Erbschaftsteuer und Pflichtteil
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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.
Mit seiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt berät und vertritt Anwalt Fathieh Sie professionell und kompetent im Hinblick auf die Erbschaftsteuer und den Pflichtteil.
Nahe Verwandte des Erblassers wie etwa dessen Kinder besitzen, wenn sie durch Testament enterbt worden sind, regelmäßig einen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB. Dabei handelt es sich um einen Geldzahlungsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, welcher mit dem Erbfall entsteht und gegen den oder die Erben geltend gemacht werden muss. Im Folgenden wird erläutert, was es dabei mit Blick auf die Erbschaftsteuer zu beachten gilt.
Entstehung der Steuerpflicht
Nicht nur der Erwerb durch Erbanfall oder Vermächtnis, sondern auch der Pflichtteil ist für die Erbschaftsteuer relevant. Die Steuerpflicht entsteht allerdings nicht bereits mit der Entstehung des Pflichtteilsanspruchs, sondern erst dann und auch nur insoweit, wie der Pflichtteil tatsächlich geltend gemacht wird. Dies liegt daran, dass der Pflichtteil häufig überhaupt nicht geltend gemacht wird und der Pflichtteilsberechtigte in dem Fall auch keine Erbschaftsteuer zahlen müssen soll.
Der geltend gemachte Pflichtteil gilt gem. § 3 I Nr. 1 ErbStG als Erwerb von Todes wegen, welcher wiederum nach § 1 I Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer unterliegt. Dabei gelten die üblichen Freibeträge wie auch für den Erben. Nach § 16 I ErbStG sind das unter anderem 500.000 € für den Ehegatten oder Lebenspartner, 400.000 € für jedes Kind des Erblassers und 200.000 € für jeden Enkel.
Späterer Verzicht auf den Pflichtteil
Wird der Pflichtteil nun vorschnell geltend gemacht und später wieder auf ihn verzichtet, kann die Entstehung der Steuer dadurch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Verzicht gilt stattdessen als Schenkung unter Lebenden i.S.d. § 7 I Nr. 1 ErbStG, welche nach § 1 Nr. 1 ErbStG ebenfalls der Schenkungsteuer unterliegt. Im Endeffekt muss der Pflichtteil dann unter Umständen sogar doppelt versteuert werden, d.h. der Pflichtteilsberechtigte zahlt die Erbschaftsteuer und der durch den Verzicht begünstigte Erbe im Anschluss zusätzlich die Schenkungsteuer. Daher sollte die Geltendmachung des Pflichtteils stets gut überlegt sein und bei Unsicherheit etwa zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach § 2314 BGB verlangt werden.
Geerbter Pflichteilsanspruch
Eine Ausnahme gilt für einen geerbten Pflichtteilsanspruch: der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 07.12.2016 entschieden, dass ein solcher unabhängig von seiner Geltendmachung immer versteuert werden muss. Auch wenn der Pflichtteilsanspruch noch nicht geltend gemacht wurde, ist dieser bereits entstanden und gehört zivilrechtlich zum Vermögen des Pflichtteilsberechtigten. Verstirbt dieser nun, geht sein gesamtes Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 I BGB auf dessen Erben über. Der Pflichtteilsanspruch wurde von diesem somit schon durch Erbanfall i.S.d. § 3 I Nr. 1 ErbStG erworben, sodass es auf seine spätere Geltendmachung nicht mehr ankommt. Selbstverständlich löst diese dann auch keine erneute Steuerpflicht mehr aus.
Steuerpflicht des Erben
Der Pflichtteil wirkt sich zudem auch auf die Erbschaftsteuer des Erben aus. Die Steuerpflicht des Erben wird nach § 10 V Nr. 2 ErbStG durch den geltend gemachten Pflichtteil als Verbindlichkeit gemindert. So wird eine doppelte Besteuerung des Pflichtteils vermieden.
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