Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Informationen für den Kalendermonat November 2010

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2010:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschaftsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang

Arbeitsrecht

Kündigungsrecht: Auszubildende kann während der Probezeit gekündigt werden

Nach dem Berufsbildungsgesetz kann das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein besonderer Kündigungsgrund ist nicht erforderlich.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg. Geklagt hatte eine Auszubildende, der innerhalb der Probezeit gekündigt worden war. Der Arbeitgeber begründete die Kündigung mit der mangelnden Eignung der Auszubildenden. Diese sei ohne Absprache mit dem Arbeitgeber zur Beerdigung ihres plötzlich verstorbenen Vaters in die Türkei gereist und erst eine Woche später wieder zurückgekommen.

Das LAG wies die Kündigungsschutzklage der Auszubildenden ab. Die Richter verwiesen darauf, dass innerhalb der Probezeit kein besonderer Kündigungsgrund erforderlich sei. Zu berücksichtigen sei zwar, dass der Ausbilder nicht beliebig kündigen könne. Dort, wo die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht zur Anwendung kämen, würden die Grundsätze von Treu und Glauben greifen. Sie seien so anzuwenden, dass der nach dem Grundgesetz gebotene Mindestschutz gewahrt werde. Im vorliegenden Fall sei aber nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber seiner Eignungsbeurteilung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe oder dass die Kündigung aus Gründen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes (z.B. Willkür, Maßregelungsverbot, Verstoß gegen die guten Sitten) unwirksam sein könnte (LAG Berlin-Brandenburg, 23 Sa 127/10).

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Kündigungsrecht: EDV-Administrator auf Abwegen

Ein EDV-Administrator darf seine Zugangsrechte nur für seine Aufgaben nutzen, die der Funktion des Computersystems dienen. Er darf nicht außerhalb dieser Aufgaben Inhalte fremder Datenbestände einsehen. Missbraucht er seine Zugangsrechte, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Das musste sich ein EDV-Administrator vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln sagen lassen. Ihm war gekündigt worden, weil er E-Mails und Kalendereinträge des Vorstands seiner Arbeitgeberfirma eingesehen hatte. Hiergegen hatte er sich mit der Kündigungsschutzklage zur Wehr gesetzt.

Das LAG wies seine Klage jedoch zurück. Die Richter ließen auch seine Rechtfertigung nicht gelten, er sei zugleich Innenrevisor gewesen und habe deshalb auch den Vorstand kontrollieren müssen. Schon grundsätzlich – so das LAG – sei es nicht Aufgabe von angestellten Innenrevisoren, auch den Arbeitgeber oder seinen Vorstand zu kontrollieren. Auch die für die Innenrevision im konkreten Fall geltenden Richtlinien würden ein solches Kontrollrecht nicht ergeben (LAG Köln, 4 Sa 1257/09).

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Investmentbanker: Bonusklagen im Zusammenhang mit der Bankenkrise

Investmentbanker erwerben keinen Anspruch auf Zahlung eines Bonus, wenn zuvor lediglich eine vorläufige Bonushöhe mitgeteilt wurde und der individuelle Bonus erst später festgelegt werden sollte.

So entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) im Rechtsstreit bei einer Investment Bank. Im August 2008 hatte dessen Vorstand beschlossen, ein bestimmtes Bonusvolumen vorzusehen. Dies wurde den bonusberechtigten Angestellten im Oktober 2008 mitgeteilt und zugleich angekündigt, dass die Festlegung der individuellen Bonushöhe im Dezember 2008 erfolgen werde. Dort wurde den Angestellten allerdings lediglich eine ausdrücklich als „vorläufig“ bezeichnete Bonushöhe mitgeteilt. Zudem hieß es, dass im Januar 2009 eine weitere Prüfung der Ergebnissituation vorgenommen werde. Die endgültige Bonushöhe werde erst im Februar 2009 bekannt gegeben. Anfang Februar 2009 beschloss der Vorstand, nur 10 Prozent der angekündigten Bonussumme, mindestens aber ein Bruttomonatsgehalt als Bonus an die bonusberechtigten Beschäftigten auszuzahlen. Damit wollte sich eine Vielzahl der betroffenen Angestellten nicht abfinden und erhob Klage auf Zahlung der restlichen 90 Prozent.

Die Klagen hatten weder vor dem Arbeitsgericht noch in zweiter Instanz vor dem LAG Erfolg. Die Richter sahen die „Bonusbriefe“ vom Dezember 2008 noch nicht als verbindliche Zusage eines der Höhe nach bereits bestimmten Bonus an. Weder aufgrund des Wortlauts des Schreibens selbst noch vor dem Hintergrund der Vorgeschichte und der mündlichen Erklärungen im Zusammenhang mit der Übergabe hätten die Bonusberechtigten davon ausgehen können, dass mit diesen Schreiben das letzte Wort über die Höhe der individuellen Boni gefallen sei und der Arbeitgeber sich damit im Sinne einer unveränderbaren Ermessensausübung gebunden habe. Deshalb hätten nach den in den Bonusbriefen angekündigten weiteren Prüfungen der Ertragslage die Boni generell um 90 Prozent gekürzt werden dürfen. Den Investmentbankern gelang es auch nicht, die Richter davon zu überzeugen, dass diese Ermessensentscheidung der Bank fehlerhaft gewesen sei und ihnen deshalb die in den Bonusbriefen vom Dezember 2008 mitgeteilten Boni ungekürzt zustünden. Nach Auffassung des LAG sei die vorgenommene Reduzierung vielmehr aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Bank gerechtfertigt gewesen (LAG Hessen, 7 Sa 2082/09).

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Personalratsanhörung: Arbeitgeber muss auch entlastende Umstände mitteilen

Teilt der Arbeitgeber dem Personalrat vor Ausspruch einer Verdachtskündigung im Rahmen des Anhörungsverfahrens die ihm bekannten, den Arbeitnehmer erkennbar entlastenden Umstände nicht mit, so ist die Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Personalrats unwirksam.

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg. Die Richter wiesen darauf hin, dass nach Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens eine bewusst und gewollt unrichtige oder unvollständige Mitteilung der für den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers maßgebenden Kündigungsgründe wie eine Nichtinformation des Personalrats zu behandeln sei. Der Arbeitgeber verletze durch eine derartige Darstellung der Kündigungsgründe nicht nur die im Anhörungsverfahren geltende Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Vielmehr setze er den Personalrat auch außerstande, sich ein zutreffendes Bild von den Gründen für die Kündigung zu machen (LAG Nürnberg, 5 Sa 820/08).

