Das Unternehmertestament
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Herr Rechtsanwalt Dr. jur. Opitz-Bonse ist seit über 18 Jahren ununterbrochen als Rechtsanwalt tätig und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V.
Bei der Frage nach dem richtigen Nachfolger und wie es mit dem Unternehmen weitergehen soll, ist eine frühzeitige Planung noch zu Lebzeiten äußerst empfehlenswert. Ein klarer Übergang des Unternehmens kann gesichert und Konflikte zwischen den Erben können vermieden werden, wenn zuvor ein Unternehmertestament angefertigt wurde.
Bestimmung des Unternehmensnachfolgers
Ausgangspunkt für die Nachfolgeplanung ist die Frage, wer das Unternehmen in Zukunft führen kann und soll. Dabei können das Unternehmen bzw. die Gesellschaftsanteile nach der sog. Gesamtrechtsnachfolge auf einen Alleinerben oder eine Erbengemeinschaft übergehen. Das Unternehmertestament und die Unternehmensnachfolge können nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Kommen als Nachfolger weder Ehepartner noch Kinder oder sonstige potentielle Erben in Betracht, kann über eine teilweise oder vollständige Unternehmensveräußerung nachgedacht werden.
Bei der Bestimmung der Unternehmensnachfolge sind sowohl wirtschaftliche, rechtliche und steuerrechtliche als auch familiäre und soziale Aspekte von Bedeutung. Herr Rechtsanwalt Dr. jur. Opitz-Bonse berät Sie gerne bei der Planung und Durchführung der Unternehmensnachfolge und im Hinblick auf die Anfertigung eines Unternehmertestamentes.
Kanzleivideo zum Thema Unternehmensnachfolge:

Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag
Wurde ein potentieller Nachfolger bestimmt, sollte im Anschluss der Gesellschaftsvertrag hinzugezogen werden. Es gibt erhebliche Abweichungen zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrecht, weshalb die gewünschte erbliche Rechtsfolge mit den gesellschaftsrechtlichen Regelungen abgeglichen werden sollte. Hierbei ist zu beachten, dass einige Gesellschaftsverträge (gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln) bzw. das Gesetz festlegen, ob Anteile nicht oder nur unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vererbt werden können oder welche Personen als Gesellschafter zulässig sind (sog. qualifizierte Nachfolgeklausel). Daher ist es maßgeblich, dass der gewünschte Nachfolger etwaige Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag erfüllt. Gegebenenfalls bedarf es einer Anpassung im Gesellschaftsvertrag.
Gestaltung des Unternehmertestaments
Bei der Gestaltung des Testaments sollte berücksichtigt werden, dass der geplante Nachfolger in der Regel nicht auch den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens alleine erben soll. Es ist daher ratsam, den Übergang des Unternehmens getrennt von wirtschaftlichen sowie anderen Nachlasswerten zu regeln. Dies kann durch Vermächtnisse im Testament oder durch lebzeitige Übertragungen erfolgen.
Pflichtteilansprüche und Zugewinnausgleichsansprüche
Wurde im Unternehmenstestament eine Person als Unternehmensnachfolger benannt, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass zu Gunsten der weiteren pflichtteilsberechtigten Angehörigen umfangreiche Pflichtteilansprüche oder Zugewinnausgleichsansprüche entstehen. Dies kann zu Liquiditätsproblemen führen, denn oftmals kann die Begleichung der Pflichtteilsforderungen nicht gewährleistet werden. Gegebenenfalls kann dies durch lebzeitige Verfügungen oder die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts vermieden werden.
Steuerliche Gesichtspunkte
Zudem sollten auch erwerbs- und ertragssteuerliche Aspekte berücksichtigt werden. Dabei können Probleme auftreten, wenn bei der Unternehmensnachfolge Vermögenswerte des Unternehmens in das Privatvermögen überführt werden. Dies kann dazu zu führen, dass die in dem Gegenstand enthaltenen stillen Reserven voll zu versteuern sind.
Ferner ist es wichtig zu wissen, dass eventuelle Zahlungen des Unternehmensnachfolgers aus dem Betriebsvermögen an beispielsweise weitere pflichtteilsberechtigte Angehörige Entnahmen sind. Diese müssen auch versteuert werden.
Ehegattentestament
Viele Ehepaare errichten ein gemeinschaftliches Testament in Form des sog. Berliner Testaments. Danach wird der länger lebende Ehepartner zunächst Alleinerbe und die Kinder werden als Schlusserben eingesetzt, die somit erst nach dem Tode auch des länger Lebenden bedacht werden. Jedoch ist dies für einen Unternehmer oftmals nicht vorteilhaft, das Unternehmen zuerst auf den Ehegatten und erst danach auf alle Kinder gemeinsam zu übertragen. Daher ist es im Falle eines Unternehmers in der Regel empfehlenswert, kein gemeinschaftliches Testament zu errichten.
Testamentsvollstreckung
Gegebenenfalls kann auch eine testamentarische Anordnung der Testamentsvollstreckung für den Betrieb empfehlenswert sein. Dies kann beispielsweise in Erwägung gezogen werden, wenn die Erben und potentielle Unternehmensnachfolger noch minderjährig sind oder aufgrund anderweitiger Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt die Unternehmensnachfolge antreten können.
Unternehmensnachfolgeberatung überregional
Rechtsanwalt Dr. Opitz-Bonse unterstützt Sie gerne bei der der Erstellung eines Unternehmertestaments und oim Hinblick auf Unternehmensnachfolge.
Er bietet für Familienunternehmer und Unternehmer Beratung und Vertretung überregional – insbesondere im Bereich der Metropolregion Rhein-Neckar an. Wenn Sie dies wünschen berät Herr Rechtsanwalt Dr. jur Opitz-Bonse Sie in Ihrem Unternehmen zu den Themen Unternehmensnachfolge und Unternehmertestament. oder bei Ihnen nach Hause.
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