BGH: Gesellschafterausschluss bei nicht vollständig erbrachter Stammeinlage
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Im August dieses Jahres hat der BGH über die Zulässigkeit eines Ausschließungsbeschlusses gegen einen Gesellschafter, welcher der Zahlung seiner Stammeinlage noch nicht vollständig nachgekommen war (Aktenzeichen: II ZR 171/19), entschieden. Nachfolgend sollen der Sachverhalt, der Verfahrensgang sowie die Entscheidung und Begründung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung näher erläutert werden.
Was war geschehen?
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) durch ihre zwei Gesellschafter erhöht worden und durch diese in Ratenzahlung zu leisten. Von dem Kläger – einem der Gesellschafter – war schließlich eine letzte Ratenzahlung in Höhe von 49.000 € fällig. Auch nach Aufforderung durch die Gesellschaft kam dieser seiner Einlagepflicht jedoch nicht nach. Er war der Meinung, dass seine gezahlten Geldbeiträge lediglich „verbrannt“, also nicht für satzungsmäßige Zwecke verwendet, würden. Daraufhin erwirkte der zweite Gesellschafter einen Ausschließungsbeschluss gegen ersteren. Ein solcher war nach dem Gesellschaftsvertrag auch möglich, wenn einer der Gesellschafter mit der Einzahlung einer vereinbarten Kapitalerhöhung in Verzug war und ungeachtet einer Zahlungsaufforderung nicht leistete.
Der Gang des Verfahrens
Zunächst erhob der von dem Ausschließungsbeschluss betroffene Gesellschafter eine Anfechtungsklage. Diese wurde jedoch durch das zuständige Landgericht abgewiesen. In der Berufung wurde dagegen der Ausschließungsbeschluss für nichtig erklärt. Begründet wurde dies damit, dass zwar grundsätzlich der Ausschluss eines Gesellschafters bei unvollständiger Stammeinlage möglich sei, dies jedoch nur dann zutreffe, wenn zugleich das weitere Schicksal dieser offenen Einlagenzahlung geklärt sei. Andernfalls entstünde eine Situation, bei der es auf unbestimmte Zeit keinen Schuldner für die unvollständige und offene Stammeinlage gebe. Dies aber sei offensichtlich nicht mit dem Gebot der Kapitalerhaltung vereinbar. Schließlich verfolgte der Beklagte in der Revision vor dem BGH seinen Antrag auf Klageabweisung.
Entscheidung und Begründung des BGH
Der BGH entschied wie folgt: Ein Gesellschafterausschluss sei auch dann zulässig, wenn der betroffene Gesellschafter seine fällig gestellte Einlagenzahlung noch nicht vollständig
erbracht hat und auch noch keine Entscheidung über die Verwertung seines Geschäftsanteils gefasst wurde. Damit hob er das Berufungsurteil auf und die Revision des Beklagten hatte
Erfolg.
Der BGH begründete seine Entscheidung zunächst damit, dass eine Gleichzeitigkeit des Ausschlusses des Gesellschafters und der Entscheidung über dessen Geschäftsanteil zum Schutz
der Kapitalaufbringung nicht geboten sei. Für die Wirksamkeit der Ausschließung sei es gerade nicht erforderlich, dass bereits über das Schicksal des Geschäftsanteils entschieden
wurde. Dies stehe lediglich der Einziehung des Anteils in Vollzug der Ausschließung entgegen.
Dem BGH zufolge sei zwar bei nicht vollständig erbrachter Stammeinlage ein Verbot der Einziehung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht aus dem Grundsatz der Kapitalerhaltung,
sondern jenem der Kapitalaufbringung abzuleiten. Für den Schutz dieses Grundsatzes bringe es jedoch keine Nachteile, wenn erst nach dem Ausschluss über die
Verwertung des Geschäftsanteils des ausgeschlossenen Gesellschafters entschieden werde, wenn die Einlageleistung bereits fällig gestellt worden sei. Dann hafte der Ausgeschlossene
weiterhin für diese Einlageforderung, sodass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes die Forderung auch nicht bis zur Entscheidung über die weitere Verwertung ohne Schuldner
bleibe.
Zuletzt sprach sich der BGH, gestützt auf den Schutz der Kapitalaufbringung, gegen einen Zwang zur gleichzeitigen Beschlussfassung über eine Ausschließung des Gesellschafters und
Verwertung des Geschäftsanteils aus.
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