empfang von Rundfunksendungen technisch auf Dauer ausgeschlossen sei. Daher sei z.B. die bloße Reparaturbedürftigkeit eines Geräts ebenfalls nicht ausreichend. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei dem Rundfunkgebühreneinzug um Massenverfahren handele, bei denen aufwendige Beweisführungen im Einzelfall vermieden werden sollen (VG Trier, 2 K 932/07.TR).

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Verkehrsrecht

Unfallschadensregulierung: Verzögerung durch selbstständiges Beweisverfahren führt nicht zu Entschädigungsverlusten

Hat ein Geschädigter berechtigten Grund für die Annahme, nur mithilfe eines Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren seinen Anspruch auf Ersatz seines Unfallschadens durchsetzen zu können, liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf geht die Verzögerung der Reparatur in einem solchen Fall zulasten des Schädigers. In dem betroffenen Fall war es schon an der Unfallstelle strittig, ob der Lkw zurückgerollt oder der Pkw der Klägerin gegen den Lkw gestoßen war. Neutrale Unfallzeugen gab es nicht. Der Anwalt der Klägerin leitete einen Tag nach dem Unfall ein selbstständiges Beweisverfahren ein und verständigte davon den gegnerischen Versicherer. Nach Freigabe des Pkw durch den Beweissicherungsgutachter erteilte die Klägerin unverzüglich einen Reparaturauftrag. Die strittige Nutzungsausfallentschädigung erkannte das Landgericht nur für 32 Tage an. Das OLG sprach eine Entschädigung für 98 Tage zu.

Das OLG hat mit 98 Tagen die gesamte Zeit zwischen Unfall und Reparaturende als Ausfallzeitraum anerkannt. Auch hat es für 80 Tage Standgeldkosten zugebilligt. In der Einleitung des Beweisverfahrens sahen die Richter keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Unter den besonderen Umständen des Streitfalls sei diese Maßnahme aus der Sicht der Klägerin zur Wahrnehmung berechtigter Interessen geboten gewesen. Es habe die begründete Befürchtung bestanden, den Schadenersatzanspruch ohne gerichtliche Beweissicherung nicht durchsetzen zu können. Nur einen Privatgutachter zur Ermittlung der Schadenshöhe einzuschalten, sei hier ausnahmsweise keine sachgerechte Alternative gewesen. Hinzugefügt hat das OLG, dass die beklagte Versicherung sich den langen Ausfallzeitraum ein Stück weit selbst zuzuschreiben habe, denn sie habe trotz rechtzeitiger Information nichts unternommen, um die Reparatur zu beschleunigen (OLG Düsseldorf, I-1 U 212/07).

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Schadenersatz: Mähfahrzeug muss auf wenig befahrener Straße bei Fahrzeugverkehr die Arbeit unterbrechen

Beschädigt ein bei Mäharbeiten hoch geschleuderter Stein einen Pkw, schuldet der Halter des Mähfahrzeugs Schadenersatz, sofern es zumutbar war, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Pkw-Fahrers, dem auf einer sehr wenig befahrenen Landstraße ein Mähfahrzeug entgegenkam. Er hielt daraufhin sein Fahrzeug am Straßenrand an. Das Mähfahrzeug fuhr vorbei und beschädigte den Pkw durch einen hochgeschleuderten Stein.

Das Landgericht (LG) Bad Kreuznach hatte dem Eigentümer des Pkw in erster Instanz einen Anspruch auf Schadenersatz zuerkannt. Die dagegen gerichtete Berufung der öffentlichen Hand (= Halter des Mähfahrzeugs) wurde nach einem Hinweisbeschluss des OLG zurückgenommen. Nach Ansicht der Richter sei es dem Fahrer des Mähfahrzeugs angesichts des äußerst geringen Verkehrsaufkommens zumutbar, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen (OLG Koblenz, 12 U 1207/06; LG Bad Kreuznach, 2 O 137/06).

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Versicherungsrecht: Rückforderungsrecht der Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den alkoholisierten Fahrer nach einem Unfall

Verursacht ein Autofahrer wegen seiner Alkoholisierung einen Unfall, kann seine Kfz-Haftpflichtversicherung Zahlungen an den Unfallgegner bis zu 5.000 EUR erstattet verlangen.

