Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Abschichtung Erbengemeinschaft

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Der Begriff Abschichtung meint das Recht jedes Miterben, eine Erbengemeinschaft zu verlassen. In der Regel erfolgt dies gegen eine Abfindung, auf welche allerdings kein Anspruch besteht, sondern die erst mit den Miterben verhandelt werden muss. Im Folgenden soll dargestellt werden, wann sich eine Abschichtung lohnt, was es dabei zu beachten gilt und welche Risiken bestehen.

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Grundsätzlich geht mit dem Tod einer Person ihr Vermögen als Ganzes auf deren Erben über, § 1922 I BGB. Hat ein Erblasser mehrere Erben, so bilden diese zunächst eine sog. Erbengemeinschaft. Die Miterben können dann zwar über ihren Anteil am Nachlass verfügen, allerdings nicht über die einzelnen Nachlassgegenstände, § 2033 BGB. Bis zur sog. Auseinandersetzung der Ebengemeinschaft erfolgt die Verwaltung des Nachlasses durch die Miterben gemeinschaftlich, § 2038 I BGB. Zwar kann jeder Erbe jederzeit die Auseinandersetzung fordern, oftmals besteht jedoch Uneinigkeit unter den Miterben über die genaue Verteilung der Nachlassgegenstände, sodass es sich um einen zähen und langwierigen Prozess handeln kann.

Alternativen

Wird also dringend Kapital benötigt, gibt es neben der Erbauseinandersetzungsklage noch weitere Wege zum Verlassen einer Erbengemeinschaft, die in Betracht gezogen werden können, um den Vorgang zu beschleunigen. Zum einen kann jeder Miterbe seinen Erbteil an einen Miterben oder auch an einen Dritten verkaufen, ohne dass dies der Zustimmung der Miterben bedürfe. Der Käufer tritt dann anstelle des Erben in die Erbengemeinschaft ein. Einen Kaufinteressenten zu finden, gestaltet sich allerdings unter Umständen schwierig.

Eine weitere Option stellt die Abschichtung dar, die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, aber von der Rechtsprechung anerkannt ist. Bei ihr verzichtet der Miterbe auf seine Rechte als Miterbe und scheidet aus der Erbengemeinschaft aus. In diesem Fall wächst der betreffende Erbteil nach § 2094 BGB den anderen Miterben an, d.h. ihre Erbteile erhöhen sich nach dem Verhältnis ihrer bisherigen Erbquoten. Im Gegenzug wird mit ihnen dann eine Abfindung vereinbart.

Die Abfindung

Bei der Abfindung handelt es sich in der Regel um eine Entschädigung in Geld für den Verlust des Erbteils. Möglich ist aber auch eine Vereinbarung, nach der stattdessen etwa ein Grundstück oder ein sonstiger Vermögensgegenstand an den ausscheidenden Erben übertragen werden soll. Erforderlich ist in jedem Fall eine Einigung unter den Miterben, da auf die Abfindung kein Rechtsanspruch besteht. Ist ein Streit unter den Miterben für die Abschichtung ausschlaggebend, kann aus diesem Grund auch die Abfindungsvereinbarung Konfliktpotenzial bergen.

Wie hoch die Abfindung realistischerweise sein kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Den Ausgangspunkt bildet stets der Erbteil des ausscheidenden Erben. Zunächst müssen daher der gesamte Nachlasswert, also die Summe aller vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, sowie die jeweilige Erbquote bestimmt werden. Allerdings ist dann je nach Verhandlungsgeschick mit einem erheblichen Abschlag zu rechnen. Wenn auf die Schnelle Liquidität benötigt wird, kann eine Abschichtung gegen Abfindung dies ermöglichen. Je früher man jedoch aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, desto höher wird auch der Abschlag sein, da sich die Miterben weiterhin um die Verwaltung des Nachlasses kümmern müssen. Im Zweifel wissen diese auch, dass sie nicht verpflichtet sind, überhaupt eine Abfindung zu zahlen. Somit bleibt der Wert der Abfindung hinter dem Wert des Erbteils zurück, kann allerdings auch wesentlich schneller und unkomplizierter erzielt werden.

Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Unbedingt zu beachten ist schließlich, dass weiterhin eine Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten besteht, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Allein durch die Abschichtungsvereinbarung wird dieser nicht von der Haftung gegenüber Gläubigern frei. Um dem Risiko zu entgehen, wäre entweder eine entsprechende Vereinbarung mit jedem einzelnen Gläubiger oder eine Haftungsfreistellung im Innenverhältnis unter den Miterben erforderlich. Beinhaltet der Nachlass möglicherweise hohe Verbindlichkeiten, ist eine Abschichtung somit weniger ratsam, da das Risiko kaum prognostiziert werden kann.

Formvorschriften

Grundsätzlich ist bei der Abschichtung keine Form zu beachten. Um weitere Konflikte zu vermeiden, sollte die Abfindungsvereinbarung jedoch präzise Angaben zu allen notwendigen Punkten wie etwa dem Zeitpunkt des Ausscheidens, dem Zahlungszeitpunkt und der Höhe der Abfindung sowie einer Haftungsfreistellung im Innenverhältnis unbedingt beinhalten und schriftlich festhalten. Eine notarielle Beurkundung ist nur dann erforderlich, wenn der als Abfindung zu erhaltene Gegenstand dies erfordert, also etwa ein Grundstück (§ 311b I BGB) oder ein GmbH-Geschäftsanteil (§ 15 III GmbHG) ist. Außerdem kann das Grundbuch zu berichtigen sein, wenn der Miterbe bereits als solcher und damit als Miteigentümer eines Grundstücks eingetragen war. Ist dies noch nicht der Fall, können durch die Abschichtung dagegen sogar Notarkosten gespart werden.

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