Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Europäisches Nachlasszeugnis

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Das Europäische Nachlasszeugnis dient seit 2015 der erleichterten Abwicklung von Erbschaften mit Auslandsbezug. Es kann jedoch nur für Todesfälle seit dem 17.08.2015 erteilt werden. Es handelt sich um eine Art Erbschein, der von allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Irland und Dänemark) anerkannt wird. Daher kann mit ihm auch im Ausland die Erbenstellung nachgewiesen werden, was erforderlich ist, wenn sich Nachlassgegenstände wie Bankkonten oder Immobilien im Ausland befinden.

Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis?

Wenn Sie über Nachlassgegenstände verfügen oder ins Grundbuch eingetragen werden wollen, benötigen Sie oftmals einen Erbschein, um Ihr Erbrecht nachzuweisen und gegebenenfalls die Erbquote aufzuzeigen.. Dafür genügt meistens die Beantragung eines deutschen Erbscheins. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn ein notarielles Testament vorliegt. Dann ist in der Regel kein Erbschein notwendig. Soll der Nachweis jedoch auch in einem anderen EU-Land erbracht werden, da sich dort ebenfalls Vermögenswerte des Erblassers befinden oder dessen gewöhnlicher Aufenthalt im europäischen Ausland war, besteht die Möglichkeit, neben dem Erbschein das Europäische Nachlasszeugnis zu beantragen. So wird das Verfahren der Erbabwicklung innerhalb von Europa deutlich vereinfacht.

Wie erhalte ich ein Europäisches Nachlasszeugnis?

Wenn Sie durch letztwillige Verfügung oder nach dem Gesetz Erbe des Verstorbenen sind, sind Sie berechtigt, das europäische Nachlasszeugnis zu beantragen. Auch ein Testamentsvollstrecker, Vermächtnisnehmer oder Nachlassverwalter ist ansonsten antragsberechtigt.

Benötigt werden dafür in der Regel vor allem die Sterbeurkunde des Erblassers oder eine Bescheinigung der Todeserklärung, die Geburtsurkunde des Antragstellers, ggf. vorhandene Eheurkunden sowie - sofern existent - das Testament des Erblassers. oder der Erbvertrag. Falls eine Annahme oder Ausschlagung des Erbes erklärt wurde, ist diese zwingend beizufügen. Für den Fall, dass der Erblasser zusammen mit einer anderen Person - außer dem Ehegatten- gemeinsamer Eigentümer von Vermögenswerten war, die Teil des Nachlasses sind, ist dies ebenfalls anzugeben. Zudem kann das Nachlassgericht eine eidesstattliche Versicherung verlangen, in welcher Sie erklären, dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit Ihrer Angaben entgegensteht. Diese geben Sie dann vor dem Nachlassgericht oder dem Notar ab.

Sachlich zuständig für die Erteilung sowohl des Erbscheins als auch des Europäischen Nachlasszeugnisses sind in Deutschland die Nachlassgerichte. Örtlich zuständig ist das deutsche Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da die Zuständigkeit der für den deutschen Erbschein entspricht, können bestimmte Unterlagen auch bereits vorhanden sein.

Kosten

Die Kosten für die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses hängen gem. § 40 GNotKG vom Wert des Nachlasses ab. Sie entsprechen denen der Erteilung eines Erbscheins, wobei ein Teil der Kosten angerechnet wird, sofern beide Dokumente beantragt wurden.

Sonstiges

Zu beachten ist, dass das Europäische Nachlasszeugnis im Gegensatz zum unbefristeten deutschen Erbschein nur sechs Monate lang gültig ist. Nach dieser Frist muss entweder eine Verlängerung oder eine neue beglaubigte Abschrift beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Aufgrund der unter Umständen langen Dauer der Nachlassabwicklung kann dies ungünstig sein, da der Nachweis auch etwa zum Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch noch gültig sein muss. Ferner verursacht eine Verlängerung zusätzliche Kosten, weshalb es ratsam ist, die Erbangelegenheiten schnell zu regeln.

Außerdem ist eine Änderung oder ein Widerruf des Europäischen Nachlasszeugnisses möglich, wenn das Nachlassgericht von Tatsachen Kenntnis erlangt, die dies rechtfertigen.

Gegen die Erteilung oder Verweigerung stehen darüber hinaus Rechtsbehelfe zur Verfügung. In Deutschland ist eine Beschwerde zum Oberlandesgericht einzulegen. Auf gleichem Wege kann auch eine Änderung oder ein Widerruf des Europäischen Nachlasszeugnisses angefochten werden.

Vor einer Entscheidung über die Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder Erbscheins, immer anwaltliche Erstberatung

Bevor eine Entscheidung über die Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder eines Erbscheines erfolgt, sollte immer eine anwaltliche Erstberatung erfolgen. Denn die Beantragung ist mit zum Teil mit erheblichen Kosten verbunden und eine anwaltliche Erstberatung hat nur überschaubare Kosten zur Folge. Zudem kann ein Anwalt die Frage klären, welches Erbrecht nach der europäischen Erbrechtsverordnung tatsächlich anwendbar ist. Auch Angaben zum Güterstand bedürfen zum Teil einer rechtlichen Prüfung. Die Beauftragung eines Anwalts empfiehlt sich auch dann, wenn die Erbenstellung nicht eindeutig geklärt ist.

Sekretariat

Die Kanzlei liegt in zentraler Lage der Universitätsstadt Heidelberg in der Nähe des Bismarckplatzes und ist für Sie an Werktagen von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr, also 12 Zeitstunden telefonisch erreichbar. Der Bismarckplatz ist einer der zentralen Verkehrsknotenpunkte von Heidelberg.

Über das Sekretariat der Kanzlei können Sie Ihnen einen Termin zur Rechtsberatung unter der Rufnummer: 06221 / 97 99 20 vereinbaren.