Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Aktiengesellschaft gründen

Kanzleitelefon: 06221 / 97 99 20

(werktags von Montag – Freitag 07.00 Uhr – 19.00 Uhr)

Die Aktiengesellschaft ist die perfekte Gesellschaftsform, um für kapitalintensive Vorhaben das Geld der Aktionäre mit dem Sachverstand des Vorstands zusammenzuführen. Und das Ganze bei übersichtlichem Haftungsrisiko für die Aktionäre. Dies liegt daran, dass die AG im Gegensatz zur GmbH börsenfähig ist und ihr Grundkapital in Aktien „gestückelt“ ist. Die Erwerber dieser Aktien (Aktionäre) haften nur in Höhe ihrer Anteile. Auch die Gesellschafter haften nicht mit ihrem Privatvermögen sondern nur mit dem Gesellschaftsvermögen.

Die Aktiengesellschaft zählt zu den Kapitalgesellschaften und ist als solche eine juristische Person.

Organe

Die Aktiengesellschaft ist in drei Organe unterteilt. Geführt wird die Aktiengesellschaft von einem Vorstand, welcher weitgehend frei agieren kann. Er wird allerdings durch einen Aufsichtsrat beaufsichtigt. Im Gegensatz zur GmbH ist das Recht der Aktionäre als Gesellschafter weitgehend auf die Rechte in der Hauptversammlung reduziert. Auf das operative Tagesgeschäft haben sie hingegen kaum Einfluss.

Die kleine Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft ist zwar wegen eines erhöhten Gründungs- und Verwaltungsaufwands nicht so weit verbreitet wie die GmbH, sie ist allerdings für größere Vorhaben oft das Mittel der Wahl. Strebt man insbesondere einen Börsengang an, so muss die GmbH zuvor in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Das heißt allerdings nicht, dass die Aktiengesellschaft zwingend einen sehr großen Kreis an Aktionären hat. Während früher mindestens fünf Aktionäre sich zur Gründung zusammenschließen mussten, ist heute auch eine Ein-Mann-Gründung zulässig. Diese ist insbesondere für Gründer und Mittelständler gut geeignet, denn für die sogenannte „kleine AG“ hält der Gesetzgeber einige Vereinfachungen bereit. Die Gründung einer Aktiengesellschaft in Form der kleinen Aktiengesellschaft hat den Vorteil, dass es für die kleine AG möglich ist, schnell und einfach Gesellschaftsanteile zu übertragen sowie Eigenkapital zu beschaffen. Zudem hält sich eine kleine AG bzw. die Ein-Personen-AG die Option offen, später einmal an die Börse zu gehen. Das kann die Beschaffung von Eigenkapital für die kleine AG auch erleichtern. Die Aktionäre der Ein-Personen-AG haften dabei nur mit ihrer Einlage. Verlässt ein Aktionär die kleine Aktiengesellschaft, hat dies keine Auswirkungen auf den Bestand der Ein-Personen-AG. Deshalb vermittelt die kleine AG mehr als eine GmbH den Eindruck von Seriosität.

Vorteile

Zu allererst genießt die Rechtsform einen sehr guten Ruf bei Banken und Geschäftspartnern. Zudem ist die AG börsenfähig und damit in der Lage, ein hohes Kapital zu erwirtschaften, unabhängig von teuren Bankkrediten. Es gilt wie bei der GmbH eine Haftungsbeschränkung. Die Aktien sind leicht zu übertragen (insbes. ohne Notar). Es besteht die Möglichkeit eines sehr großen Gesellschafterkreises, da der Vorstand weitgehend autonom handelt. Trotzdem unterliegt er der Kontrolle durch den Aufsichtsrat. Es besteht Unternehmenskontinuität auch bei Gesellschafterwechsel.

Gründung einer Aktiengesellschaft

Die klassische Gründung verläuft in verschiedenen Phasen:

Mit der Entscheidung, eine AG zu gründen, entsteht unter den Gründungswilligen eine Vorgründergesellschaft in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zielsetzung die spätere Gründung ist.