Diese schmerzliche Erfahrung musste ein Autofahrer machen, der mit 1,24 Promille unterwegs war. Dabei geriet er in eine Einbahnstraße – allerdings in falscher Richtung. Als er einer – für ihn plötzlich auftauchenden – Fahrbahnverengung (Steinpoller) nach links ausweichen wollte, verriss er das Lenkrad und fuhr in ein entgegenkommendes Auto. Seine Versicherung kündigte daraufhin den Versicherungsvertrag. Zudem forderte sie 3.100 EUR, die sie an den Unfallgegner zu bezahlen hatte. Völlig zu Unrecht, meinte der Alkoholisierte, und klagte. In der Stadtgegend habe er sich nicht ausgekannt und daher sogar schnell reagiert.

Eine Sicht der Dinge, der das Landgericht (LG) Coburg eine klare Absage erteilte. Die absolute Fahruntüchtigkeit begründe nach Auffassung des Gerichts den Anscheinsbeweis dafür, dass die Alkoholisierung zum Unfall geführt habe. Die allgemeine Möglichkeit, dass auch einem Nüchternen der Unfall hätte unterlaufen können, besage demgegenüber nichts. Vielmehr ergebe sich schon aus der Häufung der alkoholtypischen Fahrfehler, dass die Fahrweise des Klägers (und damit der Unfall) auf den Alkoholeinfluss zurückzuführen sei. Nach den Versicherungsbedingungen sei die Versicherung daher bis 5.000 EUR leistungsfrei und könne den Fahrer in Regress nehmen (LG Coburg, 23 O 146/07, rkr.).

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Beweisverwertungsverbot: Spontanäußerung und Verwertungsverbot

Die ungefragt gegenüber einem Polizeibeamten fernmündlich abgegebene Sachverhaltsschilderung und die in Anwesenheit eines Polizeibeamten gegenüber dem Beschuldigten erfolgte Bezichtigung durch einen zur Zeugnisverweigerung berechtigten Angehörigen bleiben als sog. Spontanäußerungen verwertbar. Das gilt auch, wenn der Angehörige später von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.

Das musste ein Autofahrer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken erfahren, der zuvor vom Amtsgericht wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt worden war. Das Amtsgericht hatte seine Überzeugung von der Täterschaft des Autofahrers entscheidend auf die Äußerungen gestützt, die dessen Ehefrau zunächst fernmündlich gegenüber der zuständigen Polizeiinspektion und später im Beisein des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten in einem Streitgespräch mit ihrem Ehemann getätigt hatte.

Das Rechtsmittel des Autofahrers gegen das Urteil hatte daher keinen Erfolg. Die Äußerungen seien nach Auffassung des OLG verwertbar. Sie seien außerhalb einer förmlichen Vernehmung oder informatorischen Befragung spontan und aus freien Stücken erfolgt. Daher unterlägen sie nicht dem Verwertungsverbot. Die Ehefrau habe zunächst fernmündlich von sich aus und ungefragt den vollständigen Sachverhalt geschildert. Zu diesem Zeitpunkt habe noch gar kein Tatverdacht gegen ihren Mann bestanden. Als später ein Tatverdacht bestand, sei die Ehefrau hierzu aber nicht gehört worden. Sie habe die weitere Äußerung vielmehr in einem Streitgespräch mit ihrem Mann erneut und ungefragt getätigt. Dieses habe außerhalb einer Vernehmung lediglich im Beisein der Polizeibeamten stattgefunden (OLG Saarbrücken, Ss 70/07).

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Steuerrecht

Jahressteuergesetz 2009: Erneut viele steuerrechtliche Änderungen geplant

Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 beinhaltet – wie die Versionen der Vorjahre – ein Bündel von geplanten Einzelmaßnahmen. Diese sollen zum Teil schon für 2008 oder sogar bereits in allen noch offenen Fällen gelten. Nachfolgend werden wichtige geplante Änderungen im Überblick vorgestellt:

Hinweis: Erfahrungsgemäß tritt ein Jahressteuergesetz erst kurz vor Silvester in Kraft. Das bedeutet, dass zwischen dem ersten Entwurf, wie er hier vorliegt, und dem letztendlich zustande kommenden Gesetz große inhaltliche Unterschiede bestehen können. So ist insbesondere im Hinblick auf Gestaltungsüberlegungen vor der Abgeltungsteuer noch mit Gegenreaktionen zu rechnen (Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009).

