Erbschleicherei im Gesundheitswesen
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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.
Ärzte sind für viele Menschen enge Bezugspersonen, denen man großes Vertrauen entgegenbringt. Insbesondere für ältere Menschen spielen diese Bezugspersonen eine wichtige Rolle, da sie nicht selten einen großen Anteil der sozialen Kontakte ausmachen. Diese Berufsträger als Erben einzusetzen kann ein Zeichen großer Dankbarkeit oder Ausdruck eines, teils langjährigen Vertrauensverhältnisses sein.
Andererseits werden im Gesundheitswesen immer häufiger Fälle von Erbschleicherei bekannt. Während § 14 Heimgesetz ausschließt, dass das Personal in Pflegeheimen Bewohner beerbt und § 30 Betreuungsorganisationsgesetz die Erbschaft von Berufsbetreuern untersagt, fehlt es an einer entsprechenden Norm für das gesamte Gesundheitswesen. Was dies für die Praxis bedeutet, erklärt Ihnen Rechtsanwalt Fathieh aus Heidelberg.
Dürfen Ärzte ihre Patienten beerben?
Um die Problematik der Erbschleicherei im Gesundheitswesen zu verstehen, muss erst einmal die Frage geklärt werden, ob es überhaupt grundsätzlich zulässig ist, dass Ärzte ihre Patienten beerben. Für die Beantwortung dieser Frage kommt es stark auf den Einzelfall an. Es können jedoch verschiedene Fallgruppen unterschieden werden.
Ärzte in Pflege- oder Altenheimen
Für Ärzte, die in Pflege- oder Altenheimen tätig sind, greift ebenso wie für das Pflegepersonal § 14 des Heimgesetzes, wonach diese sich kein Geld oder geldwerte Leistungen von Bewohnern über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren lassen dürfen. Eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis, oder eine Auflage, die das Personal des Heimes, bzw. den Arzt begünstigt, ist somit unwirksam.
Berufsrechtliche Vorschriften
Hinzu kommen berufsrechtliche Vorschriften, die für alle Ärzte, sprich auch niedergelassene Ärzte gelten. Die (Muster-) Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte verbietet es Ärzten gem. § 32 MBO-Ä Vorteile oder Geschenke von Patienten anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.
In einem Urteil hat das OLG Frankfurt jedoch entschieden, dass diese Norm, anders als § 14 HeimG, nicht zur Nichtigkeit der Erbeinsetzung des Arztes durch den Patienten führt. Begründet wurde diese Entscheidung mit der in Deutschland geltenden und durch das Grundgesetz in Art. 14 geschützten Testierfreiheit des Erblassers. Eine Berufsordnung, die sich ausschließlich an Ärzte richtet, sei nicht geeignet, einen Eingriff in die Testierfreiheit zu begründen. Die Erbeinsetzung eines Arztes ist nach dieser Entscheidung folglich wirksam, selbst wenn hierin ein Verstoß gegen § 32 MBO-Ä liegen sollte. Trotz Wirksamkeit der Erbeinsetzung sind Konsequenzen für den Arzt, etwa in Form von berufsrechtlichen Sanktionen nicht ausgeschlossen.
Die vom OLG Frankfurt entschiedene Rechtsfrage, ob ein Verstoß gegen die Berufsordnung zur Unwirksamkeit der den Arzt begünstigenden Verfügung führt, ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Das OLG Frankfurt hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Entscheidung ist also noch nicht rechtskräftig und es bleibt zu erwarten, ob der BGH die Auffassung des OLG Frankfurt teilt. (Stand: 13.02.2024)
Problematik der Erbschleicherei
Erbschleicher gehen häufig so vor, dass sie das Vertrauen von ihren Opfern gewinnen, sich als besondere Bezugsperson zeigen und übermäßig Hilfe anbieten. Ziel ist, die Opfer schließlich von ihrem sozialen Umfeld isolieren. Ein starkes Abhängigkeitsverhältnis wird geschaffen.
Insbesondere kranke oder pflegebedürftige Personen sind auf das Personal im Gesundheitswesen angewiesen, sodass das Entstehen eines Abhängigkeitsverhältnisses hier begünstigt wird. Die Hilflosigkeit vieler Betroffener und das besondere Vertrauen, das dem Personal im Gesundheitswesen entgegengebracht wird, bergen das Risiko zu Zwecken der Erbschleicherei ausgenutzt zu werden. Die Grenzen zwischen besonderem Vertrauensverhältnis und starkem Abhängigkeitsverhältnis können schnell verschwimmen.
Die Abhängigkeit und das Vertrauen der Betroffenen können dazu ausgenutzt werden, diese davon zu überzeugen, oder dazu zu drängen eine letztwillige Verfügung zugunsten des Erbschleichers zu errichten.
Was können Angehörige tun?
Angehörigen verbleibt die Möglichkeit, das Testament des verstorbenen Erblassers anzufechten, oder seine Testierunfähigkeit nachzuweisen. Es bleibt außerdem abzuwarten, wie der BGH über die Erbeinsetzung eines Arztes durch einen Patienten entscheidet. Sollte der BGH entgegen dem OLG entscheiden, dass entsprechende Verfügungen bei Verstoß gegen § 32 MBO-Ä unwirksam sind, wie auch vor dem OLG das Amtsgericht Kassel entschieden hatte, könnte sich eine weitere Möglichkeit eröffnen, gegen die (erschlichene) Erbschaft eines Arztes vorzugehen. Über das Vorgehen von Erbschleichern und die rechtlichen Instrumente zur Verhinderung von Erbschleicherei allgemein können Sie auf unserer Kanzleiseite mehr nachlesen: Erbschleicherei und Erbschleicher.
Rechtliche Beratung
Herr Rechtsanwalt Fathieh berät und vertritt Sie, wenn Sie vermuten, dass ein Angehöriger Opfer eines Erbschleichers, insbesondere im Gesundheitswesen, geworden ist. Er prüft für Sie, ob eine letztwillige Verfügung anfechtbar oder nichtig ist.
Eine Vertretung und Beratung ist sowohl regional als auch überregional – insbesondere auch in Mannheim und der Metropolregion Rhein-Neckar möglich.
Von montags bis freitags ist die Kanzlei für Sie an Werktagen jeweils von 07:00 Uhr – 19:00 Uhr für Sie unter der Rufnummer
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