Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Die außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht

Kanzleitelefon: 06221 / 97 99 20

(an Werktagen von Montag - Freitag von 07.00 Uhr – 19.00 Uhr)

Kurzfristige Terminvergabe wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben, als Arbeitsgeber betriebsbedingt oder aus sonstigen Gründen kündigen möchten oder andere Rechtsfragen zum Arbeitsrecht haben.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Fathieh bieten sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitsnehmern eine kompetente, professionelle und qualitätsorientierte Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht an.

Rückruf-Service

Was ist eine außerordentliche Kündigung?

Wenn ein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis beenden möchte, kommt es oft zu einer sog. ordentlichen (fristgerechten) Kündigung. Damit diese wirksam ist, müssen bestimmte Fristen beachtet und eingehalten werden. Es kann jedoch vorkommen, dass es unzumutbar ist das Arbeitsverhältnis fortzusetzten. Das Gesetz sieht für diese Fälle die sog. außerordentliche Kündigung vor, die es einem ermöglicht fristlos das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden.

Allerdings ist diese nicht zwingend auch eine fristlose. So kann es der Fall sein, dass obwohl außerordentlich gekündigt wird, eine Frist beachtet werden muss (sog. Auslauffrist). Daher ist eine fristlose Kündigung zwar immer eine außerordentliche, aber nicht jede außerordentliche auch eine fristlose.

Voraussetzungen

Gemäß § 626 Absatz 1 BGB kann sowohl der Arbeitsgeber als auch der Arbeitsnehmer ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung beiderseitiger Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

1. Wichtiger Grund

Damit man außerordentlich kündigen kann, muss zunächst ein wichtiger Grund vorliegen. Dafür müssen objektive Tatsachen gegeben sein, die das Arbeitsverhältnis schwerwiegend belasten. Es können betriebs-, personen- und verhaltensbedingte Gründe in Betracht kommen. Besonders verhaltensbedingte Gründe wie zum Beispiel grobe Beleidigung des Vorgesetzten oder Straftaten wie Diebstahl von Firmeneigentum sowie generell gravierende Dienstpflichtverletzungen sind denkbar. Ob ein wichtiger Grund aber tatsächlich vorliegt, ist stark vom Einzelfall abhängig.

2. Unzumutbarkeit

Zudem muss die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein. Die Bestimmung der Unzumutbarkeit erfolgt im Rahmen einer Interessenabwägung beider Vertragsparteien sowie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Außerdem wird sie daran gemessen, ob mildere Mittel wie eine Abmahnung, Versetzung, Änderungskündigung oder ordentliche Kündigung ausreichen oder ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Frist zugemutet werden darf. Sofern es mildere Möglichkeiten gibt, müssen alle anderen Wege erschöpft sein.

3. Kündigungserklärung

Diese muss gemäß § 623 BGB in schriftlicher Form vorliegen. Dabei muss erkennbar sein, dass ohne Bindung an Fristen gekündigt wird. Der Kündigungsgrund muss nicht in der Erklärung ausgeführt werden. Allerdings kann der Gekündigte gemäß § 626 Absatz 2 Satz 3 BGB die schriftliche Mitteilung des Grundes vom Kündigenden fordern.

4. Erklärungsfrist

Gemäß § 626 Absatz 2 BGB muss die Erklärung innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Wird die Frist versäumt, hat dies die Unwirksamkeit dieser zur Folge. Die Frist beginnt bei Kenntnisnahme der Tatsachen, die den wichtigen Grund ausmachen.

5. Anhörung des Betriebsrats

Existiert ein Betriebsrat in dem Unternehmen, ist dieser vorher anzuhören. Erfolgt die Anhörung nicht, führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Bei wem liegt die Beweislast?

Die Beweislast liegt bei dem Kündigenden. Das bedeutet, dass dieser die Tatsachen, aufgrund derer außerordentlich gekündigt wird, beweisen und darlegen muss.

Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Nach einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber kommt schnell die Frage auf, ob man Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Dafür muss man sich zunächst innerhalb von 3 Tagen nach Zugang bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden. Grundsätzlich ist die Auszahlung von Arbeitslosengeld dann abhängig vom Kündigungsgrund. Gemäß § 159 SGB III kann die Arbeitsagentur eine Sperre verhängen, wenn entweder der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat oder er diese verursacht hat. Selbstverschulden liegt vor, wenn aufgrund verhaltensbedingter Gründe, also aufgrund des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers, gekündigt wurde. Eine Sperre hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer bis zu 12 Wochen kein Arbeitslosengeld erhält.

Was können Sie nach Erhalt einer außerordentlichen Kündigung tun?

Es besteht eine 3 wöchige Klagefrist. Erhebt der Gekündigte innerhalb dieses Zeitraumes keine Klage vor dem Arbeitsgericht, wird die Kündigung prinzipiell rechtswirksam. Selbst wenn diese unberechtigt war, wird sie grundsätzlich rechtswirksam, wenn keine Klage gegen sie rechtzeitig erhoben wird. Weitere Informationen finden Sie auf der Kanzleiseite zur Kündigungsschutzklage.

Es ist grundsätzlich äußerst empfehlenswert Klage zu erheben. Nicht nur sind Sie mit sofortiger Wirkung arbeitslos und erhalten somit keine Vergütung und meistens auch kein Arbeitslosengeld, sondern auch die Arbeitssuche ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und Ihr Ansehen kann beschädigt sein. Selbst wenn Sie an einer Weiterbeschäftigung nicht interessiert sind oder Ihr Arbeitsgeber dazu nicht bereit ist, kann oftmals ein Vergleich erzielt werden, der vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet und zusätzlich noch eine Abfindungszahlung vom Arbeitgeber geleistet werden kann. Oftmals kann nach erfolgter fristloser Kündigung in einem Vergleich die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit der Notenstufe gut erreicht werden.

Häufig ist nicht bekannt, dass mit der Gegenseite, auch wenn schon ein Arbeitsgerichtstermin anberaumt worden ist, außerhalb der Gerichtsverhandlung noch ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden kann, der eine Abfindung vorsieht.

Ein Anwalt kann Sie beim Erheben einer Klage unterstützen und zur Seite stehen. Auch wenn Sie vom Vorliegen eines Kündigungsgrundes ausgehen, muss dieser nicht zwingend vor Gericht Bestand haben.

Hilfsweise ordentlich, also fristgemäß

In aller Regel wird nicht nur außerordentlich, also fristlos, gekündigt, sondern auch ordentlich. Dies geschieht meist aus der Erwägung heraus, dass eine außerordentliche Kündigung bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht keinen Bestand haben könnte.

Eine Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht ist nicht nur am Kanzleisitz in Heidelberg, sondern überregional möglich

In der Region gibt es mehrere Arbeitsgerichte. So gibt es unter anderem das Arbeitsgericht Mannheim (11 Kammern in Mannheim, vier Kammern in Heidelberg). Eine Vertretung und Beratung im Arbeitsrecht wird darüber hinaus auch weiter entfernt angeboten.

Kanzlei in zentraler Lage von Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes

Die Kanzlei befindet sich in zentraler Lage in der Poststraße 2 von Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes, einem der zentralen Verkehrsknotenpunkte Heidelbergs.

Kanzlei Fathieh
Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Poststraße 2
69115
Heidelberg

Telefon: 06221 979920

Kanzleigebäude Poststraße 2 Heidelberg