Erbausschlagung rückgängig machen
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Rechtsanwalt Fathieh ist 1966 in Heidelberg geboren und hat in Heidelberg die Erste Juristische Staatsprüfung erworben. Das Zweite Juristische Staatsexamen hat Anwalt Fathieh in Stuttgart absolviert. Durch seine langjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt hat er im Bereich des Erbrechts viel Erfahrung.
Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.
Mit dem Tod einer Person geht ihr Vermögen grundsätzlich als Ganzes gem. § 1922 I BGB auf ihre Erben über (sog. Gesamtrechtsnachfolge). Dazu gehören nicht nur alle Vermögensgegenstände des Erblassers, sondern auch die Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 BGB. Übersteigen nun etwa die Schulden des Erblassers dessen vorhandenes Vermögen oder möchte ein Erbe die Erbschaft aus sonstigen Gründen nicht annehmen, so hat er innerhalb von sechs Wochen die Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft nach §§ 1943 ff. BGB. Der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden gilt dann gem. § 1953 BGB als nicht erfolgt und stattdessen wird der Nächstberufene zum Erben.
Eine einmal erklärte Ausschlagung kann grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden. In einigen Ausnahmefällen sieht das Gesetz jedoch nach §§ 1954 ff. BGB die Möglichkeit der Anfechtung der Ausschlagung vor. Diese gilt gem. § 1957 I BGB als Annahme der Erbschaft.
Anfechtungsgrund
Voraussetzung für die Anfechtung ist zunächst das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes:
Der Anfechtende unterlag einem Inhaltsirrtum nach § 119 I BGB, wenn er bei Abgabe der Ausschlagungserklärung über deren Inhalt im Irrtum war. Das ist der Fall, wenn er etwa die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung nicht gekannt oder falsch eingeschätzt hat. Dies kann vor allem im umgekehrten Fall vorkommen, wenn keine ausdrückliche Annahmeerklärung abgegeben worden ist, sondern die Erbschaft durch schlüssiges Verhalten angenommen wurde.
Häufiger ist ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften nach § 119 II BGB, der gegeben ist, wenn der Anfechtende sich bei Abgabe der Ausschlagungserklärung im Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses befand. Die Überschuldung des Nachlasses kann zwar eine solche verkehrswesentliche Eigenschaft darstellen, allerdings genügt dabei nicht die pauschale Vorstellung, dass der Nachlass überschuldet sei. Wird die Ausschlagung der Erbschaft auf bewusst ungesicherter, spekulativer Grundlage erklärt, so handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Stattdessen muss der Irrtum auf einer falschen Vorstellung hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses beruhen, also sich konkret darauf beziehen, dass bestimmte Aktiva oder Passiva zum Nachlass gehören oder auch nicht. (OLG Düsseldorf, 20.11.2020 – I-3 Wx 166/20).
Zudem gibt es nach § 123 BGB den Anfechtungsgrund der Täuschung oder Drohung, wenn der Anfechtende durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zur Abgabe der Ausschlagungserklärung bestimmt worden ist.
Einen speziellen Anfechtungsgrund stellt außerdem § 1956 BGB dar, wonach auch die Fristversäumung angefochten werden kann. Da die Erbschaft mit Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist gem. § 1943 BGB als angenommen gilt, kann die Versäumung der Ausschlagungsfrist genauso wie die Annahme angefochten werden.
Weitere Voraussetzungen
Erforderlich ist zum einen eine Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht, § 1955 BGB. Diese muss ebenso wie die Ausschlagungserklärung entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.
Darüber hinaus muss die Anfechtungsfrist eingehalten werden, die nach § 1954 I BGB grundsätzlich sechs Wochen beträgt. Sie beginnt mit Kenntnis des Anfechtenden vom Anfechtungsgrund bzw. bei der Drohung zu dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hält sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate.
Fazit
Die Ausschlagung der Erbschaft kann somit durchaus rückgängig gemacht werden, allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. Aus diesem Grund sollte die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft nicht vorschnell getroffen werden, sondern gut überlegt sein.
In erbrechtlichen Fällen grundsätzlich immer Erstberatung
Da erbrechtliche Probleme oftmals nicht richtig erkannt werden, sollte von Betroffenen, die selbst keine Berufspraxis im Erbrecht haben, immer und ohne jede Ausnahme nach einem Erbfall sehr zeitnah eine erbrechtliche anwaltliche Erstberatung nachgesucht werden.
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