Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag
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Frau Rechtsanwältin Dr. Julia Cornelissen LL.M. ist Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Sprinterklausel – Was ist das?
Die Sprinterklausel, die auch Turboklausel genannt wird, gelangt häufig in Abwicklungs- und Aufhebungsverträgen zum Einsatz. Durch sie soll dem Arbeitnehmer eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht werden. Dazu wird zunächst vertraglich festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt gekündigt werden soll. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Beschäftigung fortgesetzt. Zusätzlich kann dann die Sprinterklausel vereinbart werden. Durch sie wird festgehalten, dass schon vor dem besagten Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden kann, wenn der Arbeitnehmer dies geltend macht. Er muss die zuvor festgelegte Kündigungsfrist also nicht einhalten. Der Arbeitnehmer erhält dann meist eine erhöhte Abfindung in Form der bis zum eigentlich vereinbarten Beendigungszeitpunkt eingesparten Gehälter.
Welche Vorteile hat die Sprinterklausel?
Die Sprinterklausel kann für beide Vertragsparteien vorteilhaft sein.
Vorteile für den Arbeitnehmer
- Flexibler Antritt eines neuen Arbeitsplatzes
Der Arbeitnehmer kann schnell und flexibel eine neue Beschäftigung antreten, sobald er vor dem vereinbarten Kündigungszeitpunkt eine geeignete Stelle findet. - Lückenloses Beschäftigungsverhältnis
Findet der Arbeitnehmer noch vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Arbeitsstelle, befindet er sich in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis ohne Einnahmeausfall. Er kann einer möglichen Arbeitslosigkeit also zuvorkommen. - Erhöhte Abfindung
Ist eine Abfindung vereinbart worden, werden bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die vom Arbeitgeber ersparten Gehälter meist gänzlich oder anteilig auf die Abfindung aufgerechnet. - Möglicher Doppelverdienst
Tritt der Arbeitnehmer noch vor Wirksamwerden der Kündigung eine neue Stelle an und bezieht Gehalt, erhält aber gleichzeitig eine (erhöhte) Abfindung von seinem früheren Arbeitgeber, kann er einen theoretischen Doppelverdienst für sich beanspruchen. - Günstigere Besteuerung
Indem Abfindungen als Entschädigungen für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt werden, werden sie nach der günstigeren Fünftelregel besteuert (§ 34 EStG).
Vorteile für den Arbeitgeber
- Ersparnis des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung
Die Abfindungszahlungen sind sozialversicherungsfrei. Aus diesem Grund kann der Arbeitgeber durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einsparen. - Frühere Besetzung der Stelle
Macht der Arbeitnehmer tatsächlich von der Sprinterklausel Gebrauch, kann der Arbeitgeber die frei gewordene Stelle auch schneller wieder neu besetzen - Kündigung aus betrieblichen Gründen
Kündigt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen, ist eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses meist auch in seinem Interesse. Denn auf diese Weise muss er den Arbeitnehmer nicht bis zum Kündigungszeitpunkt weiter beschäftigen.
Welche Formerfordernisse sind zu beachten?
Für beide Parteien ist es wichtig zu wissen, dass bei der Ausübung der Sprinterklausel gewisse Formvorschriften zu beachten sind. Das Bundesarbeitsgericht, also die höchste Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit, hat bereits entschieden, dass die durch den Arbeitnehmer einzureichende Erklärung der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kündigung darstellt. Diese unterliegt gemäß § 623 BGB dem Schriftformerfordernis, welches in § 126 BGB näher umschrieben ist. Demnach bedarf die Erklärung des Arbeitnehmers der Schriftform, die elektronische Form hingegen reicht nicht aus. Ist die Erklärung des Arbeitnehmers zur vorzeitigen Beendigung also mündlich, per Telefon, E-Mail oder Fax ergangen, ist sie unwirksam. Der Arbeitnehmer muss zur Ausübung der Sprinterklausel eine schriftliche und unterschriebene Erklärung im Original vorlegen. Geschieht dies nicht, wird das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Kündigungszeitpunkt beendet und der Anspruch auf eine Abfindung entfällt.
Sollte ich einen Rechtsanwalt einschalten?
Angesichts der strengen Formvorschriften und der Folgen etwaiger Formfehler sollte bei der vertraglichen Gestaltung und Ausübung einer Sprinterklausel dringend ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Im Rahmen des ersten Gesprächs klären die Anwälte der Kanzlei Fathieh Sie auch über die Kosten in ihrem konkreten Fall auf. Das erste Orientierungsgespräch, in welchem einer der Rechtsanwälte der Kanzlei ausführlich auf die Kosten eingeht, ist selbstverständlich kostenlos.
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