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Baurecht

Baumangel: Ergrauen einer hellen Fassade durch Pilz- und Algenbewuchs

Ergraut die helle Fassade eines neu erbauten Gebäudes innerhalb von zwei Jahren durch Pilz- und Algenbewuchs erheblich, stellt dies einen Baumangel dar.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. in einem Rechtsstreit um die Kosten der Mängelbeseitigung. Die Richter räumten zwar ein, dass helle Fassaden grundsätzlich schneller erneuerungsbedürftig seien als Dunkle. Gleichwohl könne der Erwerber eines neu gebauten Wohnhauses erwarten, dass die Fassade zumindest bis zum Ende der Gewährleistungsfrist ansehnlich bleibe und nicht innerhalb von zwei Jahren ergraue. Dies sei ein optischer Mangel. Dieser sei vorliegend auch unvermeidbar, da die Verfärbung auf einen Konstruktionsmangel durch zu schmale Dachüberstände zurückzuführen sei (OLG Frankfurt a.M., 7 U 76/09).

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Vertragskündigung: Vergütungspauschale von 15 Prozent auch im Formularvertrag wirksam

Der Anbieter eines Ausbauhauses kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall der Kündigung durch den Kunden eine Vergütungspauschale in Höhe von 15 Prozent des Baupreises für seine entstandenen Aufwendungen und entgangenen Gewinn festlegen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Bauunternehmens entschieden. Dieses hatte mit dem Bauherren einen Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses geschlossen. Der Formularvertrag legte fest, dass der Unternehmer bei Kündigung durch den Bauherren einen Pauschalbetrag von 15 Prozent des Gesamtpreises als Ersatz für seine Aufwendungen und seinen entgangenen Gewinn verlangen könne, sofern nicht der Bauherr nachweise, dass der dem Unternehmer zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale von 15 Prozent sei. Zudem wurde dem Bauherrn ein Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt, dass er das Vorhaben nicht finanziert bekomme. Der Bauherr erklärte noch vor Baubeginn den Rücktritt vom Vertrag und ließ das Haus von einem anderen Unternehmer errichten. Der Bauunternehmer hatte ihn daraufhin auf Zahlung der vertraglichen Vergütungspauschale von 15 Prozent des Baupreises verklagt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das OLG hat diese Entscheidung nun bestätigt. Die Richter führten aus, dass der Rücktritt des Bauherren unwirksam sei. Die Voraussetzungen des im Bauvertrag vereinbarten Rücktrittsrechts hätten nicht vorgelegen. Die Rücktrittserklärung sei jedoch als Kündigung des Bauvertrags zu werten. Die Kündigung berechtige den Bauunternehmer, die vereinbarte pauschalierte Vergütung zu verlangen. Die Formularklausel verstoße nicht gegen gesetzliche Bestimmungen. Zwar fehle in der Klausel der ausdrückliche Hinweis, dass dem Bauherren der Nachweis gestattet sei, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden. Dies begründe jedoch nicht die Unwirksamkeit der Klausel. Der schriftliche Hinweis auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren als des pauschalierten Schadens ermögliche auch den Nachweis, dass gar kein Schaden entstanden sei. Ein „geringerer Schaden” sei auch ein solcher von „Null”.

Die Klausel gewähre dem Bauunternehmer auch keine unangemessen hohe Vergütung. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weiche die Pauschale von 15 Prozent des Gesamtpreises nicht unangemessen von dem gesetzlichen Vergütungsanspruch ab, der bei Kündigung durch den Bauherren beansprucht werden könne. Dort sei neben den vom Unternehmer bereits geleisteten vertragsbezogenen Personal- und Sachkosten auch dessen kalkulierter Gewinn zu erstatten. Die Pauschalierung dieser Kosten mit 15 Prozent sei – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte – angemessen (OLG Koblenz, 8 U 1030/09).

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Ausschreibung: Bei fehlender Materialvorgabe darf jedes Material verwendet werden

Macht die Leistungsbeschreibung bei der Bauauftragsvergabe für die Errichtung von Digitalfunkcontainern keine Vorgabe dazu, aus welchem Material die Container bestehen müssen, können sie grundsätzlich aus jedem Material gefertigt werden.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin. Voraussetzung sei nach der Entscheidung lediglich, dass die Container die übrigen Mindestvorgaben der Ausschreibung erfüllen würden. Dies gelte insbesondere, wenn in der Ausschreibung nur der Begriff „Fertigteilcontainer“ verwendet werde. Dieser sei bei der Materialbeschaffenheit neutral. Ein Nachprüfungsantrag einer unterlegenen Bieterin könne daher nicht darauf gestützt werden, dass nach ihrer Ansicht Betoncontainer für den von der Ausschreibung vorgesehenen Verwendungszweck wesentlich besser geeignet seien als Metallcontainer (OLG Brandenburg, Verg W 1/10).

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Baugenehmigung: Büro eines Heizungs- und Sanitärbetriebs in reinem Wohngebiet unzulässig

In einem reinen Wohngebiet kann keine Baugenehmigung für die Nutzung eines Raums als Büro eines Heizungs- und Sanitärbetriebs sowie für einen dieser Büronutzung zugeordneten Stellplatz auf dem Grundstück erteilt werden.

So entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH). Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich bei der Büronutzung eines solchen Gewerbebetriebs nicht um einen Raum für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender handele, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben. Es sei auch keine Befreiung möglich, wenn das Büro das organisatorische Zentrum des Gewerbebetriebs sein solle. Eine solche Nutzung sei geeignet, eine gewerbliche Betriebsamkeit in das reine Wohngebiet hineinzutragen. Diese sei dem Gebietstyp „Reines Wohngebiet“ typischerweise fremd und berühre die Grundzüge der Planung (BayVGH, 15 BV 09.1491).

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Familien- und Erbrecht

Umgangsrecht: Mit Vollendung des 14. Lebensjahres kommt es auf den Kindeswillen an

In einem Umgangsrechtsverfahren kommt der Meinungsbildung von Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, eine besondere Bedeutung zu.

Dies folge nach einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) bereits daraus, dass den Kindern ab diesem Alter ein selbstständiges Beschwerderecht zugebilligt werde. Es müsse daher z.B. bei einem 16-jährigen Jugendlichen in einer so ernsten und privaten Angelegenheit wie der Frage des Umgangs mit seinem Vater dessen freier Wille besonders berücksichtigt werden. Wünsche der Jugendliche zwar den Vater zu sehen, möchte aber Ort und Zeit selbst bestimmen, müsse das Gericht diesen Wunsch berücksichtigen. Es könne daher keine festen Umgangszeiten bestimmen (KG, 13 UF 189/09).

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Kindesunterhalt: Zum Ausgleich eines monatlichen Fehlbetrags muss Immobilie verwertet werden

Folgt aus einer Unterhaltsberechnung für das unterhaltsberechtigte Kind ein monatlicher Fehlbetrag, ist der betroffene Elternteil verpflichtet, den nicht gedeckten Betrag aufzubringen, indem er eine ihm gehörende Immobilie verkauft.