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Solidaritätszuschlag: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Das Bundesverfassungsgericht hat die vom Bund der Steuerzahler unterstützte Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag nicht zur Entscheidung angenommen. Da der Beschluss ohne Begründung ergangen ist, bleibt es weiter ungeklärt, ob der aktuell erhobene Solidaritätszuschlag noch verfassungsgemäß ist.

Hinweis: Der Bund der Steuerzahler beabsichtigt deshalb in einem weiteren Verfahren aus dem Jahr 2007 erneut das Bundesverfassungsgericht anzurufen (BVerfG, 2 BvR 1708/06).

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Steuerliche Doppelbelastung beim Hausbau: Verstoß gegen EU-Recht?

Das Niedersächsische Finanzgericht hat den Europäischen Gerichtshof mit der Frage angerufen, ob die Mehrfachbelastung von Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer gegen das gemeinschaftsrechtliche Mehrfachbelastungsverbot verstoßen könnte.

Nach Ansicht des Finanzgerichts ist hier von einem nationalen „Belastungscocktail“ für Bauherren auszugehen, der dem EU-Recht widerspricht. Streitig ist, ob künftige Baukosten dann nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen werden dürfen, wenn diese als eigenständige Leistungen zugleich der Umsatzsteuer unterliegen und beide Steuern vom betroffenen Steuerpflichtigen zu tragen sind.

Der Ausgang des Verfahrens hat damit erhebliche Praxisrelevanz. Betroffen davon sind Fälle, in denen Erwerber von Grund und Boden später einen Bauvertrag mit dem Bauunternehmen abschließen, das mit dem Veräußerer des Grund und Bodens zusammenarbeitet. Denn diese Bauunternehmen unterbreiten oft das günstigste Bauvertragsangebot. Hier wird davon ausgegangen, dass ein enger Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht und der Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dabei reicht es für die zusätzliche Grunderwerbsteuerpflicht der Bauleistungen bereits aus, wenn Grundstücksverkäufer und das Bauunternehmen ohne Kenntnis des Erwerbers zusammenarbeiten.

Hinweis: Deshalb sollten Verfahren, in denen die Baukosten für die Gebäudeerrichtung mit in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage eingehen, bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ruhend gestellt werden (FG Niedersachsen, 7 K 333/06; EuGH, Rs. C-156/08).

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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Aufwand von Heimbewohnern

Bewohner von Alten-, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen können die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (handwerkliche Tätigkeiten in der eigenen Wohnung, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt) in Anspruch nehmen, wenn sie dort einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt führen.

Die eigene Wirtschaftsführung ist nachzuweisen und nicht mehr gegeben, wenn es sich um ein Pflegezimmer ohne eigene Kochgelegenheit handelt. Auch zählen für Heimbewohner die Bereiche außerhalb des Apartments nicht mehr zum Haushalt. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist die Vorlage einer Rechnung und der Nachweis der unbaren Zahlung.

Hinweis: Die begünstigte Dienstleistung muss dem Heimbewohner regelmäßig gesondert in Rechnung gestellt werden. Liegt nur ein Heimvertrag vor, können sich Nachweisschwierigkeiten ergeben, wenn keine Aufteilung des Entgelts vorgenommen wird. Besonders zu beachten ist, dass Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung nicht begünstigt sind (OFD Koblenz, S 2296b A – St 32 3).

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Pauschalbesteuerung für Geschenke an Mitarbeiter: Details sind endlich da

Mit Wirkung ab 2007 wurde die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit für Geschenke und Incentives an Mitarbeiter und Kunden eingeführt. Danach hat der Zuwendende die Möglichkeit, den gewährten Vorteil – der nicht in Geld bestehen darf – einer Pauschalbesteuerung mit einem Steuersatz von 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zu unterwerfen. Aktuell hat die Finanzverwaltung in einem Schreiben Stellung zu Zweifelsfragen genommen. Nachfolgend werden einige wichtige Aspekte daraus vorgestellt.

