Die Ausgleichungspflicht wegen Pflegeleistungen nach § 2057a BGB
Kanzleitelefon 06221 / 97 99 20
(werktags von Montag – Freitag 07.00 Uhr – 19.00 Uhr)
Rechtsanwalt Fathieh ist 1966 in Heidelberg geboren und hat in Heidelberg die Erste Juristische Staatsprüfung erworben. Das Zweite Juristische Staatsexamen hat Anwalt Fathieh in Stuttgart absolviert. Durch seine langjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt hat er im Bereich des Erbrechts viel Erfahrung.
Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.
Hat ein Erblasser mehrere Kinder, so erben diese, wenn die gesetzliche Erbfolge einschlägig ist, grundsätzlich zu gleichen Teilen (§ 1924 IV BGB). Mit dem Erbfall entsteht dann zunächst eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB), welche später auseinandergesetzt werden muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für einige Fälle ein finanzieller Ausgleich zwischen den Abkömmlingen gesetzlich vorgesehen ist.
Wann kommt eine Ausgleichungspflicht infrage?
Zum einen gilt dies für lebzeitige Schenkungen des Erblassers (§ 2050 BGB). Erhält ein Abkömmling des Erblassers eine Zuwendung als Ausstattung, muss er dies bei der Auseinandersetzung gegenüber den anderen Erben ausgleichen, soweit nichts anderes angeordnet wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Zuschüsse und andere Zuwendungen unter Lebenden auszugleichen sein. Genaueres dazu erfahren Sie hier.
Nach § 2057a BGB kann ein Abkömmling des Erblassers bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft darüber hinaus für bestimmte eigene Leistungen eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben berufen sind. Dies betrifft in erster Linie die Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit sowie erhebliche Geldleistungen. Zudem gilt dies für die Pflege des Erblassers während längerer Zeit (§ 2057a I 2 BGB).
An eine Ausgleichungspflicht ist folglich immer dann zu denken, wenn entweder Zuwendungen des Erblassers an die Kinder getätigt wurden oder die Kinder unentgeltliche Leistungen an den Erblasser erbracht haben.
Die Ausgleichungspflicht nach § 2057a BGB
Da die Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland stets zunimmt, wird die Ausgleichungspflicht wegen Pflege immer häufiger relevant. Nicht selten kümmert sich überwiegend ein Kind des Erblassers im Alter um dessen Pflege, während die anderen Kinder etwa beruflich oder familiär stärker eingespannt sind oder weiter entfernt wohnen und daher nicht regelmäßig vor Ort sein können. Dadurch wird es dem Pflegebedürftigen ermöglicht, auch im Alter und möglichst bis zum Tod im gewohnten Umfeld bleiben zu können. Dieser Einsatz des Pflegenden wird typischerweise nicht vergütet, weshalb er dann später bei der Auflösung der Erbengemeinschaft zu berücksichtigen ist.
Hintergrund der Ausgleichungspflicht
Indem ein Abkömmling sich um die Pflege des Erblassers kümmert, werden Kosten für einen Pflegedienst, eine Haushaltshilfe oder auch ein Seniorenheim gespart, welche ansonsten das Vermögen des Erblassers geschmälert hätten. Durch seine persönlichen Leistungen hat das Kind also das Vermögen des Verstorbenen gemehrt oder erhalten, was aus erbrechtlicher Sicht den Ausgleichsanspruch rechtfertigt. In dieser Zeit konnte es zudem gegebenenfalls seiner eigenen Erwerbstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt nachgehen. Der Pflegende kann sich bei der Verteilung des Nachlasses von seinen Geschwistern somit den Wert seiner Pflegeleistungen finanziell ausgleichen lassen. Da sich dies erheblich auf die Höhe des jeweiligen Erbes auswirken kann, sind an dieser Stelle Konflikte vorprogrammiert.
Anspruchsberechtigte
Beansprucht werden kann der Ausgleich nach § 2057a BGB nur von Abkömmlingen des Verstorbenen, also in der Regel von Kindern oder auch von Enkeln und Urenkeln. Weitere Voraussetzung ist, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt oder dass die Abkömmlinge testamentarisch entsprechend eingesetzt wurden, also alle Kinder zu gleichen Teilen erben sollen (§ 2052 BGB).
Der Abkömmling muss den Erblasser während längerer Zeit gepflegt haben, d.h. bloß geringfügige Unterschiede in der Hilfe der Abkömmlinge reichen nicht aus. Eine feste Mindestdauer der Pflege gibt es allerdings nicht. Zu berücksichtigen sind stattdessen im Einzelfall sowohl der Gesamtzeitraum als auch die Intensität der Pflegeleistungen.
Gem. § 2057a II BGB kann die Ausgleichszahlung nicht verlangt werden, wenn ein angemessenes Entgelt für die Leistungen gewährt wurde. Ansonsten würde der Pflegende doppelt belohnt werden, was durch die Regelung selbstverständlich verhindert werden soll. Zudem kann der Erblasser eine Ausgleichungspflicht durch sein Testament ausschließen, sie ist disponibel.
Berechnung der Ausgleichung
Um die Höhe der jeweiligen Erbsummen der Abkömmlinge berechnen zu können, muss zunächst der Wert der Pflegeleistungen bestimmt werden. Dies hat nach § 2057a III BGB mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen sowie den Wert des Nachlasses entsprechend der Billigkeit zu erfolgen. Der Wert der Pflegeleistungen kann im ersten Schritt mit dem Betrag beziffert werden, der durch den Einsatz des Abkömmlings an Kosten gespart wurde. Zu fragen ist nach den Kosten einer professionellen Pflegekraft für die entsprechenden Leistungen abzüglich der Leistungen einer Pflegeversicherung. Zu berücksichtigen sind dann weitere Aspekte wie der immaterielle Wert der Pflege durch einen Angehörigen, die Interessen der Abkömmlinge sowie der Wert des gesamten Nachlasses, der durch den Ausgleichsanspruch nicht vollständig verbraucht werden darf.
Der ermittelte Wert der Ausgleichung ist bei der Auseinandersetzung dann nach § 2057a IV BGB dem Erbe des Berechtigten hinzuzurechnen. Er wird also vom Nachlasswert abgezogen und geht direkt an den Pflegenden. Der übrige Nachlass wird dann unter allen Miterben entsprechend der gesetzlichen Erbquoten aufgeteilt.
Eine genaue Berechnung des Wertes stellt sich folglich äußerst schwierig dar. Eine im Voraus erfolgte Vereinbarung zwischen dem pflegebedürftigen Erblasser und dem pflegenden Abkömmling kann daher viel Unsicherheit und Streit ersparen.
Sekretariat
Die Kanzlei liegt in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes und ist für Sie an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr, also 12 Zeitstunden, telefonisch erreichbar. Der Bismarckplatz ist einer der zentralen Verkehrsknotenpunkte von Heidelberg.
Frau Keller vom Sekretariat der Kanzlei Fathieh vereinbart gerne mit Ihnen einen Termin zur Rechtsberatung unter der Rufnummer: 06221 / 97 99 20.
Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg
Poststraße 2
69115
Heidelberg
Telefon: 06221 979920