Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Erbschleicherei und Erbschleicher - Was ist das? Welche Straftaten liegen vor? - Was soll man als Opfer tun?

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Immer häufiger werden Senioren Opfer von Erbschleichern. Angehörige empfinden meist Hilf- und Ratlosigkeit, wenn ein Familienmitglied einem Erbschleicher zum Opfer fällt. Was ein Erbschleicher ist und wie man am besten gegen solche Personen vorgeht, erklärt Rechtsanwalt Fathieh aus Heidelberg.

Mit seiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt berät und hilft Kian Fathieh Opfern von Erbschleichern.

Was sind Erbschleicher?

Die Fälle, in denen Personen, die nicht zur Familie oder zur Kernfamilie gehören, durch letztwillige Verfügungen als Erben eingesetzt werden, nehmen stetig zu. Hierbei kann es sich insbesondere um Menschen handeln, die ältere Erblasser in irgendeiner Weise pflegen oder betreuen. Die Zahl älterer Menschen, die im Alter Hilfe benötigen, wird wegen der gestiegenen Lebenserwartung größer und größer. In der Regel gehen Erbschleicher so vor, dass sie ihre Opfer zu isolieren versuchen, indem sie einen Kontakt des Erblassers mit Familienangehörigen systematisch zu unterbinden trachten und ihm einreden, allein sie kümmerten sich im Gegensatz zur Familie noch um den Erblasser. Oft werden diese Opfer einer Erbschleicherei bedrängt, ein Testament zu errichten oder einen Erbvertrag zu schließen, in dem der Erbschleicher zum (Allein-) Erben eingesetzt wird oder zumindest ein Vermächtnis in großer Höhe erhält. Dies geschieht meist dadurch, dass versucht wird, den Erblasser durch die Erzeugung von Schuldgefühlen unter Hinweis darauf zu manipulieren, dass die Verwandten ja nichts für den Erblasser täten; möglich ist beispielsweise aber auch die offene Drohung, für den Erblasser nicht mehr in dessen Interesse tätig zu werden, wenn der Erbschleicher nicht als Erbe oder wenigstens als Vermächtnisnehmer eingesetzt werde.

Am 21. Januar 2021 wurde ein Video der Kanzlei zum Thema Erbschleicher, Rechtslage, insbesondere Strafbarkeit aufgenommen.

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Testierfreiheit und Pflichtteil

Grundsätzlich kann der Erblasser nach deutschem Recht mit seinem Vermögen machen, was er möchte. Lediglich Abkömmlingen und Ehegatten steht ein Pflichtteil zu, bei dem es sich um einen Geldanspruch handelt, den der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft geltend machen kann, und der auf den Wert der Hälfte derjenigen Erbquote gerichtet ist, die der Pflichtteilsberechtigte bei gesetzlicher Erbfolge (also ohne letztwillige Verfügung) besessen hätte.

Testierfähigkeit

Allerdings greift die gesetzliche Erbfolge dann ein, wenn der Erblasser bei Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht mehr testierfähig war. Dass ist dann der Fall, wenn er die Bedeutung seiner Willenserklärung aufgrund von krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Maßgeblich ist, ob der Erblasser sich ein klares Bild über die Tragweite seiner Anordnungen machen kann und dann frei von den Einflüssen interessierter Dritter zu handeln vermag. Für die Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. Die Testierfähigkeit darf nicht mit der Geschäftsfähigkeit verwechselt werden; die für die Annahme einer Testierunfähigkeit zu erfüllenden Voraussetzungen sind strenger als bei der Geschäftsunfähigkeit. Der Abschluss eines Erbvertrages erfordert allerdings Geschäftsfähigkeit (und nicht nur Testierfähigkeit).

Vorgehensweise

Vermögensübertragung zu Lebzeiten

Viele Erbschleicher lassen sich bereits vor dem Tode des Erblassers wertvolle Vermögensgegenstände (z. B. Bankkonten, Aktien, Wertpapiere, Schmuck, Immobilien) übertragen. Allerdings scheuen einige Erbschleicher vor der Übertragung von Immobilien zurück, da hierfür eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, bei der der Notar eventuell bemerken könnte, dass eine Geschäftsfähigkeit des Erblassers nicht mehr gegeben ist. Aus dem gleichen Grunde wird auch der Abschluss eines Erbvertrages oftmals nicht angestrebt; auch hier wäre ein Notar möglicherweise dazu in der Lage, zu bemerken, dass der Erblasser nicht mehr geschäftsfähig ist.

Missbrauch von Vorsorgevollmachten

Andere Erbschleicher lassen sich als Vorsorgebevollmächtigte einsetzen und können so bereits zu Lebzeiten auf das Vermögen des Erblassers zurückgreifen. Zwar soll die Vorsorgevollmacht erst dann zum Einsatz gelangen, wenn der Erblasser selbst nicht mehr handlungsfähig ist; da die Vorsorgevollmacht aber zumeist so formuliert wird, dass der Bevollmächtigte sofort handeln kann, ist sie ein ideales Werkzeug, ohne Kontrollmöglichkeit durch Dritte zu agieren. Allerdings kann sich der Erbschleicher hier unter Umständen wegen Untreue strafbar machen. Dies gilt natürlich auch dann, wenn ein gerichtlich bestellter Betreuer seine Vollmacht zu Lasten des Erblassers ausnutzt und auf dessen Vermögen zugreift, um sich zu bereichern.