Voraussetzung hierfür sei nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln allerdings, dass ihm der Verkauf der Immobilie rechtlich und tatsächlich möglich sei. Auch die Belastung der Immobilie mit einem höheren Betrag sei ein entgegenstehender Grund. Diese müsse allerdings exakt nachgewiesen werden. Dagegen könne sich der Unterhaltsverpflichtete nicht darauf berufen, dass er den Kindesunterhalt durch Naturalunterhalt decke, nämlich durch unentgeltliches Wohnen in der Immobilie. Dies gelte insbesondere, wenn der Scheidungsvertrag nicht vorsehe, dass der Wohnvorteil auf den Kindesunterhalt angerechnet werden solle (OLG Köln, 10 UF 50/09).

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Pflegekind: Namensänderung muss dem Wohl des Pflegekindes förderlich sein

Wächst ein unter Vormundschaft von Pflegeeltern stehendes Kind bei diesen in Dauerpflege auf, ist es möglich, seinen Familiennamen in den Familiennamen der Pflegeeltern zu ändern.

Für einen entsprechenden Antrag ist es nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen ausreichend, wenn die beantragte Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist. Zudem dürfen keine überwiegenden Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens entgegenstehen. Am Maßstab der Förderlichkeit gemessen sei nach Ansicht der Richter ein wichtiger Grund für die Namensänderung des Kindes gegeben, wenn bereits seit einem Zeitraum von neun Jahren ein intensives Eltern-Kind-Verhältnis bestehe, das Kind in die Pflegefamilie integriert sei und sich dieser zugehörig fühle (OVG Nordrhein-Westfalen, 16 A 3226/08).

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Berliner Testament: Mit jedem Erbfall entsteht ein Pflichtteilsanspruch

Bei einem Berliner Testament (gegenseitige Erbeinsetzung unter Ehegatten) entsteht mit jedem Erbfall der Anspruch des durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmlings gegen den Erben auf Auszahlung des Pflichtteils.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hin. Folge der Entscheidung ist, dass jedes von seinen Eltern enterbte Kind danach zwei Pflichtteilsansprüche hat, je einen beim Tod jedes Elternteils. Auch bei Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist die Erbfolge der Elternteile deutlich auseinanderzuhalten. Jeder der beiden eintretenden Erbfälle löst für den Enterbten einen Pflichtteilsanspruch aus. Daran ändert auch die irrige Vorstellung der Eltern nichts, es gebe nur einen die Kinder begünstigenden Erbfall. Demzufolge müssen sich die Kinder nicht den vollen Wert der von beiden Eltern übertragenen Anteile an Immobilien auf den Pflichtteil anrechnen lassen, sondern nur dasjenige, was allein von dem letztversterbenden Ehepartner zugewendet worden ist (OLG Koblenz, 2 U 831/09).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Eigenbedarfskündigung: Vermieter muss bei Vertragsschluss über möglichen Eigenbedarf aufklären

Vermietet ein Wohnungseigentümer die Wohnung auf unbestimmte Zeit, obwohl er entweder bereits entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie wenig später selbst in Gebrauch zu nehmen, setzt er sich damit zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch.

Das musste sich ein Vermieter vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sagen lassen. Die Richter wiesen ihn darauf hin, dass er dem Mieter die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen nicht zumuten dürfe, wenn er ihn zuvor über seine Absicht oder zumindest die Aussicht einer begrenzten Mietdauer nicht aufkläre. Lägen zwischen dem Abschluss des Mietvertrags und der späteren Eigenbedarfskündigung lediglich drei Monate, bestehe bereits eine solche Hinweispflicht des Vermieters in Bezug auf den Eigenbedarf. Der Vermieter habe zudem die Pflicht, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist darauf hinzuweisen, wenn der Eigenbedarfsgrund wegfalle (BGH, VIII ZR 180/09).

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Mietvertragsende: Rückgabepflicht ist nicht erfüllt, wenn Mieter viele Gegenstände zurücklässt

Der Mieter erfüllt nach dem Auszug aus den Mieträumen seine Rückgabepflicht nicht, wenn er in den Räumlichkeiten eine Vielzahl von Gegenständen zurücklässt.

Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG) in einem Rechtsstreit zwischen Vermieter und Mieter. Der Vermieter verlangte nach dem „offiziellen“ Auszug des Mieters für die Folgemonate Nutzungsersatz in Höhe der bisherigen Miete, weil die Mieträume nicht ordnungsgemäß geräumt seien. Zu Recht, befand das KG. Der Mieter habe die Räume dem Vermieter vorenthalten. Er habe seine Rückgabepflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt. Er müsse nämlich nicht nur den unmittelbaren Besitz übertragen, sondern auch die Mietsache tatsächlich räumen. Die Rückgabepflicht könne er zwar auch erfüllen, wenn einzelne Gegenstände in den Räumen zurückbleiben würden. Hier komme es jedoch immer auf den Einzelfall an. Im vorliegenden Fall sei jedoch eine Vielzahl von Gegenständen zurückgeblieben. Daher liege nur eine teilweise Räumung vor. Teilleistungen seien jedoch unzulässig, sodass damit die gesamte Mietsache vorenthalten sei. Entsprechend müsse der Mieter auch weiterhin dafür aufkommen, dass der Vermieter die Räumlichkeiten nicht anders nutzen könne (KG, 12 U 164/09).

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Mietmangel: Abzusehende Beeinträchtigungen sind kein Mietmangel

Bei der Beurteilung, ob der vertragsgemäße Gebrauch einer Mietsache beeinträchtigt ist, sind alle Umstände des Mietverhältnisses zu berücksichtigen. Dabei stellen solche Umstände keinen Mangel dar, mit denen der Mieter rechnen musste oder die sich im Rahmen einer zu erwartenden Entwicklung halten.

Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht (AG) München die Klage eines Mieters auf Mietminderung zurück. Dieser hatte vor nahezu 40 Jahren eine Wohnung in einer großen, aus 22 Etagen bestehenden Anlage gemietet. 6 Etagen werden von einem Hotel genutzt, 3 von einer Klinik. In einem Nebengebäude ist ein Konferenzzentrum untergebracht. Der Mieter beschwerte sich über Lärmbelästigungen durch den Hotelbiergarten. Die Kinder spielten bis spät in die Nacht. Partylärm aus der Gegend hindere am Einschlafen und es liege überall Müll herum. Das im Haus befindliche Schwimmbad habe nicht genutzt werden können aufgrund der vielen Gäste des Hotels.

