Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Testamentseröffnung - Was ist zu beachten?

Kanzleitelefon 06221 / 97 99 20

(werktags von Montag – Freitag 07.00 Uhr – 19.00 Uhr)

Rechtsanwalt Fathieh aus Heidelberg berät Sie kompetent und professionell bei Rechtsfragen im Hinblick auf die Eröffnung eines Testaments.

Die Testamentseröffnung ist ein rein formeller Akt. Sie beinhaltet sowohl die Kenntnisnahme des Nachlassgerichts über den Inhalt des Testamentes als auch die Bekanntgabe des Testamentsinhalts an alle erbberechtigten Personen. Auch Personen, die von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, werden benachrichtigt.

Wer ist zuständig?

Für die Testamentseröffnung ist das Nachlassgericht zuständig. Dies ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Welches Nachlassgericht zuständig ist, richtet sich nach dem letzten deutschen Wohnsitz des Erblassers. Die Bundesländer haben die zuständigen Nachlassgerichte für den jeweiligen Wohnort festgelegt.

Wie gelangt das Testament zum Gericht?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten. Zum einen kann das Testament sich bereits im Gericht befinden, wenn es bereits vor dem Tod zur Verwahrung hinterlegt wurde.

Zum anderen kann es sich noch im Haus des Erblassers oder bei Angehörigen befinden. Befindet sich ein Testament in Ihrem Besitz, müssen Sie dieses gemäß § 2259 Absatz 1 BGB unverzüglich, nachdem Sie von dem Tod des Erblassers Kenntnis erlangt haben, im Original beim Nachlassgericht abgeben (sogenannte Ablieferungspflicht).

Wurden mehrere Testamente erstellt, müssen alle abgeliefert und eröffnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn ältere Testamente ausdrücklich oder erkennbar widerrufen wurden.

Wie lange dauert es bis zur Eröffnung?

Wann diese stattfindet, ist vom Einzelfall abhängig. Der Zeitpunkt wird maßgeblich davon beeinflusst, wie schnell das Testament nach dem Tod des Erblassers das Nachlassgericht erreicht und wie schnell die Adressaten ausfindig gemacht werden können.

Ablauf einer Testamentseröffnung

Zunächst öffnet das Nachlassgericht das Testament und erfährt so den letzten Willen des Verstorbenen. Anschließend werden alle erbberechtigten Personen über den Inhalt informiert. Die Benachrichtigung erfolgt in der Regel postalisch. Dabei erhalten die Erbberechtigten eine Kopie des Testaments und eine Kopie des Eröffnungsprotokolls.

Eine Ladung vor Gericht, bei der das Testament vor allen Anwesenden geöffnet und verlesen wird, wie man es zum Beispiel aus Filmen und Fernsehsendungen kennt, findet nur noch selten statt.

Muss eine Eröffnung beantragt werden?

Es bedarf keiner Beantragung. Vielmehr handelt es sich um einen automatisierten Prozess, welcher mit Eintritt des Erbfalles in Gang gesetzt wird.

Gebühren

Es bedarf zwar keiner Beantragung, aber trotzdem fallen Gebühren für die Arbeitstätigkeit des Gerichtes bzw. des Notars an. Diese richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Gemäß Nummer 12101 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 GNotKG) entsteht eine Gebühr von 100 Euro, wenn die Gerichte ein privates oder notarielles Testament eröffnen. Zusätzlich fallen noch die Kosten für Auslagen (Porto, Versand, Papierkosten etc.) an.

Auch wenn mehrere Testamente bei Gericht eröffnet werden, wird nur eine Gebühr erhoben und es fallen keine weiteren Kosten an. Die Kosten sind von den rechtmäßigen Erben am Ende der Testamentseröffnung zu entrichten.

Was gibt es nach der Eröffnung zu beachten?

Mit erfolgter Testamentseröffnung beginnt die Frist zur Erbausschlagung. Diese beträgt sechs Wochen. Befindet sich der Erbe im Ausland beträgt die Frist sechs Monate. Ist diese abgelaufen, gilt das Erbe automatisch als angetreten. Auch wer einen Erbschein beantragen möchte, kann dies erst nach der Testamentseröffnung tun.

Ferner besteht auch für die Geltendmachung des Pflichtteils eine Frist von drei Jahren. Innerhalb dieser drei Jahre muss der Pflichtteil gegenüber den Erben geltend gemacht werden, ansonsten verjährt der Anspruch. Die Verjährungsfrist für Pflichtteile beginnt am Ende des Jahres, in dem ein Pflichtteilsberechtigter das Schreiben über die Testamentseröffnung erhalten hat.

Wann sollte ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden?

Für eine Testamentseröffnung ist ein Rechtsanwalt nicht zwingend notwendig. Allerdings kann anwaltliche Unterstützung hilfreich sein. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein unvollständiges oder schwer verständliches Testament vorliegt oder Zweifel bezüglich der Echtheit bestehen. Auch wenn der Eröffnung ein Erbstreit folgt, ist es ratsam, sich frühzeitig anwaltlichen Beistand zu suchen.

Rechtsanwalt Fathieh berät Sie mit seiner langjährigen Erfahrung als Anwalt umfassend und kompetent im Erbrecht.

Kontaktaufnahme zum Sekretariat der Kanzlei

Unter der Rufnummer

06221 979920

können Sie an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr, also 12 Zeitstunden, telefonisch zum Sekretariat Kontakt aufnehmen.

Kanzlei Fathieh Heidelberg