Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Wann haben Enkel einen Pflichtteilsanspruch?

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Mit seiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt berät und vertritt Anwalt Fathieh Sie professionell und kompetent im Hinblick auf den Pflichtteil im Erbrecht.

Aufgrund der im Erbrecht grundsätzlich herrschenden Testierfreiheit kann grundsätzlich jeder der testierfähig ist, seine Erben durch Testament frei bestimmen (§ 1937 BGB). Nahe Angehörige wie etwa die Kinder des Erblassers gehen, wenn sie durch Testament enterbt werden, jedoch nicht vollständig leer aus, sondern haben ein Recht auf den sog. Pflichtteil als Mindestbeteiligung am Nachlass.

Der Pflichtteil

Pflichtteilsberechtigte sind nach § 2303 BGB die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Sie werden dadurch allerdings nicht automatisch Teil der Erbengemeinschaft, sondern erhalten lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Geldzahlung gegen den testamentarischen Erben. Die Höhe des Pflichtteils beträgt dabei die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist in §§ 1924 ff. BGB geregelt und tritt immer dann ein, wenn kein wirksames Testament des Erblassers vorhanden ist oder diese im Testament angeordnet wurde.

Die Verwandten des Erblassers werden verschiedenen Ordnungen zugeteilt, wobei nach § 1930 BGB ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung alle anderen Erben ausschließt. Die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel, etc. sind gesetzliche Erben erster Ordnung (§ 1924 I BGB). Innerhalb dieser Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip, d.h. dass ein lebender unmittelbarer Abkömmling des Erblassers seine eigenen Abkömmlinge zunächst von der Erbfolge ausschließt (§ 1924 II BGB). Nur wenn ein direkter Abkömmling des Erblassers zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt, treten nach dem Eintrittsprinzip an seine Stelle die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (§ 1924 III BGB).

Pflichtteilsanspruch des Enkels

Als Abkömmling des Erblassers kann ein Enkel nach § 2303 BGB grundsätzlich pflichtteilsberechtigt sein. Ein Pflichtteilsanspruch gegen den gewillkürten Erben kommt ihm jedoch nur dann zu, wenn er auch gesetzlicher Erbe des Erblassers gewesen wäre.

Konkret setzt dies also voraus, dass das Elternteil des Enkels, durch welches er mit dem Erblasser verwandt ist, zur Zeit des Erbfalls nicht mehr am Leben ist. Möglich ist auch, dass das Elternteil die Erbschaft ausgeschlagen hat oder seine Erbunwürdigkeit festgestellt wurde. Ansonsten würde das Kind des Erblassers seine eigenen Kinder von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Folglich ist ein Pflichtteilsanspruch eines Enkels eher die Ausnahme. Aber auch Urenkel können unter Umständen pflichtteilsberechtigt sein.

Wenn noch weitere Kinder des Erblassers leben, ist dies aufgrund der Erbfolge nach Stämmen dagegen unerheblich. Der Erbteil, den das bereits verstorbene Kind des Erblassers erhalten hätte, steht dann trotzdem dessen Abkömmlingen und nicht seinen Geschwistern zu. Hat der Enkel Geschwister, steht der Erbteil allen Geschwistern zu gleichen Teilen zu.

Geltendmachung des Pflichtteils

Der Pflichtteil sollte grundsätzlich möglichst zeitnah innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Erbfall und der Kenntniserlangung über die Enterbung ausdrücklich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt jedoch erst mit Schluss des Kalenderjahres. Gem. § 2314 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben unter anderem Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen, um die Höhe des Pflichtteilsanspruchs feststellen zu können.

Sollte der Pflichtteil nicht innerhalb der kurzen Verjährungsfrist geleistet worden sein, kann der Pflichtteil eingeklagt werden - aber verjährungsbedingt wenn kein Verjährungsverzicht vorliegt, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr durchgesetzt werden. Da möglicherweise Verzugszinsen auf den Pflichtteil zu zahlen sind und die Verjährungsfrist kurz ist, sollten Pflichtteilsberechtigte sich immer zeitnah ab Kenntnis des Erbfalles und der Enterbung anwaltlich beraten lassen.

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