Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Verjährung eines Grundstücksvermächtnisses

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Grundsätzlich unterliegen alle Ansprüche der Verjährung. Dabei beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB drei Jahre. Wenn es sich um Rechte an einem Grundstück handelt, verjähren diese allerdings gem. § 196 BGB erst nach zehn Jahren. Hat der Erblasser in seinem Testament nun ein Grundstücksvermächtnis angeordnet, so muss der Vermächtnisnehmer diesen Anspruch nach dem Eintritt des Erbfalls zunächst geltend machen. Dabei stellt sich die Frage, ob dies innerhalb der dreijährigen oder der zehnjährigen Verjährungsfrist geschehen muss.

Der Vermächtnisanspruch

Durch ein Vermächtnis kann einer Person ein bestimmter Gegenstand zugewendet werden, ohne dass diese dadurch zum Erben wird, § 1939 BGB. Daher geht das Eigentum am betreffenden Vermögensgegenstand auch nicht direkt mit dem Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 I BGB auf den Vermächtnisnehmer über, sondern letzterer erhält lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gem. § 2174 BGB auf den bestimmten Gegenstand gegen den Erben oder den mit dem Vermächtnis Beschwerten. Das Vermächtnis kann dann innerhalb der Verjährungsfrist nach § 2180 BGB angenommen oder ausgeschlagen werden. Bleibt der Vermächtnisnehmer also untätig, kann er seinen Anspruch irgendwann nicht mehr durchsetzen.

Die Verjährungsfristen

Infrage kommen zwei verschiedene Verjährungsfristen:

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt drei Jahre. Sie gilt seit 2010 auch für erbrechtliche Ansprüche. Ein Vermächtnis stellt grundsätzlich einen solchen erbrechtlichen Anspruch dar. Fristbeginn ist gem. § 199 I BGB das Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den maßgeblichen Umständen sowie der Person des Schuldners erlangt hat. Sobald das Vermächtnis also angefallen ist und der Betroffene davon weiß, müsste er innerhalb von drei Jahren seinen Anspruch verfolgen.

Andererseits gibt es die zehnjährige Verjährungsfrist für Rechte an einem Grundstück nach § 196 BGB. Diese soll alle Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, auf Begründung, Übertragung, Aufhebung oder Inhaltsänderung eines Rechts an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung betreffen. Ein Immobilienvermächtnis ist ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Dass in diesem Fall keine Gegenleistung geschuldet wird, ist dabei nicht relevant.

Unabhängig von der Kenntniserlangung läuft jedenfalls nach § 199 IIIa BGB eine dreißigjährige Verjährungsfrist.

Wann verjährt nun ein Grundstücksvermächtnis?

Aus diesem Grund ist umstritten, welche Verjährungsfrist nun Anwendung findet. In einem Urteil von 2017 (Az. 7 U 302/17) hat das OLG München vertreten, dass die zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 BGB als speziellere Vorschrift vor § 195 BGB bei Immobilienvermächtnissen Anwendung findet. Auch in einem weiteren Urteil von 2021 (Az. 33 W 92/21) hat es diese Rechtsprechung bestätigt.

Aufgrund der unklaren Rechtslage kann es jedoch durchaus vorkommen, dass auch ein schon nach vier Jahren gerichtlich geltend gemachter Vermächtnisanspruch wegen Verjährung abgewiesen wird. Um sicherzugehen, empfiehlt es sich daher, ein Grundstücksvermächtnis notfalls stets in der Dreijahresfrist der §§ 195, 199 BGB einzuklagen.

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