Pflichtteilsergänzungsanspruch
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Pflichtteilsergänzungsansprüche
Ein Anspruch auf die Ergänzung des Pflichtteils kann bestehen, wenn der Erblasser (Versterbender) zu Lebzeiten einem Dritten Vermögenswerte geschenkt hat, wodurch der Nachlass verringert wurde. Die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs entspricht dem Betrag, um den sich sein Pflichtteil erhöht, wenn die verschenkte Sache zum Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 BGB). Mit diesem Anspruch soll verhindert werden, dass Erblasser ihr Vermögen durch Schenkungen stark reduzieren, um die Höhe des Pflichtteils zu reduzieren und die Regelungen zum Pflichtteil so zu umgehen.
Pflichtteilsberechtigte
Einen Anspruch auf die Ergänzung des Pflichtteils können nur Pflichtteilsberechtigte haben. Dazu können nach § 2303 BGB enterbte Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten des Erblassers gehören. Ein Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Zahlung gegen die Erbengemeinschaft in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten.
Ermittlung der Höhe eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Die Höhe des Ergänzungsanspruchs richtet sich nach dem Wert der Schenkungen.
Welche Schenkungen sind beachtlich?
Grundsätzlich sind nur Schenkungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall beachtlich. Nur im ersten Jahr nach der Schenkung wird die volle Höhe angesetzt. Im zweiten Jahr 9/10, im dritten 8/10, usw. Gemäß § 2330 BGB sind Anstandsschenkungen unbeachtlich. Dazu gehören beispielsweise Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke.
Nießbrauch
Das Vorliegen einer Schenkung und damit der Beginn der Zehn-Jahres-Frist setzt unter anderem voraus, dass der Erblasser auf den wesentlichen Weitergebrauch der verschenkten Sache verzichtet. Demnach steht der Weitergebrauch einzelner Räume im Rahmen des Nießbrauchs einer Schenkung nicht entgegen (BGH Urt. v. 29.06.2016 – IV ZR 474/15). Keine Schenkung liegt also vor, wenn sich der Erblasser im Rahmen des Nießbrauchs Nutzungsrechte für mehr als nur einzelne Zimmer vorbehält und diese auch ausübt. Bei der Überlassung einer Immobilie startet die Zehn-Jahres-Frist grundsätzlich also mit dem Auszug des späteren Erblassers. Wenn der Erblasser einer ihm nahestehenden Person, ohne eine Gegenleistung zu erhalten, ein Nießbrauchrecht an seinem Eigentum einräumt, zählt dieses grundsätzlich als Schenkung. Bei einer unentgeltlichen Zurverfügungstellung mittels Nießbrauchs an Dritte liegt nach dem BGH zumeist eine Leihe und keine Schenkung vor.
Schenkung unter Ehegatten
Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Frist erst mit der Scheidung oder dem Tod des Ehepartners.
Bewertungsstichtag
In der Regel ist der Verkehrswert der verschenkten Sache maßgeblich.
Bei verbrauchbaren Sachen wird der Wert im Zeitpunkt der Schenkung angesetzt. Daher hat es keine Konsequenzen, wenn die Sache später verloren gegangen ist oder verbraucht worden ist.
Bei unverbrauchbaren Sachen wird der geringere Wert gewählt, der im Zeitpunkt der Schenkung oder des Erbfalls vorlag. Wenn unverbrauchbare Gegenstände beim Erbfall nicht mehr vorhanden sind,
können sie nicht mehr einbezogen werden.
Anspruchsgegner und Verjährung
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen die Erben. Ausnahmsweise kann er sich nach § 2329 BGB auch gegen den Beschenkten wenden. In diesem Fall beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Tod des Erblassers, wobei es auf dessen Kenntnis nicht ankommt. Wenn sich der Anspruch gegen die Erben richtet, verjährt er nach drei Jahren. Der Fristbeginn setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von der Schenkung und vom Tod des Erblassers hat. Die Drei-Jahres-Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem von beiden Umständen Kenntnis bestand. Erbrechtliche Ansprüche verjähren spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 III a BGB).
Rechtsberatung empfehlenswert
Bezüglich des Bestehens und der Durchsetzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen berät Sie Rechtsanwalt Dr. Opitz-Bonse kompetent und professionell. Einen Termin zur Rechtsberatung können Sie werktags von Montag bis Freitag mit dem Sekreteriat der Kanzlei unter der Rufnummer
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