1. Erstellung und notarielle Beglaubigung der Satzung

Unter Beteiligung eines Notars setzen die Gründer einen Gesellschaftsvertrag (Satzung) der Aktiengesellschaft auf.

2.Übernahme der Aktien

Die Aktionäre verpflichten sich, die Einlagen entsprechend ihrer Beteiligung zu leisten. Das Grundkapital einer AG beträgt in Deutschland mindestens 50.000 Euro und ist in Aktien zerlegt. Bei einer Bargründung genügt es, dass 1/4 des Nennbetrags jeder Aktie eingezahlt wird, (insgesamt also mindestens 12.500 € – genau so viel wie bei einer GmbH). Mit der Übernahme der Aktien gilt die Aktiengesellschaft als errichtet, aber noch nicht als gegründet. Dieses Stadium nennt man Vor-AG.

3. Bestellung der Organe

Die Gründer bestellen den ersten Aufsichtsrat und den Abschlussprüfer. Dieser Vorgang ist ebenfalls notariell zu beurkunden. Der Aufsichtsrat bestimmt daraufhin den ersten Vorstand.

4. Gründungsbericht und Gründungsprüfer

Ein Gründungsbericht wird erstellt und die Gründung nach §§ 33 f. AktG durch Vorstand und Aufsichtsrat (ggf. auch durch den Gründungsprüfer) geprüft.

5. Eintragung ins Handelsregister

Nachdem die Gründer die Mindesteinlagen erbracht haben, melden Gründer, Aufsichtsrat und Vorstand die Eintragung in das Handelsregister an. Es ist hierbei zu erklären, dass die Einlagen erbracht sind und zur freien Verfügung des Vorstandes stehen.

Nach Prüfung durch das Registergericht wird die Aktiengesellschaft eingetragen und entsteht hiermit offiziell. Vor-AG und die spätere AG sind jedoch identisch, da ein identitätswahrender Rechtsformwechsel stattfindet.

Formwechsel statt Neugründung

Interessant ist aber, dass eine Aktiengesellschaft in den wenigsten Fällen im Wege der Neugründung entsteht, sondern häufig durch Formwechsel eines bereits in einer anderen Rechtsform bestehenden Unternehmens.

In der Praxis tritt dabei häufig der Formwechsel einer GmbH in eine AG auf. Der GmbH ist der Zugang zum Kapitalmarkt kaum möglich. Mit zunehmender Expansion könnte sich die Aktiengesellschaft als geeignetere Rechtsform herausstellen. Der größte Vorteil einer AG gegenüber der GmbH ist die Möglichkeit, sich bei der Suche nach Kapitalgebern auf dem allgemeinen Kapitalmarkt einer breiten Anlegergruppe bedienen zu können.

Neben dem Aspekt der Finanzierung eines Unternehmens gibt es allerdings noch weitere Gründe für Umwandlungen. So kann die Umstrukturierung in eine AG helfen, eine Unternehmernachfolge vorzubereiten, das Bilanzbild zu verbessern oder auch Steuern einzusparen.

Klassischer Anwendungsfall für einen Wechsel einer GmbH in eine Aktiengesellschaft bleibt jedoch die Nachfolgeplanung und die damit verbundene Schwierigkeit, verschiedene Rechtsformen bzw. Beteiligungen an ihnen zu verkaufen. Dies ist in der Form einer Aktiengesellschaft deutlich leichter, beispielsweise durch die Möglichkeit des steuerfreien Verkaufs von Kapitalgesellschaftsanteilen an andere Kapitalgesellschaften.

Aufgrund des erhöhten Gründungs- und Verwaltungsaufwands einer Aktiengesellschaft sollten Sie sich bei der Gründung oder einem Formwechsel beraten lassen.

Kanzleitelefon von 07.00 – 19. 00 Uhr an Werktagen

Die Kanzlei ist an Werktagen für Sie von 07.00 – 19. 00 Uhr telefonisch unter der Rufnummer: 06221 / 97 99 20 erreichbar.

Kanzlei Fathieh Heidelberg