Kündigung eines Geschäftsführers
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Rechtsanwalt Kian Fathieh bietet sowohl Geschäftsführern als auch Gesellschaftern eine kompetente, professionelle und qualitätsorientierte Beratung und Vertretung an.
Wenn der Geschäftsführer und die Gesellschaft (z.B. GmbH) getrennte Wege gehen sollen, ist dies mit einigen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden. Eine sog. Geschäftsführerkündigung unterscheidet sich maßgeblich von der üblichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Dies liegt daran, dass der Geschäftsführer in der Regel kein Arbeitnehmer ist. Vielmehr hat er eine doppelte rechtliche Stellung: Zum einen ist der Geschäftsführer ein Organ der von ihm geleiteten Gesellschaft. Zum anderen werden seine Aufgaben und Pflichten im Innenverhältnis durch einen Anstellungsvertrag (auch „Geschäftsführervertrag“) geregelt.
Trennung vom Geschäftsführer
Die Trennung vom Geschäftsführer erfolgt aufgrund seiner Organstellung sowie seiner Anstellung im Innenverhältnis in zwei Schritten (sog. Trennungstheorie):
1. Beendigung der Organstellung
Es gibt zwei Möglichkeiten die Organstellung zu beenden:
Durch Abberufung: Zum einen kann die Organstellung des Geschäftsführers durch die Geschäftsführerabberufung beendet werden. Eine Abberufung erfolgt durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Für diesen bedarf es einer einfachen Mehrheit der Gesellschafterstimmen. Dies kann gemäß § 38 GmbHG zu jeder Zeit erfolgen und es muss grundsätzlich kein besonderer Grund vorliegen, es sei denn, etwas anderes wurde vertraglich vereinbart. Ferner muss die Geschäftsführerabberufung ins Handelsregister eingetragen werden.
Zudem ist zu beachten, dass ein Geschäftsführer, welcher ebenfalls Gesellschafter ist, bei der Gesellschafterversammlung mitbestimmen darf. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Geschäftsführer außerordentlich aus wichtigem Grund abberufen werden soll. Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur Geschäftsführung sein. In einem solchen Fall unterliegt der Geschäftsführer einem Stimmverbot.
Durch Amtsniederlegung: Eine andere Möglichkeit die Organstellung zu beenden, ist die Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer. Eine Amtsniederlegung erfolgt einseitig durch eine Erklärung des Geschäftsführers. Dabei ist es unerheblich, ob der Geschäftsführer auch Anteile an der Gesellschaft besitzt oder ob es sich um einen Fremdgeschäftsführer handelt. Grundsätzlich kann er jederzeit und ohne Angabe eines wichtigen Grundes sein Amt niederlegen. Eine bestimmte Form ist nicht erforderlich, jedoch ist aus Beweisgründen die Schriftform empfehlenswert. Ferner muss auch die Amtsniederlegung ins Handelsregister eingetragen werden. Eine Amtsniederlegung kommt in der Praxis vor allem dann in Betracht, wenn sich der Geschäftsführer unbeherrschbaren Risiken ausgesetzt sieht.
2. Beendigung der Anstellung durch Kündigung
In einem zweiten Schritt muss das Anstellungsverhältnis beendet werden. Dies erfolgt durch die Kündigung des Anstellungsvertrages. Die Kündigung erfolgt durch die Gesellschafterversammlung mittels eines Gesellschafterbeschlusses. Somit sind auch nur die Gesellschafter bzw. die Gesellschafterversammlung zur Kündigung berechtigt. Ferner kann die Kündigung ordentlich, aber auch außerordentlich und fristlos erfolgen. Es gelten die normalen Voraussetzungen für die Kündigung. Bei einer ordentlichen Kündigung kann das Anstellungsverhältnis bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes durch eine schriftliche Kündigungserklärung unter Beachtung der Kündigungsfrist beendet werden. Für eine außerordentliche Kündigung muss zudem ein wichtiger Grund vorliegen. Liegt ein solcher Grund vor, kann das Anstellungsverhältnis fristlos gekündigt werden. Mehr Informationen finden Sie auf der Unterseite der Kanzlei zur außerordentlichen Kündigung.
Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung?
Das Kündigungsschutzgesetz gilt gemäß § 14 Abs. 1 KSchG bei Mitgliedern eines Organs der Gesellschaft nicht. Da der Geschäftsführer ein Organ der Gesellschaft ist, findet der Kündigungsschutz somit keine Anwendung. Dies gilt selbst dann, wenn kein freier Dienstvertrag, sondern ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde.
Ausnahmsweise findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, wenn neben dem Geschäftsführervertrag ein weiterer ruhender Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft geschlossen wurde und der Geschäftsführer auf Feststellung des Fortbestandes dieses Arbeitsverhältnisses klagt. Eine weitere Ausnahme kann vorliegen, wenn der Geschäftsführer bereits abberufen wurde, die Kündigung des Anstellungsvertrages jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt, sodass der Eindruck entsteht, dass die Vertragsparteien das weitere Schicksal des Anstellungsvertrags ungeachtet der bereits erfolgten Abberufung noch offen lassen wollten.
Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung
Anstelle einer Kündigung kommt auch ein Aufhebungsvertrag in Betracht. Durch einen Aufhebungsvertrag kann das Anstellungsverhältnis einvernehmlich aufgelöst werden und ein langandauernder und kostenintensiver Konflikt vermieden werden. Im Aufhebungsvertrag können sämtliche Bedingungen hinsichtlich der Beendigung des Anstellungsvertrages geregelt werden, insbesondere die Zahlung und die Höhe der Abfindung. Bei den Verhandlungen des Aufhebungsvertrages sollte der Geschäftsführer nicht vorschnell bestimmte Regelungen akzeptieren, sondern unbedingt einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Weitere Informationen zum Thema Aufhebungsvertrag finden Sie auf der Unterseite der Kanzlei.
Vorgehen bei einer Geschäftsführerkündigung
Wurde der Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss abberufen, gibt es verschiedene Rechtsmittel, um gegen die Abberufung vorzugehen. Dabei ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um einen Geschäftsführer, welcher auch Gesellschafter ist, oder einen Fremdengeschäftsführer handelt. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer kann sich gegen die Abberufung im Wege einer Anfechtungsklage gerichtlich wehren. Dabei muss die Klage binnen eines Monats nach erfolgter Abberufung erhoben werden. Ein Fremdengeschäftsführer darf sich hingegen nicht mit einer Anfechtungsklage wehren. Ihm steht es allerdings zu, eine Feststellungsklage zu erheben, womit die Unwirksamkeit der Abberufung festgestellt werden soll. Die Monatsfrist besteht bei der Feststellungsklage nicht.
Auch gegen die Kündigung kann im Wege einer Feststellungsklage gerichtlich vorgegangen werden. Gerade die außerordentliche und fristlose Kündigung ist nur wirksam, wenn tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist durch das Gericht zu überprüfen.
Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes
Die Trennung des Geschäftsführers von dem Unternehmen ist mit erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Fathieh überprüfen die Rechtslage und beraten Sie gerne zu Ihrem konkreten Fall.
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