Ausgleichungspflicht Pflichtteil
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Rechtsanwalt Fathieh ist Gründer der Kanzlei Fathieh in Heidelberg. Mit seiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt berät er Sie kompetent und professionell bei Rechtsfragen im Erbrecht.
Der Gesetzgeber nimmt grundsätzlich an, dass der Erblasser sein Vermögen gleichmäßig an seine Abkömmlinge verteilen möchte, sofern dieser keine abweichende testamentarische Regelung getroffen hat. Den Ausgangspunkt bildet hier selbstverständlich der Nachlass, also das zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Vermögen des Erblassers. Darüber hinaus werden bei der Berechnung unter bestimmten Voraussetzungen allerdings auch Zuwendungen des Erblassers an seine Kinder sowie unentgeltliche Leistungen der Kinder an den Erblasser berücksichtigt, welche schon zu Lebzeiten erfolgt sind.
Ausgleichungspflicht bei gesetzlicher Erbfolge
Dem wird im Gesetz an verschiedenen Stellen Rechnung getragen. Ist die gesetzliche Erbfolge einschlägig, so erben die Kinder des Erblassers gem. § 1924 IV BGB zu gleichen Teilen. Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist dann zusätzlich nach § 2050 BGB für Zuwendungen des Erblassers bzw. nach § 2057a BGB für unentgeltliche Leistungen der Kinder ein finanzieller Ausgleich zwischen den Abkömmlingen vorgesehen. Dies setzt allerdings die Erbenstellung der Kinder aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder einer entsprechenden testamentarischen Regelung (§ 2052 BGB) voraus.
Ausgleichungspflicht beim Pflichtteil
Für den Pflichtteil findet sich derselbe Gedanke in § 1316 BGB wieder. Grundsätzlich herrscht in Deutschland die sog. Testierfreiheit, d.h. der Erblasser darf frei entscheiden, wen er durch Verfügung von Todes wegen zu seinem Erben einsetzt (§ 1937 BGB). Bestimmte nahe Angehörige des Erblassers gehen dabei in der Regel jedoch nicht völlig leer aus, sondern sie erhalten, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, als Pflichtteilsberechtigte einen Geldzahlungsanspruch gegen die testamentarischen Erben. Dieser Pflichtteilsanspruch besteht gem. § 2303 I BGB in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Voraussetzungen des § 2316 BGB
Gem. § 2316 I BGB ist für die Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings der gesetzliche Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung zugrundezulegen, wenn mehrere Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind und im Falle der gesetzlichen Erbfolge ein finanzieller Ausgleich nach § 2050 oder § 2057a BGB zwischen ihnen zu leisten wäre. Dadurch wird auch beim Pflichtteilsanspruch dafür gesorgt, dass ein Ausgleich stattfindet und die Gleichbehandlung der Kinder des Erblassers sichergestellt ist.
Voraussetzung ist also zunächst, dass mehrere Abkömmlinge des Erblassers existieren, die nicht durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Dann ist die hypothetische Überlegung anzustellen, ob beim Eingreifen der gesetzlichen Erbfolge eine Ausgleichungspflicht unter den Abkömmlingen bestehen würde. Hat beispielsweise ein Kind des Erblassers diesen über längere Zeit unentgeltlich gepflegt, würde ihm ein Ausgleichungsanspruch nach § 2057a BGB gegen die Miterben zustehen. Hat ein Kind des Erblassers von diesem dagegen Ausstattungen i.S.d. § 2050 I BGB erhalten, würde den Miterben ein Ausgleichungsanspruch zukommen. Würde eine solche Ausgleichungspflicht den gesetzlichen Erbteil verändern, wirkt sie sich entsprechend auch auf die Höhe des Pflichtteils aus.
Berechnung des Pflichtteils
Als erstes ist der Wert der ausgleichungspflichtigen Zuwendungen oder Leistungen zu ermitteln. Bei Zuwendungen wird dieser in der Regel leichter zu beziffern sein, bei Leistungen der Kinder ist dagegen danach zu fragen, in welcher Höhe durch sie Kosten gespart wurden. Der sich ergebende Wert ist anschließend dem Wert des bestehenden Nachlasses hinzuzurechnen bzw. von diesem abzuziehen. Dann ist der fiktive Erbanteil des betreffenden Abkömmlings festzustellen, der Wert einer erhaltenen Zuwendung abzuziehen bzw. der Wert einer unentgeltlich erbrachten Leistung zu addieren und die Summe schließlich zu halbieren (§ 2303 I BGB), um den Pflichtteil zu erhalten.
Betroffene sollten immer zumindest eine anwaltliche Erstberatung erhalten haben, bevor diese eine Einigung im Hinblick auf den Pflichtteil schließen.
Sonderfälle
Selbst wenn der Erblasser bei einer Zuwendung i.S.d. § 2050 I BGB anordnet, dass diese bei der Auseinandersetzung nicht auszugleichen sein soll, wird diese gem. § 2316 III BGB bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Im Gegensatz zur Ausgleichungspflicht bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist der Pflichtteil nicht disponibel, der Erblasser kann hier also nicht zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten die Berücksichtigung einer Ausstattung ausschließen. In einem solchen Fall kann es auch zu einem Pflichtteilsrestanspruch nach § 2316 II BGB kommen: Wenn der Wert des Pflichtteils höher sein sollte als der Wert des hinterlassenen Erbteils, kann ein Pflichtteilsberechtigter Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil den Mehrbetrag als Pflichtteil von den Miterben verlangen.
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