Das Testament von unverheirateten Paaren
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Rechtsanwalt Dr. jur. Opitz-Bonse ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V.
Herr Rechtsanwalt Dr. jur. Opitz-Bonse berät Sie kompetent und professionell im im Hinblick auf die Rechtslage im Hinblick auf die erbrechtliche Situation bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und welche Gestaltungsmöglichkeiten es durch ein Testament gibt.
Die Rechte eines Partners bei einem Zusammenleben ohne Heirat oder Eintragung nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind äußerst gering, weshalb sich hier die Errichtung einer letztwilligen Verfügung geradezu aufdrängt.
Am 27. Juni 2015 wurde das neue Kanzleivideo zur Thematik Testament eines unverheirateten Paares veröffentlicht

Kein Erbrecht und kein Pflichtteilsrecht
Nichteheliche Lebensgefährten besitzen weder ein gesetzliches Erbrecht noch ein gesetzliches Recht auf einen Pflichtteil. Das gilt auch dann, wenn die Lebensgefährten bereits eine geraume Zeit zusammengelebt haben oder der eine den anderen aufopferungsvoll gepflegt hat. Es ist lediglich anerkannt, dass die Erben eines nichtehelichen Lebensgefährten dem überlebenden Lebensgefährten die Wohnung und den Hausrat für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Tode des Partners zur Nutzung überlassen müssen.
Keine Berechtigung im Hinblick auf die Beerdigung
Bezüglich der Beerdigung sind ebenfalls nur die nächsten Angehörigen berechtigt, entsprechende Regelungen zu treffen; eine Einflussnahme mit rechtlicher Bindungswirkung ist dem überlebenden Partner nicht möglich.
Keine Absicherung
Paare ohne Trauschein sind somit bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge weder abgesichert, noch können sie für die Bestattung bindende Vorgaben machen.
Unbedingt letztwillige Verfügung errichten
Aus den oben genannten Gründen sollten unverheiratete Paare unbedingt eine letztwillige Verfügung errichten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament nur von Ehegatten und Partnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz errichtet werden kann.
Einzeltestamente oder Erbvertrag
Zunächst können unverheiratete Partner jeweils ein einzelnes Testament errichten. Dieses kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt wieder verändert oder gänzlich aufgehoben werden. Bindende Wirkung besitzt allein ein Erbvertrag. Dieser bedarf der notariellen Beurkundung. Verfügungen in einem Erbvertrag können nur dann geändert werden, wenn alle Vertragspartner zustimmen. Wollen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine feste Bindung, muss von ihnen ein Erbvertrag geschlossen werden. Für den Fall der Trennung können sich die unverheirateten Partner ein Rücktrittsrecht vom Erbvertrag vorbehalten.
Oftmals Konflikte mit Kindern aus anderen Beziehungen
Es kommt häufig zu Konflikten, falls die Kinder des einen nichtehelichen Lebensgefährten, die aus anderen Beziehungen stammen, eine Erbengemeinschaft mit dem überlebenden Lebensgefährten bilden. Somit ist es oft ratsam, die Entstehung einer Erbengemeinschaft tunlichst zu verhindern.
Alleinerbeneinsetzung des Lebensgefährten
Am stärksten kann der überlebende Partner abgesichert werden, wenn er als Alleinerbe eingesetzt wird. Jedoch steht hier den Kindern des verstorbenen Lebensgefährten ein Pflichtteil in Höhe des hälftigen Wertes ihres gesetzlichen Erbteils zu. Wenn keine Kin-der vorhanden sind, besitzen die Eltern des toten Lebensgefährten ein Recht auf den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Schutz vor diesen Pflichtteilsansprüchen bietet letztlich nur ein Pflichtteilsverzicht, der notariell beurkundet werden muss. Aber der Erblasser kann beispielsweise schon zu Lebzeiten Zuwendungen an die Pflichtteilsberechtigten mit der Maßgabe vornehmen, dass diese Zuwendungen auf den Pflichtteil anzurechnen sind.
Einsetzung als Vermächtnisnehmer
Eine andere Möglichkeit ist die Einsetzung des überlebenden Lebensgefährten als Vermächtnisnehmer. Hierdurch wird dieser nicht Erbe oder Mitglied einer Erbengemeinschaft, sondern erlangt lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft. Dies hat den Vorteil, dass den überlebenden Lebensgefährten als Vermächtnisnehmer keine Pflichten treffen. Es ist zum Beispiel die Zuwendung einer Geldsumme, einer Leibrente, eines Nutzungsrechts (Wohnrecht, Nießbrauch) oder eines Hausgrundstücks möglich.
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