Geschäftsführerhaftung | Insolvenz | GmbH
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Als Geschäftsführerhaftung wird die Haftung des Geschäftsführers mit seinem eigenen Vermögen für Pflichtverletzungen bezeichnet. Dabei kann dieser bei einer Verletzung seiner rechtlichen Pflichten nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber Dritten haften. Gerade bei einer drohenden Insolvenz gibt es besondere Pflichten zu beachten.
Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz
Bisher wurde die Geschäftsführerhaftung in einer GmbH im Falle einer (drohenden) Insolvenz in § 64 GmbHG geregelt. Allerdings ist zum 1. Januar 2021 das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft getreten. Durch Artikel 16 SanInsFoG § 64 GmbHG aufgehoben, sodass nun die Haftung der Geschäftsleitung rechtsformübergreifend in § 15b der Insolvenzordnung (InsO) neu geregelt ist.
1. Insolvenzantragsstellung
Für den Geschäftsführer besteht weiterhin die Pflicht bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, also sofort, spätestens aber nach Ablauf der in § 15a InsO ausgeführten Drei-Wochen-Frist, einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird dieser Pflicht nicht nachkommen, droht eine persönliche Haftung und eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung. Aufgrund der Covid-19-Pandemie besteht allerdings eine Aussetzung der Antragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen bis Ende April 2021. Genauere Informationen finden Sie auf dem von der Kanzlei erstellten Rechtstipp zur Insolvenzverschleppung.
2. Zahlungen aus dem Geschäftsvermögen
Wie zuvor auch darf die Geschäftsleitung nach Eintritt der sog. Insolvenzreife keine Zahlungen mehr aus dem Gesellschaftsvermögen leisten (§ 15b Abs. 1 Satz 1 InsO). Insolvenzreife wird dann erreicht, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Wird danach eine Zahlung getätigt, haftet der Geschäftsführer mit seinem privaten Vermögen.
Eine Ausnahme gilt weiterhin für Zahlungen, die mit der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ vereinbar sind (§ 15b Abs. 1 Satz 2 InsO). Bisher war es Auslegungssache, was darunter zu verstehen ist. Jetzt wurde der Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters konkretisiert. So sind Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar, die
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, erfolgen,
innerhalb der Frist zur Antragsstellung nach § 15a InsO erfolgen, solange sie der nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder der Vorbereitung eines Insolvenzantrags dienen,
im Zeitraum zwischen der Antragsstellung und der Verfahrenseröffnung geleistet werden, wenn diese mit Zustimmung eines Insolvenzverwalters erfolgen.
Demnach entfällt die persönliche Haftung, wenn die Zahlungen die oben genannten Kriterien erfüllen. Erfolgt eine Zahlung nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist, ist dies nicht mehr mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar, sodass der Geschäftsführer für diese persönlich haftet.
3. Steuerliche Haftungsrisiken
Es können auch steuerliche Haftungsrisiken für den Geschäftsführer bestehen. Dieser kann unter Umständen für eine Verletzung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Allerdings entfällt die persönliche Haftung gemäß § 15b Abs. 8 InsO für eine Verletzung der steuerrechtlichen Zahlungspflichten im Zeitraum zwischen dem Eintritt der Insolvenzreife und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Insolvenzeröffnung, wenn fristgemäß ein Insolvenzantrag gestellt wird. Mit dieser Neuregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für den Geschäftsführer zum einen verschiedene Zahlungspflichten (z.B. Steuerzahlung, Abführung von Sozialversicherungs-beiträgen) bestehen, er zum anderen diese Pflichten zur Vermeidung einer persönlichen Haftung nach § 69 Abs. I AO nicht mehr erfüllen darf.
4. Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement
Zu beachten ist auch die neue Vorschrift zur Krisenfrüherkennung und dem Krisenmanagement, welche eine moderate Verschärfung der Geschäftsführerhaftung bewirkt. Gemäß § 1 Abs. 1 StaRUG besteht nun eine rechtsformunabhängige Pflicht für die Geschäftsführung zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern. Diese Pflicht beinhaltet die fortlaufende Überwachung auf Entwicklungen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, sowie die frühzeitige Erkennung solcher Entwicklungen und die rechtzeitige Ergreifung geeigneter Gegenmaßnahmen. Ferner muss auch den Überwachungsorganen (z.B. Aufsichtsrat) unverzüglich über solche Entwicklungen Bericht erstattet werden.
Wann verjähren die Forderungen?
Es bestehen verschiedene Verjährungsfristen für die Geschäftsführerhaftung. Ansprüche nach § 15b InsO verjähren in fünf Jahren. Diese fünfjährige Frist beginnt mit Vornahme der verbotswidrigen Zahlung. Besteht zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung allerdings eine Börsennotierung, verjähren die Ansprüche erst in zehn Jahren.
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
Wenn Sie Fragen zur Geschäftsführerhaftung oder zu den Haftungsrisiken haben, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Rechtsanwalt Fathieh informiert Sie über mögliche Haftungsrisiken und steht Ihnen mit fachkundigem Rat in der Krisensituation zur Seite. Durch frühzeitigen anwaltlichen Beistand kann eine Geschäftsführerhaftung vermieden werden.
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