Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

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Welche Frist gilt für mich?

Welche Frist es bei der Kündigung zu beachten gilt, kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Zunächst könnte sich die Kündigungsfrist aus dem Arbeitsvertrag ergeben. In diesem Fall sind ausdrückliche Vorgaben hinsichtlich der Frist in dem zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossenen Vertrag enthalten. Finden sich in diesem keine Anhaltspunkte, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Arbeitsvertrag kann aber auch ausdrücklich auf die gesetzlichen Vorschriften verweisen. Schließlich kann sich die Kündigungsfrist auch aus dem Tarifvertrag ergeben, sofern ein solcher für das bestehende Arbeitsverhältnis gilt.
Eine Ausnahme von diesen Regeln bildet die sogenannte außerordentliche Kündigung. Hierbei handelt es sich um eine Kündigung, die sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer erklärt werden kann. Sie hat die Besonderheit, dass es keine Kündigungsfrist zu beachten gibt, da es sich hierbei um eine fristlose Kündigung handelt. Weitere Informationen darüber, welche Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung vorliegen müssen, finden Sie hier.

Welche gesetzlichen Vorschriften habe ich zu beachten?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse in § 622 geregelt.
Seinem ersten Absatz ist die grundsätzliche Kündigungsfrist von vier Wochen bis zum 15. oder bis zum Ende eines Kalendermonats zu entnehmen. Zu beachten ist hierbei, dass vier Wochen nicht etwa einem Monat gleichzusetzen sind, sondern genau 28 Tage meinen. Besonderes ist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber geregelt, wenn dem Arbeitnehmer also gekündigt wird und er nicht selbst kündigt. In diesem Fall orientiert sich die Kündigungsfrist an der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Was das im Einzelfall bedeutet, ist in § 622 Abs. 2 BGB geregelt. Hier wird genau vorgeschrieben, welche Frist für welche Beschäftigungsdauer gilt. Im Einzelnen bedeutet das:

Dauer des ArbeitsverhältnissesKündigungsfrist
(jeweils zum Ende eines Kalendermonats)
2 Jahre1 Monat
5 Jahre2 Monate
8 Jahre3 Monate
10 Jahre4 Monate
12 Jahre5 Monate
15 Jahre6 Monate
20 Jahre7 Monate

Bei kürzeren Beschäftigungsverhältnissen gelten andere Fristen. Dies ist etwa bei der Probezeit der Fall. Ist für sie längstens eine Dauer von sechs Monaten vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis bereits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Diese Kündigungsfrist gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.

Welche Bedeutung haben die Fristen im Tarifvertrag?

Ein Tarifvertrag enthält neben dem Arbeitsvertrag weitere Regelungen und Vorgaben, an die sich beide Vertragsparteien, also sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, zu halten haben. Unter Umständen kann in diesem also auch eine besondere Kündigungsfrist geregelt sein. Dabei bindet der Tarifvertrag beide Vertragsparteien genau so, wie es auch ein bestehendes Gesetz tun würde. Ob auch in Ihrem Fall ein Tarifvertrag vorliegt, müssten Sie grundsätzlich Ihrem Arbeitsvertrag entnehmen können. Jedenfalls kann Ihnen ein Rechtsanwalt diese Frage beantworten.
Aber welche Frist gilt nun? Jene im Arbeitsvertrag oder jene im Tarifvertrag? Grundsätzlich finden die in dem Tarifvertrag enthaltenen Fristen bevorzugte Anwendung. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind als die im Arbeitsvertrag geregelten Fristen. Welche Frist nun die günstigere für den Arbeitnehmer ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Jedenfalls ermöglicht der Tarifvertrag sowohl eine Verlängerung als auch eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Er sollte für die Ermittlung dieser Frist also unbedingt herangezogen werden.

Fristberechnung

Zur Berechnung der Kündigungsfrist werden die §§ 186 ff. BGB herangezogen. Jedoch hat das Bundesarbeitsgericht in einem Rechtsstreit entschieden, dass § 193 BGB keine Anwendung findet. Daraus folgt, dass der letzte Tag, an dem eine Kündigung fristgerecht erklärt werden kann, durchaus ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag sein kann. Eine Kündigung am darauffolgenden Werktag kann dann nicht mehr wirksam erklärt werden. Diese Besonderheit gilt es bei der Fristberechnung unbedingt zu beachten.

Mir ist gekündigt worden, was jetzt?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und mit dieser nicht einverstanden sind, sollten Sie sich schnellstmöglich an einen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann Ihre Kündigung dann auf ihre Rechtsmäßigkeit hin überprüfen und auf Ihren Wunsch hin eine Kündigungsschutzklage erheben. Was das im Einzelnen für Sie bedeutet, können Sie hier nachlesen. Kurz gesagt, kann durch die Kündigungsschutzklage die Kündigung auch durch das Gericht auf ihre Wirksamkeit hin geprüft werden. Häufig kommt es hier zu Vergleichsverhandlungen, in deren Rahmen eine Abfindung vereinbart werden kann. Auf anwaltliche Unterstützung sollte in diesem Fall also nicht verzichtet werden.

Ich möchte kündigen, was jetzt?

Liegt der Fall anders und Sie möchten selbst kündigen, kann unter Umständen auch hier zumindest eine anwaltliche Erstberatung förderlich sein. Die gilt gerade bei der Berechnung der Kündigungsfrist.

Wie auch immer ihr Fall liegt, Rechtsanwalt Fathieh hilft Ihnen gerne weiter. Im Rahmen des ersten Gesprächs werden Sie auch über die Kosten in ihrem konkreten Fall aufgeklärt. Dabei ist das erste Orientierungsgespräch selbstverständlich kostenlos.

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