Kanzlei Fathieh – Rechtsanwälte in Heidelberg

Kryptowährungen im Nachlass - was nun?

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Rechtsanwalt Fathieh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Anwaltsvereins Heidelberg e.V., der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein und der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Mit seiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt berät und vertritt Anwalt Fathieh Sie professionell und kompetent im Hinblick im Erbrecht, auch im Hinblick auf einen Nachlass mit Kryptowährungen und Pflichtteilsansprüchen diesbezüglich.

Bitcoin und Co. sind zunehmend in aller Munde. Immer mehr Menschen setzen für ihre individuelle Geldanlage nicht mehr ausschließlich auf klassische Anlageformen, sondern auch auf Kryptowährungen. Hierbei stellen sich zahlreiche Fragen rechtlicher Natur. Im folgenden Beitrag erfolgt eine Auseinandersetzung mit Problemstellungen im Hinblick auf das Erbrecht für den Fall, dass jemand verstirbt und sich in dessen Nachlass Vermögenswerte in Kryptowährungen befinden.

I. Kryptowährungen – was ist das?

Der Begriff „Kryptowährungen“ ist die Kurzform für „kryptografische Währungen“. Kryptografische Währungen wie zum Beispiel Bitcoin beruhen auf verschlüsselten Datenmengen. Diese verschlüsselten Datenmengen werden mittels Rechenleistung über ein algorithmisches Verfahren erstellt – dieser Vorgang nennt sich „Mining“. Alle Transaktionen werden dabei dezentral in einer sog. Blockchain fortgeschrieben. Wird Guthaben übertragen, werden nicht bestimmte Währungseinheiten verschoben, die aus abgrenzbaren Daten bestehen; stattdessen wird die Berechtigung an einem Eintrag in der Blockchain zugunsten des neuen Nutzers geändert. Das Guthaben, das einem bestimmten Nutzer auf der Blockchain zugeordnet ist, wird in einem sog. Wallet ermittelt und verwaltet. Ein Wallet kann dabei mit einem virtuellen Geldbeutel verglichen werden. Die Wallets werden mit sog. public keys versehen. Diese public keys gleichen in ihrer Funktion der IBAN eines Kontos.

Um auf sein Guthaben zugreifen zu können, braucht man daneben einen sog. private key. Der private key kann mit einer Bank-PIN verglichen werden. Er besteht aus einer Vielzahl an Buchstaben und Zahlen. Gespeichert werden kann der private key zum Beispiel auf einer Festplatte oder einem USB-Stick, oder er kann auf einem Blatt Papier notiert werden. Möglich ist es jedoch auch, diesen in einem sog. Online-Wallet zu speichern. In diesem können nur der public key und der private key gespeichert werden. Es ist hingegen nicht möglich, dass die Vermögenswerte selbst auf einem Datenträger oder in einer Online-Wallet gespeichert werden.

Wichtig ist: Ohne den private key ist es nicht möglich, an die zugehörigen Vermögenswerte zu kommen. Der private key kann auch nicht wiederhergestellt werden – die Option „Passwort vergessen“ gibt es nicht.

II. Vererbbarkeit von Kryptowährungen

Kryptowährungen sind Teil des digitalen Nachlasses; zu diesem gehören zum Beispiel auch Online-Konten oder private Daten in Cloud-Diensten. Dadurch sind die Kryptowerte auch auf die Erben des Verstorbenen übertragbar. Dies geschieht automatisch mit dem Tod des sog. Erblassers (§ 1942 Abs. 1 BGB). Unproblematisch ist dies, wenn die Erben Zugriff auf den private key haben und somit auch auf die Vermögenswerte selbst zugreifen können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der private key auf einer Festplatte gespeichert oder auf einem Blatt Papier handschriftlich notiert oder ausgedruckt worden ist.

Schwierig wird es jedoch, wenn die Erben wissen, dass der Verstorbene in Kryptowährungen investiert hat, ihnen jedoch der Speicher- oder Aufbewahrungsort des private key nicht bekannt ist. Da es ohne den private key keine Möglichkeit gibt, die Kryptowährungen dem Erblasser zuzuordnen, besteht für die Erben dann keine Möglichkeit, an das darin verkörperte Vermögen zu kommen. Bei Unauffindbarkeit des private key können also hohe Vermögenswerte verloren gehen. Daraus können sich darüber hinaus Folgeprobleme ergeben, die unter der folgenden Überschrift dargestellt werden.