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Wirtschaftsrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Gesetzgebungsvorhaben im Aktienrecht

Der aktuelle Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie sieht schärfere Maßnahmen gegen missbräuchliche Aktionärsklagen vor. Außerdem sollen Aktionäre bei börsennotierten Aktiengesellschaften ihre Stimme künftig auch elektronisch abgeben können. Hiermit soll ihre Präsenz in der Hauptversammlung gestärkt werden. Zu den geplanten Maßnahmen im Einzelnen:

1) Maßnahmen gegen missbräuchliche Aktionärsklagen
Zur Bekämpfung missbräuchlicher Aktionärsklagen wurde bereits durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und zur Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) ein Freigabeverfahren bei der Anfechtungsklage eingeführt. Das Freigabeverfahren soll aber in zweierlei Hinsicht präzisiert und ergänzt werden:

2) Erleichterung der StimmabgabeDas Gesetz passt das Aktienrecht an das Internetzeitalter an. Künftig können Aktiengesellschaften bei Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung moderne Medien in weitaus größerem Umfang nutzen. So verbessert sich die Informationslage für Aktionäre börsennotierter Gesellschaften und erleichtert ihnen die grenzüberschreitende Ausübung von Aktionärsrechten. Das stärkt vor allem Kleinanleger und verhindert Zufallsmehrheiten in der Hauptversammlung vor allem dann, wenn die Aktionäre weltweit verstreut sind und ihnen eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung zu umständlich und zu teuer ist.

Anlass dieser Änderungen ist die Richtlinie 2007/36/EG vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. EU Nr. L 184 S. 17; sog. Aktionärsrechterichtlinie), die bis zum 3. August 2009 in deutsches Recht umgesetzt werden muss.

3) Verbesserung der Präsenz in der Hauptversammlung
Neben der Option für eine elektronische Stimmabgabe enthält der Gesetzentwurf weitere Maßnahmen, die den Aktionären die aktive Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern sollen. Aktionäre erhalten mehr Möglichkeiten, ihre Stimmrechte auszuüben, wenn sie nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen. Statt einen Vertreter zu beauftragen, kann der Aktionär auch per Brief von seinem Stimmrecht Gebrauch machen – vorausgesetzt, die Satzung der Gesellschaft lässt dies zu. Außerdem wird das sog. Depotstimmrecht der Banken grundlegend dereguliert und flexibilisiert. Das macht es für den Aktionär sehr viel attraktiver, eine Bank zur Stimmrechtsvertretung zu bevollmächtigen. Die Banken haben künftig folgende Möglichkeiten, sich eine Vollmacht für die Stimmabgabe erteilen zu lassen:

4) Deregulierung bei der Sachgründung
Schließlich vereinfacht der Entwurf die Kapitalaufbringung von Aktiengesellschaften und verringert so den Verwaltungsaufwand bei den Gesellschaften. Künftig kann bei der Sachgründung auf eine externe Werthaltigkeitsprüfung z. B. von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden, verzichtet werden, wenn diese mit dem Durchschnittskurs der letzten drei Monate bewertet werden.

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GmbH-Satzung: Unbegrenzte Pflicht des Gesellschafters zur Übernahme von Verlusten ist unwirksam

Eine Verpflichtung der Gesellschafter in einer GmbH-Satzung zur Übernahme von Verlusten ist als Nebenleistungspflicht unwirksam, wenn sie weder zeitlich begrenzt ist noch eine Obergrenze enthält.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) bewahrte einen GmbH-Gesellschafter vor einer Zahlungspflicht in erheblicher Höhe. Die Richter machten deutlich, dass die in der Gesellschaftssatzung verankerte Pflicht zur Verlustübernahme unwirksam sei. Nebenleistungspflichten müssten in der Satzung so konkret festgelegt sein, dass die verpflichteten Gesellschafter das Ausmaß der auf sie zukommenden Verpflichtungen ohne Weiteres zu überschauen vermögen. Diesen Anforderungen genüge eine Satzungsbestimmung nicht, nach der Verluste in unbestimmter Höhe zeitlich unbegrenzt übernommen werden müssen (BGH, II ZR 101/06).

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Kaufrecht: Kaufleute müssen Mängel umgehend rügen

Von Kaufleuten wird im Geschäftsverkehr mehr Aufmerksamkeit gefordert als vom „normalen“ Verbraucher. Was sie für ihre Firma anschaffen, müssen sie sofort untersuchen und Mängel unverzüglich anzeigen. Sonst verlieren sie ihre Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht nur für Handelsware, sondern beispielsweise auch für Büroausstattung.

