Formwirksamkeit handschriftliches Testament
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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.
Ein Testament kann in Deutschland entweder notariell oder privatschriftlich errichtet werden. Bei einem handschriftlichen Testament sind einige Formvorschriften zu beachten, damit dieses am Ende gültig ist. Insbesondere muss der Erblasser das Testament gem. § 2247 I BGB eigenhändig geschrieben und unterschrieben haben. Welche Folgen dies haben kann, wird anhand der folgenden beiden Urteile deutlich:
OLG München, 23.07.2024 – 33 Wx 329/23 e
Am 23.07.2024 hat das OLG München entschieden, dass ein handschriftliches Testament aufgrund des Schriftformerfordernisses formunwirksam ist, wenn der Bedachte bloß durch einen maschinenschriftlichen Adressaufkleber benannt wird. Außerdem soll es nicht genügen, wenn zur Person des Bedachten ein Pfeil weist.
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Erblasserin auf der Vorderseite eines Briefumschlages ihr Testament verfasst. Neben den abschließenden Worten „Rest dir“ befand sich ein Adressaufkleber des Beschwerdeführers, auf den mit einem Pfeil hingewiesen wurde. Sein Erbscheinsantrag wurde vom Nachlassgericht daraufhin mangels Formwirksamkeit des Testaments zurückgewiesen. Auch eine Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Das Schriftformerfordernis des § 2247 I BGB diene dem Zweck, die Echtheit der Erklärungen des Erblassers sicherzustellen. Um eine Nachprüfung zu ermöglichen, muss das Testament ausnahmslos mit der eigenen Handschrift verfasst worden sein. Dies ist bei einem maschinenschriftlichen Adressaufkleber von vornherein ausgeschlossen. Da es sich bei Symbolen wie dem Pfeil ebenfalls nicht um eine Schrift handele, bei der man die Eigenhändigkeit nachweisen könne, genügen auch diese nicht dem Schriftformerfordernis.
OLG München, 09.08.2024 – 33 Wx 115/24 e
In seinem Urteil vom 09.08.2024 hat das OLG München sodann entschieden, dass der Namenszug des Erblassers grundsätzlich nur dann eine Unterschrift darstellt, wenn er sich unterhalb des übrigen Textes befindet. Wenn sich nur aus dem formunwirksamen Teil eines Testaments ergebe, dass es sich um ein solches handeln soll, sei zudem kein Testierwille anzunehmen.
Der Erblasser hatte sein Testament auf der oberen Hälfte eines Blattes verfasst, die untere Hälfte blieb leer. Trotzdem befand sich unterhalb der Erklärungen keine Unterschrift. Stattdessen war das Schriftstück folgendermaßen überschrieben: „LAST WILL AND TESTAMENT for [Name des Erblassers]“. Sowohl die in diesem ausgewiesenen Miterben als auch der Sohn des Erblassers als gesetzlicher Erbe haben dann die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses beantragt. Zunächst wurde vom Nachlassgericht die Erteilung des Nachlasszeugnisses an die Miterben angekündigt und der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt. Dagegen hat dieser erfolgreich Beschwerde eingelegt.
Das beantragte Europäische Nachlasszeugnis sei statt an die vermeintlichen Miterben an den Beschwerdeführer als gesetzlichen Alleinerben zu erteilen, da keine wirksame Verfügung von Todes wegen vorläge. Es mangele vor allem an der gem. § 2247 I BGB erforderlichen Unterschrift. Eine solche stelle stets den räumlichen Abschluss einer Urkunde dar und soll spätere Zusätze verhindern. Insofern trägt auch diese dazu bei, die Echtheit aller Erklärungen zu gewährleisten. Ausnahmsweise könne die Unterschrift zwar auch an anderer Stelle stehen, dies gelte jedoch nur dann, wenn unter dem Text kein Platz mehr sei. Im vorliegenden Fall ist die Unterschrift folglich nicht als Abschluss der Erklärung anzusehen und damit ungültig.
Darüber hinaus fehle es auch am erforderlichen Testierwillen. Lediglich aus der Überschrift lässt sich erkennen, dass es sich bei dem Schriftstück um ein Testament handeln soll. Diese wurde jedoch maschinenschriftlich verfasst und ist daher formunwirksam. Erforderlich wäre somit über die bloße Auflistung von Namen und Prozentsätzen hinaus eine handschriftliche Verfügung, die in sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt. An dieser fehle es hier jedoch, sodass kein Testierwille anzunehmen sei.
Fazit
In beiden Fällen war das privatschriftliche Testament des Erblassers, nach ansicht der Gerichte, formunwirksam und damit ungültig. Um sicherzustellen, dass ein eigenhändiges Testament auch gültig ist, sind somit stets die Formvorschriften des § 2247 I BGB genau einzuhalten. Aus diesem Grund sollte bei einem privatschriftlichen Testament zuvor immer eine anwaltliche Beratung bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung erfolgen.
In Erbfällen grundsätzlich immer zeitnahe Rechtsberatung
Darüber hinais sollten Personen, die von einem Erbfall betroffen sind, sich prinzipiell immer rasch anwaltlich erstberaten lassen, wenn diese selbst keine Berufspraxis im Erbrecht haben.
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