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Geschäftsführerhaftung in einer GmbH

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Mit der Stellung des Geschäftsführers geht große Verantwortung einher. Vielen ist dabei jedoch nicht bewusst, wie weit sie tatsächlich für das Unternehmen persönlich haften.

Gesellschafter entscheiden sich oftmals für eine GmbH, da diese den Vorteil hat, dass die persönliche Haftung ausgeschlossen wird. Dies verrät bereits ihre Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (GmbH).

Allerdings ist es ein weit verbreiteter Irrtum, dass diese beschränkte Haftung auch für den Geschäftsführer gilt. Vielmehr trifft diesen eine sogenannte „Durchgriffshaftung“. Die Haftung geht „durch“ die Gesellschaft zum Geschäftsführer, welcher mit seinem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet. Demnach besteht eine persönliche und unbeschränkte Geschäftsführerhaftung, auch wenn die betreffende Gesellschaft eine Haftungsbeschränkung besitzt. Gerade im steuerrechtlichen Bereich und im Falle einer Unternehmensinsolvenz lauern einige Haftungsrisiken.

Wann haftet der Geschäftsführer?

In der Regel beginnt das Haftungsrisiko mit der Bestellung zum Geschäftsführer. Ab diesem Zeitpunkt haftet der Geschäftsführer mit seinem eigenen Vermögen für Pflichtverletzungen. Dabei unterscheidet man zwischen seinen rechtlichen Pflichten gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) und seinen Pflichten gegenüber Dritten (Außenhaftung).

1. Haftung gegenüber der GmbH

Gemäß § 43 Absatz 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) muss der Geschäftsführer die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anwenden. Diese etwas umständliche Formulierung wird sehr eng ausgelegt, sodass bereits leichte Fahrlässigkeit, also geringfügiges Fehlverhalten, für einen Haftungsanspruch ausreicht. Eine Pflichtverletzung liegt zum Beispiel vor, wenn riskante Entscheidungen getroffen wurden, ohne dass zuvor eine anständige Recherche durchgeführt wurde, oder eine Risikoabwägung erfolgt ist.

Jedoch ist der Geschäftsführer nicht durch jegliche riskante Entscheidung einem Haftungsrisiko ausgesetzt, sondern hat einen unternehmerischen Ermessensspielraum, denn für wirtschaftliche Erfolge müssen auch geschäftliche Risiken eingegangen werden. Daher wird eine Haftung des Geschäftsführers ausgeschlossen, wenn er bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (sog. Business Judgement Rule).

Hauptpflichten des Geschäftsführers sind grundsätzlich gesetzestreu zu handeln, das Wohl des Unternehmens stets vor Augen zu haben, nicht gegen das Wettbewerbsverbot zu verstoßen sowie die Weisungen der Gesellschafterversammlungen zu befolgen. Zudem gehört zu „ordentlichem“ Arbeiten, dass Risiken gut abgewogen, erforderliche Informationen ermittelt und Geschäfte dokumentiert werden. Wichtig zu wissen ist, dass auch ein unerfahrener Geschäftsführer im selben Umfang haftet wie der erfahrene und professionelle Geschäftsführer.

Zudem muss berücksichtigt werden, dass der Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit gilt. Gibt es in der GmbH mehrere Geschäftsführer, so hat jeder von ihnen für die Erfüllung der Geschäftspflichten einzustehen. Auch wenn eine Zuständigkeitsverteilung besteht und jeder sein eigenes Ressort hat, muss sich der Geschäftsführer dennoch über Entscheidungen im fremden Ressort informieren und hat eine Überwachungspflicht. Wird die Überwachungspflicht vernachlässigt, muss er gegebenenfalls auch für das Handeln eines anderen Geschäftsführers einstehen.

2. Haftung gegenüber Dritten

Auch können sich Geschäftsführer schadensersatzpflichtig gegenüber Außenstehenden machen. Dies ist häufig der Fall, wenn Insolvenzreife verschwiegen, Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig abgeführt, gegen Wettbewerbsrecht oder gegen steuerrechtliche Pflichten verstoßen wird.

Auch kann der Geschäftsführer haften, wenn er nicht eindeutig kenntlich macht, dass er für die GmbH handelt. Dies hat zur Folge, dass er sich selbst verpflichtet. Daher ist es äußerst wichtig, auf die Verwendung des GmbH-Zusatzes bei Briefköpfen, E-Mails etc. zu achten.

3. Haftung nach Ausscheiden

Oftmals ist nicht bekannt, dass auch nach Ablauf des Vertrages oder nach Ausscheiden aus der Gesellschaft die persönliche Haftung nicht zwangsläufig endet. Man spricht hierbei von einer sog. Nachhaftung des Geschäftsführers. Gemäß § 160 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) besteht weiterhin ein Haftungsrisiko für bis dahin begründete Verbindlichkeiten. Wie lange die Nachhaftung bestehen bleibt, wird nach der einschlägigen Anspruchsgrundlage bestimmt.

In diesem Zusammenhang besteht auch ein erhöhtes Risiko für Rechtsscheinhaftungen. Im Kontakt mit Dritten muss das Ausscheiden des ehemaligen Geschäftsführers kenntlich gemacht werden, ansonsten kann dieser als Scheingesellschafter mithaften.

Vermeidung der Geschäftsführerhaftung

Es ist möglich, die Geschäftsführerhaftung zu minimieren oder jedenfalls bestimmte Haftungsrisiken zu umgehen. Dafür bedarf es primär einer guten Gestaltung des Geschäftsführerdienstvertrages. So sollte in Erwägung gezogen werden, eine Haftung nur bis zu einem gedeckelten Höchstbetrag zu vereinbaren sowie die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auszuschließen. Auch der Abschluss einer sog. D&O-Versicherung, welche zumindest einige Haftungsrisiken versichert, ist ratsam.

Grundsätzlich sollte der Geschäftsführer im laufenden Betrieb darauf achten, sorgfältig zu arbeiten und Entscheidungen gut zu dokumentieren. Zudem ist es vorteilhaft, sich bei weitreichenden Entscheidungen Rat bei Steuerberatern und Rechtsanwälten einzuholen sowie die Zustimmung der Gesellschafter zu sichern.

Wann sollte man einen Anwalt kontaktieren?

Aufgrund der vielen Haftungsrisiken ist es äußerst empfehlenswert, sich bereits vor Beginn der Tätigkeit als Geschäftsführer rechtlichen Rat einzuholen, um haftungsrechtliche Gefahren zu umgehen. Gerade bei der Verhandlung des Geschäftsführerdienstvertrages kann sich anwaltlicher Beistand lohnen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

Rechtsanwalt Fathieh berät Gesellschafter in Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsformen (GmbH, GmbH & Co. KG etc.), wobei der Fokus auf Familienunternehmen liegt. Auch im laufenden Geschäft Ihres Unternehmens steht Ihnen der Zivilrechtler zur Seite.

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