Das Amtsgericht sah hierin jedoch keine Minderungsgründe. Der Mieter müsse solche Umstände hinnehmen, mit denen er rechnen musste bzw. die sich innerhalb der zu erwartenden Entwicklung hielten. Insbesondere könne er nicht erwarten, dass der Vermieter Veränderungen am Gebäude, die durch die Nutzungsbedürfnisse anderer Mieter erforderlich werden, unterlasse. So habe das Hotel von Anfang an bestanden. Die Wohnung sei eng in das Hotel eingebettet. Von dem Hotel ausgehende Geräusche seien daher, wenn und soweit sie sich in dem für ein solches Hotel zu erwartenden Rahmen bewegten, hinzunehmen. Dabei sei auch eine gewisse Entwicklung des Hotels mit umfasst. Die Einrichtung des Biergartens im Innenhof gehöre zu den üblichen und zu erwartenden Entwicklungen. Auch der Partylärm sei lagebedingt hinzunehmen. Die Hotelanlage befinde sich in zentraler Lage. Die damit einhergehende Infrastruktur biete zwangsläufig Vor- und Nachteile. Dass sich in einer solchen Lage Lokale und Kinos ansiedeln und sich auch ein Nachtleben entwickle, sei Teil des sozialen Lebens, das sich in warmen Sommernächten auch im Freien abspiele. Dies müsse ein Mieter, der dorthin ziehe, auch hinnehmen. Auch mit Hotelgästen müsse gerechnet werden. In einem Hotel herrsche eben nicht die gleiche Wohnsituation wie in einer normalen Wohnanlage. Kinderlärm berechtige ebenfalls nicht zur Minderung. Grundsätzlich seien Kinder ein fester Bestandteil des sozialen Lebens. Dazu gehöre sowohl der natürliche Spiel- und Bewegungstrieb als auch ihr geringeres Lärmempfinden. Der beim Spielen entstehende Lärm sei Ausdruck des kindlichen Lebens und der Lebensfreude. Das gelte natürlich auch und umso mehr in einer derartigen Wohnanlage. Zum einen müsse mit Gästen mit Kindern gerechnet werden. Zum anderen befänden sich auch die Kinder im Urlaub, was andere Ruhezeiten und späteres Zubettgehen einschlösse (AG München, 412 C 25702/09).

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WEG: „Kölscher Klüngel“ entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung

Hat eine Denkmalschutzbehörde gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Bescheid nur eine Außendämmung von maximal 7 cm genehmigt, so kann nicht im Beschlusswege entschieden werden, dass die Wärmedämmung 10 cm beträgt. Es kann nicht darauf spekuliert werden, dass die Stadt die dickere Wärmedämmung dulden oder keine Kontrollen vornehmen wird, da dieses Vorgehen keiner ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.

Das stellte das Amtsgericht (AG) Köln im Fall eines Wohnungseigentümers fest. Dieser beanstandete einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), mit dem eine Wärmedämmung der Außenwände mit einer Stärke von 10 cm beschlossen wurde. Die Stadt Köln (Denkmalbehörde) hatte dagegen mit bestandskräftigem Bescheid lediglich eine Außendämmung von 7 cm genehmigt. Der Wohnungseigentümer befürchtet, dass die Denkmalbehörde die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt und wegen der Durchführung der Maßnahme eine Geldbuße verhängt. Die anderen Wohnungseigentümer behaupten demgegenüber, eine Wärmedämmung müsse nach DIN und § 9 der Energieeinsparverordnung mindestens 10 cm dick sein. Zudem habe das Amt für Denkmalschutz eindeutig zu verstehen gegeben, dass es eine Dämmstärke bis zu 10 cm tolerieren und nicht zum Gegenstand einer Beseitigungsverfügung machen werde. Das vom Kläger geschilderte Horrorszenario werde nicht eintreten.

Diese Sichtweise mochte das AG nicht nachvollziehen. Es entschied, dass die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Sie stehe nicht in Einklang mit dem Bescheid der Denkmalbehörde der Stadt Köln. Das AG stellt insoweit klar: Maßgeblich für die Beurteilung der Frage der Ordnungsgemäßheit eines Eigentümerbeschlusses seien allein die Umstände zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. Seitens der Stadt Köln habe zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine rechtsverbindliche Zusage vorgelegen, gegen eine dickere Wärmedämmung nicht vorzugehen. Die Wohnungseigentümer hätten sich auch nicht darauf verlassen können, dass „nicht nachgemessen“ werde oder der nicht genehmigte Zustand in Zukunft geduldet werde. Insoweit hätte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zumindest eine entsprechende schriftliche Stellungnahme der Denkmalbehörde vorliegen müssen (AG Köln, 202 C 329/09).

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Verbraucherrecht

Autokauf: „Vorführwagen“ sagt nichts zum Alter des Fahrzeugs aus

Der Begriff „Vorführwagen“ enthält keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der bei einem Händler ein als Vorführwagen genutztes Wohnmobil gekauft hatte. In dem Kaufvertrag waren der abgelesene Kilometer-Stand und die „Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer“ mit 35 km angegeben. In der Zeile „Sonstiges“ hieß es: „Vorführwagen zum Sonderpreis …“. Nach der Fahrzeugübergabe erfolgte die Erstzulassung auf den Käufer. Als sich später herausstellte, dass das Wohnmobil bereits zwei Jahre alt war, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hatte jedoch keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulasse. Das Alter des Wohnmobils stelle daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde. Unter einem Vorführwagen sei ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient habe und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Die Beschaffenheitsangabe „Vorführwagen“ umfasse hingegen keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen. Soweit mit der Bezeichnung „Vorführwagen“ häufig die Vorstellung verbunden sei, dass es sich regelmäßig um ein neueres Fahrzeug handele, beruhe dies allein darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt werde und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliege. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens könne angesichts dessen nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein. Derartige Umstände seien hier jedoch nicht gegeben (BGH, VIII ZR 61/09).

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Reiserecht: Fluggesellschaft haftet nicht für schlechte Planung des Reisenden

Eine Fluglinie kann die Beförderung ablehnen, wenn unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt werden.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Familie die einen Urlaubsflug nach Bangkok gebucht hatte. Am Abflugtag wurde der minderjährige Sohn am Check-in-Schalter jedoch nicht zugelassen. Grund dafür war, dass für ihn nur ein Pass ohne Lichtbild vorgelegt wurde. Die Mitarbeiterin am Schalter teilte der Familie mit, dass ein Pass ohne Foto für eine Einreise nach Thailand nicht ausreichend sei. Die Familie fuhr zum Wohnort zurück, ließ den Pass mit einem Lichtbild versehen und reiste drei Tage später doch noch nach Bangkok. Anschließend verlangte sie Schadenersatz für die zusätzlichen Bahnfahrten sowie für die nutzlos aufgewandte Miete in der Ferienwohnung. Nach ihrer Ansicht sei der Pass ohne Bild ausreichend gewesen. Das Unternehmen weigerte sich jedoch zu bezahlen. Das Lichtbild sei erforderlich, deshalb habe die Beförderung verweigert werden können.

Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Das Flugunternehmen habe zu Recht die Beförderung abgelehnt, da unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt wurden. Bei dem vorgelegten Pass ohne Lichtbild des Sohnes handele es sich nach der Passverordnung lediglich um einen Passersatz. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes würden deutsche Kinder und Jugendliche für die Einreise nach Thailand einen Reisepass mit Bild benötigen. Die von der Familie vorgelegten Einreise- und Visabestimmungen seien nicht mehr aktuell gewesen (AG München, 283 C 25289/08).

Hinweis: Nach der EU-Fluggastverordnung gibt es Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Diese Verordnung gilt u.a. für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU einen Flug antreten, über eine bestätigte Buchung verfügen und sich rechtzeitig eingefunden haben. Die Ausgleichszahlungen bewegen sich zwischen 250 EUR und 600 EUR je nach Entfernung zum Zielort. Die Verordnung schließt allerdings derartige Ersatzleistungen aus, wenn unzureichende Unterlagen vorgelegt werden. Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig vor dem Flug über die Einreisebedingungen zu informieren und zeitnah vor dem Urlaub diese auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.

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Versicherungsrecht: Fahrzeugschäden durch herabfallende Dachteile bei Sturm

Ein Kaskoversicherer mehrerer Fahrzeug-Versicherungsnehmer hat aus übergegangenem Recht Ersatzansprüche gegen die Garageneigentümer, wenn die Fahrzeuge durch sturmbedingt gelöste Dachteile der Garagen beschädigt wurden.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Nach Ansicht der Richter spreche der Anscheinsbeweis grundsätzlich dafür, dass ein Ablösen von Gebäudeteilen Folge fehlerhafter Errichtung und/oder mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes sei. Diesen Anscheinsbeweis könne der Gebäudeeigentümer nur widerlegen, wenn er ein außergewöhnliches Wetterereignis nachweise. Von einem solchen außergewöhnlichen Wetterereignis könne aber noch nicht ausgegangen werden, wenn die Windgeschwindigkeiten in dem lokalen Bereich lediglich bei 10-11 Beaufort gelegen haben (OLG Hamm, I-13 U 145/09).

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Kaufrecht: Keine Ansprüche gegen Hersteller beim Kauf im Discounter

Erwirbt jemand einen Computer beim Discounter, kommt der Kaufvertrag nur zwischen ihm und dem Discounter zustande. Rückabwicklungsrechte können also auch nur gegenüber diesem geltend gemacht werden. Gegen den Hersteller des Computers bestehen insoweit keine Ansprüche. Daran ändert auch ein Garantievertrag nichts.

Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht (AG) München die Klage eines Kunden gegen einen Computerhersteller ab. Der Kunde hatte bei einem Discounter ein Notebook gekauft. Dem Gerät lag ein Garantievertrag des Herstellers bei, wodurch dieser sich im Falle eines Mangels zum Austausch oder zur Reparatur verpflichtete. Als kurz darauf das Notebook nicht mehr auf Tastaturbefehle reagierte, schickte der Kunde es an den Hersteller und bekam es repariert zurück. Ein halbes jahr später trat der Fehler erneut auf. Auch hier schickte der Käufer das Gerät ein und erhielt es nach der Reparatur zurück. Als wenige Monate darauf der Mangel wieder auftrat, wollte der Kunde das Gerät nicht mehr. Er verlangte vom Hersteller die Rückzahlung des Kaufpreises. Dieser lehnte ab. Der Käufer könne nur die Ansprüche aus dem Garantievertrag geltend machen, also Austausch oder Reparatur des Gerätes. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Folge der Rückzahlung des Kaufpreises sei nur gegenüber dem Verkäufer, also dem Discounter möglich.

Der Käufer erhob daraufhin Klage. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Zwischen dem Herstellen und dem Käufer sei kein Kaufvertrag geschlossen worden. Vertragspartner sei insoweit nur der Discounter. Deshalb müsste der Rückabwicklungsanspruch auch gegenüber diesem geltend gemacht werden. Zwar habe der Hersteller ein Garantieversprechen abgegeben. Dies beinhalte aber nur das Recht auf Austausch und Reparatur. Die Rückzahlung des Kaufpreises sei davon nicht umfasst. Dieses Recht gebe nur das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und zwar nur gegenüber dem Vertragspartner (AG München, 121 C 22939/09).

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Verkehrsrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Keine Erhöhung der Lkw-Maut

Die Bundesregierung nimmt die zum 1.1.2011 geplante Erhöhung der Lkw-Mautsätze der Mautkategorie C (Abgasnorm Euro 3) zurück. Damit bleiben die Mautsätze um 2 Cent pro Kilometer niedriger als in dem Entwurf der Bundesregierung seinerzeit geplant, heißt es in der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mauthöheverordnung. Auch die als teilweise Kompensation vorgenommene Erhöhung der Mautsätze in anderen Mautkategorien bleibt unverändert, schreibt die Regierung weiter. Die geplante Mauterhöhung sollte im kommenden Jahr 83 Millionen Euro einbringen.

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Straßensondernutzung: Wilde Werbung hinter dem Scheibenwischer verboten

Reklame darf in Nordrhein-Westfalen nicht mehr wild an Autos gesteckt werden.

Vielmehr dürften Werbezettel wie Flyer oder Visitenkarten nur mit Zustimmung des jeweiligen Ordnungsamts hinter die Scheibenwischer geklemmt werden, entschied das Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG). Auslöser der Entscheidung war ein Gebrauchtwarenhändler aus Moers. Er hatte mit Visitenkarten geworben, die im Stadtgebiet an Autos geheftet wurden. Das Ordnungsamt der Stadt hatte deswegen ein Bußgeld in Höhe von 200 EUR gegen ihn verhängt. Der Händler klagte und berief sich auf den „Gemeingebrauch“ von öffentlichen Straßen und Parkflächen. Doch er scheiterte: Die Reklame gehe über den „Gemeingebrauch“ hinaus und bedürfe der Genehmigung, befanden die Richter. Die Werbung verunreinige die Straßen und erhöhe den Reinigungsaufwand für die Stadt. Wie die Kommunen mit der Sondergenehmigung umgehen, bleibe ihnen überlassen (OLG Düsseldorf, IV-4 RBs 25/10).

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Schadenersatz: Wer in erkennbare Unfallstelle rast, hat keinen Anspruch

Eine Haftpflichtversicherung muss nicht für einen durch ihren Versicherungsnehmer mitverursachten Schaden eintreten, wenn der Verursachungsbeitrag des Unfallgegners derart hoch ist, dass der ursprüngliche Unfallbeitrag dahinter zurücktritt.

