Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag

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Sprinterklausel – Was ist das?

Die Sprinterklausel, die auch Turboklausel genannt wird, gelangt häufig in Abwicklungs- und Aufhebungsverträgen zum Einsatz. Durch sie soll dem Arbeitnehmer eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht werden. Dazu wird zunächst vertraglich festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt gekündigt werden soll. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Beschäftigung fortgesetzt. Zusätzlich kann dann die Sprinterklausel vereinbart werden. Durch sie wird festgehalten, dass schon vor dem besagten Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden kann, wenn der Arbeitnehmer dies geltend macht. Er muss die zuvor festgelegte Kündigungsfrist also nicht einhalten. Der Arbeitnehmer erhält dann meist eine erhöhte Abfindung in Form der bis zum eigentlich vereinbarten Beendigungszeitpunkt eingesparten Gehälter.

Welche Vorteile hat die Sprinterklausel?

Die Sprinterklausel kann für beide Vertragsparteien vorteilhaft sein.

Vorteile für den Arbeitnehmer

Vorteile für den Arbeitgeber

Welche Formerfordernisse sind zu beachten?

Für beide Parteien ist es wichtig zu wissen, dass bei der Ausübung der Sprinterklausel gewisse Formvorschriften zu beachten sind. Das Bundesarbeitsgericht, also die höchste Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit, hat bereits entschieden, dass die durch den Arbeitnehmer einzureichende Erklärung der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kündigung darstellt. Diese unterliegt gemäß § 623 BGB dem Schriftformerfordernis, welches in § 126 BGB näher umschrieben ist. Demnach bedarf die Erklärung des Arbeitnehmers der Schriftform, die elektronische Form hingegen reicht nicht aus. Ist die Erklärung des Arbeitnehmers zur vorzeitigen Beendigung also mündlich, per Telefon, E-Mail oder Fax ergangen, ist sie unwirksam. Der Arbeitnehmer muss zur Ausübung der Sprinterklausel eine schriftliche und unterschriebene Erklärung im Original vorlegen. Geschieht dies nicht, wird das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Kündigungszeitpunkt beendet und der Anspruch auf eine Abfindung entfällt.

Sollte ich einen Rechtsanwalt einschalten?

Angesichts der strengen Formvorschriften und der Folgen etwaiger Formfehler sollte bei der vertraglichen Gestaltung und Ausübung einer Sprinterklausel dringend ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Im Rahmen des ersten Gesprächs klären die Anwälte der Kanzlei Fathieh Sie auch über die Kosten in ihrem konkreten Fall auf. Das erste Orientierungsgespräch, in welchem einer der Rechtsanwälte der Kanzlei ausführlich auf die Kosten eingeht, ist selbstverständlich kostenlos.

Kanzleitelefon von 07.00 – 19. 00 Uhr an Werktagen

Die Kanzlei ist an Werktagen für Sie von 07.00 – 19. 00 Uhr telefonisch unter der Rufnummer: 06221 / 97 99 20 erreichbar.