Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Testament auslegen: Den letzten Wille des Erblassers ermitteln

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Mit einem Testament bestimmt der Erblasser eine individuelle Erbfolge. Dieser schriftlich festgehaltene letzte Wille sollte im Idealfall eindeutig und unmissverständlich sein, lässt jedoch nicht selten Unklarheiten darüber entstehen, wie der Nachlass zu verteilen ist. Da der Erblasser in solchen Konfliktsituationen naturgemäß nicht mehr befragt werden kann, wird das testament ausgelegt. Wie der letzte Wille des Erblassers ermittelt wird, erklärt Ihnen Rechtsanwalt Fathieh aus Heidelberg.

Wichtig: Diese Regeln werden erst und nur dann relevant, wenn tatsächliche Unklarheiten bestehen. Der Wille des Erblassers und der Wortlaut des Testaments dürfen also nicht offensichtlich übereinstimmen.

1. Der subjektive Wille des Erklärenden, § 133 BGB

Gemäß § 133 BGB kommt es bei der Auslegung von Willenserklärungen entscheidend auf den wirklichen Willen des Erblassers und nicht auf den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks an. Dies gilt besonders für handschriftliche, aber auch notarielle Testamente. Da bei Letzteren allerdings eine ausführliche rechtliche Beratung erfolgte, kommt dem Wortlaut eine erhöhte Indizwirkung zu. Maßgeblicher Zeitpunkt ist immer die Errichtung des Testaments.

Weil es sich beim Testament anders als bspw. bei einem Angebot zum Vertragsabschluss nicht um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist unerheblich, wie die Verkehrsanschauung oder ein gedachter objektiver Empfänger in der Situation der Erben das Testament interpretieren würde, § 157 BGB.

Über den Wortlaut hinaus können mündliche Äußerungen des Erblassers sowie außerhalb der Testamentsurkunde liegende Schriftstücke im Auslegungsvorgang berücksichtigt werden. Mündliche Äußerungen müssen allerdings durch Zeugen belegbar sein. Als Schriftstücke kommen Briefe, Testamentsentwürfe und sogar nichtige oder widerrufene Testamente in Betracht.

Auch persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse betreffende Umstände außerhalb des Testaments können Anhaltspunkte für die Testamentsauslegung bieten. Beispielsweise kann die Herkunft des Vermögens aus der Familie dafür sprechen, dass es dort nach dem Erbfall verbleiben soll. Da solcher Kontext jedoch wenig greifbar ist, müssen die vorgetragenen Umstände nach der sog. Andeutungstheorie des BGH im Testament wenigstens andeutungsweise ihren Niederschlag gefunden haben. Um eine möglichst genaue Ermittlung des Erblasserwillens zu ermöglichen, sind die diesbezüglichen Anforderungen jedoch nicht hoch angesetzt. Der fragliche Umstand darf dem Testamentswortlaut lediglich nicht offensichtlich entgegenstehen. Die Bewertung einer solchen Andeutung stellt im Einzelfall eine Frage mit Argumentations- und Interpretationsspielraum dar.

2. Ergänzende Testamentsauslegung: Der mutmaßliche Wille des Erblassers

Haben sich zwischen Testamentserrichtung und Todeszeitpunkt die Verhältnisse geändert, so ist zu prüfen, wie der Erblasser bei Kenntnis der Veränderungen in ihren wesentlichen Zügen verfügt hätte. Auch hier findet die Andeutungstheorie Anwendung. Kann jedoch kein abweichender realer oder hypothetischer Wille des Erblassers festgestellt werden, bleibt es bei der ursprünglichen Auslegung.

3. Erbrechtliche Auslegungsregeln

Gemäß § 2084 BGB ist bei mehreren möglichen Auslegungsmöglichkeiten eines Testaments diejenige zu wählen, die zu dessen Wirksamkeit führt.

Darüber hinaus finden sich einige spezielle Auslegungshilfen, die jedoch nur „im Zweifel“, also bei ergebnisloser Auslegung, zur Anwendung kommen.

Beispielhaft sind folgende Regeln zu nennen:

a) Unklarheiten über die bedachte Person

• § 2066 BGB: Nicht näher bestimmte „gesetzliche Erben“ sind im Zweifel die gesetzlichen Erben im Zeitpunkt des Erbfalls. Treten etwaige aufschiebende Bedingungen oder Anfangstermine erst nach dem Erbfall ein, so erben im Zweifel diejenigen, die gesetzliche Erben wären, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Bedingungseintritts oder Termins gestorben wäre.

• § 2067 S. 1 BGB: Nicht näher bestimmte „Verwandte“ sind im Zweifel die gesetzlichen Erben.

• § 2068 BGB: Verstirbt ein nicht näher benanntes, als Erbe bestimmtes Kind, dann erben im Zweifel die anderen Abkömmlinge, soweit sie nach der gesetzlichen Erbfolge erben würden.

• § 2069 BGB: Fällt ein Abkömmling als Erbe weg, dann erben im Zweifel dessen Abkömmlinge, soweit sie ihn nach der gesetzlichen Erbfolge ersetzen würden.

b) Unklarheiten darüber, wie bedacht wird

• § 2269 BGB: Der nach dem Tod beider Ehegatten eines gemeinschaftlichen Testaments bedachte Dritte erbt im Zweifel den gesamten Nachlass des zuletzt verstorbenen Ehegatten. Im Rahmen eines Berliner Testaments gilt im Zweifel die Vollerbschaft anstelle der Vorerbschaft. Ist nach einem solchen Testament ein Vermächtnis nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen, so fällt das Vermächtnis dem Bedachten im Zweifel erst mit dem Tode des Letztversterbenden an.

• § 2087 BGB: Unabhängig von der Bezeichnung gilt die Zuwendung von Vermögen(-sbruchteilen) im Zweifel als Erbeneinsetzung, die Zuwendung einzelner Gegenstände nicht.

4. Besonderheiten bei Erbverträgen

Grundsätzlich sind die Regeln über die Auslegung von Testamenten auch auf Erbverträge anwendbar. Ermittelt wird also der wirkliche gemeinsame Wille der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Anders als das Testament entsteht der Erbvertrag durch zwei empfangsbedürftige Willenserklärungen, sodass das Verständnis eines objektiven Empfängers in der Situation der anderen Vertragspartei und die Verkehrssitte Berücksichtigung finden, §§ 133, 157 BGB.

5. Wann ist anwaltlichen Beratung sinnvoll?

Die Testamentseröffnung erfolgt durch das zuständige Nachlassgericht, weshalb ein Rechtsanwalt nicht zwingend erforderlich ist. Das frühzeitige Einschalten eines Rechtsanwalts kann jedoch eine Reihe von Komplikationen verhindern oder zu deren schneller Lösung beitragen. Wenn Sie im Besitz des Testaments sind und dieses beim Nachlassgericht abliefern müssen, kann es hilfreich sein, dem Antrag auf Testamentseröffnung bereits eine begleitende Einschätzung beizulegen, wie das – möglicherweise widersprüchliche, unvollständige oder ungenau formulierte – Testament zu verstehen ist. Sollte sich ein Erbstreit abzeichnen, ist anwaltliche Beratung unbedingt zu empfehlen.

Rechtsanwalt Fathieh berät Sie gerne umfassend und kompetent im Erbrecht.

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