Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Geschäftsführer einer GmbH

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Wer kann Geschäftsführer werden?

Nach § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG kann grundsätzlich jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person zum Geschäftsführer bestellt werden. Dabei kann Geschäftsführer beispielsweise ein Gesellschafter mit hohem oder geringem Anteil am Startkapital werden, aber auch unbeteiligte Personen können dazu bestellt werden. Dies ist selbst für Ausländer mit Wohnsitz im Ausland möglich. Insbesondere EU-Bürger brauchen dafür auch keinen besonderen Aufenthaltstitel für die BRD.

Wer darf nicht zum Geschäftsführer bestellt werden?

Personen, die in den letzten 5 Jahren wegen bestimmter Straftatbestände rechtskräftig verurteilt wurden, können nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. Dies gilt insbesondere bei Verurteilungen wegen Insolvenzstraftaten, Betrug und Untreue. Auch besteht ein Verbot für Personen, denen die Berufs- oder Gewerbeausübung im entsprechenden Berufs- oder Gewerbezweig der GmbH durch gerichtliches Urteil oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde verboten wurde. Wer nicht Geschäftsführer werden kann, richtet sich ferner nach § 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG.

Wie erfolgt die Bestellung?

Gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG erfolgt die Bestellung sowie die Abberufung durch die Gesellschafterversammlung. Allerdings kann die Zuständigkeit auch auf einzelne Gesellschafter, den Aufsichtsrat und dem Beirat übertragen werden. Für die Bestellung ist eine einfache Mehrheit ausreichend, es sei denn, etwas anderes wurde im Gesellschaftervertrag vereinbart. Ferner ist bei einer Neubestellung eine Eintragung ins Handelsregister notwendig. Dafür bedarf es eines entsprechenden Nachweises für die Bestellung und die Angabe der Vertretungsbefugnis sowie ggf. einer Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB. Auch muss eine Versicherung des Geschäftsführers vorliegen, dass ihm die Geschäftsführertätigkeit nicht untersagt ist.

Rechtsanwalt Fathieh

Rechtsstellung

Der Geschäftsführer ist ein Organ der von ihm geleiteten Gesellschaft. Dadurch bestehen gesetzlich festgelegte Rechte und Pflichten für ihn. Zudem richtet sich seine Tätigkeit aber auch maßgeblich nach dem Anstellungsvertrag (sog. Geschäftsführervertrag), in dem zusätzliche Befugnisse vereinbart werden können. Somit hat der Geschäftsführer zum einen eine Stellung als gesetzliches Organ und zum anderen als Dienstvertragspartei inne. Diese beiden Rechtsstellungen sind rechtlich voneinander unabhängig, sodass beispielsweise der Geschäftsführer bereits bestellt worden sein kann, auch wenn ein Geschäftsführervertrag noch nicht geschlossen wurde.

Geschäftsführervertrag

Der Geschäftsführervertrag ist rechtlich als Dienstvertrag einzuordnen. Da der Geschäftsführer auch ein Organ der Gesellschaft ist, muss hier strikt zwischen der Bestellung des Geschäftsführers und seiner Anstellung im Rahmen eines Geschäftsführervertrages getrennt werden. Die Anstellung stellt das schuldrechtliche Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer dar und ist unabhängig von seiner Organstellung.

Zuständigkeit

Für den Abschluss des Vertrages ist auf Seiten der Gesellschaft die Gesellschafterversammlung zuständig, obwohl sie auch hier übertragen werden kann, z.B. auf den Beirat. Zu beachten ist ferner, dass betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer von der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung nicht ausgeschlossen sind.

Inhalt

In dem Geschäftsführervertrag werden die Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers, die Vertragsdauer, sein Gehalt, Urlaubsregelungen sowie eine Vergütung im Krankheitsfall und ggf. eine betriebliche Altersvorsorge geregelt. Auch werden oftmals Wettbewerbsverbote festgelegt. Wichtig ist, dass keine Widersprüche bezüglich der Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführervertrag entstehen. Im Zweifel gehen die Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag denen des Geschäftsführervertrags vor.

Hauptaufgaben

Hauptaufgaben des Geschäftsführers sind die Leitung der Geschäfte der Gesellschaft sowie die Vertretung der Gesellschaft nach außen. Ferner soll er in seinem ganzen Handeln als Geschäftsführer die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Gesellschaftsziele vor Augen haben und diese fördern. Zu beachten ist, dass der Geschäftsführer an die Vorgaben der Gesellschafterversammlung gebunden ist.

Pflichten

Im Gesetz sind nicht nur Rechte festgelegt, sondern auch Pflichten, denen der Geschäftsführer nachkommen muss:

Es ist äußerst wichtig, die verschiedenen Pflichten des Geschäftsführers zu kennen und diesen gewissenhaft nachzugehen. Verstöße gegen diese Pflichten können erhebliche Schadensersatzansprüche zur Folge haben, wobei der Geschäftsführer mit seinem eigenen Vermögen haftet. Weitere Informationen zur Geschäftsführerhaftung in der GmbH finden Sie auf einer Unterseite der Kanzlei.

Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

Um Ihre Rolle als Geschäftsführer richtig ausführen zu können, müssen die rechtlichen Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers bekannt sein. Ein Rechtsanwalt kann Sie dahingehend beraten. Dies ist äußerst wichtig, um auch haftungsrechtliche Risiken zu vermeiden. Rechtsanwalt Fathieh berät Sie kompetent und professionell.

Auch wenn Sie Unterstützung bei der Gestaltung des Geschäftsführervertrags benötigen, steht Rechtsanwalt Fathieh Ihnen dabei gerne zur Seite.

Kontakt zur Kanzlei

Die Kanzlei ist an Werktagen für Sie von 07.00 – 19. 00 Uhr telefonisch unter der Rufnummer: 06221 / 97 99 20 erreichbar.

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