Diese Erfahrung musste jetzt ein Fensterbauer machen. Er hatte bei der klagenden Glaserei ein speziell angefertigtes Aquarium für rund 2.000 EUR für sein Büro bestellt. Es wurde ihm geliefert, er bestätigte unterschriftlich, die „Ware mängelfrei und vollständig übernommen“ zu haben. Als es ans Zahlen ging, sah er das dann anders. Fast drei Monate nach der Lieferung rügte er Mängel bei der Verklebung der Scheiben, die ihm nach seinen Angaben sofort aufgefallen waren.

Diese Argumentation ließ das Landgericht (LG) Coburg jedoch nicht gelten. Die Mängelrüge sei nach Ansicht der Richter nicht mehr unverzüglich und damit viel zu spät. Sowohl Verkäuferin als auch Käufer seien Kaufleute. Daher sei von einem beiderseitigen Handelsgeschäft auszugehen. Daran ändere auch nichts, dass der Erwerb eines Aquariums nicht zum typischen Geschäft eines Fensterbauers gehöre. Denn bei Vertragsschluss sei klar gewesen, dass der Beklagte die Kaufsache für seine Büroräume verwenden wollte. Der Erwerb von Einrichtung und Büroausstattung sei aber dem Handelsgewerbe zuzurechnen. Daher hätte die Mängelrüge unverzüglich erfolgen müssen (LG Coburg, 33 S 112/07).

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Betriebsausgaben: Zahlungen an Gesellschafter in der Personengesellschaft

Entstehen einer Personengesellschaft Finanzierungskosten im Zusammenhang mit einer Zahlung an den Gesellschafter, dürfen diese Finanzierungskosten als Betriebsausgaben der Personengesellschaft abgezogen werden.

Voraussetzung dafür ist, so der Bundesfinanzhof (BFH), dass zur Tilgung einer Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft gezahlt wird und nicht wegen einer gesellschaftsrechtlich veranlassten Entnahme/Einlage des Gesellschafters.

Beachten Sie: Ob die Gesellschaft eine Forderung des Gesellschafters finanziert (Folge: Betriebsausgabenabzug), lässt sich nur durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilen.

Der BFH listet in seinem Urteil die Kriterien auf, die für ein Forderungskonto des Gesellschafters sprechen. Ist ein echtes Forderungskonto beabsichtigt, sollte im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, dass auf diesem Konto nur Gewinnanteile aus der Beteiligung, aber keine Verluste der Gesellschaft verbucht werden dürfen (BFH, IV R 29/06).

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Gezahlte ausländische Umsatzsteuer: Erstattungsantrag bis Juni stellen

Unternehmer müssen den Antrag auf Erstattung ihrer 2007 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer bis zum 30.6.2008 bei der jeweiligen ausländischen Behörde stellen.

Hinweis: Für die Antragstellung sind regelmäßig die länderspezifischen Antragsformulare sowie die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original erforderlich. Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen und die Unternehmereigenschaft für den Vergütungszeitraum durch die Bescheinigung eines deutschen Finanzamts nachzuweisen. Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr (OFD Karlsruhe, S 7359S 7056).

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Vorsteuerabzug: Kontoauszug als Rechnungsbeleg

Rechnet ein Kreditinstitut mittels Kontoauszug über eine erbrachte Leistung ab (z.B. Kontoführung, Depotverwaltung, Wertpapierhandel), kommt dem Kontoauszug Abrechnungscharakter zu.

Das hat zur Folge, dass der Kontoauszug als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen ist. Allerdings muss auch ein Kontoauszug alle inhaltlichen und formalen Anforderungen einer Rechnung erfüllen, um dem Bankkunden den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Dazu reicht ein „Standard-Kontoauszug“ in der Regel aus, obwohl hier oft nur der Name des Leistungsempfängers aufgeführt wird. Denn man kann die erforderlichen weiteren Angaben (z.B. die genaue Anschrift) oft aus den übrigen vorhandenen Unterlagen erlangen.

Hinweis: Kontoauszüge, die lediglich Mitteilungen über den Zahlungsverkehr beinhalten, stellen keine Rechnung dar (OFD Koblenz, 7280 A – St 44).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 beträgt 3,32 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

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Steuertermine im Monat Juni 2008

Im Monat Juni 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Samstag, den 7. Juni 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Samstag, den 7. Juni 2008.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Samstag, den 7. Juni 2008.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Samstag, den 7. Juni 2008.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Samstag, den 7. Juni 2008.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Freitag, den 13. Juni 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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