Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers

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Die Rechtsanwälte der Kanzlei Fathieh bieten sowohl Geschäftsführern als auch Gesellschaftern eine kompetente, professionelle und qualitätsorientierte Beratung und Vertretung an.

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Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hat innerhalb der Gesellschaft eine herausragende Stellung inne. Er kennt die strategische Ausrichtung der Gesellschaft sowie ihre Zukunftspläne und hat zumeist auch persönlichen Kontakt zu den Geschäftskunden. Über eine derart weitreichende Befugnis und Verantwortung verfügt der gewöhnliche Arbeitnehmer einer Gesellschaft dagegen nicht. Trennt sich eine GmbH nun von ihrem Geschäftsführer, ist es unvermeidbar, ihn mitsamt seinen erlangten Kenntnissen bezüglich dieser sowie seines während der Anstellung angeeigneten Know-hows gehen zu lassen. Dies kann unter Umständen negative Auswirkungen für die Gesellschaft haben. Schließlich handelt es sich hierbei um Einblicke des Geschäftsführers, von welchen die Konkurrenz regelmäßig nur allzu gerne profitieren würde. Um dies zu unterbinden, wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer regelmäßig ein sog. nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart.

Wettbewerbsverbot während der Anstellung vs. nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Während seiner Anstellung bei der jeweiligen GmbH ist der Geschäftsführer bereits einem Wettbewerbsverbot unterworfen. Er hat gegenüber der GmbH bestimmte arbeitsvertragliche Treuepflichten einzuhalten, indem er stets zu ihrem Nutzen handelt und jeglichen Schaden von ihr abzuwenden sucht. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ist er jedoch nicht mehr an dieses generelle Wettbewerbsverbot gebunden. Er kann also wieder ungebunden am Wettbewerb teilhaben, indem er sich etwa bei der Konkurrenz anstellen lässt oder in anderer Weise als Wettbewerber auftritt. Um der Konkurrenz also nicht anstandslos einen Vorteil zu verschaffen, macht sich der Arbeitgeber eines jeden künftigen Geschäftsführers regelmäßig das sog. nachvertragliche Wettbewerbsverbot zunutze.

Worum handelt es sich bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot?

Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Diese Vereinbarung ist regelmäßig bereits im Anstellungsvertrag enthalten, kann aber auch gesondert formuliert werden. Mit der Zustimmung des Arbeitnehmers zu einem solchen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot verpflichtet sich dieser, für einen festgelegten Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht am Wettbewerb teilzunehmen. Mithilfe dieser Vereinbarung soll also unterbunden werden, dass der (dann ehemalige) Geschäftsführer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht einfach zur Konkurrenz „überlaufen“ oder in anderer Weise als Wettbewerber auftreten kann. In welchem Maße der ehemalige Geschäftsführer verpflichtet wird, hängt dabei von dem Inhalt der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung ab.

Wie lange darf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gelten?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf höchstens für zwei Jahre vereinbart werden. Ist ein längerer Zeitraum vereinbart worden, wird das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht automatisch unwirksam, sondern auf die zulässige Höchstdauer von zwei Jahren reduziert. Im Anschluss hat der (ehemalige) Geschäftsführer dann ein Wahlrecht: Er kann das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit der neuen Dauer aufrechterhalten oder sich im Nachhinein gegen dieses Verbot entscheiden. Diese Beschränkung von zwei Jahren ist darauf zurückzuführen, dass bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot stets die Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegeneinander abgewogen werden müssen. Schließlich betrifft das nachvertragliche Wettbewerbsverbot auf Seiten des ehemaligen Geschäftsführers eklatant dessen Berufsfreiheit, während auf Seiten des ehemaligen Arbeitgebers dessen berechtigten Interessen, seinen Betrieb und seine Wettbewerbsfähigkeit zu schützen, zu berücksichtigen sind.

Hat der (ehemalige) Geschäftsführer ein Recht auf eine Entschädigung?

Im Zusammenhang mit dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot wird zumeist auch eine sogenannte Karenzentschädigung vereinbart. Sie soll einen finanziellen Ausgleich für den Verzicht des ehemaligen Geschäftsführers, am Wettbewerb teilzuhaben, schaffen. Ob der Arbeitgeber zu einer solchen Zahlung verpflichtet ist, ist allerdings umstritten. Daher sollte bei Streitigkeiten, welche die Zahlung einer Karenzentschädigung betreffen, stets ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Jedenfalls kann, sofern eine Karenzentschädigung zwischen den Parteien vereinbart wird, deren Höhe grundsätzlich frei bestimmt werden.

Was erwartet den (ehemaligen) Geschäftsführer, wenn er gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verstößt?

Ist gegen ein rechtlich wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot verstoßen worden, lassen sich die Rechtsfolgen meist bereits der vertraglichen Vereinbarung entnehmen, welche dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zugrunde liegt. Im Regelfall finden sich dort Bestimmungen über Vertragsstrafen und Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche. Sind die jeweiligen Bestimmungen auch häufig in anderen Vereinbarungen des gleichen Typs verwendet worden, können sie außerdem den Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) unterfallen. Dies kann für den ehemaligen Geschäftsführer insofern vorteilhaft sein, als dass mit diesen Vorschriften besonders hohe Anforderungen an die Wirksamkeit nachvertraglicher Wettbewerbsverbote und ihrer Rechtsfolgen im Falle eines Verstoßes einhergehen. Die Feststellung, ob die jeweiligen Bestimmungen tatsächlich den Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, erfordert in jedem Fall die sorgfältige Prüfung eines erfahrenen Rechtsanwaltes.
Wird also ein – vermeintlicher – Verstoß des ehemaligen Geschäftsführers geltend gemacht, sollte zunächst das nachvertragliche Wettbewerbsverbot auf seine Wirksamkeit hin geprüft werden. Sodann ist zu prüfen, ob der ehemalige Arbeitgeber auch tatsächlich ein gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßendes Verhalten und damit eine Wettbewerbstätigkeit des ehemaligen Geschäftsführers nachweisen kann. Diese Prüfungen sollten im Einzelfall ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vorgenommen werden.

Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes

Ihnen ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorgelegt worden, und Sie wissen nicht, ob Sie es unterschreiben sollen? Oder Sie möchten sich gegen ein bereits unterschriebenes nachvertragliches Wettbewerbsverbot zur Wehr setzen?
Sie möchten sich von Beginn an vor der möglichen nachvertraglichen Konkurrenz eines (dann ehemaligen) Geschäftsführers schützen und ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Anstellungsvertrag formulieren? Oder ein bereits formuliertes nachvertragliches Wettbewerbsverbot auf dessen rechtliche Wirksamkeit hin prüfen lassen?
Dazu stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Fathieh gerne zur Verfügung. Im Rahmen des ersten Gesprächs werden Sie auch über die Kosten in ihrem konkreten Fall aufgeklärt. Das erste Orientierungsgespräch, in welchem einer der Rechtsanwälte der Kanzlei Fathieh ausführlich auf die Kosten eingeht, ist selbstverständlich kostenlos.

Beratung und Vertretung ist überregional möglich

Eine Beratung und Vertretung ist nicht nur am Kanzleisitz in Heidelberg, sondern überregional - insbesondere im Rhein-Neckar-Kreis und Mannheim möglich.

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