Grundschulden und Pflichtteil
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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.
Mit seiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt berät und vertritt Anwalt Fathieh Sie professionell und kompetent im Hinblick auf den Pflichtteil im Erbrecht.
Wurde ein naher Angehöriger durch den Erblasser enterbt, so besitzt er regelmäßig einen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB gegen den testamentarischen Erben. Dabei handelt es sich um einen Geldzahlungsanspruch in der Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Berechnung des Pflichtteils
Um den Pflichtteil berechnen zu können, muss neben der Quote des pflichtteilsberechtigten Angehörigen zunächst der Nachlasswert insgesamt ermittelt werden. Dabei wird der Wert aller vorhandenen Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des Erbfalls addiert und dann die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen. Darunter fallen die Schulden des Erblassers sowie die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 BGB), wie etwa die Beerdigungskosten (§ 1968 BGB) und die Kosten für die Nachlassverwaltung.
Bewertung von Immobilien
Befindet sich eine Immobilie im Nachlass, stellt sich die Bewertung häufig schwierig dar und führt nicht selten zum Streit zwischen den Erben und den Pflichtteilsberechtigten. Grundsätzlich kommt es hier auf den Verkehrswert der Immobilie an, also darauf, welcher Erlös bei einem Verkauf zum Zeitpunkt des Erbfalls hätte erzielt werden können. Zur Ermittlung dieses Wertes gibt es verschiedene Methoden.
Grundschulden als zweifelhafte Verbindlichkeiten
Komplizierter wird es, wenn das Grundstück mit einer Grundschuld belastet ist. Darf diese als Nachlassverbindlichkeit vom Wert des Nachlasses abgezogen werden oder bleibt sie bei der Berechnung des Pflichtteils unberücksichtigt?
Eine Grundschuld gibt dem Gläubiger das Recht, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu fordern. Eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück darf jedoch nicht jederzeit stattfinden, sondern Voraussetzung ist in der Regel, dass der Darlehensvertrag sowie die Grundschuld wirksam gekündigt wurden und der Schuldner nicht zahlt.
Der BGH hat deshalb in einem Urteil vom 10.11.2010 entschieden, dass Grundschulden bei der Ermittlung des Nachlasswertes grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Es handele sich um sog. zweifelhafte Verbindlichkeiten, da nicht feststehe, ob und in welcher Höhe die Grundschuld vom Gläubiger tatsächlich in Anspruch genommen werden wird und ihre Verwirklichung somit unsicher sei. Solche zweifelhaften Verbindlichkeiten bleiben nach § 2313 BGB bei der Feststellung des Nachlasswertes ebenso wie von einer aufschiebenden Bedingung abhängige Verbindlichkeiten außer Ansatz. Der Pflichtteilsanspruch besteht somit trotz der Grundschuld in voller Höhe. Als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann die Grundschuld nur dann, wenn der Erbe bereits aus ihr in Anspruch genommen wurde.
Geschieht dies erst später, kann der Erbe zwar nach § 2313 I 3 BGB eine entsprechende Ausgleichung vom Pflichtteilsberechtigten verlangen, allerdings gibt es trotzdem Unterschiede: Zum einen kann es zu Liquiditätsproblemen führen, wenn die Immobilie den wesentlichen Nachlass darstellt, der Pflichtteilsberechtigte aber eine Geldzahlung in voller Höhe verlangen kann. Vor allem aber trägt der Erbe dann das Insolvenzrisiko des Pflichtteilsberechtigten, falls dieser die Ausgleichszahlung nicht leisten kann. Bei der Erstellung einer letztwilligen Verfügung sollte diese Problematik also dringend berücksichtigt werden.
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