Der Beginn der 10-Jahres Frist im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch
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Rechtsanwalt Fathieh ist 1966 in Heidelberg geboren und hat in Heidelberg die Erste Juristische Staatsprüfung erworben. Das Zweite Juristische Staatsexamen hat Anwalt Fathieh in Stuttgart absolviert. Durch seine langjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt hat er im Bereich des Erbrechts viel Erfahrung.
Herr Rechtsanwalt Fathieh und Frau Rechtsanwältin Carla Körbel sind jeweils beide Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V. und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. Rechtsanwalt Fathieh ist zusätzlich Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Maßgeblich für den Beginn der Frist ist grundsätzlich der Leistungserfolg. Denn nur dann wird das Vermögen auch tatsächlich und spürbar aus dem Vermögen des Erblassers ausgegrenzt.
Das bedeutet beispielsweise, dass bei einer Schenkung eines Grundstücks grundsätzlich die Eintragung im Grundbuch den Beginn der Frist auslöst.
Nießbrauchsrecht und Beginn der 10-Jahres-Frist
Wenn der Erblasser sich an der verschenkten Immobilie dagegen ein Nießbrauchsrecht vorbehält, beginnt die 10 Jahres Frist grundsätzlich nicht zu laufen. Sie beginnt grundsätzlich erst dann, wenn das Nießbrauchsrecht endet.
Verschenkt der Erblasser also seine Wohnung unter Vorbehalt eines Nießbrauchs, wird die Schenkung im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auch noch berücksichtigt, wenn der Erblasser mehr als 10 Jahre danach verstirbt.
Fristbeginn bei einem uneingeschränkten Wohnrecht
Behält sich der Schenker nach der Schenkung weiterhin ein uneingeschränktes Wohnrecht vor, beginnt die Frist grundsätzlich ebenfalls nicht.
Eingeschränktes Wohnrecht und Fristbeginn von Pflichtteilsergänzungsansprüchen
Eine Grundstücksschenkung unter Vereinbarung eines eingeschränkten Wohnrechts kann allerdings anders behandelt werden. Dies ist dann möglich, wenn ein Wohnungsrecht lediglich an untergeordneten Teilen eines Hauses eingeräumt wird.
So beginnt nach einem aktuellen Urteil des OLG München aus dem Jahr 2025 die 10- Jahres Frist dann zu laufen, wenn der Erblasser den verschenkten Gegenstand bzw. dessen freie Nutzungsmöglichkeit weitgehend dauerhaft entbehren muss. In diesem Fall sei der Erblasser nicht mehr ,,Herr des Hauses“ gewesen und er kam auch tatsächlich nicht mehr in den Genuss der Immobilie.
Lebenslange Leibrente und Fristbeginn nach Ansicht des OLG Nürnberg
Das OLG Nürnberg entschied zudem über einen Fall, indem eine Mutter ihrem Sohn mehrere Grundstücke übertrug und im Gegenzug eine lebenslange monatliche Leibrente erhielt, die sich an der Höhe der Mieteinnahmen eines der übertragenen Objekte orientierte und im Grundbuch abgesichert wurde.
Später wurde die Sicherheit im Grundbuch gelöscht, da die Mutter begann auf die Zahlung der Leibrente zu verzichten. Sie verstarb 8 Jahre später woraufhin es zu einem Streit zwischen dem beschenkten Sohn und seiner Schwester kam. Diese klagte ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch ein und argumentierte, dass die 10-Jahres-Frist erst ab dem Verzicht auf die Rente begann, während der Bruder der Ansicht war, die Frist hätte bereits mit der Übertragung begonnen und sei damit längst abgelaufen.
Das OLG Nürnberg gab der Schwester Recht, da die Mutter bis zum Zeitpunkt des Verzichts auf ihre Leibrente weiterhin wirtschaftlich von der Immobilie profitierte. Demnach beginne die 10-Jahres-Frist erst mit dem Genussverzicht und sei damit noch nicht abgelaufen. Die Schenkung unter Leibrente eignet sich demnach nach dieser Entscheidung nicht zur Reduzierung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs.
Eine Erstberatung sollte immer erfolgen
Zu Vermeidung von fehlerhaften Einschätzungen sollte im Hinblick auf Pflichtteilsergänzungsansprüche immer eine anwaltliche Erstberatung erfolgen.
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