Davon ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg auszugehen, wenn der Anspruchsteller auf ein bereits bestehendes Hindernis (hier: Anhänger, der sich auf der Autobahn von dem Zugfahrzeug gelöst und die Fahrbahn versperrt hat) in einer ordnungsgemäß abgesicherten Unfallstelle aufgefahren ist und hinzu kommt, dass er in diese Unfallstelle nicht mit der der Verkehrssituation angepassten Geschwindigkeit hereingefahren ist, weil er das Sichtfahrgebot missachtet hat. Bestehe eine unübersichtliche Verkehrssituation, weil z.B. etliche Fahrzeuge den Warnblinker betätigen, müsse die Geschwindigkeit diesen Umständen angepasst werden (OLG Brandenburg, 12 U 13/10).

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Fahrverbot: Augenblicksversagen bei Überschreitung der hypothetischen Höchstgeschwindigkeit

Macht der Betroffene geltend, aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers eine innerörtliche Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h übersehen zu haben, kann er sich nur ausnahmsweise auf ein Augenblicksversagen berufen, wenn er zugleich die innerhalb geschlossener Ortschaften gültige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich (hier: um 30 Prozent) überschritten hat.

Diesen Hinweis gab das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg einem Autofahrer mit auf den Weg, der sich gegen ein Fahrverbot wegen Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit zur Wehr setzen wollte. Dazu hatte er angegeben, die Tempo-30-Zone aufgrund eines Augenblickversagens nicht als solche erkannt zu haben. Weil er aber auch erheblich schneller als die sonst innerorts zulässigen 50 km/h (sog. hypothetische Höchstgeschwindigkeit) war, konnten ihm die Richter nicht mehr helfen. In einem solchen Fall könne er sich grundsätzlich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen. Besondere Gründe für eine Ausnahme hätten nicht vorgelegen (OLG Bamberg, 3 Ss Owi 814/10).

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Abschleppen: Abschleppanordnung schon nach 10 Minuten ist unverhältnismäßig

Die Anordnung der Beseitigung eines ohne einen gültigen und gut sichtbar ausgelegten Parkschein versehenen Fahrzeugs nach bereits 10 Minuten ist auch dann unverhältnismäßig, wenn die Höchstparkdauer an der fraglichen Stelle nur eine Stunde beträgt und es sich bei der Straße, auf der geparkt wird, um eine stark befahrene Straße mit vielen Parkplatzsuchenden handelt.

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg hin. Folge der Unverhältnismäßigkeit sei, dass der Kraftfahrzeugführer nicht für ggf. entstandene Abschleppkosten hafte. Das VG begründete das Urteil damit, dass eine Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur mit gültigem Parkschein zu parken, zwar dessen verkehrsregelnde Funktion beeinträchtige, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen. Gleichwohl müsse aber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in diesen Fällen vor der Anordnung der Abschleppmaßnahme eine angemessene Wartezeit verstrichen sein. Dabei komme es nach Auffassung des VG nicht darauf an, ob von vornherein kein Parkschein gut sichtbar ausgelegt werde, oder ob die gelöste Parkzeit überschritten werde. Für die Bemessung der Wartefrist sei vielmehr eine Orientierung an der in dem jeweiligen Bereich geltenden abstrakten Höchstparkdauer angemessen. Das war im Streitfall eine Stunde (VG Hamburg, 13 K 1186/07).

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Steuerrecht

Solidaritätszuschlag: Die Ergänzungsabgabe wird weiter erhoben

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage des Finanzgerichts Niedersachsen zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags als unzulässig verworfen, weil sich die Richter nicht hinreichend mit dem Wesen der Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt hatten.

Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes inhaltlich noch nicht auseinandergesetzt. Es betont aber auch, dass es bereits in einer grundsätzlichen Stellungnahme entschieden hat, dass eine Ergänzungsabgabe nicht von vornherein zu befristen oder nur für einen ganz kurzen Zeitraum zu erheben ist – und das war der Hauptkritikpunkt des Finanzgerichts Niedersachsen.

Hinweis: Verschiedene andere Finanzgerichte hatten das Solidaritätszuschlaggesetz ebenfalls für verfassungsgemäß gehalten. Sofern der Bundesfinanzhof die anhängigen Revisionen im Sinne des Bundesverfassungsgerichts entscheidet, ist zu erwarten, dass der Vorläufigkeitsvermerk wieder aufgehoben wird, der derzeit für Festsetzungen ab 2005 erfolgt. Denn aufgrund der eindeutigen Argumentation aus Karlsruhe ist nicht zu erwarten, dass in Kürze weitere vergleichbare Fälle vorgebracht werden (BVerfG 2 BvL 3/10; BVerfG 1 BvL 16/69).

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Werbungskosten: Zum (richtigen) Nachweis der Aufwendungen

Der Bundesfinanzhof hat sich in zwei Urteilen ausführlich mit dem Nachweis von erwerbsbedingten Kosten und dem Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ohne Beleg auseinandergesetzt. Nachfolgend werden die Kernaussagen zu den einzelnen Abzugspositionen zusammengefasst:

Büromaterial und Porto: Pauschalen von rund 600 EUR können ohne Nachweis nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Es gibt keinen Lebenserfahrungssatz, demzufolge bei einer nichtselbstständigen Tätigkeit Aufwendungen in dieser Höhe pro Jahr anfallen. Da es sich beim Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben um steuermindernde Tatsachen handelt, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Der fehlende Nachweis geht somit zu seinen Lasten.

Fachliteratur: Der übliche Beleg für den Nachweis von Aufwendungen ist die Quittung des Buchhandels, die den Namen des Erwerbers und den Titel des angeschafften Buches enthält. Nicht ausreichend ist daher eine Kassenquittung, wenn der Käufer nachträglich den Buchtitel bezeichnet und seine Verwendung darlegt. Bei allgemeinbildender, im normalen Zeitschriftenhandel erhältlicher PC-Literatur, fällt der Aufwand grundsätzlich unter das gesetzliche Abzugsverbot.

Telefonkosten: Bei teils beruflicher, teils privater Telefonnutzung kommt es für die Schätzung der beruflichen Gespräche in besonderem Maße auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen an. Diese erfüllt er am besten dadurch, indem er die beruflich veranlassten Gespräche und die auf sie entfallenden Gebühren für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens drei Monaten aufzeichnet. Beachte: Nach den Lohnsteuerrichtlinien können ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Aufwands, höchstens jedoch 20 EUR monatlich, berücksichtigt werden, wenn erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen anfallen.