Veranlassung zu günstigen Testamenten oder Erbverträgen

Ein Erbschleicher kann zum Beispiel auch dem Erblasser ein für ihn günstiges Testament diktieren und es ihn dann unterschreiben lassen, da ein handschriftliches Testament gültig ist, ja sogar ein maschinenschriftliches oder mit einem Computer geschriebenes Testament formungültig wäre. Dies ist für ihn wesentlich ungefährlicher, als ein notarielles Testament durch den Erblasser anfertigen zu lassen, da dem Erbschleicher bei einem notariellen Testament oder einem Erbvertrag ein aufmerksamer Notar noch einen Strich durch die Rechnung machen könnte, wenn der Erblasser bereits erkennbar testierunfähig bzw. geschäftsunfähig ist.

Straftaten

Grundsätzlich liegt bei der Erbschleicherei per se erstmal keine Straftat vor. Unser Strafgesetz enthält keinen Straftatbestand der Erbschleicherei. Es kann jedoch vorkommen, dass vorsichtshalber frühere Testamente, insbesondere wenn sie bereits Bindungswirkung entfalten, wie zum Beispiel das Berliner Testament bei einem vorverstorbenen Ehegatten, vernichtet oder zumindest nicht im Todesfall des Erblassers beim Nachlassgericht abgeliefert werden, wenn sich das Testament im Privathaushalt des Erblassers befindet. Ein solches Verhalten erfüllt den Tatbestand der Urkundenunterdrückung. Ferner ist es auch möglich, dass ein Erbschleicher (gegebenenfalls nach Vernichtung echter Testamente) ein handschriftliches Testament fälscht. Damit verwirklicht er den Straftatbestand der Urkundenfälschung. Außerdem machen Urkundenfälscher und Urkundenunterdrücker sich auch wegen falscher Versicherung an Eides statt strafbar, weil sie im Erbscheinsverfahren die Richtigkeit ihrer Angaben eidesstattlich versichern müssen. Zudem wird der Straftatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung verwirklicht. Einen eigenen Straftatbestand, der die Erbschleicherei als solche pönalisiert, gibt es jedoch nicht.

Rechtliche Instrumente zur Verhinderung

Neben dem Nachweis, dass der Erblasser bei Errichtung eines Testaments bereits testierunfähig bzw. beim Abschluss eines Erbvertrages geschäftsunfähig war, kann eine letztwillige Verfügung wegen Erbunwürdigkeit angefochten werden. Erbunwürdig ist zum Beispiel, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich daran gehindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben. Weiter liegt Erbunwürdigkeit vor, wenn der Erbe den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung dazu gebracht hat, eine letztwillige Verfügung zu errichten oder aufzuheben. Des Weiteren ist erbunwürdig, wer sich in Ansehung einer Verfügung von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 StGB (Urkundsdelikte) strafbar gemacht hat. Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur beim Wegfall eines anderen, zustatten kommt.

Gegenüber einem Vorsorgebevollmächtigten können Auskunfts- und Rechenschaftspflichten geltend gemacht werden, da insoweit in aller Regel ein Auftragsverhältnis zwischen Erblasser und Vorsorgebevollmächtigtem besteht bzw. bestanden hat.

Schließlich gibt es die Bestimmung des § 14 HeimG, nach der es den Trägern von Heimen sowie den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Heimes untersagt ist, sich Geld oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

Schutz

Es empfiehlt sich für ältere Menschen, bereits zu einer Zeit, in der sie noch nicht pflegebedürftig/betreuungsbedürftig sind, eine letztwillige Verfügung zu errichten. Ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag entfalten Bindungswirkung, sodass eine plötzliche Änderung des Erblasserwillens in einem in Wahrheit nicht mehr testierfähigen Zustand keine negativen Folgen für die im noch testierfähigen (bzw. beim Erbvertrag geschäftsfähigen) Zustand bedachten Personen hat. Diese letztwilligen Verfügungen sollten vor einem Notar errichtet werden; ein Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden. Aber auch bei handschriftlicher Testamentserrichtung sollte die letztwillige Verfügung in die amtliche Verwahrung gegeben werden, sodass eine Vernichtung oder Verfälschung jedenfalls ausscheidet.

Nachlass bereits in den Händen eines Erbschleichers?

Spätestens dann, wenn der Nachlass bereits in die Hände eines Erbschleichers gefallen ist, sollte ein Rechtsanwalt mit der Prüfung beauftragt werden, ob eine letztwillige Verfügung aus den oben ersichtlichen Gründen anfechtbar oder nichtig ist.

Eine Vertretung und Beratung ist, wenn Sie sich als Opfer eines Erbschleichers sehen überregional – insbesondere auch in Mannheim und der Metropolregion Rhein-Neckar möglich.

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