Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Freistellung von der Arbeit

Kanzleitelefon: 06221 / 97 99 20

(an Werktagen von Montag - Freitag von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr)

Eine Freistellung von der Arbeit erfolgt im Verhältnis Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In diesem sog. Arbeitsverhältnis ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, während der Arbeitgeber den vereinbarten Arbeitslohn zu entrichten hat. Nun kann es aber passieren, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht entbunden wird, also für den Arbeitgeber keine Arbeit mehr zu erbringen hat, ohne dass das Arbeitsverhältnis beendet worden ist. In diesem Fall spricht man von einer Freistellung.

Wer kann eine Freistellung erklären?

Die Initiative für eine Freistellung kann sowohl von dem Arbeitnehmer als auch von dem Arbeitgeber ausgehen. So kann der Arbeitgeber die Freistellung einseitig erklären oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren einvernehmlich eine Freistellung. Der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag allerdings grundsätzlich nicht allgemein das Recht zur Freistellung formulieren. Entsprechende Klauseln sollten daher von einem Rechtsanwalt stets auf ihre Wirksamkeit hin geprüft werden.

Wie kommt es dazu?

Die Gründe für eine Freistellung können vielfältig sein. Beispielsweise könnte die einseitige Erklärung des Arbeitgebers darauf beruhen, dass eine weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich ist, etwa im Falle der Insolvenz. Die Freistellung kann aber insbesondere auch einer außerordentlichen Kündigung vorangehen, wenn der Arbeitgeber also zunächst prüfen möchte, ob tatsächlich ein Grund für eine solche Kündigung besteht. Auf diese Weise möchte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zunächst von seinem Arbeitsplatz fernhalten, um etwa weiteren möglichen Schaden abzuwenden und den Kontakt zu anderen Angestellten zu vermeiden. Schließlich kann die Freistellung auch nach einer Kündigung erfolgen. Allerdings müssen auch hierfür sachliche Gründe vorliegen, welche diese Vorgehensweise des Arbeitgebers rechtfertigen. Beispielsweise könnte das Interesse des Arbeitgebers an einer Freistellung des betreffenden Arbeitnehmers schwerer wiegen, als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung nach der Kündigung. Dagegen ist die Initiative des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Freistellung meist auf die Beantragung von Urlaub zurückzuführen. Darüber hinaus kann sie aber auch kraft Gesetzes, etwa im Falle einer Erkrankung, eintreten. Einvernehmlich vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Freistellung meist dann, wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde und es nun dem Arbeitnehmer während der Freistellung ermöglicht werden soll, sich nach einem neuen Arbeitsplatz umzuschauen.

Widerrufliche vs. unwiderrufliche Freistellung

Eine Freistellung kann widerruflich oder unwiderruflich erklärt bzw. vereinbart werden. Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer an seinen Arbeitsplatz „zurückrufen“. Der Arbeitnehmer muss also damit rechnen, jederzeit seine Arbeit wieder aufnehmen zu müssen bzw. (je nach Sichtweise) zu dürfen. Gleichzeitig können bei der widerruflichen Freistellung etwaige Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nicht mit der Zeit der Freistellung verrechnet werden. Der Arbeitnehmer verliert während dieser Zeit also weder seinen Anspruch auf Urlaub noch seinen Anspruch auf Abgeltung von Überstunden. Bei der unwiderruflichen Freistellung kann der Arbeitnehmer hingegen sicher sein, dass er künftig nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückgerufen wird. Seine Arbeitspflicht ist erloschen. Der Arbeitgeber kann jedoch, sofern er dies zuvor erklärt hat, die Zeit der Freistellung auf den Urlaubsanspruch und etwaige getätigte Überstunden des Arbeitnehmers anrechnen.

Bezahlt vs. unbezahlt

Ob während der Freistellung weiterhin ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung des Arbeitslohns besteht, ist von der Art der Freistellung abhängig. Nur bei der unbezahlten Freistellung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf seinen Lohn. Eine solche unbezahlte Freistellung liegt etwa dann vor, wenn einvernehmlich ein unbezahlter Urlaub vereinbart worden ist. Darüber hinaus existieren gesetzlich geregelte Fälle. Hat der Arbeitgeber hingegen einseitig die Freistellung erklärt, ist der Arbeitslohn weiterhin zu zahlen. Schließlich ist der Arbeitnehmer durch seine Freistellung nur von der Arbeitspflicht frei geworden, die Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung des vereinbarten Arbeitslohns besteht hingegen fort. Ob es sich dabei um eine widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung handelt, ist unerheblich.

Wie kann ich dagegen vorgehen?

Wenn der Arbeitnehmer seine Freistellung von der Arbeit für ungerechtfertigt hält, kann er auf Beschäftigung klagen, auch im Wege einer einstweiligen Verfügung. Natürlich kann der Arbeitnehmer auch selbst außerordentlich kündigen. In jedem Fall gilt: Der Arbeitnehmer ist gegenüber seinem Arbeitgeber nicht nur zu der Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung verpflichtet, sondern hat gegen diesen sogar einen Beschäftigungsanspruch! Wird die Freistellung also einseitig vom Arbeitgeber ausgesprochen, sollte diese stets auf ihre Wirksamkeit hin geprüft werden. Insbesondere sollte festgestellt werden, ob der Arbeitgeber zu dieser Freistellung überhaupt berechtigt ist. Denn die Freistellung ist grundsätzlich nur dann wirksam, wenn die Interessen des Arbeitgebers an der Freistellung jene Interessen des Arbeitnehmers an seiner weiteren Beschäftigung überwiegen.

Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes

Sie sind durch ihren Arbeitgeber von ihrer Arbeit freigestellt worden?
Oder Sie möchten einen oder mehrere ihrer Arbeitnehmer freistellen?
Dann sollten Sie die Wirksamkeit ihrer Freistellung in jedem Fall von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen!
Hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Darüber hinaus stehen wir Ihnen auch bei allen Fragen rund um die Kündigung zur Seite. Im Rahmen des ersten Gesprächs klären die Anwälte der Kanzlei Fathieh Sie auch über die Kosten in ihrem konkreten Fall auf. Das erste Orientierungsgespräch, in welchem einer der Rechtsanwälte der Kanzlei ausführlich auf die Kosten eingeht, ist selbstverständlich kostenlos.

Kanzlei in zentraler Lage von Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes

Die Kanzlei befindet sich in zentraler Lage in der Poststraße 2 von Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes, einem der zentralen Verkehrsknotenpunkte Heidelbergs.

Kanzlei Fathieh
Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Poststraße 2
69115
Heidelberg

Telefon: 06221 979920

Kanzleigebäude Poststraße 2 Heidelberg