Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Lebensversicherung und Erbschaft

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Eine Lebensversicherung dient vor allem dazu, die Angehörigen des Versicherungsnehmers nach dessen Tod finanziell abzusichern. Sie wird in der Regel durch einen Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen abgeschlossen.

Dabei kann zum einen eine bezugsberechtigte Person festgelegt werden, die nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme erhält. In dem Fall handelt es sich um einen sog. Vertrag zugunsten Dritter, da der Bezugsberechtigte einen eigenen Zahlungsanspruch gegen die Versicherung bekommt.

Wird kein Bezugsberechtigter bestimmt, fällt der Anspruch auf die Versicherungssumme stattdessen in den Nachlass, sodass er im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB an den Erben des Versicherungsnehmers geht. Die verschiedenen Gestaltungen wirken sich insbesondere auch unterschiedlich auf Pflichtteilsansprüche und die Erbschaftsteuer aus, sodass eine sorgfältige Nachfolgeplanung ratsam ist.

Lebensversicherung und Pflichtteil

Fällt die Versicherungssumme in den Nachlass, ist sie auch für die Höhe eines möglicherweise bestehenden Pflichtteilsanspruchs relevant, da der Gesamtwert des Nachlasses sich dann um die Versicherungssumme erhöht.

In den meisten Fällen erhält dagegen ein Bezugsberechtigter die Auszahlungssumme, sodass diese keine Bedeutung für den Nachlasswert hat. Infrage kommen allerdings Pflichtteilsergänzungsansprüche. Bei der Einsetzung eines Bezugsberechtigten handelt es sich um eine lebzeitige Schenkung an diesen. Ist diese in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgt, so besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben.

Der Wert der Lebensversicherung ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2010 nicht mit der Auszahlungssumme anzusetzen, sondern richtet sich nach dem sog. Rückkaufwert, welcher in der Regel bei der Versicherung erfragt werden kann.

Erbschaftsteuer

Fällt die Versicherungssumme in den Nachlass, so handelt es sich um einen Erwerb durch Erbanfall i.S.d. § 3 I Nr. 1 ErbStG. Dieser unterliegt als Erwerb von Todes wegen nach § 1 I Nr. 1 ErbStG ganz normal der Erbschaftsteuer.

Geht die Versicherungssumme an einen Bezugsberechtigten, so ist stattdessen § 3 I Nr. 4 ErbStG einschlägig, wonach als Erwerb von Todes wegen auch jeder Vermögensvorteil gilt, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Im Endeffekt fällt also auch hier die Erbschaftsteuer an.

Wettlauf um die Versicherungssumme

Die Erben können schließlich versuchen, die Auszahlung der Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten zu verhindern. Weiß der Bezugsberechtigte nichts von seiner Einsetzung, wird das Schenkungsversprechen erst nach dem Tod des Versicherungsnehmers durch das Versicherungsunternehmen als Bote an diesen übermittelt. Wenden sich die Erben nun rechtzeitig an die Versicherung, um das Schenkungsversprechen zu widerrufen, bevor dieses dem Empfänger zugeht, können sie so das Wirksamwerden des Schenkungsvertrags verhindern.

Grundsätzlich bedarf ein Schenkungsversprechen zwar nach § 518 I BGB ohnehin der notariellen Beurkundung, dieser Formmangel kann jedoch gem. § 518 II BGB durch die Bewirkung der Schenkung geheilt werden. Wurde die Versicherungssumme bereits ausgezahlt, ist die Schenkung somit wirksam und kann nicht mehr widerrufen werden.

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