Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Bankkonto im Nachlass - Rechtsanwalt erklärt

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Fast jeder hat heutzutage ein Bankkonto, sodass sich bei nahezu jedem Erbfall auch ein Bankkonto im Nachlass befindet. Was Sie rund um das Erben und Vererben von Bankkonten wissen müssen, erklärt Ihnen Herr Rechtsanwalt Fathieh aus Heidelberg.

Wer erbt das Guthaben auf dem Bankkonto?

Das Guthaben auf dem Bankkonto eines Erblassers fällt bei dessen Tod gleichermaßen in den Nachlass wie andere Vermögensgegenstände. Es geht mit dem Erbfall also automatisch auf die Erben über.

Erbschaftssteuer

Auch das Guthaben auf einem Bankkonto unterliegt der Erbschaftssteuer. Die Bank ist gemäß § 33 ErbStG verpflichtet, dem Finanzamt die Höhe des Kontostandes am Todestag des Erblassers mitzuteilen, wenn sie vom Tod des Kontoinhabers erfährt.

Informationen über die Erbschaftssteuer und über Freibeträge finden Sie auf unserer verlinkten Kanzleiunterseite.

Nachweis gegenüber der Bank

Das Bankkonto geht zwar faktisch mit dem Erbfall automatisch auf die Erben über, jedoch erfährt die Bank nicht automatisch vom Tod des Kunden, bzw. von der Identität der Erben. Die Erben müssen die Bank über den Erbfall informieren und gegenüber dieser nachweisen, dass sie das Bankkonto geerbt haben.

Häufig verlangen die Banken für den Nachweis der Erbenstellung von den Erben einen Erbschein. Dies ist für Erben meist nicht ganz unproblematisch, da die Erteilung eines Erbscheins oft mit hohen Kosten verbunden ist und es einige Zeit dauern kann, bis das Nachlassgericht den Erbschein erteilt.

Vom BGH wurde längst höchstrichterlich entschieden, dass die Bank nicht in jedem Fall einen Erbschein zum Nachweis der Erbfolge verlangen kann. Die Erbenstellung kann bei eindeutigen Sachverhalten auch auf andere Art und Weise nachgewiesen werden, insbesondere durch eine Ausfertigung des Testaments oder eine notariell beglaubigte Abschrift des handschriftlichen oder notariellen Testaments in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des zuständigen Nachlassgerichts. Die Vorlage eines Erbscheins darf nicht pauschal verlangt werden, sondern nur wenn die Erbenstellung zweifelhaft ist.

Wenn die Bank die Vorlage eines Erbscheins fordert, ist daher zu empfehlen genauestens zu überprüfen, ob die Vorlage eines Erbscheins wirklich erforderlich ist, um gegebenenfalls Kosten zu sparen. Herr Rechtsanwalt Fathieh berät und vertritt Sie gerne hierbei.

Bankvollmachten

Bei einer Bankvollmacht ist zwischen der transmortalen, prämortalen und postmortalen Bankvollmacht zu unterscheiden. Während die prämortale Bankvollmacht nur zu Lebzeiten des Vollmachtgebers gilt und mit dessen Tod erlischt, gilt die transmortale Vollmacht zeitlich unbegrenzt, auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Die postmortale Bankvollmacht wird hingegen nicht schon zu Lebzeiten des Kontoinhabers, sondern erst mit dessen Tod wirksam.

Vollmachten können daher schon zu Lebzeiten erteilt werden, um den Erben nach dem Todesfall den Zugriff auf das Konto des Erblassers zu erleichtern.

Sollte jedoch eine transmortale oder postmortale Vollmacht für eine Person vorliegen, die nicht (Allein-)Erbe geworden ist, ist den (Mit-)Erben zu empfehlen eine solche Vollmacht zu widerrufen, wenn die Gefahr besteht, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht, bzw. Verfügungen vornimmt, die nicht im Interesse der Erben sind.

Zu bedenken ist allerdings, dass bei Widerruf der Vollmacht zwischenzeitlich niemand über die Bankkonten verfügen kann, bis die Erben sich bei der Bank legitimiert haben. Besteht also ein Vertrauensverhältnis zwischen Erben und bevollmächtigter Person, kann es sinnvoll sein die Vollmacht (bis zur Legitimation) nicht zu widerrufen, um durch den Bevollmächtigten über das Bankkonto verfügen zu können.

Besonderheiten beim Gemeinschaftskonto

Gemeinschaftskonten sind häufig bei Eheleuten in Form der sogenannten „Oder-Konten“ anzutreffen, bei welchen Ehepartner jeweils allein über das Kontoguthaben verfügen können. Verstirbt einer der Inhaber des Gemeinschaftskontos geht nicht das gesamte Konto auf dessen Erben über, sondern lediglich der dem Erblasser zustehende Anteil am Gemeinschaftskonto. Die Erben treten an die Stelle des verstorbenen Kontoinhabers.

Der überlebende Kontoinhaber kann auch nach dem Erbfall weiterhin alleine Verfügungen über das Bankkonto treffen, kann jedoch den Erben gegenüber zum Ausgleich verpflichtet sein, wenn er über mehr Bankguthaben verfügt, als ihm seinem Anteil nach zusteht. Die Erben können außerdem (nachdem sie sich gegenüber der Bank legitimiert haben) die Einzelverfügungsbefugnis des überlebenden Kontoinhabers widerrufen. Aus dem sogenannten "Oder-Konto“ wird dann ein „Und-Konto“, über das nur noch gemeinsam verfügt werden kann.

Bankkonto und Erbengemeinschaft

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Die Miterben einer Erbengemeinschaft können nur gemeinsam über ein Bankkonto verfügen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, beispielsweise aus praktischen Gründen, einem Miterben oder einer dritten Person eine Vollmacht für Verfügungen über das Bankkonto zu erteilen.

Die Erben können sich jederzeit über die Aufteilung des Bankguthabens einigen und dieses entsprechend auszahlen. Ein einzelner Miterbe kann jedoch nicht gegen den Willen der anderen Miterben die Auszahlung seines Anteils am Bankguthaben verlangen. Zwar steht es jedem Miterben jederzeit frei die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen und zu betreiben, doch ist dies in der Praxis nicht zwingend empfehlenswert. Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kann im Streitfall zu einem schwierigen und langwierigen Unterfangen werden, sodass stets eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden sollte.

Bankkonto und Testamentsvollstreckung

Hat der Erblasser von seinem Recht Gebrauch gemacht eine Testamentsvollstreckung über seinen Nachlass anzuordnen, erhalten die Erben keinen Zugriff auf das Bankkonto des Erblassers. Stattdessen kann nur der Testamentsvollstrecker zur Nachlasssicherung auf das Bankkonto zugreifen, nachdem er sich gegenüber der Bank legitimiert hat.

Sekretariat

Bei Fragen oder Beratungsbedarf in Bezug auf Bankkonten im Nachlass oder andere erbrechtliche Themen steht Herr Rechtsanwalt Fathieh Ihnen als kompetenter und erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung.

Die Kanzlei liegt in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes und ist für Sie an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr, also 12 Zeitstunden, telefonisch erreichbar. Der Bismarckplatz ist einer der zentralen Verkehrsknotenpunkte von Heidelberg.

Frau Keller und Frau Meimbresse vom Sekretariat der Kanzlei Fathieh vereinbaren gerne mit Ihnen einen Termin zur Rechtsberatung unter der Rufnummer: 06221 / 97 99 20.

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