Testamentsvollstreckung
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Rechtsanwalt Dr. Opitz-Bonse aus Heidelberg berät Sie professionell und kompetent im Hinblick auf eine Testamentsvollstreckung.
Rechtsanwalt Dr. jur. Opitz-Bonse ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V.
Bei der Testamentsvollstreckung sind zwei verschiedene Arten zu unterscheiden. Einerseits gibt es die sogenannte Abwicklungsvollstreckung, die lediglich gewährleisten soll, dass der Nachlass nach den jeweiligen Vorgaben des Erblassers auseinandergesetzt wird. Mit der sogenannten Verwaltungsvollstreckung wird den Erben die Verfügungsbefugnis auf eine bestimmte Zeit oder auf Dauer entzogen; der Testamentsvollstrecker verteilt in diesem Falle die Erträgnisse des Nachlasses dann nach den vom Erblasser bestimmten Vorgaben.
Am 19.02.2015 wurde das Kanzleivideo zum Thema Testamentsvollstreckung veröffentlicht

Gründe für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung
Für die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sprechen viele Erwägungen.
Streitvermeidung
In vielen Fällen ist zu besorgen, dass die aus mehreren Miterben bestehende Erbengemeinschaft sich untereinander nicht wohlgesonnen ist und es Streit bei der Verteilung des Nachlasses gibt oder aber, dass sich die Erben im Laufe des Bestehens der Erbengemeinschaft miteinander überwerfen. Hierdurch kann es zu ernsthaften Problemen bei der Erbauseinandersetzung kommen. Diese Schwierigkeiten können dadurch verhindert werden, dass ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, der die Abwicklung des Nachlasses vornimmt oder diesen nach den Weisungen des Erblassers verwaltet.
Entlastung der Erben
Des Weiteren ist ein Testamentsvollstrecker gerade auch bei einem größeren Nachlass dazu in der Lage, die oftmals beruflich stark eingespannten oder emotional durch den Todesfall stark belasteten Erben effektiv zu entlasten. Er kann den Erben oftmals auch durch seinen Rat echte Hilfe leisten. Da es sich bei ihm um eine zu Neutralität und Objektivität verpflichtete Person handelt, werden seine Ratschläge oftmals auch von den Erben bereitwilliger angenommen, als dies der Fall wäre, wenn der Rat von einem der Miterben stammen würde.
Konsequente Umsetzung des Erblasserwillens
Die Einsetzung eines Testamentsvollsteckers bewirkt, dass die Weisungen des Erblassers konsequent umgesetzt werden.
Erhaltung von Werten
Vor allem auch dann ist Testamentsvollstreckung sinnvoll, wenn zum Nachlass ein Betrieb gehört oder teure Immobilien in den Nachlass fallen. Der Testamentsvollstrecker kann gewährleisten, dass diese beträchtlichen Werte nicht im Zuge eines Streits der Erben zerschlagen werden.
Verhinderung des Zugriffs auf den Nachlass bei einem überschuldeten Erben
Wenn einer der Miterben Schulden hat, empfiehlt sich die Anordnung von Testamentsvollstreckung deshalb, weil bei deren Anordnung die Eigengläubiger des überschuldeten Erben nicht auf dessen Nachlassanteil zugreifen können.
Vermeidung eines Regresses des Sozialhilfeträgers bei behindertem Erben
Durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann ferner ausgeschlossen werden, dass ein Sozialhilfeträger Rückgriffsansprüche durchsetzen kann, wenn zu den Erben auch ein Behinderter gehört, der staatliche Leistungen bezieht.
Kein Zugriff missliebiger gesetzlicher Vertreter bei minderjährigem Erben
Wenn auch ein Minderjähriger Erbe bzw. Miterbe geworden ist, besteht die Gefahr, dass es sich bei dem Sorgeberechtigten um jemanden handelt, mit dem sich der Erblasser nicht besonders gut versteht, was zum Beispiel bei einem geschiedenen Ehegatten der Fall sein kann. In einer derartigen Konstellation verhindert die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers den Zugriff auf das Erbe durch den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen.
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