Erbstreit im Erbscheinverfahren
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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.
Nicht selten kommt es zwischen zwei oder mehreren möglichen Erben zum Streit über den Nachlass. Dieser ist in der Regel im Wege eines Erbscheinverfahrens vor dem Nachlassgericht zu entscheiden. Das liegt daran, dass in diesem Verfahren alle möglichen testamentarischen oder gesetzlichen Erben beteiligt werden und somit unter Umständen versuchen werden, etwas abzubekommen. Häufig kommt es hier entscheidend auf die Wirksamkeit und Auslegung einer letztwilligen Verfügung an.
Das Erbscheinverfahren
Das Erbscheinverfahren beginnt mit der Beantragung eines Erbscheins nach § 2353 BGB durch eine Person, die sich für den Erben hält. Im Anschluss daran werden alle weiteren in Betracht kommenden Erben informiert und bekommen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Sind sie nicht mit der Erteilung eines Erbscheins an den Antragsteller einverstanden, kommt es zum streitigen Erbscheinverfahren.
Anders als im Zivilprozess gilt im Erbscheinverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz, das heißt das Gericht muss von Amts wegen die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen ermitteln und geeignet erscheinende Beweise aufnehmen. Erforderlich ist jedoch, dass für das Nachlassgericht ein ernsthafter Anlass besteht, weitere Ermittlungen anzustellen. Die Beweislast tragen somit trotzdem die Beteiligten. Sie müssen jeweils die Tatsachen beweisen können, aus denen ihr Erbrecht folgt oder die dem Erbrecht des Gegners entgegenstehen.
Wirksamkeit und Auslegung des Testaments
Wer am Ende einen Erbschein bekommt, ist häufig abhängig davon, ob eine letztwillige Verfügung wirksam ist und wie diese auszulegen ist. Es kommt zum Beispiel vor, dass ein Erblasser durch Testament jemanden zu seinem Erben bestimmt, der nicht zur Familie gehört. In dem Fall interessieren sich die gesetzlichen Erben dafür, ob sie etwas gegen das Testament unternehmen können.
Nichtigkeit
Gibt es Grund zur Annahme, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments nicht mehr testierfähig i.S.d. § 2229 IV BGB war, wichtige Formvorschriften wie etwa die Eigenhändigkeit nach § 2247 I BGB nicht eingehalten wurden oder das Testament gar gefälscht wurde, so könnte dieses nichtig sein, sodass doch die gesetzliche Erbfolge eingreifen würde.
Wie dies im Einzelnen nachgewiesen werden kann, können Sie unter Testierunfähigkeit beweisen oder unter Testamentsfälschung nachweisen nachlesen. In der Regel werden hier Sachverständigengutachten einzuholen sein.
Anfechtbarkeit
Darüber hinaus kann eine letztwillige Verfügung anfechtbar sein. Wenn der Erblasser bei Errichtung des Testaments einem Irrtum unterlag oder durch Täuschung oder Drohung dazu bestimmt wurde, ist dies nach § 2078 BGB der Fall. Außerdem gibt es den Anfechtungsgrund der Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten nach § 2079 BGB, welcher greift, wenn der Erblasser vom Vorhandensein eines Pflichtteilsberechtigten nichts wusste.
Anfechtungsberechtigt sind diejenigen, denen die Aufhebung der letztwilligen Verfügung zugutekommen würde, also die gesetzlichen Erben.
Auslegung
Ist das Testament weder nichtig noch anfechtbar, stellt sich die Frage nach der richtigen Auslegung. Häufig sind privatschriftliche Testamente nicht eindeutig formuliert, gerade wenn juristische Laien die erbrechtlichen Begrifflichkeiten nicht korrekt verwendet haben. Zu fragen ist dann stets nach dem wahren Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Erforderlichenfalls dürfen dabei auch außerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände berücksichtigt werden, solange das Ergebnis in der Urkunde zumindest eine Andeutung findet.
Die Entscheidung
Nach Ende der Ermittlungen entscheidet das Nachlassgericht durch einen sog. Feststellungsbeschluss gem. § 352e FamFG. Hält es die zur Begründung des Erbscheinsantrags erforderlichen Tatsachen nach freier Überzeugung für gegeben, so wird der Erbschein ausgestellt, wenn danach innerhalb eines Monats keine Beschwerde eingelegt wurde, der Beschluss also rechtskräftig geworden ist.
Zu beachten ist, dass der Erbschein nur eine Vermutung für das Bestehen des Erbrechts nach § 2365 BGB begründet, aber selbst nicht in Rechtskraft erwächst. Stellt sich später heraus, dass das Erbrecht in Wirklichkeit jemand anderem zusteht, kann der Erbschein jederzeit wieder eingezogen werden.
Endgültig und rechtskräftig festgestellt werden kann das Erbrecht eines Erben nur im Wege einer Erbenfeststellungsklage vor dem Landgericht.
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