Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Aufsichtsrat in der GmbH

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Der Aufsichtsrat ist ein Kontrollorgan, welches die Geschäftsführung des Unternehmens überwacht. Ferner stellt es ein Bindeglied zwischen den Gesellschaftern und der Geschäftsführung dar. Ob ein Aufsichtsrat in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gebildet werden muss und welche Regelungen für diesen gelten, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Muss ein Aufsichtsrat gebildet werden?

§ 52 Absatz 1 GmbHG erlaubt die Bestellung eines Aufsichtsrates für die GmbH. Welche Regelungen für diesen bestehen, richtet sich unter anderem nach den gesetzlichen Regelungen für den Aufsichtsrat bei der Aktiengesellschaft. Es wird unterschieden zwischen der fakultativen (freiwilligen) Bildung und einer obligatorischen (zwingenden) Bildung eines Aufsichtsrates:

Zusammensetzung des Aufsichtsrates

Ist die Bestellung eines Aufsichtsrates freiwillig, sind die Gesellschafter bei dessen Zusammensetzung frei, und die Zahl der Mitglieder richtet sich nach dem in der Satzung verankerten Willen der Gesellschafter.

Wenn ein Aufsichtsrat zwingend bestellt werden muss, müssen für die Zusammensetzung einige Vorschriften beachtet werden:

Bezüglich der Anzahl an Mitgliedern ist zu beachten, dass der Aufsichtsrat mindestens drei Mitglieder haben muss, welche in der Regel mit einfacher Mehrheit von den Gesellschaftern gewählt werden. Die Einzelheiten zur Anzahl der Mitglieder richten sich nach den aktienrechtlichen Vorschriften.

Rechte und Pflichten

Die Hauptpflicht des Rates ist die Überwachung der Geschäftsführung. Diese Überwachungspflicht konkretisiert sich in bestimmten Rechten und Pflichten. Dazu gehört unter anderem die Pflicht zur Überprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Gesellschaft sowie die Überprüfung des Verwendungszwecks des Jahresgewinns. Zudem kann der Aufsichtsrat etwaige Haftungsansprüche gegenüber der Geschäftsführung geltend machen. Ferner hat der Aufsichtsrat auch das Recht zur Informationsanforderung und soll auch Zustimmungsvorbehalte statuieren können. Der genaue Aufgabenbereich des Aufsichtsrates kann im Gesellschaftsvertrag individuell ausgestaltet werden.

Haftung des Kontrollorgans

Die Mitglieder müssen ihre Tätigkeit mit der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds“ ausführen. Dies bedeutet, dass sie umfangreichen Sorgfalts- und Treuepflichten unterliegen. Des Weiteren sind die Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

Ob ein Aufsichtsrat bestellt werden muss und welche Vorschriften in Ihrem Fall für dessen Zusammensetzung bestehen, ist nicht immer klar ersichtlich. Gerade für die Ausgestaltung der spezifischen Regelungen im Gesellschaftsvertrag ist anwaltliche Expertise unerlässlich. Rechtsanwalt Fathieh unterstützt Sie dabei und berät Sie professionell und kompetent.

Kontakt zur Kanzlei

Die Kanzlei Fathieh ist für Sie von montags bis freitags an Werktagen 12 Zeitstunden von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr unter der Rufnumer 06221 / 97 99 20 erreichbar.

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