Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Erbengemeinschaft unter Geschwistern

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Wenn ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt, entsteht nach § 2032 BGB eine Erbengemeinschaft, d.h. der Nachlass gehört den Miterben bis zur Auseinandersetzung gemeinschaftlich. Dies betrifft häufig die Kinder des Erblassers, sofern der Erblasser testamentarisch keine abweichende Regelung getroffen hat. Auch wenn überhaupt kein wirksames Testament vorliegt, erben die Kinder als gesetzliche Erben erster Ordnung nach §§ 1922, 1924 BGB gemeinschaftlich und zu gleichen Teilen. Die Geschwister müssen den geerbten Nachlass dann ermitteln, verwalten und schließlich aufteilen, wobei es nicht selten zu Konflikten kommt.

Auskunftsansprüche

Im ersten Schritt ist ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, um einen Überblick über den vorhandenen Nachlass zu bekommen und diesen anschließend aufteilen zu können. Da nicht immer alle Geschwister dem verstorbenen Elternteil gleich nahestanden, verfügen sie unter Umständen über unterschiedlich viele Informationen über die vorhandenen Nachlassgegenstände. Schon dies birgt Konfliktpotenzial, wenn etwa befürchtet wird, dass ein Miterbe den anderen bestimmte Nachlassgegenstände verschweigt bzw. vorenthält.

Das Gesetz sieht daher einige Auskunftsansprüche unter den Miterben vor:

  • Auskunft über pflichtteilsrelevante Schenkungen: Wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren in hohem Umfang Schenkungen an eines seiner Kinder getätigt hat, können die übrigen Miterben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB gegen den beschenkten Geschwisterteil haben, da die Schenkungen die Höhe des gesamten Nachlasses verringern. Daher können die Miterben von diesem Auskunft über gegebenenfalls relevante Schenkungen verlangen.
  • Auskunft über ausgleichungspflichtige Zuwendungen: Auch bestimmte Zuwendungen des Erblassers an seine Kinder sind unter Umständen nach §§ 2050 ff. BGB auszugleichen. Daher muss jeder Miterbe den übrigen Erben gem. § 2057 BGB auf Verlangen zudem Auskunft über erhaltene Zuwendungen erteilen.
  • Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers: Auch gegen den Erbschaftsbesitzer, also gegen denjenigen, der den Nachlass in seinen Besitz genommen hat, besteht nach § 2027 BGB ein Auskunftsanspruch der Erben. Er muss diese demzufolge über den Bestand der Erbschaft sowie den Verbleib der Erbschaftsgegenstände informieren.
  • Auskunftspflicht des Hausgenossen: Ein entsprechender Anspruch besteht nach § 2028 BGB auch gegen denjenigen, der zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
  • Rechenschaftspflicht bei Vollmacht: Häufig erhalten die Kinder von den Eltern im Alter eine sog. Vorsorgevollmacht, mit der sie den Erblasser schon zu Lebzeiten umfassend vertreten können. Wenn nur einzelne Miterben mit einer solchen Vollmacht ausgestattet worden sind, können die anderen Miterben von diesen Rechenschaft über die vorgenommenen Geschäfte verlangen, um einen Missbrauch der Vollmacht zu eigenen Zwecken ausschließen zu können.
  • Verwaltung des Nachlasses

    In einer Erbengemeinschaft steht die Verwaltung des Nachlasses den Miterben gem. § 2038 BGB gemeinschaftlich zu. Dazu gehören alle erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung oder Vermehrung des Nachlasses sowie die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten. Bis zur Auseinandersetzung können die Miterben auch nur gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen, § 2040 BGB. Da also für jede Maßnahme eine Mehrheitsentscheidung erforderlich ist, entstehen auch hier regelmäßig Streitigkeiten unter den Geschwistern, gerade wenn die ordnungsgemäße Verwaltung blockiert wird.

    Eine Ausnahme bilden die sog. Notverwaltungsmaßnahmen, die zur Erhaltung des Nachlasses notwendig sind. Diese kann jeder Miterbe alleine treffen.

    Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

    Nach § 2042 BGB kann grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Zunächst müssen dafür alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen sowie das Nachlassverzeichnis aufgestellt werden. Nachlassverbindlichkeiten sind alle Schulden des Erblassers sowie die durch den Erbfall entstehenden Kosten wie etwa die Bestattungskosten. Ist dies geschehen, können die Nachlassgegenstände im Anschluss unter den Geschwistern aufgeteilt werden. Dabei müssen sich die Geschwister also einigen, wer welche Nachlasswerte erhält.

    Die konkrete Verteilung ist natürlich ebenfalls ein häufiger Streitgegenstand. Um Konflikte zu vermeiden, kann der Erblasser diese bereits durch Testament regeln. Infrage kommt eine Teilungsanordnung i.S.d. § 2048 BGB, in der der Erblasser vorgibt, wie sein Vermögen unter den Miterben aufgeteilt werden soll, oder die Testamentsvollstreckung, bei der ein Testamentsvollstrecker gem. §§ 2203 f. BGB die Auseinandersetzung zu bewirken hat. Einen letzten Ausweg bildet ansonsten noch die Erbauseinandersetzungsklage, welche allerdings mit hohen Kosten einhergehen und lange dauern kann.

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