III. Pflichtteilsansprüche und Erbschaftssteuer

1. Pflichtteilsansprüche

Da die Kryptowährungen Teil des Vermögens des Erblassers sind, fallen sie in die sog. Erbmasse, aus der heraus die Erben möglicherweise bestehende Ansprüche Dritter auf ihren Pflichtteil befriedigen müssen.

Hier ist zunächst zu beachten, dass für den Pflichtteilsanspruch (Näheres zum Pflichtteilsanspruch finden Sie auf der vorgenannten weiteren Seite der Kanzlei) der Wert des Nachlasses zugrunde zu legen ist, den der Nachlass zur Zeit des Erbfalls hatte (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies bedeutet, dass für den Wert des Nachlasses der Todestag des Erblassers der entscheidende Zeitpunkt ist. Im Fall der Kryptowerte ist also der entsprechende Kurswert am Todestag maßgebend. Da es im Bereich der Kryptowährungen häufig zu starken Kursschwankungen kommt, kann dies für die Erben zu beträchtlichen Schwierigkeiten führen.

Als Beispiel kann der fiktive Fall angeführt werden, dass das Kryptovermögen des Erblassers zu seinem Todeszeitpunkt 200.000,- Euro betragen hat. Ein Jahr später beträgt es aufgrund eines Absturzes der Kurse nur noch 50.000,- Euro. Wenn ein Pflichtteilsberechtigter nun den Anspruch auf seinen Pflichtteil geltend macht, der die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils beträgt (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB), werden bei der Pflichtteilsberechnung für den Wert der Kryptowährungen dann trotzdem 200.000,- Euro zugrunde gelegt. Gerade wenn ansonsten nur wenig Vermögen vorhanden ist, kann dies schnell zu einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung für die Erben werden.

Besondere Unsicherheit besteht dann, wenn man davon ausgeht, dass die Kryptowährungen auch dann auf die Erben übergehen, wenn der private key unauffindbar ist, so dass die Erben keinen Zugriff auf das in den Kryptowährungen verkörperte Vermögen haben. Ob die Kryptowährungen tatsächlich unabhängig vom private key übergehen können oder der Übergang erst dann erfolgt, wenn die Erben Zugriff auf den private key erlangen, ist noch ungeklärt. Es existieren hierzu weder eine eindeutige Gesetzeslage noch gerichtliche Entscheidungen. Bei Annahme eines Übergangs ohne private key könnte der Pflichtteilsanspruch möglicherweise die Kryptowährungen des Verstorbenen zur Grundlage haben, ohne dass die Erben auf diese zugreifen können.

2. Erbschaftssteuer

Ähnliche Probleme ergeben sich bei der Frage nach einer möglichen Pflicht zur Erbschaftssteuerzahlung. Auch hier ist zur Berechnung das Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes anzusetzen (§§ 11, 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), weshalb sich auch hier für Kryptowährungen das oben geschilderte Problem der starken Kursschwankungen ergibt. Wie im Fall der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist es auch hier besonders problematisch, wenn man davon ausgeht, dass ein Übergang der Kryptowährungen auf die Erben auch dann erfolgt, wenn der private key nicht aufzufinden ist. Ob in diesem Fall darauf abgestellt werden kann, dass die Forderungen uneinbringlich seien (nach dem Gedanken von § 12 Abs. 2 BewG), ist unklar. Auch in diesem Fall gibt es weder eine eindeutige Gesetzeslage noch eine gesicherte Rechtsprechung.

Bei Schwierigkeiten in diesem Bereich ist daher eine kompetente anwaltliche Beratung unerlässlich.

IV. Gestaltungsmöglichkeiten im Vorfeld – digitale Vorsorge

Aufgrund der oben geschilderten praktischen und rechtlichen Probleme ist es sehr zu empfehlen, sich schon im Vorfeld Gedanken zu machen, was mit den eigenen Kryptowerten nach dem Tod passieren soll. Um einen sicheren Übergang auf die Erben zu gewährleisten, ist es insbesondere unerlässlich, dass diese im Erbfall zuverlässig Zugriff auf den private key des Erblassers erhalten. Hierfür gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, die für jeden Einzelfall individuell gegeneinander abgewogen werden müssen.

In jedem Fall ist aufgrund der hohen Komplexität des Themas dringend anzuraten, hierbei eine kompetente anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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Frau Keller und Frau Chrosziel vom Sekretariat der Kanzlei vereinbaren gerne mit Ihnen einen Termin zur Rechtsberatung unter der Rufnummer: 06221 / 97 99 20.