Prozesskosten: Sie teilen grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Verfahrens waren. Ausschlaggebend ist daher, worin der Anknüpfungspunkt für den Gegenstand des Verfahrens gesehen wird. So kann beispielsweise ein Gewerbetreibender die Kosten eines Einkommensteuerrechtsstreits als Betriebsausgaben absetzen, soweit es um die Fragen der Gewinnermittlung geht. Dabei spielt der Aspekt, dass es ihm in erster Linie um die mögliche Einsparung von Einkommensteuerzahlungen geht, lediglich eine Nebenrolle. Im Gegensatz hierzu kommt allerdings dann kein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug in Betracht, wenn die Prozessaufwendungen lediglich mit Sonderausgaben, Veranlagungs- oder Tariffragen oder mit der bloßen Übertragung in Steuererklärungsvordrucke in Zusammenhang stehen (BFH VIII R 27/08; BFH VIII R 26/08).

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Keine Steuerermäßigung: Bei der Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen

Die Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen stellen keine steuerlich begünstigten Kosten für Handwerkerleistungen dar. Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Münster ist die Dichtheitsprüfung nämlich mit einer nicht begünstigten Gutachtertätigkeit vergleichbar.

Hinweis: Fallen als Folge von Dichtheitsprüfungen jedoch Reparaturmaßnahmen an den privaten Abwasserleitungen an, sind die entsprechenden Aufwendungen steuerlich begünstigt. In diesen Fällen können von der Einkommensteuerschuld 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR pro Jahr, abgezogen werden.

Hintergrund: Der Eigentümer eines Grundstücks muss im Erdreich – oder ansonsten unzugänglich – verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen lassen. Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung bis zu einem von der Gemeinde festgelegten Zeitpunkt erfolgen, spätestens bis zum 31.12.2015. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu erstellen, die auf Verlangen der Gemeinde vorzulegen ist (OFD Münster, Kurzinfo ESt Nr. 20/2010).

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Fotovoltaikanlagen: Verwaltung ermöglicht höhere Abschreibungen

Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben zu der ertragsteuerlichen Behandlung von dachintegrierten Fotovoltaikanlagen Stellung bezogen und ihre Auffassung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.

Nach der neuen Sichtweise ist nunmehr auch eine dachintegrierte Fotovoltaikanlage ein selbstständiges, vom Gebäude losgelöstes bewegliches Wirtschaftsgut, das als notwendiges Betriebsvermögen dem Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“ zuzurechnen ist. Bislang galt dies nur für herkömmliche Aufdachanlagen.

Beachte: Nicht zur Fotovoltaikanlage, sondern zum Gebäude gehört dagegen die Dachkonstruktion.

Die geänderte Verwaltungsmeinung hat folgende – positive – steuerliche Konsequenzen:

Beachte: Bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Jahr vor der Inbetriebnahme muss eine verbindliche Bestellung vorliegen.

Hinweis: Die dargestellten Grundsätze sind auch auf Blockheizkraftwerke anzuwenden, die Strom und Wärme erzeugen. Die bisher vertretene Auffassung, Blockheizkraftwerke seien unselbstständige Gebäudeteile, wenn die erzeugte Energie überwiegend im Gebäude verwendet wird, ist damit überholt (Bayerisches LfSt, S 2190.1.1-1/3 St32).

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Aufbewahrungspflichten: Zur richtigen Archivierung beim Onlinebanking

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nutzen verstärkt das Homebanking- oder Onlinebanking-Verfahren. Nur mit dem Ausdruck des über Homebanking übermittelten elektronischen Kontoauszugs genügt der Buchführungspflichtige nicht den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, da es sich beim elektronisch übermittelten Auszug um das originär digitale Dokument handelt. Darauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern hin.

Für die steuerliche Anerkennung des elektronischen Kontoauszugs ist es erforderlich, die Datei auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zu archivieren. Dabei sind sowohl die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) als auch die Grundsätze DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) zu beachten. Die GoBS setzen u.a. voraus, dass die übermittelten Daten vor dem Weiterverarbeiten, vor dem Speichern bzw. bei einem möglichen späteren Ausdruck nicht bzw. nachvollziehbar verändert werden können. Die Speicherung der Datei im pdf-Format genügt diesen Grundsätzen somit nicht.

Um den Aufbewahrungspflichten gerecht zu werden, sind z.B. die folgenden Lösungen denkbar:

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Wirtschaftsrecht

Insolvenzrecht: Patronatserklärung kann gekündigt werden

Eine Patronatserklärung ist nicht unkündbar.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer GmbH. Diese hatte sich gegenüber ihrer in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Enkelgesellschaft, einer KG, in einer Patronatserklärung verpflichtet, im Falle der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit fällige Verbindlichkeiten in dem Umfang zu erfüllen, als dies zur Beseitigung der Insolvenzreife der KG erforderlich ist. Nach einigen Monaten kündigte die GmbH diese Erklärung und die parallel laufende cash-pool-Abrede. Die KG stellte daraufhin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Kläger, Insolvenzverwalter der KG, hat die GmbH wegen der aus seiner Sicht unzulässigen Kündigung der Patronatserklärung auf Schadenersatz in Höhe der bereits im Rahmen des Insolvenzverfahrens angemeldeten und festgestellten Beträge in Anspruch genommen. Die GmbH wendet ein, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass die Patronatserklärung nur für denjenigen Zeitraum abgegeben worden sei, den die GmbH zur Überprüfung der Sanierungsfähigkeit der KG benötigen würde. Keinesfalls habe eine „Überlebensgarantie“ für die KG über den Zeitpunkt der Feststellung der Sanierungsunfähigkeit bzw. Sanierungsfähigkeit hinaus abgegeben werden sollen.

Der BGH hat das Klage abweisende Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Es müsse aufgeklärt werden, ob die von der GmbH behauptete Abrede, in der die Vereinbarung eines Kündigungsrechts liegen könne, tatsächlich getroffen worden sei. Dabei machten die Richter darauf aufmerksam, dass ein Recht zur Kündigung zugunsten einer Konzerngesellschaft, die als sog. Patronin in der finanziellen Krise einer Tochtergesellschaft gegenüber eine Patronatserklärung abgibt, wirksam vereinbart werden könne. Die Grundsätze des Rechts des Eigenkapitalersatzes stünden dem nicht entgegen. Diese würden nur das Verbot der Rückholung bereits erbrachter Leistungen begründen, nicht aber die Pflicht zur Zuführung neuer Eigenmittel. Die Patronatsvereinbarung sei auch nicht nach den Grundsätzen des sog. Finanzplankredits unkündbar, nach denen einlageähnliche Darlehenszusagen unter Umständen nach den Regeln der nicht vollständig erfüllten Einlagepflicht in der Krise der Gesellschaft nicht mehr rückholbar seien. Aus dem vom Prinzip der Privatautonomie geprägten Grundverständnis des Finanzplankredits folge, dass sich nicht nur das Ob und das Wie einer Zahlungspflicht des Gesellschafters, sondern auch dessen Lösungsmöglichkeiten nach den Vereinbarungen der Parteien richte (BGH, II ZR 296/08).

