Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Kündigungsschutzklage - Anwalt informiert

Kanzleitelefon: 06221 / 97 99 20

(an Werktagen von Montag - Freitag von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr)

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, kann er es darauf beruhen lassen oder mithilfe einer Kündigungsschutzklage gegen diese vorgehen. Im Rahmen der Kündigungsschutzklage wird die Kündigung dann gerichtlich auf ihre Wirksamkeit hin überprüft.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollte immer zumindest eine anwaltliche Erstberatung stattfinden, da in sehr vielen Fällen bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage im Vergleichswege – außergerichtlich oder gerichtlich – eine Abfindung vereinbart werden kann.

Muss ich Fristen einhalten?

Es ist dringend zu beachten, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage erheben kann (§ 4 S.1 KSchG). Andernfalls wird die Kündigung rechtswirksam (§ 7 KSchG), das Arbeitsverhältnis ist dann also endgültig beendet.
Die Kündigung gilt als zugegangen, wenn gegenüber einer anwesenden Person die Kündigung persönlich übergeben worden oder bei einer abwesenden Person die Kündigung in ihren Machtbereich gelangt ist. Letzteres ist grundsätzlich der Fall, sobald der Empfänger die Kündigung zu Kenntnis nehmen konnte. Der tatsächliche Zeitpunkt der Kenntnisnahme spielt folglich keine Rolle.
Wird die Frist von drei Wochen überschritten, besteht noch die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung der Klage (§ 5 KSchG). Dies ist aber nur möglich, wenn den Arbeitnehmer kein Verschulden trifft, folglich nur unter sehr strengen Voraussetzungen und auch nur im Einzelfall. Mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung müssen die Tatsachen und die Mittel für deren Glaubhaftmachung innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses mitgeteilt werden.

Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?

Zunächst ist die Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Diese stellt sie dann dem Arbeitgeber zu.
Sodann findet eine sog. Güteverhandlung statt. Sie hat den Zweck, eine gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber herbeizuführen. Die Parteien können zum Beispiel einen Vergleich schließen und so einvernehmlich zwar das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung rechtswirksam beenden, zugleich aber auch eine Abfindung für den Arbeitnehmer vereinbaren. Unter Umständen kann der Kündigungsschutzprozess hier also schon beendet sein.
Es ist auch möglich, mit der Gegenseite außerhalb des Güte- oder Kammertermins einen Vergleich zu schließen, wenn diese damit einverstanden ist. Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage sollte jedoch unbedingt eingehalten werden.
Kommt es zu keiner Einigung, wird der Prozess in einem sog. Kammertermin fortgesetzt. Dann wird vor der Kammer des Arbeitsgerichts eine mündliche Verhandlung geführt, die in einem nachträglichen Vergleich oder in einem Urteil münden kann.
In der Praxis führt eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage nur selten zu einer Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses. Wenn weitere Voraussetzungen vorliegen, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen, wenn mindestens eine der Prozessparteien dies beantragt (§ 9 KSchG). Daher endet die Mehrzahl der Klagen mit einem Aufhebungsvertrag in Gestalt eines Prozessvergleichs. Dann regeln die Parteien einvernehmlich die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, zumeist gegen Zahlung einer Abfindung.

Was ist eine Abfindung und habe ich einen Anspruch darauf?

Eine Abfindung ist ein bestimmter Geldbetrag, den der Arbeitgeber einmalig an einen entlassenen Mitarbeiter zahlt.
Das Gesetz gewährt dem Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung. Sie kann jedoch zwischen den Parteien vereinbart werden. Etwa, wenn sie sich im Rahmen der Güteverhandlung auf einen Vergleich einigen.
Wie hoch die Abfindung dann ausfällt, ist Verhandlungssache!
Etwas anderes gilt bei der betriebsbedingten Kündigung. Hier kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen einen gesetzlich geregelten Anspruch auf eine Abfindung haben (§ 1a KSchG). Dazu muss der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung zum einen darauf hingewiesen haben, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt, und zum anderen, dass bei Verstreichenlassen der Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmer die Abfindung beanspruchen kann. Dann ist auch die Höhe der Abfindung gesetzlich festgelegt (§ 1a II KSchG).
Sollte zweifelhaft sein, ob die betriebsbedingte Kündigung wirksam war, kann auch hier in vielen Fällen ein substanzieller Geldbetrag vereinbart werden, welcher weit über den Kriterien liegt, welche anzulegen wären, wenn die betriebsbedingte Kündigung tatsächlich wirksam wäre.

Wie viel kostet eine Kündigungsschutzklage?

Die Kosten einer Kündigungsschutzklage setzten sich aus den Gerichtskosten und den Anwaltskosten zusammen. Deren Höhe wiederum richtet sich nach dem Streitwert.
Es sollte bedacht werden, dass möglicherweise bereits eine Rechtsschutzversicherung einen Teil der Kosten oder sogar die gesamten Kosten übernimmt.
Für eine umfassende Übersicht hinsichtlich der Kosten im Einzelfall sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen bzw. kontaktiert werden?

Wenn Sie bereits ein Kündigungsschreiben erhalten haben, sollten Sie sich zeitnah in jedem Falle an einen Rechtsanwalt wenden, der Sie hinsichtlich ihrer weiteren Möglichkeiten und der Erfolgsaussichten einer möglichen Klage beraten kann.
Dazu steht Rechtsanwalt Fathieh gerne zur Verfügung. Im Rahmen des ersten Gesprächs klären wir Sie auch über die Kosten in Ihrem konkreten Fall auf. Das erste Orientierungsgespräch, in welchem ausführlich auf die Kosten eingegangen wird, ist selbstverständlich kostenlos.

Kanzleitelefon von 07.00 – 19. 00 Uhr an Werktagen

Die Kanzlei ist an Werktagen für Sie von 07.00 – 19. 00 Uhr telefonisch unter der Rufnummer:

06221 / 97 99 20

erreichbar.

Kanzlei Poststraße 2 Heidelberg