Bankschließfach im Nachlass - Anwalt informiert
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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.
Ein Schließfach bei der Bank wird häufig genutzt, um wichtige Dokumente oder Wertgegenstände sicher aufzubewahren. Ein solches Bankschließfach bringt nach dem Tod einer Person für deren Erben jedoch einige Besonderheiten mit sich. Was Sie rund um das Erben und Vererben eines Bankschließfaches wissen müssen, erklärt Ihnen Herr Rechtsanwalt Fathieh.
Auskunftspflicht von Banken gegenüber Erben
Banken sind grundsätzlich dazu verpflichtet, den Erben Auskunft über das Bankschließfach eines Erblassers zu erteilen. In aller Regel kennt die Bank jedoch den Inhalt des Bankschließfaches nicht, sodass Erben lediglich über das Vorhandensein des Schließfaches informiert werden.
Recht auf Öffnung des Bankschließfaches
Der Inhalt des Bankschließfaches fällt in den Nachlass, geht also folglich im Wege der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Somit haben die Erben einen gesetzlichen Anspruch auf Öffnung des Schließfachs. Um auf den Inhalt des Schließfaches zugreifen zu können, sprich dieses von der Bank öffnen zu lassen, müssen Erben sich allerdings gegenüber dieser legitimieren. Die Banken haben in der Regel in ihren AGB festgelegt, welche Erfordernisse an eine solche Legitimierung gestellt werden.
Regelmäßig ist die Vorlage eines Testaments für die Legitimierung nicht ausreichend. Vielmehr verlangen Banken häufig zusätzlich zum notariell beurkundeten Testament eine Eröffnungsniederschrift des zuständigen Nachlassgerichts oder die Vorlage eines Erbscheins.
Um eine Verzögerung der Öffnung des Bankschließfaches nach dem Tod des Erblassers zu vermeiden, kann der Erblasser bereits zu Lebzeiten über den Tod hinaus seinen späteren Erben eine entsprechende Vollmacht für die Öffnung des Bankschließfaches erteilen.
Testamentsvollstrecker und Bankschließfach
Hat der Erblasser von seinem Recht Gebrauch gemacht eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, erhalten die Erben keinen Zugriff auf das Bankschließfach.
Stattdessen nimmt der Testamentsvollstrecker in Ausübung seines Amtes das Bankschließfach mitsamt Inhalt in Besitz. Ein Testamentsvollstrecker hat hierbei das Recht auf Auskunft und Öffnung des Schließfaches. Er ist verpflichtet, die Erben über den Inhalt des Schließfaches zu informieren.
Besonderheiten bei der Erbengemeinschaft
Beerben mehrere Personen den Erblasser, bilden diese eine Erbengemeinschaft. In Bezug auf das Bankschließfach ergibt sich bei der Erbengemeinschaft die Besonderheit, dass die Miterben nur gemeinsam über den Inhalt des Schließfaches verfügen können. Entscheidungen, die das Schließfach betreffen, werden gemeinsam getroffen. Allerdings ist es möglich, dass die Erbengemeinschaft einen Vertreter ernennt, bzw. diesem eine Vollmacht erteilt, und dieser die Erbengemeinschaft beispielsweise beim Öffnen des Schließfaches vertritt.
Bankschließfach und Erbschaftssteuer
Der Inhalt eines Bankschließfaches unterliegt in gleichem Maße der Erbschaftssteuer, wie andere Gegenstände, die in den Nachlass fallen.
Die Bank ist verpflichtet, dem Finanzamt nach dem Erbfall Auskunft über das Vorhandensein eines Bankschließfaches zu erteilen. Die Erben wiederum haben die Verpflichtung den Inhalt des Schließfaches als Teil des Erbes zu melden und bei der Erbschaftssteuererklärung anzugeben. Hierfür ist zu empfehlen, bei Öffnung des Schließfaches den Inhalt genau zu erfassen und dessen Wert bei Bedarf durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.
Testament im Bankschließfach
Erblasser könnten auf die Idee kommen ihr Testament im Bankschließfach aufzubewahren. Was erstmal wie eine sichere Möglichkeit zur Verwahrung des Testaments erscheint, kann für die Erben später einmal zum echten Problem werden. Diese müssen sich bekanntermaßen legitimieren, um das Schließfach durch die Bank öffnen zu lassen. Liegt das Testament des Erblassers jedoch im Schließfach, ist eine Feststellung, geschweige denn Legitimation der Erben nicht möglich.
Diese Problematik könnte dadurch umgangen werden, dass den Erben bereits zu Lebzeiten über den Tod des Erblassers hinaus eine Vollmacht zur Öffnung des Bankschließfaches erteilt wird.
Alternative Aufbewahrungsmöglichkeit
Um alternativ das Testament sicher zu verwahren und dieses nach dem Tode auch ohne Vollmacht auf einfachem Wege zugänglich zu machen, ist es bei handschriftlichen Testamenten empfehlenswert das Testament in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht zu geben. Notarielle Testamente werden vom Notar direkt in die besondere amtliche Verwahrung gegeben.
Was tun als Erbe bei Testament im Bankschließfach?
Vermuten, oder wissen Sie als Erbe, dass der Erblasser sein Testament im für Sie unzugänglichen Bankschließfach aufbewahrt, besteht die Möglichkeit beim Nachlassgericht zum Zwecke der Öffnung des Schließfaches einen Nachlasspfleger zu bestellen. Sind Sie als möglicher Erbe hingegen im Besitz eines Schlüssels für das Bankschließfach, kann in der Praxis eine Öffnung des Schließfaches unter Anwesenheit eines Bankmitarbeiters oder Notars erreicht werden.
Rechtsanwalt Fathieh bietet eine Beratung bezüglich Ihrer Möglichkeiten, wenn ein Testament sich im Bankschließfach befindet.
Sekretariat der Kanzlei
Herr Rechtsanwalt Fathieh berät Sie gerne bei Rechtsfragen im Hinblick auf Bankschließfächer im Nachlass und weitere erbrechtliche Fragestellungen.
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