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Testament verschwunden - was nun?

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Ihre Erbenstellung wird in Frage gestellt, weil das entsprechende Testament verschwunden ist? Im Folgenden erklären wir Ihnen, wie Sie dennoch Ihr Erbrecht nachweisen können und was Sie dabei unbedingt beachten sollten.

Welche Erbfolge gilt?

Zu unterscheiden ist zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge. Erstere tritt immer dann ein, wenn kein oder zumindest kein gültiges Testament vorliegt. Durch die Errichtung eines Testaments kann eine eigene Erbfolge festlegt werden.

Ein eigenhändiges Testament ist gemäß § 2247 BGB bereits dann wirksam, wenn es handschriftlich verfasst, mit Datum sowie einer eigenhändigen Unterschrift versehen ist und keine Einschränkung der Testierfähigkeit vorliegt (dafür kommt es neben der Volljährigkeit auf die volle Zurechnungsfähigkeit des Erblassers an).

Rechtsanwalt Fathieh

Nachweis der Erbenstellung

Kann die Urkunde im Original nicht vorgelegt werden, weil sie vernichtet, verloren gegangen oder anderweitig nicht auffindbar ist, lässt dies die Wirksamkeit des Testaments als letzten Willen des Erblassers jedoch unberührt. Ein wirksamer Widerruf des Testaments gemäß § 2255 BGB liegt dagegen vor, wenn dies in Aufhebungsabsicht durch den oder auf Veranlassung des Erblassers selbst geschah.

Beweisführung und Beweislast

Der Beweis der Existenz eines formwirksamen Testaments mit einem bestimmten Inhalt ist grundsätzlich möglich, § 352 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Beweislast dafür trifft denjenigen, der sich auf ein Erbrecht aus dem nicht auffindbaren Testament beruft.

Eine Vermutung, dass ein verschwundenes Testament in Aufhebungsabsicht vom Erblasser zerstört wurde, besteht nicht. Ein entsprechender Negativbeweis ist ebenso wenig notwendig. Den Widerruf des Testaments muss nur derjenige beweisen, der sich auf einen Aufhebungswillen des Erblassers beruft.

a) Bewertungsmaßstab

Angesichts der Formvorschriften zugunsten des Schutzes von Erblasserwille und Rechtsverkehr sind die Anforderungen an den Nachweis streng. Das Gericht muss zu der vollen Überzeugung gelangen, dass ein unauffindbares Testament mit dem behaupteten Inhalt existiert. Gelingt der Vollbeweis nicht, tritt die Rechtsfolge ein, die ohne das in Frage stehende Testament eintreten würde: die gesetzliche Erbfolge oder die Erbfolge aus einem früheren Testament.

b) Beweismittel

Zulässige Beweismittel sind sowohl Abschriften oder Fotokopien des Testaments als auch Briefe, die kurz vor dem Tod geschrieben wurden und Hinweise auf ein formwirksames Testament und seinen Inhalt enthalten. Alleinig ausreichend für die Herleitung eines Erbrechts sind Briefe oder Kopien jedoch mangels Erfüllung der Formvorschriften nie.

Die Übereinstimmung der Fotokopie mit dem Original muss angesichts der erhöhten Fälschungsgefahr durch den technischen Fortschritt genau überprüft werden. Dazu bedarf es regelmäßig der Vernehmung von Zeugen. Bei Briefen müssen Sachverständige für Schrift herangezogen werden.

Denkbar ist auch eine allein auf Zeugenaussagen gestützte Beweisführung. Hierfür sind allerdings Rückschlüsse auf Bestehen und genauen Inhalt eines formwirksamen Testaments auf Grundlage der Aussage notwendig. Dies wird der Fall sein, wenn der Zeuge das Testament kurz vor dem Tod des Erblassers selbst gesehen und den Inhalt zur Kenntnis genommen hat, nicht jedoch, wenn die Errichtung des Testaments lediglich über die Jahre auf Familienfeiern erwähnt wurde.

Hinweis: Wenn Sie ein handschriftliches Testament errichten, können sie es beim örtlichen Nachlassgericht in amtliche Verwahrung geben, § 2248 BGB. Ihr Testament wird dann zudem von Amtswegen registriert. So tragen Sie dafür Sorge, dass Ihr Originaltestament jederzeit abrufbar ist und vermeiden teure Prozesse.

Vorteile der anwaltlichen Beratung

Aufgrund der strengen Überprüfung des Beweises eines verschwundenen Testamentes ist frühestmögliche anwaltliche Erstberatung in jedem Fall empfehlenswert. Diese Erstberatung verursacht nur verhältnismäßig geringe Kosten.

Rechtsanwalt Fathieh berät Sie mit seiner langjährigen Erfahrung als Anwalt umfassend und kompetent im Erbrecht.

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