Wertpapiere erben und vererben
Kanzleitelefon 06221 / 97 99 20
(werktags von Montag – Freitag 07.00 Uhr – 19.00 Uhr)
Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.
Nicht selten kommt es vor, dass der Nachlass eines Verstorbenen ein Wertpapierdepot beinhaltet. Ein Wertpapierdepot ist ein Konto, welches für Wertpapiere wie Aktien, Anleihen, Fonds und ETFs genutzt wird. Im Folgenden erfahren Sie, welche Besonderheiten im Erbfall berücksichtigt werden sollten.
Erbfolge
Wie auch alle anderen Vermögensgegenstände gehen Wertpapierdepots gem. § 1922 I BGB mit dem Tod des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsfolge automatisch auf den Erben über. Dieser bestimmt sich entweder anhand einer letztwilligen Verfügung (§ 1937 BGB) oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, nach der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB). Um der Bank die Erbenstellung nachweisen zu können, wird in der Regel ein Erbschein benötigt.
Erbengemeinschaft
Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, so entsteht eine Erbengemeinschaft i.S.d. § 2032 BGB. In diesem Fall können alle alle Erben prinzipiell nur gemeinschaftlich über die Nachlassgegenstände verfügen und müssen diese bis zur Auseinandersetzung grundsätzlich auch gemeinschaftlich verwalten. Dies kann die Verwaltung des Wertpapierdepots erheblich erschweren, da etwa der Verkauf von Aktien dann nur unter Mitwirkung aller Miterben stattfinden kann. Sofern alle Miterben einverstanden sind, können die Wertpapiere auch entsprechend der Erbquoten aufgeteilt werden. Dies hat den Vorteil, dass jeder von ihnen einzeln und somit wesentlich flexibler über seinen Anteil verfügen kann.
Ermittlung des Pflichtteils
Die Berechnung des Pflichtteils würde sich ohne das Abstellen auf den Todeszeitpunkt des Erblassers sich schwierig gestalten, da bei Wertpapieren ständige Wert- bzw. Kursschwankungen üblich sind. Es wird streng auf den Stichtag des Erbfalls abgestellt. Verändert sich der Wert anschließend, so hat dies keine Bedeutung mehr für die Höhe des Pflichtteils.
Erbschaftsteuer
Auch Wertpapiere unterliegen der Erbschaftsteuer, sofern der Wert des Nachlasses über die persönlichen Freibeträge von 500.000 € beim Ehegatten, 400.000 € bei Kindern und 200.000 € bei Enkeln hinausgeht. Wie bei der Berechnung des Pflichtteils gilt hier das Stichtagsprinzip. Kursschwankungen bleiben also auch bei der erbschaftsteuerlichen Bewertung unberücksichtigt. Aus diesem Grund ist es für die Erben wichtig, immer handlungsfähig zu sein und über das Wertpapierdepot verfügen zu können.
Ein Wertpapierdepot vererben
Wenn Sie Ihre Erbfolge regeln wollen, können Sie dafür sorgen, dass Ihre Erben nicht vor diesem Problem stehen. Von Vorteil ist eine klare testamentarische Regelung darüber, wer das Wertpapierdepot nach dem Erbfall verwalten soll, sowie eine entsprechende Vollmacht. Nur so kann die Handlungsfähigkeit der Erben gewährleistet werden. Ansonsten kann auch ein Testamentsvollstrecker angeordnet werden. Dieser unterliegt den Grundsätzen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung, muss also Risiken vermeiden und das Vermögen möglichst erhalten.
Um Erbschaftsteuer zu sparen, kann das Wertpapierdepot auch schon zu Lebzeiten schenkweise an den künftigen Erben übertragen werden. Zwar fällt dann statt der Erbschaftsteuer die Schenkungsteuer an, jedoch kann der Freibetrag alle zehn Jahre ausgeschöpft werden. Zudem kann ein Nießbrauchsvorbehalt vereinbart werden, sodass der Nießbrauchswert vom Wert des Depots abgezogen wird und dadurch die Steuerbelastung sinkt. Darüber hinaus stehen dem Erblasser auch weiterhin noch alle Erträge zu.
Um alle Vorteile und Risiken überblicken zu können und Ihre Erbfolge eindeutig zu regeln, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes empfehlenswert. Eine Erstberatung sollte immer vor der Abfassung eines privatschriftlichen Testaments erfolgen. erfolgen.Im Rahmen einer Erstberatung können weitere Fragen beantwortet werden.
Sekretariat der Kanzlei
Die Kanzlei liegt in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes und ist für Sie an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr, also 12 Zeitstunden, telefonisch erreichbar. Der Bismarckplatz ist einer der zentralen Verkehrsknotenpunkte von Heidelberg.
Über das Sekretariat der Kanzlei können Sie unter der Rufnummer:
06221 / 97 99 20
zwecks der Vereinbarung eines Termins zur Rechtsberatung Kontakt aufnehmen.