Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Nachlassverzeichnis und Pflichtteil

Kanzleitelefon 06221 / 97 99 20

(werktags von Montag – Freitag 07.00 Uhr – 19.00 Uhr)

Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Der Pflichtteilsberechtigte, der von dem Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, hat keinen Zugang zum Nachlass. Allerdings braucht er Informationen über den Nachlass, um seinen Pflichtteilsanspruch zu beziffern und geltend zu machen. Daher kann der Pflichtteilsberechtigte gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB von dem Erben oder der Erbengemeinschaft Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Dieser Auskunftsanspruch gibt dem Pflichtteilsberechtigten somit das Recht, von dem Erben oder der Erbengemeinschaft ein Nachlassverzeichnis zu fordern.

Herr Rechtsanwalt Fathieh berät Sie kompetent und professionell im Rechtsgebiet Erbrecht, insbesondere im Hinblick auf Pflichtteil und Nachlassverzeichnis.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Personen (auch enge Familienangehörige) können vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Allerdings steht Abkömmlingen des Erblassers, seinen Eltern und seinem Ehegatten bzw. seinem eingetragenen Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Pflichtteil zu. Dieser sog. Pflichtteilsanspruch geht auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um ihn beziffern zu können, braucht der Pflichtteilsberechtigte konkrete Angaben über den Bestand des Nachlasses.

Privates oder notarielles Nachlassverzeichnis?

Der Pflichtteilsberechtigte kann sowohl ein privatschriftliches als auch ein notarielles Nachlassverzeichnis fordern:

Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass bei dem notariellen Nachlassverzeichnis aufgrund der Ermittlungspflicht des Notars eine größere Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben besteht als bei dem privatschriftlich erstellten Nachlassverzeichnis. Allerdings ist es immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig, wann ein notarielles und wann ein privates Nachlassverzeichnis sinnvoller ist. Wenn die Vermutung besteht, dass die Angaben der Erben zum Nachlass unvollständig sind oder beispielsweise Schenkungen „vergessen“ wurden, ist es empfehlenswert, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu fordern. Die bloße Möglichkeit, dass ein Notar die Kontoauszüge oder andere Belege kontrollieren könnte, führt oftmals bereits dazu, dass die Erben ihre Angaben nochmals überprüfen.

Welche Angaben müssen enthalten sein?

Grundsätzlich muss das Nachlassverzeichnis so ausführlich sein, dass der Pflichtteilsberechtigte den Wert seines Pflichtteils mit den Angaben aus dem Verzeichnis selbst berechnen und beziffern kann. Enthalten sein müssen:

Der Wert des Nettonachlasses zusammen mit dem fiktiven Nachlass bildet die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils. Zu beachten ist, dass dem Nachlassverzeichnis keine Belege (z.B. Kontoauszüge) beizulegen sind und der Pflichtberechtigte auch keinen Anspruch auf diese Belege hat. Wichtig zu wissen ist ferner, dass keine Verpflichtung besteht, den konkreten Wert des Nachlasses im Nachlassverzeichnis zu beziffern. Der Pflichtteilsberechtigte hat gem. § 2314 Abs. 1 BGB neben dem Auskunftsanspruch zwar auch einen Anspruch auf Wertermittlung, dieser kann jedoch erst in einem zweiten Schritt geltend gemacht werden. Weitere Informationen zur sog. Stufenklage finden Sie auf der Unterseite der Kanzlei zum Thema Pflichtteil.

Besteht eine Frist für die Erstellung?

Es besteht keine gesetzliche Frist, innerhalb der das Nachlassverzeichnis erstellt werden muss. Daher kann es passieren, dass der Pflichtteilsberechtigte lange auf das Nachlassverzeichnis warten muss. Ist dies der Fall, kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Auskunftsanspruch vor Gericht geltend machen. Liegt ein rechtskräftiges Urteil zur Einholung eines notariellen Verzeichnisses vor und wurde das Nachlassverzeichnis dennoch nicht vorgelegt, kann auch ein Zwangsmittel wie beispielsweise ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Bei einem notariellen Nachlassverzeichnis ist für die Erstellung ein Zeitraum von nicht mehr als drei bis vier Monaten in der Regel ausreichend.

Was tun nach Erhalt des notariellen Nachlassverzeichnisses?

Es kann vorkommen, dass auch nach Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses noch immer Zweifel über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben bestehen. Es gibt verschiedene Handlungsmöglichkeiten:

Welche Vorgehensweise wann am sinnvollsten ist, ist von den Umständen im Einzelfall abhängig. Ein Rechtsanwalt kann Sie zu den verschiedenen Handlungsmöglichkeiten beraten.

Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

Wenn Sie Unterstützung bei der Geltendmachung Ihres Pflichtteils brauchen, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Fathieh gerne zur Seite. Herr Rechtsanwalt Fathieh berät Sie kompetent und professionell im Erbrecht.

Kontakt zur Kanzlei

Die Kanzlei liegt in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes und ist für Sie an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr telefonisch erreichbar. Der Bismarckplatz ist einer der zentralen Verkehrsknotenpunkte von Heidelberg.

Kanzlei Fathieh
Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Poststraße 2
69115
Heidelberg

Telefon: 06221 979920

Kanzleigebäude Poststraße 2 Heidelberg