Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Aufhebungsvertrag und Abfindung

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Der Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag regelt die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Anders als bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses müssen bei einem Aufhebungsvertrag Arbeitgeber und Arbeitnehmer einverstanden sein.

Welche Voraussetzungen gelten für einen Aufhebungsvertrag?

Hinsichtlich der Form ist zu beachten, dass der Aufhebungsvertrag zwingend schriftlich, also auf Papier, festgehalten und von beiden Parteien unterschrieben werden muss. Die elektronische Form, etwa eine E-Mail oder ein Telefax, reichen dagegen nicht aus. Ausnahmsweise kann unter besonderen Voraussetzungen ein mündlich geschlossener Aufhebungsvertrag unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen Treu und Glauben, gemäß § 242 BGB analog aufgrund der Fallgruppe des widersprüchlichen Verhaltens gültig sein. Dies ist aber in der Rechtspraxis ein sehr seltener Fall. Inhaltlich muss im Aufhebungsvertrag mindestens festgehalten werden, dass und wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Hinsichtlich des Beendigungszeitpunktes können zwei Wege eingeschlagen werden: Entweder das Arbeitsverhältnis wird mit sofortiger Wirkung beendet oder es wird eine Frist vereinbart, die sich üblicherweise an der Kündigungsfrist des Arbeitgebers orientiert. Die Frist kann aber auch durch eine sog. „Sprinterklausel“ erheblich verkürzt werden. Dann wird oftmals eine Abfindung bzw. eine erhöhte Abfindung vom Arbeitgeber gewährt. In vielen Fällen kann – je nach konkreter Interessenlage - auch eine hohe Abfindung vereinbart werden.

Welche Vorteile hat ein Aufhebungsvertrag für mich?

Welche Nachteile hat ein Aufhebungsvertrag?

Kann ich einen bereits geschlossenen Aufhebungsvertrag widerrufen oder anfechten?

Grundsätzlich kann ein wirksam geschlossener Aufhebungsvertrag nicht mehr widerrufen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn er selbst einen Widerrufsvorbehalt enthält. Dies trifft auf die meisten Aufhebungsverträge jedoch nicht zu. Eine Anfechtung ist nach den §§ 119, 123 BGB grundsätzlich möglich. Das bedeutet, dass der Aufhebungsvertrag wegen Irrtums, widerrechtlicher Drohung oder Täuschung rückwirkend nichtig würde. Zu beachten ist aber, dass der Anfechtende die Beweislast für den Anfechtungsgrund trägt. Eine erfolgreiche Anfechtung ist in der Rechtspraxis sehr selten.

Unwirksamkeit wegen unfairen Verhandelns

Die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auch wegen unfairen Verhandelns in Betracht. Ob die Voraussetzungen gegeben sind, hängt vom konkreten Einzelfall ab und sollte in einem Erstberatungsgespräch mit einem Rechtsanwalt besprochen werden.

Die Abfindung

Was ist eine Abfindung?

Eine Abfindung ist ein bestimmter Geldbetrag, den der Arbeitgeber einmalig an einen entlassenen Mitarbeiter zahlt.

Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung?

Das Gesetz gewährt dem Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung. Sie kann jedoch zwischen den Parteien im Aufhebungsvertrag vereinbart werden. Der Arbeitgeber gewährt sie häufig freiwillig, um den Arbeitnehmer zu einer schnellen Aufgabe des Arbeitsplatzes zu bewegen, etwa wenn bereits eine „Sprinterklausel“ vereinbart wurde. Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht also nicht. Vielmehr ist ihr Erhalt stark vom Einzelfall abhängig.

Wie hoch ist meine Abfindung?

Das ist Verhandlungssache! Da die Abfindung auf freiwilliger Basis gewährt wird, ist auch ihre Höhe entsprechend variabel. Meistens orientiert sie sich jedoch an der für eine betriebliche Kündigung vorgesehenen Abfindung. Diese ist in § 1a KSchG gesetzlich vorgeschrieben und beträgt demnach „0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses“. Das bedeutet, dass die Hälfte des Bruttomonatsgehaltes für jedes Beschäftigungsjahr, dass der Arbeitnehmer in dem jeweiligen Unternehmen verbracht hat, als Orientierungswert für die Höhe der Abfindung herangezogen werden kann.

Wird meine Abfindung versteuert?

Ja! Die Abfindung wird komplett versteuert. Aus diesem Grund ist dringend zu beachten, dass unter Umständen der Einzug in eine höhere Steuerklasse droht, sofern nicht bereits der Spitzensteuersatz anfällt. Für diesen Fall wurde im Einkommenssteuergesetz (EStG) die sog. Fünftelregelung eingeführt. Demnach wird die jeweilige Abfindungssumme auf 5 Jahre aufgeteilt. Dadurch verringert sich das jährlich zu versteuernde Einkommen einschließlich der Abfindung und der Einzug in die nächsthöhere Steuerklasse kann umgangen werden. Damit diese Fünftelregelung aber auch Berücksichtigung findet, muss ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden. Je nach Fallkonstellation hat die Fünftelregelung aber möglicherweise gar keine positiven steuerlichen Auswirkungen mehr.

Sollte ich einen Rechtsanwalt einschalten?

Wenn Sie bereits einen Aufhebungsvertrag zur Unterschrift vorgelegt bekommen haben oder ein solcher in Aussicht steht, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, der Sie über alle Risiken und Rechtsfolgen ihres Aufhebungsvertrages aufklären und hinsichtlich einer Abfindung beraten kann. Zumindest eine anwaltliche Erstberatung sollte in jedem Fall erfolgen.

Dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Im Rahmen des ersten Gesprächs klären die Anwälte der Kanzlei Fathieh Sie auch über die Kosten in ihrem konkreten Fall auf. Das erste Orientierungsgespräch, in welchem einer der Rechtsanwälte der Kanzlei ausführlich auf die Kosten eingeht, ist selbstverständlich kostenlos.

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