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Sozialversicherung: Vorsicht bei „Lohnsplitting“

Um Lohnnebenkosten zu sparen, sind Unternehmer oft sehr kreativ – manchmal außerhalb der Legalität. So etwa, indem Gehälter auf mehrere Personen aufgeteilt werden, um unterhalb der Minijob-Grenze zu bleiben.

Das lehrt ein Fall vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen. Dort war für die Buchhaltung eine Mitarbeiterin beschäftigt. Gezahlt wurde das Gehalt aber nicht allein an sie, sondern in Höhe von jeweils 400 EUR an sie und eine weitere Person. Die zweite Person war aber gar nicht dort tätig. Bei einer Außenprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund flog dieser „Trick“ auf, weil sich ein Vermerk auf die Aufteilung in den Unterlagen fand. Die Rentenkasse verlangte daraufhin eine Nachzahlung, die sich mit Säumniszuschlägen auf über 30.000 EUR summierte. Diesen Betrag konnte der Unternehmer kurzfristig nicht aufbringen. Er versuchte deshalb, durch einen Widerspruch gegen den Bescheid Aufschub zu erreichen. Er argumentierte, der Außenprüfer habe nicht hinreichend bewiesen, dass er nicht tatsächlich beide Personen beschäftigt hatte. Das LSG sah aber den Unternehmer in der Beweispflicht. Und daran scheiterte dieser letztlich. Er konnte weder erklären, worin das Tätigkeitsfeld des angeblichen Mitarbeiters bestanden hatte, noch konnte er Personalakten für beide abgerechneten Personen vorweisen (LSG Nordrhein-Westfalen, L 8 B 4/09 R ER).

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Mutterschaftsgeld: ArbN-Anteil zur privaten KV mindert den Zuschuss nicht

Arbeitnehmeranteile zur privaten Krankenversicherung dürfen vom Arbeitgeber bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nicht abgezogen werden. Das musste ein Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht München erfahren.

Im Gegensatz zum Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung ist der Beitrag zur privaten Krankenversicherung kein gesetzlicher Abzug im Sinne des Mutterschutzgesetzes. Dies bedeutete im Urteilsfall, dass der Arbeitgeber einen um rund 725 EUR höheren Zuschuss zum Mutterschaftsgeld leisten musste.

Hintergrund: Angehende Mütter erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13 EUR und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate. Je höher also das durchschnittliche Arbeitsentgelt ist, desto höher ist auch der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (LAG München, 3 Sa 652/09).

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Lohnfortzahlung: Keine Kürzung des Krankengelds ab Juli 2010

Obwohl der Anpassungsfaktor für die Dynamisierung des Krankengelds zum 1.7.2010 mit 0,9958 festgelegt wurde, müssen Langzeitbezieher keine Kürzung befürchten. Möglich macht das eine Gesetzesänderung. Danach wird das Krankengeld ab sofort immer nur noch dann angepasst, wenn der Anpassungsfaktor größer 1 ist.

Hintergrund: Weil Krankengeld über mehrere Jahre bezogen werden kann, wird es regelmäßig der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung angepasst. Bislang hatte das immer eine Erhöhung zur Folge. Aufgrund der rückläufigen Lohnentwicklung im Jahr 2009 wäre aber aufgrund des zum 1.7.2010 festgelegten Anpassungsfaktors in Höhe von 0,9958 erstmals eine Kürzung erforderlich gewesen. Um das zu verhindern wurde – wie bei der gesetzlichen Rente – eine Schutzklausel eingeführt (Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl I 2010, 1127).

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Offenlegung: Deutliche Zurückhaltung bei den Unternehmen

Nach Informationen des Wirtschaftsinformationsdienstes D&B Deutschland GmbH haben im ersten Halbjahr 2010 erst circa 71.000 Unternehmen und damit weniger als 10 Prozent aller veröffentlichungspflichtigen Unternehmen in Deutschland ihre Jahresabschlüsse für 2009 vorgelegt. Der Informationsdienst sieht nicht zuletzt in der Wirtschaftskrise einen Grund für die derzeitige Zurückhaltung.

Vor allem Kreditinstitute nutzen die Analyse von Jahresabschlüssen als Teil des Prüfverfahrens zur Kreditwürdigkeit von Geschäftskunden. Durch das Kreditwesengesetz sind sie ab einer Kredithöhe von 750.000 EUR sogar dazu verpflichtet. Viele Unternehmen befürchten nun, dass sich die krisenbedingt schlechteren Jahresabschlusszahlen von 2009 negativ auf die Einschätzung ihrer Kreditwürdigkeit auswirken. „Es herrscht in Unternehmen häufig noch die Ansicht, mit Zahlen solange wie möglich hinter dem Berg zu halten, sei es gegenüber Kreditinstituten oder auch mit Blick auf den Wettbewerb“, erläutert Martina Neumayr, Risikoexpertin der D&B Deutschland GmbH. „Der Gedanke der Transparenz und Offenheit als eine Erkenntnis der Finanz- und Wirtschaftskrise muss sich hier noch durchsetzen. Vielfach lassen sich Unternehmen damit die Chancen einer guten externen Bewertung entgehen.“

Hintergrund: Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG müssen ihre Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres einreichen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2009 ist somit spätestens Ende 2010 einzureichen. Erfolgt die Einreichung nicht fristgerecht, unterrichtet der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers das Bundesamt für Justiz, das dann ein Ordnungsgeldverfahren durchführt.

In diesem Verfahren wird ein Ordnungsgeld von mindestens 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR angedroht, sofern der Jahresabschluss nicht in der gesetzten Nachfrist von sechs Wochen eingereicht wird. Wenn das jeweilige Unternehmen die Unterlagen nicht fristgerecht einreicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt. Des Weiteren wird das Unternehmen erneut zur Einreichung aufgefordert, wobei ein erneutes Ordnungsgeld angedroht wird.

Selbst wenn der Jahresabschluss nach der Androhung fristgerecht eingereicht wird, müssen Verfahrenskosten von 50 EUR gezahlt werden. Diese können sogar mehrfach festgesetzt werden, beispielsweise wenn das Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Organmitglieder geführt wird (D&B Deutschland GmbH, Mitteilung vom 25.8.2010).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 beträgt 0,12 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

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Steuertermine im Monat November 2010

Im Monat November 2010 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.11.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.11.2010.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.11.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.11.2010.

Gewerbesteuerzahler (Monatszahler): Zahlung – mittels Barzahlung – bis zum 15.11.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 12.11.2010.

Grundsteuerzahler (Monatszahler): Zahlung – mittels Barzahlung – bis zum 15.11.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 12.11.2010.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 16.8.2010 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2010 und am 16.8.2010 zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1.7.2010 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.11.2010 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.11.2010 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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